Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 Sa 1287/06
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.06.2006 3 Ca 1350/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten darum, ob dass zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet ist oder nicht.
3Die Klägerin macht geltend, dass dies deshalb nicht der Fall sei, weil ihr eine Kündigung der Beklagten nicht zugegangen sei.
4Die 1961 geborene Klägerin war seit Mai 1991 bei der Beklagten als Sachbearbeiterin tätig. Ihr Bruttomonatsgrundgehalt belief sich zuletzt auf 3.402,00 .
5Eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 28.10.2003 nahm die Beklagte nach Mitteilung der Klägerin, schwanger zu sein, zurück.
6Nach Beendigung des Mutterschutzes teilte die Klägerin mit, Erziehungsurlaub nicht in Anspruch nehmen zu wollen.
7Sie wurde sodann mit Wirkung vom 19.06.2004 unter Fortzahlung der Vergütung und Verrechnung etwaiger Urlaubsansprüche bis auf weiteres von der Arbeitsleistung freigestellt.
8Im Hinblick auf die streitbefangene Kündigung hörte die Beklagte den Betriebsrat unter dem 11.01.2005 zur vorgesehenen ordentlichen betriebsbedingten (Änderung-)kündigung an (Anhörungsschreiben Bl. 120, 121 d. A.). Die Klägerin erhielt unstreitig mit Briefkopf V GmbH ein Schreiben vom 20.01.2005, mit welchem die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der M V AG mit Wirkung zum 30.09.2005 erklärt wird, verbunden mit einem Vertragsangebot der V V mbH mit Wirkung ab 01.02.2005 (Schreiben Bl. 6, 7 d. A.).
9Die Klägerin bestreitet, ein wortgleiches Schreiben vom 20.01.2005 unter dem Briefkopf der Beklagten erhalten zu haben (Bl. 101, 102 d. A.). Beide Kündigungsschreiben sind von den Prokuristen N und W unterzeichnet.
10In einem Schreiben der Klägerin an die V GmbH vom 02.02.2005 führt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u. a. aus:
11".............. zur Kündigung vom 20.01.2005, die ja nicht von der M V AG als der augenblicklichen Arbeitgeberin unserer Mandantin ausgesprochen worden ist, bitte ich um Klarstellung, dass diese von der V GmbH namens und in Vollmacht der M V AG erklärt worden ist."
12Eine Antwort auf dieses Schreiben hat die Klägerin nicht erhalten.
13Erstmals mit Schriftsatz im Berufungsverfahren vom 25.05.2007 führt die Beklagte aus:
14Dieses Schreiben ist ....... der V GmbH nicht zugegangen.
15Die Klägerin sieht nach Maßgabe dieser tatsächlichen Umständen ihr mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis als ungekündigt fortbestehend an.
16Das Änderungsangebot der V GmbH im Schreiben vom 20.01.2005 hat die Klägerin angenommen.
17Die Klägerin hat beantragt,
18festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die am 20.01.2005 durch die V GmbH erklärte Kündigung zum 30.06.2005 endet.
19Die Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte hat behauptet, dass den unter dem 20.01.2005 zugeleiteten Unterlagen auch das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 20.01.2005 beigefügt gewesen sei.
22Hintergrund der beiden durch die Beklagte sowie die V GmbH gleichzeitig ausgesprochenen Kündigungen sei der Umstand gewesen, dass beide Unternehmen am Standort K einen Gemeinschaftsbetrieb führten und dass der Arbeitsplatz der Klägerin bei der Beklagten entfallen sei, wohingegen bei der V GmbH eine Beschäftigungsmöglichkeit bestanden habe. Diese sei der Klägerin aufgrund des Gemeinschaftsbetriebs anzubieten gewesen.
23Die Klägerin habe ohne Vorbehaltserklärung das Vertragsangebot der V GmbH angenommen.
24Danach sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Wirkung zum 30.09.2005 durch die Kündigung der Beklagten vom 20.01.2005 sowie diejenige der V GmbH vom gleichen Tag beendet worden sei.
25Anzumerken sei zudem, dass die V GmbH durch die Unterzeichner des Kündigungsschreibens ebenfalls berechtigt gewesen sei, eine Kündigungserklärung im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten auszusprechen. Bei den Unterzeichnern N und W handele es sich um Prokuristen beider Gesellschaften.
26Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag entschieden und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die am 20.01.2005 durch die V GmbH erklärte Kündigung zum 30.06. geendet habe.
27Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
28Die Beklagte habe keinen geeigneten Beweis dafür angeboten, dass der Klägerin ein Kündigungsschreiben der Beklagten zugegangen sei. Es fehle jeder hinreichende Vortrag unter Beweisantritt, welche konkreten Briefe mit welchen konkreten Briefköpfen zusammen in einen Umschlag eingetütet und der Klägerin durch Boten eines Kurierdienstes zugeleitet worden sein sollen.
29Das unter dem Briefkopf V GmbH zugeleitete Schreiben vom 20.01.2005 habe die Vertragsbeziehungen der Parteien nicht beenden können. Die V GmbH sei nicht Arbeitgeberin der Klägerin.
30Das Auftreten der beiden Prokuristen zugleich als Vollmachtgeber für die Firma M V AG und als Vollmachtnehmer und Erklärende für die Firma V GmbH sei wegen § 181 BGB ausgeschlossen.
31Die Klägerin sei auch nicht deshalb gehindert, die vorliegende Klage gegen die Beklagte zu erheben, weil sie den angebotenen Vertrag der V GmbH angenommen haben. Insoweit habe die Klägerin nur von der Möglichkeit und Notwendigkeit Gebrauch gemacht, zur Verminderung des Verzugslohnrisikos eine anderweitige Tätigkeit anzunehmen.
32Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils erster Instanz (Bl. 153 158 d. A.) Bezug genommen.
33Gegen dieses der Beklagten unter dem 06.11.2006 zugestellte Urteil erster Instanz hat die Beklagte am 15.11.2006 Berufung eingelegt und ihre Berufung sodann nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.02.2007 am 02.02.2007 begründet.
34Die Berufungsbegründung macht geltend, dass das Arbeitsverhältnis sowohl durch die Kündigung vom 20.01.2005 seitens der Beklagten als auch durch die unter dem 20.01.2005 unter dem Briefkopf V GmbH ausgesprochene Kündigung rechtswirksam beendet worden sei.
35Die unter dem Briefkopf der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei von der Klägerin nicht angegriffen worden, mit der Folge, dass sie das Arbeitsverhältnis wirksam beendet habe, § 7 KSchG.
36Die Beklagte halte ihren erstinstanzlichen Vortrag zum Zugang dieser Kündigungserklärung in vollem Umfang aufrecht. Beide Kündigungsschreiben seien am 20.01.2005 der Klägerin gemeinsam mit dem Vertragsangebot der V GmbH durch Boten zugestellt worden. Diese Dokumente befanden sich im selben Briefumschlag. Ausweislich der überreichten Zustellungsbescheinigung der Sendung durch den Kurierservice O C betrug das Sendungsgewicht 0,2 kg.
37Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei zudem allerdings bereits durch die Kündigung unter dem Briefkopf V GmbH vom 20.01.2005 beendet. Dieses Kündigungsschreiben stelle eine Kündigungserklärung für die M V AG dar. Dies leite sich bereits aus dem Wortlaut des Kündigungsschreibens ab. Insbesondere spreche für diese Lesart, dass sich die eigentliche Kündigungserklärung textlich direkt an die Rücknahme der früheren Beklagtenkündigung vom 29.06.2004 anschließe. Nochmals sei anzuführen, dass die Unterzeichner des Kündigungsschreibens vom 20.01.2005 die Prokuristen N und W eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und unter dem Briefkopf V GmbH für die Beklagten hätten erklären wollen und hierzu als Prokuristen beider Gesellschaften auch bevollmächtigt gewesen seien.
38Die angebliche Unwirksamkeit leite sich nicht aus § 181 BGB her. § 181 BGB sei anzuwenden für Fälle der Mitwirkung von Personen auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts. Bei der Kündigungserklärung seien Erklärender und Erklärungsempfänger jedoch nicht identisch. Damit sei eine Kündigungserklärung kein Insichgeschäft.
