Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 Sa 107/07
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.12.2006 4 Ca 1202/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses.
3Die Parteien vereinbarten zunächst für die Zeit vom 01.03.2003 bis 31.05.2003 eine befristete Beschäftigung des Klägers als Zeitangestellter.
4Als Befristungsgrund führt der Arbeitsvertrag aus, dass sich dieser aus den für den Befristungszeitraum von Seiten der Bundesanstalt für Arbeit zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel (Zuschuss zur Ausbildungsvergütung Schwerbehinderter) darstelle.
5Unter dem 15.05.2003 vereinbarten die Parteien im gleich bleibender Aufgabenwahrnehmung die Fortsetzung des befristeten Vertrages, befristet für die Zeit vom 01.06.2003 bis zum 31.05.2006.
6Der Arbeitsvertrag weist als Befristungsgrund wiederum auf für den Befristungszeitraum von Seiten der Bundesanstalt für Arbeit zur Verfügung gestellte Haushaltsmittel (Zuschuss zur Ausbildungsvergütung Schwerbehinderter) hin.
7Am 04.11.2003 bewilligte die Bundesanstalt für Arbeit dem B für die Weiterbildung des Klägers einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung Schwerbehinderter für die Dauer 01.06.2003 bis 31.05.2006, längstens jedoch bis zur Beendigung der Weiterbildung in Höhe von 70 % der berücksichtigungsfähigen Vergütung einschließlich des pauschalierten Arbeitgeberanteils von 20 % am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 682,99 .
8Mit seiner am 19.04.2006 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Befristung.
9Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
10- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 15.05.2003 nicht zum 31.05.2006 beendet wird;
- für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 01.06.2006 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als vollbeschäftigten wissenschaftlichen Angestellten nach der Vergütungsgruppe TVöD 14 weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte macht zur Wirksamkeit der Befristung geltend, der Kläger sei zur Fort- und/oder Weiterbildung befristet beschäftigt worden.
14Man habe dem Kläger die Möglichkeit eröffnen wollen, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Biometriker zu erlangen und sich insoweit weiter zu qualifizieren, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.
15Weder das Studium des Klägers noch sein Diplom als Mathematiker noch sein Nebenfach Wirtschaftswissenschaften qualifizierten ihn nämlich als Biometriker.
16Erst auf der Grundlage der Beschäftigung bei der Beklagten habe er eine entsprechende Qualifikation erlangen können.
17Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt.
18Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen entsprechend festgestellt, dass das Arbeitsvertragsverhältnis der Parteien durch die Befristung nicht beendet worden sei und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung verurteilt.
19Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
20Die Befristung rechtfertige sich nicht aus zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Die Mittel der Bundesanstalt für Arbeit seien nicht haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt. Es handele sich bei diesen Mitteln vielmehr um eine Förderungsmaßnahme für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Das Bundesarbeitsgericht habe insbesondere entschieden, dass eine Förderung nach §§ 217 f. SGB III keine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme darstelle; die Förderung werde vielmehr nach § 217 S. 1 SGB III zum Ausgleich von Minderleistungen gewährt.
21Diese Erwägungen gälten auch für Maßnahmen auf der Grundlage des § 235 a SGB III. Diese Maßnahmen dienten ebenfalls nicht der Arbeitsbeschaffung.
22Zielrichtung der Förderung sei die, für den unterstützten Arbeitnehmer einen Dauerarbeitsplatz zu schaffen und nicht den Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitsbeschaffung zusätzlich für einen begrenzten Zeitraum zu beschäftigen.
23Damit rechtfertige sich die Befristung nicht durch die zur Verfügung stehenden Mittel der Arbeitsverwaltung.
24Die Beklagte könne sich auch nicht auf den neben den einzelnen sachlichen Gründen in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG anerkannten Sachgrund der Aus- und Weiterbildung berufen. Eine Fortbildung rechtfertige im Interesse des Arbeitnehmers dann eine Befristung, wenn der Arbeitnehmer derart zur Fortbildung beschäftigt werde, dass ihm durch die Tätigkeit zusätzliche Erfahrungen oder Kenntnisse vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können. Weiterhin sei erforderlich, dass sich die gewählte Dauer des Vertrages am Sachgrund der Befristung orientiere und mit ihr in Einklang stehe. Dies könne bezogen auf die befristete Beschäftigung des Klägers nicht angenommen werden. Zum Erwerb des Zertifikats "Biometrie in der Medizin" sei eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit Voraussetzung, um als Biometriker anerkannt zu werden. Aufgrund der lediglich dreijährigen Befristungsdauer bestehe eine derartig erhebliche zeitliche Divergenz, dass von einem auffallenden Missverhältnis auszugehen sei, so dass die Befristung zur Aus- oder Weiterbildung nicht sachlich gerechtfertigt erscheine.
