Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 10 Ta 43/08

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.01.2008

– 2 BV 88/07 – aufgehoben und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit anderweitig auf 21.225,60 € festgesetzt.


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