39Da die beiden Unterzeichner des Kündigungsschreibens als Prokuristen der Beklagten die V GmbH zum Ausspruch von Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern der Beklagten hätten bevollmächtigen können, was diese auch getan hätten, als diese das Schreiben der V GmbH unterschrieben haben, hätten sie damit in Vollmacht der Beklagten gekündigt.
40Die Beklagte beantragt,
41das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.06.2006 3 Ca 1350/2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.
42Die Klägerin beantragt,
43die Berufung zurückzuweisen.
44Die Klägerin verteidigt das Urteil erster Instanz unter Vertiefung ihres Sachvortrages. Die Klägerin verbleibt bei ihrem Bestreiten, ein Kündigungsschreiben der Beklagten erhalten zu haben. Soweit die Berufungsbegründung geltend mache, die Prokuristen W und N hätten als Prokuristen der Beklagen die V GmbH zur Abgabe der Kündigung im Namen der Beklagten bevollmächtigt und eine solche Vollmacht im Namen der Beklagten angenommen, indem sie die Kündigungserklärung der V GmbH unterschrieben hätten, sei eine solche Vollmachtserklärung wegen § 181 BGB unwirksam.
45Ein die Kündigung sachlich rechtfertigender Grund habe zudem nicht vorgelegen, da jedenfalls die bereits erstinstanzlich aufgezeigten Arbeitsplätze ("Sachbearbeiter Vertriebsunterstützung") fortbestanden hätten, die der Klägerin im Rahmen des Direktionsrechts ihres Arbeitsplatzes hätten übertragen werden können.
46Für die von der V ausgesprochene streitgegenständliche Kündigung liege eine vorherige Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG nicht vor.
47Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze beider Parteien in beiden Instanzen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
48E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
49I.
50Die Beklagte hat gegen das ihr am 06.11.2006 zugestellte Urteil erster Instanz fristwahrend am 15.11.2006 Berufung eingelegt.
51Diese Berufung hat die Beklagte fristwahrend nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.02.2007 mit der am 02.02.2007 eingegangenen Berufungsbegründung begründet.
52Die Berufungsbegründungsschrift setzt sich hinreichend mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinander und erweist sich damit als ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel.
53II.
54Die Berufung ist nicht begründet.
55Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung vom 20.01.2005 rechtswirksam beendet worden ist.
56Der Klägerin ist nicht das Rechtsschutzinteresse an der beantragten Feststellung des Fortbestandes ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu verwehren, weil sie unstreitig das Änderungsangebot der V GmbH in deren Kündigungsschreiben vom 20.01.2005 vorbehaltslos angenommen hat.
57Für eine Kündigung des mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte, fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag der Beklagten zum Zugang einer Kündigungserklärung der Beklagten.
58Die Kündigung unter dem Briefkopf V GmbH ist nicht geeignet die Vertragsbeziehungen mit der Klägerin zu beenden und kann auch nicht als nachträglich rechtswirksam genehmigte Kündigung der Beklagten bewertet werden.
591. Die Klage ist zulässig.
60Die Änderungskündigung vom 20.01.2005 stellt sich nicht als Änderungskündigung im Rechtssinne i. S. d. § 2 KSchG dar.
61Durch die Schreiben vom 20.01.2005 sollte nicht eine Beendigung des mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses einerseits und die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen mit der Beklagten andererseits erzielt werden. Gegenstand der Schreiben vom 20.01.2005 war vielmehr die fristgerechte betriebsbedingte Kündigung betreffend das Arbeitsverhältnis zur Beklagten einerseits und ein Angebot für ein Vertragsverhältnis zur V GmbH einem selbständigen anderem Unternehmen andererseits.
62Da hiernach eine Änderungskündigung i. S. d. § 2 KSchG nicht in Streit stand, vermag die Annahme des Vertragsangebots der V GmbH nicht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Geltendmachung des Fortbestandes ihres Arbeitsverhältnisses zur Beklagten entfallen zu lassen.
63Die Klage der Klägerin erweist sich damit wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat als zulässig.
