Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 283/07
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Ar-beitsgerichts Köln vom 16.01.2007 8 Ca 2123/06 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die Höhe der an den Kläger monatlich zu zahlenden, insolvenzgesicherten Betriebsrente.
3Der am 13.03.1930 geborene Kläger war seit dem 01.04.1953 bei der Firma W beschäftigt. Ausweislich eines mit dem 01.04.1961 datierten Anstellungsvertrags wurde er zunächst mit der Leitung des Einkaufs beauftragt. In einem mit der Überschrift "Ergänzungsvertrag zum Anstellungsvertrag vom 1. April 1961" versehenen Schreiben der Firma W an den Kläger vom 01.06.1965 heißt es:
4"Durch Beschluß von Aufsichtsrat und Vorstand vom 11. Dez. 1964 besteht ab 1.6.1965 für Sie ein Anspruch auf Versorgungsbezüge (Ruhegehalt, Witwengeld und Waisenrente) nach den Grundsätzen der Sonderkasse der Organisation des Handwerks, Köln Deutz.
5Besoldungsgruppe A 10.
6Die W , H verpflichtet sich, diese Versorgung sicherzustellen und verweist bezüglich der Einzelheiten der Versorgung auf die Ihnen bekannten Bedingungen der Sonderkasse."
7Vom 13.06.1970 bis zum 31.12.1984 war der Kläger Mitglied des Vorstands der Firma W . Seit dem 01.01.1985 war er für diese Firma auf der Grundlage eines mit dem 25.01.1985 datierten Anstellungsvertrags als Verkaufsleiter tätig. Gemäß § 8 Satz 1 dieses Anstellungsvertrags sollte die betriebliche Altersversorgung in der bisherigen Form bestehen bleiben. Seit dem 01.08.1987 befindet er sich im Ruhestand.
8Am 13.08./14.08.1987 schlossen der Kläger und die Firma W eine "Zusatzvereinbarung", die wie folgt lautet:
9"Zwischen der W und Herrn H H wird als Ergänzung zu seinem Arbeitsvertrag vereinbart, daß seine gültige Pensionszusage folgendermaßen geändert wird:
10Herr H erhält, wenn nach den Grundsätzen der Rheinischen Versorgungskasse der Versorgungsfall eintritt, eine monatliche Pensionszahlung von
11DM 1.800,-- (13 x. p.a.)
12Diese Pension erhöht sich nach Eintritt des Versorgungsfalles um die auf diesen Grundbetrag anfallenden prozentualen Erhöhungen, die die Rheinische Versorgungskasse an ihre Mitglieder zu zahlen hat.
13Die monatlich zu zahlende Pension erhöht sich um ca. DM 75,--, wenn eine Ausgleichszahlung durch Anrechnung des Militärdienstes von 11 Monaten von der Rheinischen Versorgungskasse anerkannt wird."
14Seit August 1987 erhielt der Kläger nach Maßgabe dieser Vereinbarung ein monatliches Ruhegeld von der Rheinischen Versorgungskasse. Nachdem am 16.08.2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma W eröffnet worden war, stellte die Rheinische Versorgungskasse die Zahlungen ein. Seit September 2000 erbringt der Beklagte Versorgungsleistungen an den Kläger in Höhe von zunächst 1.800,- DM bzw. 920,33 und zuletzt 1.285,00 .
15Mit seiner am 13.03.2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom 09.03.2006 hat der Kläger erstens die Feststellung begehrt, dass die Zusatzvereinbarung zwischen ihm und der Firma W vom 13.08.1987 unwirksam ist. Zweitens hat er den Beklagten auf Zahlung von Versorgungsbezügen unter Zugrundelegung seiner regulären Versorgungsanwartschaften unter Außerachtlassung der Zusatzvereinbarung vom 13.08.1987 seit dem 01.08.1987 in Anspruch genommen, soweit dieser Betrag in Höhe von 920,33 (1.800,- DM) hinausgeht, somit die Differenz zwischen dem Betrag in Höhe von 920,33 und dem Versorgungsanspruch, wie er ohne die Abänderung der Pensionszusage bestünde.
16Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zusatzvereinbarung vom 13.08.1987 sei unwirksam, da es sich um eine unzulässige vertragliche Aufhebung von Ruhegeldverbindlichkeiten gehandelt habe, die zwischen ihm als Arbeitnehmer und der Firma W bestanden hätten. Dies widerspreche den unabdingbaren Schutznormen des BetrAVG. Er sei von seinem früheren Arbeitgeber überrumpelt worden, da er, so hat der Kläger behauptet, seine Rechte nicht gekannt und weiterhin unter dem Eindruck gestanden habe, auf Grund der Situation verpflichtet gewesen zu sein, finanzielle Zugeständnisse gegenüber der Firma W machen zu müssen. Seitens dieser Firma sei bewusst seine Loyalität ausgenutzt worden. Hinsichtlich seiner rückständigen Ansprüche sei, so hat der Kläger gemeint, keine Verjährung eingetreten, weil er keine Kenntnis von der Unwirksamkeit der Zusatzvereinbarung gehabt habe.
17Der Kläger hat beantragt,
181. festzustellen, dass die Zusatzvereinbarung zwischen ihm und der Firma W vom 13.08.1987 unwirksam ist;
192. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung seiner regulären Anwartschaften unter Außerachtlassung der unter 1. genannten Zusatzvereinbarung seit dem 01.08.1987 zu zahlen, soweit dieser Anspruch über den Betrag in Höhe von 920,33 (1.800,-DM) hinausgeht, somit die Differenz zwischen dem Betrag in Höhe von 920,33 und dem Versorgungsanspruch, wie er ohne die Abänderung der Pensionszusage bestünde.
20Der Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Der Beklagte ist der Meinung gewesen, die von ihm an den Kläger monatlich zu erbringenden Leistungen seien nach der Zusatzvereinbarung vom 13.08./14.08.1987 zu bemessen, da diese wirksam zustande gekommen und er an diese folglich gebunden sei. Vorsorglich hat der Beklagte bezüglich etwaiger Ansprüche vor dem Jahre 2003 die Einrede der Verjährung erhoben.
23Mit Urteil vom 16.01.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Feststellungsantrags sei die Klage bereits unzulässig, hinsichtlich des Antrags zu 2. sei sie unbegründet, da die am 13.08./14.08.1987 individualrechtlich getroffene Änderungsvereinbarung rechtswirksam sei.
24Gegen das ihm am 08.02.2007 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger mit am 08.03.2007 vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese begründet.
25Der Kläger ist nach wie vor der Ansicht, die Änderungsvereinbarung vom 13.08./14.08.1987 sei wegen Unvereinbarkeit mit zwingenden Vorschriften des BetrAVG nichtig. So seien gemäß § 17 Abs. 3 BetrAVG die Schutznormen des BetrAVG zum Nachteil des Arbeitnehmers unabdingbar, woraus abzuleiten sei, dass auch ein Erlass oder ein Vergleich über die Versorgungsanwartschaft im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam seien. Diese Konstellationen seien aber mit der vorliegenden Situation vergleichbar. In rechtlicher Hinsicht komme die Änderungsvereinbarung einem Erlass bzw. Teilerlass von Ruheverbindlichkeiten gleich. Diese Vereinbarung habe in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Pensionierung gestanden, so dass auch ein Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben sei.
26Der Kläger beantragt,
27das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.01.2007 8 Ca 2123/06 abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn monatliche Versorgungsbezüge seit dem 01.08.1987 nicht nach Maßgabe der Zusatzvereinbarung zwischen ihm und der Firma W vom 13.08./14.08.1987, sondern nach der ihm am 01.06.1965 erteilten Versorgungszusage "nach den Grundsätzen der Sonderkasse der Organisation des Handwerks Besoldungsgruppe A 10" zu zahlen.
