Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 1034/07
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2007 22 Ca 10764/06 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger macht mit der am 28. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten geltend.
3Der Kläger war bei der Beklagten seit mehr als fünfzehn Jahren zunächst als Redaktionsassistent, sodann als MAZ-Koordinator und seit 2003 als Bildregisseur für Außenübertragungen im Bereich Sport zu einem durchschnittlichen Verdienst von zuletzt 1.700 Euro monatlich tätig.
4Dem Vertragsverhältnis liegt keine schriftliche Vereinbarung zugrunde. Der Kläger unterschrieb lediglich eine Einverständniserklärung vom 13. November 2004, in der er sich mit der generellen Geltung der nachstehend aufgeführten Tarifverträge sowie der dazugehörenden Durchführungsverträge für alle von der Beklagten erteilten Aufträge einverstanden erklärte:
5- "Tarifvertrag für Beschäftigte, die vom W für einzelne Programmvorhaben verpflichtet werden (Grundlagentarifvertrag) vom 01.04.2002,
- Tarifvertrag über den Sozial- und Bestandsschutz von Beschäftigten, die der W für einzelne Programmvorhaben über lange oder längere Zeit verpflichtet vom 01.04.2002,
- Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des W vom 01.12.1976, in der Fassung vom 01.04.2001,
- Tarifvertrag über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des W vom 14.09.1981 in der Fassung vom 01.04.2001."
Der Kläger war in folgendem Umfang für die Beklagte tätig:
71997 54 Tage
81998 54 Tage
91999 40 Tage
102000 44 Tage
112001 45 Tage
122002 43 Tage
132003 46 Tage
142004 29 Tage
152005 34 Tage
162006 13 Tage (bis Mai).
17Der Kläger wurde regelmäßig aufgrund von Mitwirkendenverträgen (Beschäftigungsverträgen) eingesetzt, die für jeden einzelnen Produktionstag gesondert geschlossen wurden.
18Der letzte Einsatz des Klägers erfolgte am 20. Mai 2006. Hierüber verhält sich der Vertrag vom 25. Mai 2006, der nur von Seiten der Beklagten durch die Herren Breuer und Ludtkewitz unterzeichnet wurde. In dem Vertrag heißt es:
19"Für diesen Vertrag gelten die Ihnen bekannten Bedingungen des Tarifvertrages für auf Produktionsdauer Beschäftigte des W vom Dezember 1976 in der Fassung vom 01.04.2001, zu denen Sie Ihr generelles Einverständnis erklärt haben.
20Mitwirkendenvertrag (Beschäftigungsvertrag)
21Es gilt der Tarifvertrag für Beschäftigte, die vom W für einzelne Programmvorhaben verpflichtet werden (Grundlagentarifvertrag) vom 01.04.2002 in seiner jeweiligen Fassung, soweit die Voraussetzungen für dessen Anwendbarkeit erfüllt sind (§ 1 Grundlagentarifvertrag). Insbesondere gilt der Tarifvertrag für auf Produktionsdauer Beschäftigte des W vom 01. Dezember 1976 in seiner jeweiligen Fassung (Ziffer 12 gilt nur für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich gemäß Ziffer 1 des Tarifvertrages fallen).
22HV-Nr. Produktionsnummer
23Positionsziffer
24Regie
25für:
26SPW3 :Fußball-Regional-Liga
27M W
28Erstsendedatum 20.05.2006
29Vertragszeit 20.05.2006
30Beschäftigungstage 001
31Vergütung in EUR 515,00
32+ 7,0 % Pensionskasse W -Anteil 36,05
33Gesamtbrutto 551,05
34./. 7,0 % Pensionskasse W -Anteil 36,05
35./. 7,0 % Pensionskasse 36,05
36478,95."
37Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei Arbeitnehmer der Beklagten. Als Bildregisseur gehöre er zu dem betriebstechnischen, nicht zu dem programmgestaltenden Personal. Er habe keinen Einfluss auf den Inhalt oder die bildmäßige Gestaltung der Sendungen gehabt. Er habe über keine eigene Entscheidungsfreiheit verfügt, weil die Übertragungen der Sportereignisse bis ins Detail von den angestellten Mitarbeitern der Beklagten vorbereitet worden seien. Ihm sei im Hause der Beklagten ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Arbeit ohne den umfangreichen technischen Apparat der Beklagten zu erledigen. Er habe sich an die bei den TV-Sendern üblicherweise verwendeten Sendeabläufe zu halten gehabt. Er sei auch in zeitlicher Hinsicht nicht frei gewesen. Die von der Beklagten erstellten Dienstpläne seien für ihn verbindlich gewesen, auch wenn diese in Absprache mit ihm erstellt worden seien. Die Beklagte habe Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung abgeführt und ihm Urlaub und Urlaubsentgelt für die Dauer seiner Beschäftigung bewilligt. Die Klage sei nicht verfristet. § 17 TzBfG komme nicht zur Anwendung, weil er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehe. Jedenfalls habe die Beklagte die Ankündigungsfrist des Tarifvertrages über den Sozial- und Bestandsschutz von Beschäftigten, die der WDR für einzelne Programmvorhaben über lange oder längere Zeit verpflichtet, nicht eingehalten. Diese betrage für ihn sieben Monate.