642. Die Klage ist wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - auch begründet.
65a. Ein Zugang einer Kündigung der Beklagten, der zur Beendigung des Vertrages geführt haben könnte, ist nicht feststellbar. Der Vortrag der Beklagten ist nicht geeignet um als substantiierter Vortrag zum Zugang einer Kündigungserklärung der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Klägerin betreffend bewertet werden zu können.
66Das Arbeitsgericht hat im Einzelnen dargetan, aus welchen konkret dargestellten Gründen es sich außerstande gesehen hat, der Behauptung der Beklagten durch Beweisaufnahme nachzugehen, den Zugang des Kündigungsschreibens unter dem Briefkopf der Beklagten aufzuklären. Es hat schon nicht feststellen können, wer genau das angeblich von den Prokuristen W und N unterzeichnete Kündigungsschreiben auf dem Briefkopf der Beklagten in den für die Klägerin bestimmten Briefumschlag eingetütet hat und sodann dafür Sorge getragen hat, dass dieser Brief, der sowohl ein Kündigungsschreiben unter dem Briefkopf V GmbH, ein Kündigungsschreiben unter dem Briefkopf der Beklagten sowie ein Vertragsangebot der V GmbH in doppelter Ausfertigung enthalten haben soll, der Klägerin durch Kurierdienst per Boten zugestellt worden ist.
67Dem diesbezüglichen Beweisantritt erster Instanz, Zeugnis W , ist das Arbeitsgericht daher nicht nachgegangen.
68Der Sachvortrag der Beklagten zum Zugang des Kündigungsschreibens unter dem Briefkopf der Beklagten ist in der Berufungsbegründung nicht zusätzlich näher substantiiert worden.
69Die Berufungsbegründung enthält insoweit die schlichte Behauptung, dass sich sämtliche Dokumente, insbesondere das Kündigungsschreiben unter dem Briefkopf der Beklagten, in dem der Klägerin zugeleiteten Brief befunden hätten.
70Inwieweit sich dies aus dem Gewicht der zur Post gegebenen Sendungen insgesamt, der Postsendung des Datums 19.02.2005 ableiten lassen soll, erschließt sich der Kammer nicht.
71Die hierzu vorgelegte Anlage BB 2 (Bl. 182 d. A.) ist auch nicht näher erläutert. Der Berufungsbegründung fehlt zudem ein neuerlicher Beweisantritt der erkennen ließe, dass ein konkret benannter Zeuge Behauptungen der Beklagten hierzu bestätigen könnte.
72Daher war dem Beweisantritt erster Instanz, Zeugnis W , weiterhin nicht nachzugehen. Der Beweisantritt zielt auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis ab.
73Ein solcher liegt vor, wenn es an der Bestimmtheit der beweisenden Tatsachen fehlt und durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen (BAG, Urteil vom 28.05.1998 6 AZR 618/96 BAGE 89, 70, 77 m. w. N.).
74b. Das unstreitig der Klägerin zugegangene Schreiben vom 20.01.2005 unter dem Briefkopf V GmbH ist nicht geeignet die Vertragsbeziehungen zur Beklagten zu beenden.
75Die Klägerin stand im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung unter dem Briefkopf V GmbH nicht in einem Arbeitsverhältnis zur V GmbH.
76Die Ausführungen erster Instanz, bei der Beklagten und der V GmbH habe es sich im Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigungserklärung um einen Gemeinschaftsbetrieb gehandelt, können für die insoweit zu treffende Entscheidung als richtig unterstellt werden. Aus dem Umstand, dass es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb gehandelt haben könnte, ergibt sich nicht unmittelbar, dass hieraus gleichzeitig ein einheitliches Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten und zur V GmbH ableitet.
77Ein einheitliches Arbeitsverhältnis setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zu mehreren Arbeitnehmern in arbeitsrechtlicher Beziehung steht. Dies folgt nicht aus einem etwaigen Vorhandensein eines Gemeinschaftsbetriebs. Das besondere des Gemeinschaftsbetriebs ist (nur), dass verschiedene Arbeitnehmer gemeinsam einen Betrieb führen. Diese sind im Regelfall hieran mit jeweils ausschließlich eigenen Arbeitnehmern beteiligt, so dass deren arbeitsvertragliche Bindung an ihren Vertragsarbeitgeber sich durch das Vorhandensein eines Gemeinschaftsbetriebes nicht verändert (BAG, Urteile vom 27.03.1981 7 AZR 523/78 BAGE 37, 1, 10 ff.; vom 05.03.1987 2 AZR 623/85 BAGE 55, 117, 130 ff.; vom 26.08.1999 8 AZR 588/98 n v.).