28Der Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Insbesondere sei die Änderungsvereinbarung vom 13.08./14.08.1987 wirksam. Zudem seien etwaige Ansprüche des Klägers auf eine Erhöhung seiner Rente verwirkt, da er die Höhe der Zahlungen nahezu 1,5 Jahrzehnte widerspruchslos hingenommen habe. Der erstinstanzlich erhobene Einwand der Verjährungseinrede bleibe aufrecht erhalten.
31Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
33I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
34II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
351. Die Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag zulässig.
36a) Bei der in der Berufungsinstanz zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 08.06.2007 erfolgten Umstellung der ursprünglichen beiden Klageanträge auf einen einheitlichen Feststellungsantrag durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers handelt es sich nicht um eine Klageänderung, die nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO i.V. mit § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG möglich gewesen wäre. Denn mit diesem Feststellungsantrag verfolgt der Kläger zum einen dasselbe bisherige Klageziel. Zum anderen ist der Streitgegenstand des Feststellungsantrags inhaltlich identisch mit dem der ursprünglichen Klageanträge.
37b) Der Kläger hat auch ein i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn monatliche Versorgungsbezüge seit dem 01.08.1987 nicht nach Maßgabe der Zusatzvereinbarung zwischen ihm und der Firma W vom 13.08./14.08.1987, sondern nach der ihm am 01.06.1965 erteilten Versorgungszusage "nach den Grundsätzen der Sonderkasse der Organisation des Handwerks Besoldungsgruppe A 10" zu zahlen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger unstreitig höhere monatliche Versorgungsbezüge beanspruchen könnte, wenn sich diese nicht nach der Zusatzvereinbarung zwischen ihm und der Firma W vom 13.08./14.08.1987, sondern nach der ihm am 01.06.1965 erteilten Versorgungszusage "nach den Grundsätzen der Sonderkasse der Organisation des Handwerks Besoldungsgruppe A 10" richteten.
38c) Die Feststellungsklage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig.
39Trotz der Möglichkeit der Erhebung einer Leistungsklage ist ein für die Feststellungsklage erforderliches Feststellungsinteresse ausnahmsweise dann gegeben, wenn ein Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führt, etwa weil zu erwarten ist, dass der Beklagte auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (Greger, in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 256 Rdnr. 8 m.w. Nachw.).
40Letzteres ist hier der Fall: Bei dem Beklagten als gesetzlichem Träger der Insolvenzsicherung kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser ein zu Gunsten des Klägers ergehendes Feststellungsurteil im Hinblick auf die Berechnung der Höhe von dessen Betriebsrente nach Maßgabe der diesem am 01.06.1965 erteilten Versorgungszusage "nach den Grundsätzen der Sonderkasse der Organisation des Handwerks Besoldungsgruppe A 10" befolgen würde, so dass die Gefahr eines Folgerechtsstreits in Form einer Leistungsklage nicht bestünde.
41d) Unabhängig davon ist ein Feststellungsinteresse i.S. des § 256 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, nur für ein klagestattgebendes Urteil eine echte Prozessvoraussetzung. Wäre auch eine in Betracht kommende Leistungsklage mangels Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs abzuweisen, so ist für die Abweisung einer Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse nicht erforderlich (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 21.06.2005 9 AZR 295/04, DB 2006, 400 Orientierungssatz 3).
42Vorliegend wäre auch, wie sich aus den sogleich folgenden Ausführungen zu 2. ergibt, eine auf Zahlung einer Betriebsrente nach Maßgabe der dem Kläger am 01.06.1965 erteilten Versorgungszusage anstatt nach Maßgabe der zwischen ihm und der Firma W am 13.08/14.08.1987 geschlossenen Zusatzvereinbarung gerichtete Leistungsklage wegen fehlender Begründetheit abzuweisen gewesen, so dass es hier eines besonderen Feststellungsinteresses für das streitbefangene Begehren des Klägers nicht bedurfte.
