Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Ta 300/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.03.2007 – 9 Ca 672/07 – dahin geändert, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe erfolgt, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.


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