78Anhaltspunkte dafür, dass dies im Streitfall ausnahmsweise anders gesehen werden müsste, sind nicht ersichtlich.
79Damit ist festzustellen, dass jedenfalls eine Kündigungserklärung der V GmbH nicht geeignet sein kann, das Arbeitsverhältnis der Klägerin, welches im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung unter dem Briefkopf V GmbH mit der Beklagten bestanden hat, zu beenden.
80c. Das Kündigungsschreiben unter dem Briefkopf V GmbH vermag nicht als ein Kündigungsschreiben in Vollmacht der Beklagten gewertet zu werden, so dass dieses Schreiben auch nicht als ein wie es die Beklagte in Anspruch nimmt Kündigungsschreiben der Beklagten geeignet sein kann, die Vertragsbeziehungen der Parteien zu beenden.
81aa. Der diesbezüglichen Bewertung steht bereits der Sachvortrag der Beklagten im Rechtsstreit entgegen, der sich insoweit als widersprüchlich erweist. Die Beklagte hat hierzu erstinstanzlich im Schriftsatz vom 25.04.2006 vorgetragen, Hintergrund der beiden durch die Beklagte sowie die V GmbH gleichzeitig ausgesprochenen Kündigungen sei der Umstand gewesen, dass diese beiden Unternehmen am Standort K einen Gemeinschaftsbetrieb führten und dass der Arbeitsplatz der Klägerin bei der Beklagten entfallen sei, wohingegen bei der V GmbH eine Beschäftigungsmöglichkeit bestanden habe, die der Klägerin habe angeboten werden müssen. Dieser Sachvortrag der Beklagten kann nur dahin verstanden werden, dass die handelnden Personen aus Gründen der Rechtssicherheit vorsorglich zwei Kündigungen haben erklären wollen, nämlich zum einen eine Kündigung der Beklagten und zum anderen vorsorglich und gleichzeitig eine solche der V GmbH.
82Da somit eigenständiger Erklärungswille anzunehmen ist, scheidet schon aus diesem Grund eine Behandlung der Kündigungserklärung unter dem Briefkopf V als Kündigung in Vollmacht der Beklagten aus.
83bb. Der Bewertung der Kündigung unter dem Briefkopf V GmbH in Vollmacht der Beklagten bevollmächtigt durch die Unterzeichner des Kündigungsschreibens die Prokuristen W und N steht wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat zudem jedenfalls § 181 BGB entgegen.
84Die Bestimmung erfasst Rechtsgeschäfte jeder Art. Das Verbot der Doppelvertretung gilt deshalb auch für einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie Anfechtung, Rücktritt, Genehmigung, Bevollmächtigung, Gestattung des Selbstkontrahierens oder Kündigung (BGH, Urteil vom 17.06.1991 II ZR 261/89 NJW RR 1991, 1411; Soergel/Leptien BGB § 181 Amn. 16 m. w. N.).
85§ 181 BGB will verhindern, dass verschiedene und einander widersprechende Interessen durch ein und dieselbe Person vertreten werden, weil ein solches Auftreten stets die Gefahr eines Interessenskonflikts und damit einer Schädigung des einen oder anderen Teils mit sich bringt. Freilich hat der Gesetzgeber die Unzulässigkeit von Insichgeschäften nicht allgemein davon abhängig gemacht, ob im Einzelfall ein Interessenswiderstreit und damit die Gefahr eines Missbrauchs der Vertretungsmacht gegeben ist, deshalb ist § 181 BGB grundsätzlich als formale Ordnungsvorschrift anzusehen, bei der ein Interessensgegensatz zwar gesetzgeberisches Motiv ist, nicht hingegen für die Anwendung der Vorschrift erforderlich ist (BGH, Urteil vom 19.04.1971 II ZR 98/68 BHGZ 56, 97 105 ; BGH, Urteil vom 23.02.1968 V ZR 188/64 BGHZ 50, 8 14).