25Wegen der fehlenden sachlichen Rechtfertigung der Befristung sei die Beklagte antragsgemäß zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen.
26Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils erster Instanz Bezug genommen.
27Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 03.01.2007 zugestellte Urteil erster Instanz am 29.01.2007 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.03.2007 am 29.03.2007 begründet.
28Die Berufung macht unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags sachliche Gründe für die vereinbarte Befristung geltend:
29Sofern der Sachgrund für die Rechtfertigung der Befristungsvereinbarung nicht bereits unmittelbar aus § 235 a Abs. 1 SGB III i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG erfolge, so ergebe sich jedenfalls die sachliche Rechtfertigung der befristeten Beschäftigung des Klägers aus dem Sachgrund des Zwecks einer Weiterbildung.
30Es könne dahinstehen, ob § 235 a SGB III eine besondere gesetzliche Regelung für befristete Arbeitsverträge im Sinne von § 23 TzBfG sei. Die Befristung sei durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, weil der Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kläger erst durch die Gewährung des Zuschusses der Bundesanstalt für Arbeit zugunsten der Beklagten auf der Grundlage von § 235 a SGB III ermöglicht worden sei. Ohne die Gewährung dieses Zuschusses wäre mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden.
31Bereits der Zweck, zu dem allein die Zuschüsse der Bundesagentur gewährt werden (können), lege es nahe, dass damit zugleich die Möglichkeit eines befristeten Arbeitsvertrages ermöglicht werden solle. Die Förderungsaufgabe der Bundesagentur würde jedenfalls nicht erleichtert, wenn die Gewährung des Zuschusses nicht gleichzeitig die Befristung des Arbeitsvertrages rechtfertigte. Bei Abschluss eines unbefristeten Vertrags mit einem schwerbehinderten Menschen würde nämlich die Gewährung eines Zuschusses vom Arbeitgeber typischerweise nicht als Kompensation, sondern als ganz unzureichender Ausgleich für die "Belastung" durch den besonderen Kündigungsschutz betrachtet werden.
32Der Förderzweck der Mittel nach § 235 a SGB III, einer Ausbildung zu dienen, die "sonst nicht zu erreichen ist" würde stark beschnitten, wenn damit maximal zweijährige Befristungen nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 TzBfG einhergehen könnten.
33Auch ergebe sich aus § 235 a Abs. 3 SGB III, dass das Gesetz vom Typus eines befristeten, der Aus- oder Weiterbildung dienenden Arbeitsverhältnisses ausgehe. Unstreitig sei der Beklagten mit Bescheid vom 04.11.2003 ein Zuschuss exakt bis zum 31.05.2006 gewährt worden. Diese Bewilligung beruhe auf einen Qualifizierungsplan, der der Beklagten vorab telefonisch mitgeteilt worden sei.
34Hinzu komme, dass nur durch diese Förderungsmittel eine zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger eröffnet worden sei, da der Kläger nach Maßgabe der so genannten "Bestenauslese" nicht der qualifizierteste Bewerber für die seinerzeit ausgeschriebene Stelle gewesen sei.
35Jedenfalls ergebe sich unabhängig von einer Rechtfertigung der Befristung durch die zur Verfügung stehenden Mittel nach § 235 a SGB III die sachliche Rechtfertigung der Befristung aus dem Aus- und Weiterbildungszweck des mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrages.
36Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts leite ab, dass gerade Aus- und/oder Weiterbildung die Befristung eines Arbeitsvertrages jedenfalls dann rechtfertigen könne, wenn die hierdurch vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auch außerhalb der Betriebsorganisation des Klägers verwertbar seien. Zweifel ergäben sich an der Befristung nicht, wie das Arbeitsgericht angenommen habe, aus der gewählten Befristungsdauer. Diese Zweifel könnten nicht mit dem Arbeitsgericht daran geknüpft werden, dass mit dem befristeten Arbeitsvertrag des Klägers auf drei Jahre lediglich 3/5 der erforderlichen praktischen Kenntnisse für die Zusatzqualifikation zum Biometriker vermittelt würden. Von einem "auffallenden Missverhältnis" könne nur dann die Rede sein, wenn die Befristung eines Arbeitsvertrages zum Zweck der Aus- und/oder Weiterbildung ausschließlich dann sachlich gerechtfertigt sein könnte, wenn sie im Rahmen einer regulären Aus- und/oder Weiterbildung und dann stets nur für die gesamte Dauer der Ausbildung zulässig wäre.
