Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 Ta 26/07

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 25.01.2007 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.01.2007 – 19 Ca 8403/06 – teilweise abgeändert und hierzu insgesamt zur Klarstellungsgründen neu gefasst:

Der Gegenstandswert gemäß § 33 RVG in Verbindung mit § 23 RVG, § 42 Abs. 4 GKG, §§ 3 ff. ZPO wird

für das Verfahren auf 22.500,00 € und

für den Vergleich auf insgesamt 65.000,00 € festgesetzt.


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