Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 1315/07
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.2007 19 Ca 10130/06 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, das dem Kläger unter dem 18.07.2006 überreichte Zeugnis dahingehend zu ändern, dass auf Seite 2 der letzte Satz wie folgt lautet: Wir bedanken uns bei Herrn D für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine Zukunft alles Gute.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Zeugnisses. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
3Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
4Gegen dieses ihm am 20.09.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 22.10.2007, Berufung eingelegt und diese am 20.12.2007 begründet.
5Der Kläger wendet sich ausschließlich mit Rechtsausführungen ohne neuen Tatsachenvortrag gegen das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
6Der Kläger beantragt,
7- das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.2007 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen;
- die Kosten des Rechtsstreits der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen, wegen derer auf die Berufungserwiderung Bezug genommen wird.
11Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13I. Die Berufung des Klägers war statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hatte jedoch nur teilweise Erfolg.
14A. Soweit der Kläger die verschiedenen Aussagen des Arbeitszeugnisses zur Leistung und Führung nach seinen Anträgen a) bis d) stets durch Einfügungen von Steigerungsformen wie "sehr", "groß" und "stets" aufgewertet wissen will, weil er meint, dass nur so das Zeugnis mit der von ihm als "Gesamtnote" gesehenen Formulierung "Mit der Qualität seiner Arbeitsergebnisse waren wir jederzeit zufrieden" gerecht werde, so hatte die Klage keinen Erfolg.
15Diese Formulierung stellt nach Wortlaut und Systematik des Zeugnisses keine Gesamtnote dar. Sie steht zwischen anderen Leistungsbeurteilungen, die jeweils nur einzelne Aspekte der Leistung behandeln. Generell können in einem Zeugnis Einzelmerkmale wie Arbeits-/Leistungsbereitschaft, Selbstständigkeit, Qualität der Arbeit, Arbeitsökonomie, Arbeitstempo, Belastbarkeit, Eigeninitiative, Entscheidungsfähigkeit, Urteils-/Ausdrucksvermögen, Verhandlungsgeschick usw. behandelt werden (vgl. z. B. ErfK/Müller-Glöge § 109 GewO Rn. 82). In diesem Sinne hat die Beklagte im vorliegenden Fall Einzelaspekte der Leistung beurteilt. Eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung fehlt und ist vom Kläger mit der Klage auch nicht verlangt. Der Satz, auf den der Kläger sich als Gesamtbeurteilung bezieht, beurteilt in der Tat nur die "Qualität der Arbeitsergebnisse", also einen noch eingeschränkteren Aspekt als die Qualität der Arbeit.
16Insgesamt enthält das Zeugnis wie die Beklagte zweitinstanzlich zu Recht sieht eine leicht überdurchschnittliche Beurteilung, die durch Differenzierungen bei den Einzelaspekten zustande kommt. Widersprüchlich sind die Einzelformulierungen nicht.
17Der Kläger hat auch sonst nichts dazu vorgetragen, warum die von ihm begehrten Verbesserungen in den Einzelaussagen erforderlich seien. Strebt der Arbeitnehmer eine bessere, überdurchschnittliche Beurteilung an, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast. Soll das Zeugnis ihm "sehr gute" oder "gute" Leistungen bescheinigen, hat er deren tatsächliche Grundlagen darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG 14.10.2003 AP BGB § 630 Nr. 28).
18B. Mit dem Klageantrag zu e) hatte der Kläger hingegen Erfolg.
19Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 20.02.2001 ( 9 AZR 44/00 AP 26 zu § 630 BGB) entschieden, dass der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet ist, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.
20Dies bedeutet jedoch nur, dass der Arbeitgeber insgesamt nicht verpflichtet ist, eine Schlussformulierung aufzunehmen. Nimmt er hingegen eine Schlussformulierung auf, darf diese nicht im Widerspruch zum sonstigen Zeugnisinhalt stehen und diesen nicht relativieren (BAG a. a. O. Rn. 23; ErfK/Müller-Glöge a.a.O. Rn. 94).
21Wird eine solche Schlussformel gebraucht, dann darf sie insbesondere nicht wie ein geheimes Zeichen den zuvor stehenden Text konterkarieren.
22Dieses ist jedoch im vorliegenden Fall gegeben. Die Beklagte erkennt zu Recht, dass das Gesamtzeugnis einen leicht überdurchschnittlichen Eindruck erzeugt. Es wird insbesondere gleich zu Anfang der Leistungsbeurteilung betont, dass der Kläger ein "tüchtiger Mitarbeiter" war, mit dessen Arbeitsergebnissen die Beklagte "jederzeit sehr zufrieden" war. Auch im zentralen Kern der Führungsbeurteilung heißt es, dass sein Verhalten und seine Führung gegenüber Vorgesetzten und Kollegen "stets einwandfrei" waren. Damit hat die Beklagte dem Kläger eine überdurchschnittliche Verhaltensbeurteilung gegeben (vgl. BAG 21.06.2005 9 AZR 352/04 Rn. 15).
23Folgt dann allerdings als Schlussformulierung nur "Wir wünschen Herrn Dinslaken für seine Zukunft alles Gute.", so wird damit ein Gegensatz zur der Vergangenheit hergestellt. Es kann der Eindruck entstehen, dass in der Vergangenheit nicht "alles gut" war. Der fehlende Dank für die Zusammenarbeit, die zuvor fachlich als auch verhaltensmäßig im guten Bereich angesiedelt war, muss als Gegensatz zu den Zukunftswünschen aufmerken lassen. Das Zeugnis wirkt somit widersprüchlich.
24Aus diesem Grunde war dem Antrag zu e) stattzugeben.
25Bei der Kostenentscheidung hat die Kammer sich davon leiten lassen, dass der Antrag zu e) für die Bewerbungschancen des Klägers ebenso bedeutend ist, wie die Feinheiten bei den Einzelheiten der Leistungsbeurteilungen aus den Anträgen zu a) bis d).
26R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
27Gegen dieses Urteil ist mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim
28Bundesarbeitsgericht
29Hugo-Preuß-Platz 1
3099084 Erfurt
31Fax: (0361) 2636 - 2000
32anzufechten, wird auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
33Dr. Backhaus Mehren Meaubert
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