37Die Beklagte beantragt,
38das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.12.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.
39Der Kläger beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Der Kläger verteidigt unter Vertiefung seines Vortrags erster Instanz das Urteil des Arbeitsgerichts.
42Wegen des sonstigen Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Instanzen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
43E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
44I. Die Berufung ist zulässig.
45Die Beklagte hat gegen das ihr am 03.01.2007 zugestellte Urteil erster Instanz fristwahrend am 29.01.2007 Berufung eingelegt. Die Beklagte hat sodann nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.03.2007 fristwahrend am 29.03.2007 die Berufung begründet.
46Die Berufungsbegründung setzt sich im Einzelnen mit dem Urteil erster Instanz auseinander und erweist sich damit als ein ordnungsgemäß eingelegtes Rechtsmittel.
47II. Die Berufung ist nicht begründet.
48Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass es an einem ausreichenden Sachgrund für die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger fehlt.
49Der Sachgrund leitet nicht aus den zur Verfügung stehenden Fördermittel der Bundesagentur nach § 235 a SGB III ab.
50Ebenso wenig vermag ein Sachgrund anerkannt werden nach Maßgabe der von der Beklagten in Anspruch genommenen Aus- und Weiterbildung des Klägers zum Biometriker.
51Wegen des Fehlens eines Sachgrundes für die vereinbarte Befristung ist festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristeter Arbeitsvertrag besteht.
52Antragsgemäß hat das Arbeitsgericht zutreffend die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt.
531. Entgegen der Auffassung der Beklagten erweist sich der befristete Arbeitsvertrag der Parteien nicht nach Maßgabe der der Beklagte zur Verfügung stehende Mittel gemäß § 235 a SGB III in seiner Befristung als sachlich gerechtfertigt, weil wie die Beklagte im Anspruch nimmt ohne die Gewährung dieses Zuschusses mit dem Kläger kein Arbeitsverhältnis begründet worden wäre.
54Die hierzu der Beklagten zur Verfügung stehenden Mittel sind nicht geeignet als Sachgrund anerkannt zu werden.
55Zur Rechtfertigung der Befristung vermag sich die Beklagte hierbei insbesondere nicht auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.1995 (7 AZR 680/94, EzA BGB § 620 Nr. 130) zu stützen. Die Zuschussgewährung der dortigen Fallkonstellation nach § 97 Abs. 1 i. V. m. § 93 Abs. 1 S. 1 AFG betraf Zuschüsse, die nach § 91 Abs. 2 S. 1 AFG nur für Arbeiten gewährt wurden, die sonst nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt worden wären.
56Die Regelungen in §§ 91 ff. AFG dienten daher der zumindest zeitweiligen Beschaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und der Eröffnung vorübergehender Beschäftigungsmöglichkeit für leistungsschwächere Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 11.12.1991 7 AZR 170/91 EzA BGB § 620 Nr. 111).
57Der Arbeitgeber stellte daher in diesen Fällen Arbeitnehmer regelmäßig nur im Vertrauen auf die zeitlich begrenzte Förderungszusage ein, ohne die er entweder keinen oder einen leistungsfähigeren Arbeitnehmer eingestellt hätte. Dies rechtfertigte ausnahmsweise die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem zugewiesenen Arbeitnehmer für die Dauer der Förderung.
58Anders liegt dies demgegenüber bei Förderungen nach Maßgabe des § 235 a SGB III.
59Ebenso wie Förderungen nach § 217 SGB III handelt es bei diesen Förderungen nicht um eine Förderung für Maßnahmen der Arbeitsbeschaffung.
60Die Maßnahmen der Arbeitsbeschaffung sind in SGB III 5. Kapital, 5. Abschnitt in den §§ 260 ff. SGB III geregelt.