43e) Sonstige Bedenken an der Zulässigkeit des zuletzt gestellten Feststellungsantrags anstelle der ursprünglichen Klageanträge sind nicht erkennbar und wurden auch von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2007 nicht geltend gemacht.
442. Die Klage ist aber unbegründet.
45Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger monatliche Versorgungsbezüge nach Maßgabe der diesem am 01.06.1965 von der Firma W erteilten Versorgungszusage "nach den Grundsätzen der Sonderkasse der Organisation des Handwerks Besoldungsgruppe A 10" zu leisten. Vielmehr beschränkt sich die Leistungspflicht des Beklagten auf die vom ihm errechnete und insoweit unstreitig auch an den Kläger gewährte monatliche Betriebsrente nach Maßgabe der zwischen dem Kläger und der Firma W am 13.08./14.08.1987 geschlossenen Zusatzvereinbarung. Denn die dem Kläger von der Firma W mit Schreiben vom 01.06.1965 erteilte Versorgungszusage "nach den Grundsätzen der Sonderkasse der Organisation des Handwerks Besoldungsgruppe A 10" ist durch diese Zusatzvereinbarung wirksam abgeändert worden.
46a) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Gesichert ist damit der Anspruch des Arbeitnehmers auf laufende Leistungen, der sich aus der arbeitgeberseitig erteilten Versorgungszusage ergibt (Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, Kommentar zum Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 43). Hat der Arbeitgeber die Versorgungsordnung unter Beachtung der rechtlichen Möglichkeiten in zulässiger Weise geändert, so ist diese auch für die Eintrittspflicht des Pensionssicherungsvereins maßgebend, wobei dies auch für Einschränkungen der Leistungshöhe gilt (Berenz, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, Kommentar zum Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, a.a.O., § 7 Rdnr. 47).
47b) Ausgehend von diesen Grundsätzen beschränkte sich die Eintrittspflicht des Beklagten auf die Gewährung von Versorgungsbezügen an den Kläger nach Maßgabe der zwischen diesem und der Firma W am 13.08./14.08.1987 geschlossenen Zusatzvereinbarung, da diese Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma W rechtswirksam zustande gekommen ist und die dem Kläger von der Firma W mit Schreiben vom 01.06.1965 erteilte Versorgungszusage "nach den Grundsätzen der Sonderkasse der Organisation des Handwerks Besoldungsgruppe A 10" in zulässiger Weise abgeändert hat.
48aa) Die zwischen dem Kläger und der Firma W am 13.08./14.08.1987 geschlossenen Zusatzvereinbarung ist rechtsgeschäftlich wirksam zustande gekommen.
49(1) Die mit dem 13.08.1987 datierte Zusatzvereinbarung wurde ausweislich der Anlage K 1 zur Klageschrift sowohl seitens der Beklagten als auch vom Kläger unter dem ausdrücklichen handschriftlichen Vermerk "einverstanden, 14.8.87" handschriftlich unterzeichnet.
50(2) Die auf Abschluss dieser Zusatzvereinbarung gerichtete Willenserklärung des Klägers ist nicht nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, da der Kläger mangels gegenteiliger Behauptungen von diesem seine diesbezügliche Willenserklärung weder gemäß § 119 Abs. 1 und 2 BGB wegen Inhalts-, Erklärungs- oder Eigenschaftsirrtums noch gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung angefochten hat.
