Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Ta 173/07

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.05.2007 – 8 BV 156/04 – geändert. Der Gegenstandswert gemäß § 33 RVG i. V. m. § 80 Abs. 2 ArbGG, 42 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 GKG, 3, 5 ZPO wird auf 155.000,00 € festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.


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