61Demgegenüber dienen Leistungen nach §§ 217 ff. SGB III der Eingliederung von Arbeitnehmern und Mittel nach § 235 a SGB III der beruflichen Ausbildung, beruflichen Weiterbildung als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
62Es handelt sich wie bei den Leistungen nach § 217 SGB III auch bei den Leistungen nach § 235 a SGB III um Lohnkostenzuschüsse mit dem Förderungsziel, die berufliche Qualifizierung im Sinne einer Aus- oder Weiterbildung, die "sonst nicht zu erreichen" ist. Damit handelt es sich um Maßnahmen zur dauernden Wiedereingliederung. Dies steht der Argumentation der Beklagten entgegen, derartige Lohnkostenzuschüsse als sachlichen Grund für einer Befristung des Arbeitsverhältnisses anzuerkennen (ebenso Küttner-Kania, Lohnkostenzuschüsse, Rn. 2; Küttner-Kania, befristetes Arbeitsverhältnis, Rn. 24).
63Für die Förderung nach §§ 217 ff. SGB III ist durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich geklärt, dass hierdurch keine eigenständigen Befristungsmöglichkeiten geschaffen werden (vgl. zum Einarbeitungszuschuss nach § 49 AFG BAG, Urteil vom 11.12.1991 - 7 AZR 170/91 EzA BGB § 620 Nr. 111).
64Die Förderung nach §§ 217 ff. SGB III ebenso die Förderung nach § 235 a SGB III setzen nicht voraus, dass der Arbeitnehmer zusätzlich eingestellt und beschäftigt wird. Die Förderung dient daher weder der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze und Beschäftigungsmöglichkeiten noch der Finanzierung von Arbeitsplätzen. Die Förderung wird vielmehr zum Ausgleich von Minderleistungen gewährt. Dementsprechend richten sich Dauer und Höhe der Förderung nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Mit dieser Zwecksetzung rechtfertigt die Gewährung eines Eingliederungszuschusses auch nach Maßgabe des § 235 a SGB III die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem geförderten Arbeitnehmern nicht. Die Förderung hindert den Arbeitgeber gerade nicht, den Arbeitnehmer auf einem Dauerarbeitsplatz einzusetzen, der ohnehin besetzt worden wäre (so ausdrücklich für § 217 ff. SGB III BAG, Urteil vom 04.06.2003 7 AZR 489/02 NZA 2003, 1143 1145).
65Die sachliche Rechtfertigung der Befristung lässt sich somit nicht darauf stützen, dass der Beklagten zeitlich befriste Fördermittel nach § 235 a SGB III zur Verfügung gestanden haben.
662. Die Befristung rechtfertigt sich auch nicht als Befristung zur Aus- und Weiterbildung des Klägers zum Biometriker.
67Es ist der Beklagten bereits nach Maßgabe der arbeitsvertraglich getroffenen Vereinbarungen nicht zu gestatten, sich auf diesen Befristungsgrund zu berufen.
68Dies ergibt sich aus den eindeutigen Festlegungen in den mit dem Kläger getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die von der Beklagten vorformuliert sind.
69In beiden befristeten Arbeitsverträgen dem für die Dauer der Probezeit bis zum 31.05.2003 und sodann dem Vertrag vom 15.05.2003 für die Befristung bis zum 31.05.2006 ist nämlich ein ausdrücklicher Befristungsgrund angegeben wie folgt:
70Der Befristungsgrund ergibt sich aus den für den oben genannten Zeitraum von Seiten der Bundesanstalt für Arbeit (ZAV) zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln (Zuschuss zur Ausbildungsvergütung Schwerbehinderter).
71Damit liegt eine Festlegung durch die Beklagte selbst auf den Befristungsgrund nach Maßgabe zur Verfügung stehenden Mittel gemäß § 235 a SBG III vor, der wie dargestellt die Befristung nicht trägt.
723. Will man entgegen der Auffassung der Kammer die Beklagte dennoch für berechtigt ansehen, sich zur Rechtfertigung auf den Sachgrund Aus- und Weiterbildung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG berufen zu können, so trägt auch dies die Befristung des mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrages nicht.
73Unterstellt man, dem Kläger sei nach Maßgabe eines konkreten Ausbildungs- und Qualifizierungsplans dies bestreitet der Kläger im von der Beklagten behaupteten Umfang die Möglichkeit der Aus- und Weiterbildung zum Biometriker eröffnet worden, so trägt auch dies unter Berücksichtung der Umstände des Einzelfalles nicht eine sachlich begründete Befristung des mit dem Kläger vereinbarten Arbeitsvertrages.