86Diese formale Ausgestaltung der Vorschrift des § 181 BGB muss jedenfalls im Regelfall greifen, soweit nicht ausnahmsweise für einen ganzen - in sich abgegrenzten - Rechtsbereich das Selbstkontrahieren allgemein als erlaubt anzusehen ist.
87Dies hat der Bundesgerichtshof ausnahmsweise in seinem Urteil vom 19.04.1971 a. a. O. für den Fall einer sog. Ein-Mann-GmbH angenommen.
88Eine derartige Ausnahmesituation liegt allerdings vorliegend nicht vor.
89Damit ist davon auszugehen, dass einer Bevollmächtigung der Unterzeichner des Schreibens unter dem Briefkopf V GmbH durch diese Unterzeichner im Namen der Beklagten am Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB scheitert.
90cc) Eine Genehmigung der ausgesprochenen Kündigung, die als Kündigung der V GmbH wie dargelegt - zu bewerten ist, durch die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits ist nicht zu gestatten.
91Eine solche in Anspruch genommene Genehmigung der Kündigung kann dieser nicht gemäß §§ 181 S. 2, 177 Abs. 1 BGB zur Wirksamkeit verhelfen.
92Eine Heilung der Unwirksamkeit durch nachträgliche Genehmigung ist auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Regelungen in §§ 181 S. 2, 177 Abs. 1 BGB nicht möglich.
93Gestaltungsrechte wie die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses müssen die Rechtslage eindeutig klären. Sie vertragen keine Bedingungen. Grundsätzlich widerspricht ihrem Sinn und Zweck gerade ein anhaltender Zustand wegen der Unwirksamkeit, wie er durch die Erklärung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht zustande kommt. Erklärungen die wie eine Kündigung den Fortbestand eines laufenden Dauerschuldverhältnisses betreffen, dulden auch nicht vorübergehend den durch eine schwebende Unwirksamkeit der Erklärung hervorgerufenen Zustand der Unklarheit im Hinblick auf die vielfältigen mit dem Dauerschuldverhältnis verbundenen gegenseitigen Rechte und Pflichten (OLG Celle 02.12.1998 2 U 60/98 BGH 22.10.1999 V ZR 401/99 BGHZ 143, 42; offen gelassen BAG, Urteil vom 10.02.2005 2 AZR 584/03 AP Nr. 18 zu § 124 BGB; LAG Köln, Urteil vom 16.11.2005 8 Sa 832/05 LAGE § 180 BGB 2002 Rn. 1).
94Nach alle dem war somit festzustellen, dass die unter dem Briefkopf V GmbH der Klägerin zugeleitete Kündigung vom 20.01.2005 nicht geeignet ist die Vertragsbeziehungen der Klägerin zur Beklagten, bewertet als in Vollmacht der Beklagten erklärte Kündigung, zu beenden.
95d. Die Kündigung der V GmbH als eigenständige Kündigungserklärung durch die V GmbH vom 20.01.2005, die unstreitig der Klägerin zugegangen ist, vermag allein deshalb die Vertragsbeziehungen zur Beklagten nicht zu beenden, weil die Klägerin wie dargestellt zur V GmbH nicht in einem Arbeitsverhältnis steht.
96Deshalb geht der Hinweis der Berufungsbegründung, die Klägerin habe gegen diese Kündigung keine Klage erhoben, so dass die Kündigung als von Anfang an wirksam gelte, § 7 KSchG, fehl.
97Das Arbeitsgericht hat somit insgesamt zutreffend erkannt, dass die Vertragsbeziehungen der Parteien nicht zum 30.06.2005 beendet worden sind.
98III.
99Die Beklagte ist mit dem Rechtsmittel der Berufung unterlegen und hat daher die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, § 97 ZPO.
100IV.
101Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat aus diesen Gründen das Rechtsmittel der Revision nicht zugelassen.
102R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
103Gegen dieses Urteil ist für die Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
104Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim
105Bundesarbeitsgericht
106Hugo-Preuß-Platz 1
10799084 Erfurt
108Fax: (0361) 2636 - 2000
109anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
110(Jüngst) (Müller) (Paffrath)
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