51(3) Soweit der Kläger behauptet, er sei seinerzeit von seinem früheren Arbeitgeber "überrumpelt" worden, da er seine Rechte nicht gekannt und weiterhin unter dem Eindruck gestanden habe, auf Grund der Situation finanzielle Zugeständnisse an die Firma W hätte machen zu müssen, vermochte dies nicht die Unwirksamkeit seiner auf Abschluss der "Zusatzvereinbarung" vom 13.08./14.08.1987 gerichteten Willenserklärung zu bewirken. Denn nicht anders als beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist eine hier auf den Abschluss der streitbefangenen "Zusatzvereinbarung" gerichtete Willenserklärung des Arbeitnehmers nicht bereits deshalb als unwirksam anzusehen, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht eingeräumt und ihm auch das Thema der beabsichtigten Vereinbarung zuvor nicht mitgeteilt hat (grundlegend BAG, Urteil vom 30.09.1993 2 AZR 269/93, AP Nr. 37 zu § 123 BGB unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen sog. "Überrumpelungs-Entscheidung" des LAG Hamburg, Urteil vom 03.07.1991 5 Sa 20/91, LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 6; bestätigt durch BAG, Urteil vom 14.02.1996 2 AZR 234/95, NZA 1996, 811; ebenso LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.07.1995 1 Sa 629/94, NZA 1996, 535; Hessisches LAG, Urteil vom 02.06.1997 11 Sa 2061/96, DB 1998, 82). Dem volljährigen und unbeschränkt geschäftsfähigen Kläger wäre es, sollte er, wie von ihm behauptet, seine Rechte tatsächlich nicht gekannt haben, unbenommen geblieben, von der Unterzeichnung der mit dem 13.08.1987 datierten Zusatzvereinbarung zunächst Abstand zu nehmen, um sich insoweit rechtskundig beraten zu lassen. Wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern stattdessen die "Zusatzvereinbarung" unterzeichnet hat, kann er sich hiervon nicht im Nachhinein gleichsam aus Reuegründen lossagen.
52bb) Die zwischen dem Kläger und der Firma W am 13.08./14.08.1987 geschlossene "Zusatzvereinbarung" ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 134 BGB i.V. mit § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG wegen Unvereinbarkeit mit zwingenden Bestimmungen des BetrAVG nichtig, selbst wenn es sich bei dieser Zusatzvereinbarung im Hinblick darauf um einen sog. Teilverzicht von Versorgungsansprüchen gehandelt haben mag, dass dem Kläger auf Grund dieser Zusatzvereinbarung der Höhe nach eine geringere monatliche Betriebsrente zusteht, als nach der von der Firma W ursprünglich mit Schreiben vom 01.06.1965 erteilten Versorgungszusage "nach den Grundsätzen der Sonderkasse der Organisation des Handwerks Besoldungsgruppe A 10". Denn ein solcher Teilverzicht in der Zusatzvereinbarung vom 13.08./14.08.1987 verstößt nicht gegen § 3 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 und somit zum Zeitpunkt des Zustandekommens dieser Zusatzvereinbarung maßgeblichen Fassung.
53(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verbietet § 3 BetrAVG zwar nicht nur die Abfindung, sondern auch den entschädigungslosen Erlass einer Versorgungsanwartschaft (BAG, Urteil vom 22.09.1987 3 AZR 194/86, AP Nr. 13 zu § 17 BetrAVG; BAG, Urteil vom 14.08.1990 3 AZR 301/89, AP Nr. 4 zu § 3 BetrAVG; BAG, Urteil vom 14.06.2005 3 AZR 185/04, AP Nr. 14 zu § 3 BetrAVG). Allerdings beschränkt sich diese Regelung nur auf Abfindungen und Erlassverträge, soweit sie in einem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen (BAG, Urteil vom 14.08.1990 3 AZR 301/89, a.a.O.; BAG, Urteil vom 14.06.2005 3 AZR 185/04, a.a.O.). Ein Teilverzicht auf eine Versorgungsanwartschaft, der nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern im laufenden Arbeitsverhältnis vereinbart wird, verstößt hingegen nicht gegen § 3 BetrAVG (BAG, Urteil vom 14.08.1990 3 AZR 301/89, a.a.O.; BAG, Urteil vom 14.06.2005 3 AZR 185/04, a.a.O.).
54Nichts anderes galt aber auch für Abfindungen und Erlassverträge hinsichtlich von bereits entstandenen Versorgungsansprüchen der Arbeitnehmer nach Eintritt des Versorgungsfalles bis zum 31.12.2004, sofern diese nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses standen, da die Regelung des § 3 Abs. 1 BetrAVG erst durch das sog. Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 05.07.2004 (BGBl. I S. 1427 ff.) durch das Tatbestandsmerkmal "und laufende Leistungen" ergänzt worden ist.