74Dass die Aus-, Fort- oder Weiterbildung als spezifischer Vertragszweck auch eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann, ist grundsätzlich anerkannt (APS-Backhaus, § 14 TzBfG, Rn. 145; Hoß/Lohr MDR 1998, 318; ArbRBGB/Dörner, § 620 BGB Rn. 201; Staudinger/Preiss, § 620 BGB, Rn. 148).
75Dafür ist zunächst erforderlich, dass der Arbeitnehmer derart zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung beschäftigt wird, dass ihm durch die Tätigkeit zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden können (BAG, Urteil vom 18.12.1986 2 AZR 717/85 n. v.).
76Hiervon mag im Hinblick auf die Aus- und Weiterbildung zum Biometriker ausgegangen werden.
77Allerdings bleibt der befristete Arbeitsvertrag darauf hat das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen in seiner Befristungsdauer erheblich von den Voraussetzungen der Vergabeordnung der Fachgesellschaft für das Zertifikat "Biometrie in der Medizin" ab, wonach eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit Voraussetzung ist, um als Biometriker anerkannt zu werden.
78Zwar ist das bloße Zurückbleiben der Dauer eines Arbeitsvertrages hinter dem voraussichtlichen Bestand des Sachgrundes der Befristung nicht stets geeignet, den angegebenen Sachgrund in Frage zu stellen. Dies ist allerdings dann der Fall, wenn die Dauer des Arbeitsvertrag derart hinter der voraussichtlichen Dauer der den Befristungsgrund tragenden Aus- und Weiterbildung zurück bleibt, dass eine sinnvolle, den Sachgrund der Befristung entsprechende Ausübung der Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (ebenso BAG, Urteil vom 26.08.1988 AP BGB 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 124).
79Die Befristung des mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrages auf den 31.05.2006 orientiert sich gerade nicht hinreichend an der Dauer der angestrebten Aus- und Weiterbildung von 5 Jahren und steht mit ihr deshalb nicht in Einklang
80Bleibt wie im vorliegenden Fall die arbeitsvertragliche Befristung erheblich hinter dem Zeitraum, für den der Sachgrund der Befristung aus der Sicht, wie er sich bei Abschluss des Arbeitsvertrages darstellt, zurück und steht dies daher mit dem Zweck der Aus- und Weiterbildung nicht ausreichend in Einklang, so leitet hieraus die fehlende sachliche Rechtfertigung für die Befristung des Arbeitsverhältnisses ab (vgl. auch BAG, Urteil vom 21.02.2001, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 226).
81Dies muss vorliegend insbesondere deshalb gelten, weil es sich um eine Qualifizierung eines behinderten Menschen handelt, die nach Maßgabe zur Verfügung gestellter Mittel gemäß § 235 a SBG III gefördert war.
82Damit trägt auch der Befristungsgrund Aus- und Weiterbildung nicht die vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien auf den 31.05.2006.
834. Sonstige Gründe für die sachliche Rechtfertigung des befristeten Arbeitsvertrages der Parteien sind nicht ersichtlich.
845. Fehlt es an einem ausreichenden Sachgrund für die Befristung des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages, so führt dies bei einer Zeitdauer die den Rahmen einer sachgrundlos gestatteten Befristung von 2 Jahren übersteigt, dazu, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien als unbefristet fortbestehend gilt.
85Dies ist vom Arbeitsgericht im Urteil vom 06.12.2006 zutreffend festgestellt worden.
866. Den darüber hinaus geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits zu seinen bisherigen Arbeitsbedingungen hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung zuerkannt. Aus § 611 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt, dass nach dem Obsiegen mit dem Feststellungsbegehren, den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses betreffend, auch dem Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu entsprechen war (BAG, Urteil vom 13.06.1985 2 AZR 410/84 AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 19; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 16.12.2003 13 Sa 525/03 NZA-RR 2004, 503, 504).
877. Die Berufung der Beklagten ist somit insgesamt unbegründet und führt nicht zu einer Abänderung des Urteils erster Instanz.
88III. Die Beklagte ist mit dem Rechtsmittel der Berufung unterlegen und hat daher die Kosten der Berufung zu tragen, § 97 ZPO.
89IV. Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
90R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
91Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
92R E V I S I O N
93eingelegt werden.
94Die Revision muss
95innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
96schriftlich beim
97Bundesarbeitsgericht
98Hugo-Preuß-Platz 1
9999084 Erfurt
100Fax: (0361) 2636 - 2000
101eingelegt werden.
102Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
103Die Revisionsschrift muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
104* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
105(Jüngst) (Buchholz) (Baur)
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