38Der Kläger hat beantragt,
391. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht;
402. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. als Bildregisseur weiterzubeschäftigen.
41Die Beklagte hat beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Sie hat geltend gemacht, die Klage sei schon deswegen abzuweisen, weil der Kläger die Klagefrist gemäß § 17 TzBfG nicht eingehalten habe. Der Kläger sei gehalten gewesen, innerhalb von drei Wochen nach dem 20. Mai 2006 Klage zu erheben. Da er dies unterlassen habe, gelte die Befristung als wirksam. Unabhängig hiervon sei der Kläger nicht Arbeitnehmer gewesen. Er habe hinsichtlich des Inhalts und der Zeit der Tätigkeiten keine verbindlichen Vorgaben erhalten. Es sei den freien Mitarbeitern selbst überlassen, wer wann welchen Dienst übernehme. Der Kläger sei nicht einseitig in Dienstpläne aufgenommen worden. Die Termine seien vielmehr in Absprache mit ihm erfolgt. Ihm sei lediglich am Wochenende ein freier Schreibtisch zur Verfügung gestellt worden. Der Kläger sei in der Gestaltung seines Urlaubs frei gewesen. Sie habe über seinen Urlaub nur deswegen informiert sein müssen, weil er Urlaubsvergütung nach dem für freie Mitarbeiter geltenden Tarifwerk erhalten habe. Darauf, ob der Tarifvertrag über den Sozial- und Bestandsschutz von Beschäftigten, die der W für einzelne Programmvorhaben über lange oder längere Zeit verpflichtet, Anwendung finde, komme es schon im Hinblick auf den Klageantrag nicht an. Der Kläger sei zudem nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Wegen seiner geringen Beschäftigungszeiten erfülle er auch nicht die Voraussetzungen des Beendigungsschutzes.
44Mit Urteil vom 28. Juni 2007 hat das Arbeitsgericht der Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, selbst wenn zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei die Klage unbegründet, weil der Kläger die vereinbarte Befristung vom 20. Mai 2006 nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 TzBfG angegriffen habe. Darüber hinaus habe die Kammer Zweifel, ob der Kläger als Arbeitnehmer anzusehen gewesen sei.
45Gegen das ihm am 27. Juli 2007 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 24. August 2007 Berufung eingelegt und diese am 27. September 2007 begründet.
46Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, er sei Arbeitnehmer der Beklagten. Die Klagefrist des § 17 TzBfG sei nicht einzuhalten gewesen. Dies ergebe sich aus § 17 Satz 3 TzBfG. Ein möglicherweise irgendwann einmal befristetes Arbeitsverhältnis sei kontinuierlich über das jeweils vereinbarte Ende hinaus fortgesetzt worden. Somit habe es des Zugangs einer schriftlichen Erklärung der Beklagten bedurft, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet worden sei. Er habe auch keinen Anlass gehabt, nach dem 20. Mai 2006 innerhalb von drei Wochen Klage zu erheben. Beschäftigungspausen von mehr als drei Wochen seien nicht ungewöhnlich gewesen. Das Arbeitsgericht habe die Ausgestaltung seiner rund 20 Jahre währenden Tätigkeit völlig außer Acht gelassen und allein auf seinen letzten Arbeitseinsatz am 20. Mai 2006 abgestellt. Das Arbeitsgericht habe aus seiner Bezeichnung als "Regisseur" zu Unrecht auf eine programmgestaltende Tätigkeit geschlossen. Diese Wertung erfasse die betrieblichen Erfordernisse und die Abläufe eines Medienunternehmens nicht zutreffend.
47Der Kläger beantragt,
481. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht;
492. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. als Bildregisseur weiter zu beschäftigen.
50Die Beklagte beantragt,
51die Berufung zurückzuweisen.
52Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Der Kläger habe die Klagefrist versäumt. Der Kläger habe für den jeweiligen Tätigkeits- oder Einsatztag einen Mitwirkendenvertrag erhalten. Diese Mitwirkendenverträge seien jeweils auf den dort vorgesehenen Tätigkeitstag befristet. Für die Wahrung der Klagefrist komme es nicht darauf an, ob die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG gewahrt sei. Der Kläger sei nicht Arbeitnehmer gewesen. Sie habe den Kläger halbjährlich über die zur Übertragung anstehenden Spiele unterrichtet. Der Kläger habe ihr mitgeteilt, zu welchen Terminen er zu Verfügung gestanden habe. Auf dieser Basis habe der zuständige Redakteur die Einsatzpläne verschickt. Ein Tausch oder eine Änderung sei möglich gewesen.
53Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
54E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
55I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
56II. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Es kann offen bleiben, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand. Selbst wenn dies zugunsten des Klägers angenommen wird, erweist sich die Klage als unbegründet. Maßgeblich ist, dass sich die Parteien für den 20. Mai 2006 auf ein befristetes Vertragsverhältnis verständigt haben. Diese Befristung hat der Kläger nicht innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende gerichtlich angegriffen (§ 17 Satz 1 TzBfG). Rechtsfolge ist, dass die Befristung von Anfang an als wirksam gilt (§ 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG) und somit zu der Beendigung eines möglichen Arbeitsverhältnisses geführt hat. Da ein mögliches Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung beendet ist, besteht der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch nicht. Von den Klageanträgen nicht erfasst ist die Frage, ob die Beklagte die Ankündigungsfrist des Tarifvertrages über den Sozial- und Bestandsschutz von Beschäftigten, die der WDR für einzelne Programmvorhaben über lange oder längere Zeit verpflichtet, eingehalten hat.
571. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Es kann dahin stehen, ob zwischen den Parteien ursprünglich ein Arbeitsverhältnis bestand. Selbst wenn dies zugunsten des Klägers angenommen wird, ist der Klageantrag zu 1) unbegründet. Denn die sich auf den Einsatz am 20. Mai 2006 beziehende Abrede der Parteien stellt eine Befristungsvereinbarung dar. Diese hat der Kläger nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 TzBfG angegriffen.
58a) Nach der Rechtsprechung des BAG wird die Klagefrist bei mehreren aufeinanderfolgenden Befristungsabreden für jede Befristungsabrede mit dem Ablauf der darin vereinbarten Befristung in Lauf gesetzt (BAG 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 EzA § 17 TzBfG Nr. 9; 24. Oktober 2001 7 AZR 686/00 EzA § 1 BeschFG 1985 Klagefrist Nr. 8). Der zuständige 7. Senat unterscheidet dabei nicht danach, ob die nachfolgende Befristungsvereinbarung mit oder ohne zeitliche Unterbrechung geschlossen oder ob sie als Neuabschluss oder als Vertragsverlängerung bezeichnet wurde. Zur Vermeidung der Fiktionswirkung gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG ist jede Befristung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gesondert anzugreifen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer immer wieder aufgrund von Eintagesarbeitsverträgen beschäftigt wird (vgl. BAG 16. April 2003 7 AZR 187/02 AP § 4 BeschFG 1996 Nr. 1; 31. Juli 2002 7 AZR 181/01 AP § 4 TzBfG Nr. 2; APS/Backhaus 3. Aufl. § 17 TzBfG Rz 8; Sievers 2. Aufl. § 17 TzBfG Rz 10).
59§ 17 TzBfG erfasst alle Unwirksamkeitsgründe einer Befristung. Mit der Versäumung der Klagefrist gilt die Befristung als wirksam (§ 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG). Die Fiktion der Rechtswirksamkeit beschränkt sich nicht auf bestimmte Unwirksamkeitsgründe (BAG 20. Februar 2002 7 AZR 622/00 - EzA § 17 TzBfG Nr. 1; 19. September 2001 7 AZR 574/00 - EzA § 1 BeschFG 1985 Klagefrist Nr. 7). Daher ist die Klagefrist auch einzuhalten, wenn die Unwirksamkeit der Befristung aufgrund fehlender Schriftform oder mangelnder Bestimmtheit geltend gemacht wird (APS/Backhaus 3. Aufl. § 17 TzBfG Rz 11; KR/Bader 8. Aufl. § 17 TzBfG Rz 5; Sievers 2. Aufl. § 17 TzBfG Rz 3). Insoweit besteht ein Unterschied zur Klagefrist bei Kündigungen. Für Kündigungen ist in § 4 Satz 1 KSchG ausdrücklich geregelt, dass der Arbeitnehmer "innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht" erheben muss. Eine entsprechende Regelung besteht für die Befristung nicht.
60§ 17 TzBfG ist nicht anwendbar, wenn es nicht darum geht, ob die Befristung unwirksam ist. Macht der Arbeitnehmer geltend, eine Befristung sei entgegen der Behauptung des Arbeitgebers nicht vereinbart worden, hat er eine nicht fristgebundene allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu erheben (BAG 18. Oktober 2006 7 AZR 662/05 juris; 20. Februar 2002 - 7 AZR 662/00 EzA § 625 BGB Nr. 5). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Darüber hinaus läge es anderenfalls in der Hand des Arbeitgebers, durch eine bloße Behauptung den Lauf der Klagefrist mit der Folge der Fiktionswirkung gemäß § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG in Gang zu setzen. Kommt das Gericht allerdings zu dem Ergebnis, dass eine Befristung entgegen der Annahme des Klägers vorliegt, ist die Klage bei Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist als unbegründet abzuweisen.
61Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist ein Arbeitnehmer befristet beschäftigt, wenn der Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen ist. Wird ein Arbeitnehmer immer wieder zu Kurzeinsätzen herangezogen, ist unter Berücksichtigung dieser Definition zu ermitteln, ob die Parteien auf den einzelnen Einsatz befristete Arbeitsverhältnisse oder ein unbefristetes Abrufarbeitsverhältnis i.S.v. § 12 TzBfG abgeschlossen haben. Hierfür sind die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Rechtlich zulässig sind beide Möglichkeiten. Die Arbeitsvertragsparteien sind nicht gezwungen, statt der Kombination von Rahmenvereinbarung und Einzelarbeitsverträgen ein unbefristetes Abrufarbeitsverhältnis zu begründen (vgl. BAG 31. Juli 2002 7 AZR 181/01 AP § 4 TzBfG Nr. 2; APS/Backhaus 3. Aufl. § 3 TzBfG Rz 8).
62b) Nach diesen Grundsätzen haben die Parteien für den Einsatz des Klägers am 20. Mai 2006 ein befristetes Vertragsverhältnis vereinbart. Dies ergibt die Auslegung der Abrede. Diese Befristung hat der Kläger nicht rechtzeitig gerichtlich angegriffen.
63Die Dauer des Vertrages ist kalendermäßig bestimmt. Der Kläger sollte nach dem Inhalt der Vereinbarung am 20. Mai 2006 für die Beklagte tätig werden. Vorausgesetzt, es bestand ein Arbeitsverhältnis, war somit vereinbart, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis vom Beginn des 20. Mai 2006 bis zum Ablauf des 20. Mai 2006 bestehen sollte. Eine bestimmte Mindestdauer muss ein Vertragsverhältnis nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht haben, um es als befristetes Arbeitsverhältnis einstufen zu können.
64Demgegenüber liegt kein unbefristetes Abrufarbeitsverhältnis vor. Die Beklagte sollte nicht berechtigt sein, den Kläger aufgrund einer getroffenen Abrede einseitig zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Dem steht entgegen, dass die Parteien für den 20. Mai 2006 einen eigenständigen Vertrag geschlossen haben. Diesem hat der Kläger zugestimmt. Er hat sich dagegen nicht damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte ihn einseitig an einem von ihr festzulegenden Tag heranziehen kann.
65Vor diesem Hintergrund war der Kläger gehalten, die Befristung vom 20. Mai 2006 innerhalb von drei Wochen nach deren Ablauf (§ 17 Satz 1 TzBfG) gerichtlich anzugreifen. Dies gilt unabhängig davon, dass das für befristete Arbeitsverhältnisse geltende Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht beachtet worden ist. Denn die Klagefrist des § 17 TzBfG gilt für alle Unwirksamkeitsgründe und somit auch dann, wenn das Schriftformgebot nicht eingehalten worden ist.
66Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Frist nicht nach dem 20. Mai 2006 begonnen. § 17 Satz 3 TzBfG ist nicht anwendbar. Diese Vorschrift setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis "nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt" worden ist. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger ist nach dem 20. Mai 2006 nicht mehr für die Beklagte tätig geworden.
67Die dreiwöchige Klagefrist ist durch die am 28. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage nicht gewahrt worden. Rechtsfolge ist, dass die Befristung als von Anfang an wirksam gilt (§ 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG).
682. Der Kläger hat wegen der Beendigung eines möglicherweise ursprünglich bestehenden Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch gegen die Beklagte, als Bildregisseur weiterbeschäftigt zu werden.
693. Im Hinblick auf § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterlag es nicht der gerichtlichen Prüfung, ob die Ankündigungsfrist des Tarifvertrages über den Sozial- und Bestandsschutz von Beschäftigten, die der WDR für einzelne Programmvorhaben über lange oder längere Zeit verpflichtet, eingehalten worden ist.
70Diese Frage wird von den Klageanträgen nicht erfasst. Selbst wenn eine Ankündigungsfrist einzuhalten gewesen wäre, würde dies nicht zu dem Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führen. Da die Ankündigungsfrist von maximal sieben Monaten abgelaufen ist, könnte der Kläger auch bei deren Nichteinhaltung nicht die vorübergehende Weiterbeschäftigung verlangen.
71III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.
72IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.
73R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
74Gegen dieses Urteil ist für die Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
75Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim
76Bundesarbeitsgericht
77Hugo-Preuß-Platz 1
7899084 Erfurt
79Fax: (0361) 2636 - 2000
80anzufechten, auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
81Dr. Sievers Hahn Zensen
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