55(2) Die zwischen dem Kläger und der Firma W am13.08./14.08.1987 geschlossene "Zusatzvereinbarung", für die noch die Regelung des § 3 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 geltende Fassung maßgebend war, wurde nicht im erkennbaren Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Firma W geschlossen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung am 13.08./14.08.1987 das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma W unstreitig, nämlich seit dem 01.08.1987, beendet war. Von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2007 auch ausdrücklich eingeräumt, dass die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma W vom 13.08./14.08.1987 entgegen den Angaben in der Berufungsbegründung vom 08.03.2007 nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen worden sei. Letzteres ergibt sich zugleich aus dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2007 zitierten Schreiben des Klägers, in dem dieser u.a. ausgeführt hat, dass an ihn erst etwa zwei Wochen nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses herangetreten worden sei, um ihn zum Abschluss der streitbefangenen Zusatzvereinbarung zu veranlassen.
56(3) Die vom Kläger in der Klageschrift zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2004 vermochte der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn diese Entscheidung betraf im Kern, worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, die rechtlichen Auswirkungen von unabhängig von einem Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem (ausgeschiedenen) Arbeitnehmer eingetretenen Veränderungen der Versorgungsregelungen und Bemessungsgrundlagen bei der Berechung des Teilanspruchs eines mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor dem Versorgungsfall aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers, nicht aber die Zulässigkeit von noch unter der Geltung des § 3 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 getroffenen Vereinbarungen zwischen einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber über die für den Arbeitnehmer hinsichtlich der Höhe seiner Versorgungsleistungen nachteiligen Abänderung von Versorgungszusagen.
57(4) Dem Kläger musste schließlich nicht wie von seinem Prozessbevollmächtigten am Ende der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2007 erbeten Gelegenheit gegeben werden, zu den Gründen seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Firma W sowie den Umständen des Zustandekommens der Vereinbarung vom 13.08./14.08.1987 ergänzend schriftsätzlich Stellung nehmen zu können. Denn weder die Gründe des Ausscheidens des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Firma W zum 31.07.1987 noch die Umstände für das Zustandekommen der zwischen dem Kläger und der Firma W am 13.08./14.08.1987 geschlossenen "Zusatzvereinbarung" waren für den vorliegenden Rechtsstreit von Entscheidungsrelevanz.
58Vielmehr kam es wie bereits ausgeführt hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte an den Kläger Versorgungsleistungen nach Maßgabe der diesem von der Firma W mit Schreiben vom 01.06.1965 zu erbringen hatte, allein darauf an, ob die zwischen dem Kläger und der Firma W geschlossene Zusatzvereinbarung vom 13.08./14.08.1987 im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Vertragspartner stand. Letzteres war hier aber nicht der Fall, da zum einen der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2007 selbst eingeräumt hat, dass die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma W vom 13.08./14.08.1987 entgegen den Angaben in der Berufungsbegründung vom 08.03.2007 nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen worden sei, zum anderen der Kläger in einem von seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2007 zitierten Schreiben u.a. ausgeführt hat, dass an ihn erst etwa zwei Wochen nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses herangetreten worden sei, um ihn zum Abschluss der streitbefangenen Zusatzvereinbarung zu veranlassen.
59cc) Ob und inwieweit etwaige Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von rückständigen, gegenwärtigen und künftigen Betriebsrenten nach Maßgabe der von der Firma W mit Schreiben vom 01.06.1965 erteilten Versorgungszusage "nach den Grundsätzen der Sonderkasse der Organisation des Handwerks Besoldungsgruppe A 10" verjährt und / oder verwirkt waren, konnte angesichts der vorangegangenen Ausführungen dahingestellt bleiben.
60III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V. mit § 97 Abs. 1 ZPO.
61IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht.
62R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
63Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
64(Dr. Ehrich) (Willner) (Kruger)
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