Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Ta 276/08
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 2. Juni 2008
5 Ca 1269/08 d dahin abgeändert, dass dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Auf eine Abänderbarkeit dieses Beschlusses nach
§ 120 Abs. 4 ZPO wird hingewiesen.
1
G r ü n d e
2Die zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet.
3Dem Kläger ist nach seinen derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
4Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts und der Vertreterin der Staatskasse sind die monatlichen Darlehensraten in Höhe von EUR 202,06 als sonstige Zahlungsverpflichtungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO in Abzug zu bringen.
5Denn der Kläger hat dargelegt, dass mit dem am 6. März 2008 von der Kreissparkasse Köln zur Verfügung gestellten Darlehen Altschulden wie z. B. Mietrückstände, fällige Anwaltskosten, städtische Gebühren getilgt worden sind, die bereits vor Erhebung der Klage entstanden waren.
6Altschulden sind regelmäßig zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Übernahme der Verpflichtung erforderlich oder angemessen war (vgl. dazu: Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rdn. 38). Diese Grundsätze müssen auch für ein neu aufgenommenes Darlehen gelten, soweit es zur Tilgung von Altschulden dient und mithin nur eine Umschuldung stattfindet.
7Bei Berücksichtigung der monatlichen Darlehensraten verbleibt kein einzusetzendes Einkommen.
8Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
9Schwartz
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