Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 766/08
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.04.2008 22 Ca 9627/07 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/6 und das beklagte Land zu 5/6.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über den Umfang der Unterrichtsverpflichtung des Klägers im Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2006.
3Der Kläger war beim beklagten Land vom 1. August 1973 bis zum 28. Februar 2007 als Lehrkraft im Fach Sport im Angestelltenverhältnis tätig. Nach § 3 des Arbeitsvertrages vom 20. September 1973 galten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) mit den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT) in der jeweils geltenden Fassung. Seit dem 1. November 2006 kam der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder zur Anwendung.
4Im Zusammenhang mit der in Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2004 erfolgten Anhebung der Arbeitszeit der Landesbeamten auf 41 Wochenstunden wurde durch die Änderung der Verordnung zur Ausführung von § 5 Schulfinanzgesetz (SchFG) vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 819) mit Wirkung zum 1. Februar 2004 die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrkräfte an Gymnasien von 24,5 auf 25,5 Wochenstunden angehoben. Infolge dieser Arbeitszeitverlängerung erhöhte sich die Unterrichtsverpflichtung des Klägers ab dem 1. Februar 2004 unter Berücksichtigung einer Altersentlastung von drei Wochenstunden von 21,5 auf 22,5 Wochenstunden.
5Zum Ausgleich der unterschiedlichen zeitlichen Inanspruchnahme der Lehrkräfte durch besondere unterrichtliche Belastungen bestimmte § 3 der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG (VO zu § 5 SchFG) idF vom 22. April 2002 (GV. NRW. S. 148):
6"§ 3
7Pflichtstunden-Bandbreite
8(1) Eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen soll in der Schule ausgeglichen werden. Soweit dies im Einzelnen erforderlich ist und die besonderen Belastungen sich nicht aus dem Inhalt des Amtes ergeben, können die in § 2 Abs. 1 genannten Werte unterschritten oder um bis zu drei Pflichtstunden überschritten werden. Die Abweichungen müssen sich in der Schule insgesamt ausgleichen. Die Verteilung der Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 ist zu berücksichtigen.
9(2) Über Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Entscheidung im Einzelnen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter."
10§ 6 Abs. 4 Nr. 5 des Schulmitwirkungsgesetzes (GV NRW 2001. S. 811) lautete:
11"(4) Die Lehrerkonferenz entscheidet über folgende Angelegenheiten:
1213
(5) Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters."
14Das Schulfinanzgesetz und das Schulmitwirkungsgesetz sind durch das Schulgesetz vom 15. Februar 2005 (GV NRW. 2005, S. 102) abgelöst worden. § 3 der VO zu § 5 SchFG ist durch § 3 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (GV NRW. 2005, S. 218) ersetzt worden, die Regelung des § 6 Abs. 4 Nr. 5 Schulmitwirkungsgesetz durch § 68 Abs. 3 Nr. 4 SchulG.
15Die Lehrerkonferenz des Gymnasiums, an dem der Kläger beschäftigt war, beschloss am 12. Juni 2002, das Bandbreitenmodell einzuführen. Der Kläger unterrichtete danach im Schuljahr 2003/04 eine Wochenstunde, im ersten Halbjahr 2004/05 0,48 Wochenstunden und sodann bis zum 31. Juli 2006 0,49 Wochenstunden zusätzlich.
16Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die auf der Anwendung des Bandbreitenmodells beruhende Erhöhung der Pflichtstundenzahl sei nicht rechtmäßig. Das BAG habe am 8. November 2006 (5 AZR 5/06) zutreffend entschieden, dass die Bandbreitenregelung gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.
17Der Kläger hat beantragt,
18festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die von ihm seit dem 01.08.2003 bis zum 28.02.2007 über sein Pflichtstundendeputat hinaus geleisteten Unterrichtsstunden, die auf der Anwendung des Bandbreitenmodells beruhen, zu vergüten.
19Das beklagte Land hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Das beklagte Land hat geltend gemacht, das Bandbreitenmodell sei zulässig. Dem stehe die Entscheidung des BAG vom 8. November 2006 (5 AZR 5/06) nicht entgegen. Das BAG habe sich nicht mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (21. November 2005 2 B 25.05) auseinandergesetzt. Wegen der Divergenz hätte es nahegelegen, den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen.
22Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. April 2008 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Bandbreitenregelung verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
23Gegen das ihm am 27. Mai 2008 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat das beklagte Land am 13. Juni 2008 Berufung eingelegt und diese am 24. Juli 2008 begründet.
24Das beklagte Land ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Für den Feststellungsantrag fehle es an dem notwendigen Feststellungsinteresse. In dem der BAG-Entscheidung vom 8. November 2006 (5 AZR 5/06) zugrunde liegenden Sachverhalt habe das Arbeitsverhältnis angedauert, die Feststellung habe somit Wirkung für die Zukunft gehabt. Im Gegensatz hierzu sei das Arbeitsverhältnis des Klägers beendet und seine Feststellungsklage somit rein vergangenheitsbezogen. Der Kläger sei daher auf den Vorrang der Leistungsklage zu verweisen. Die Klage sei zudem unbegründet, weil die Ausführungen des BAG in der Entscheidung vom 8. November 2006 (5 AZR 5/06) nicht überzeugend seien. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz scheide aus, wenn die unterschiedliche Behandlung auf einer nicht dem Arbeitgeber zuzurechnenden Entscheidung eines Dritten beruhe. Die unterschiedliche Behandlung der Lehrer gehe hier auf eine Entscheidung der Lehrerkonferenz zurück. Die Lehrerkonferenz sei ein Organ der Selbstverwaltung der Lehrerschaft als Bestandteil der Schulmitwirkung. Das Bandbreitenmodell sei notwendiger Bestandteil der Regelungen zur schulischen Eigenständigkeit. Das BAG habe die Bedeutung der Mitbestimmung bzw. der Selbstverwaltung durch die Lehrerkonferenz verkannt. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, gegenüber anderen vergleichbaren Lehrern tatsächlich benachteiligt worden zu sein. Der aufgezeigte Wertungswiderspruch zwischen dem BAG und dem BVerwG wiege umso schwerer, als an einer Schule sowohl beamtete als auch angestellte Lehrkräfte tätig seien.
25In der Kammerverhandlung vom 5. September 2008 hat der Kläger die Klage mit Zustimmung des beklagten Landes insoweit zurückgenommen, als sie sich auf den Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 28. Februar 2007 bezogen hat.
26Das beklagte Land beantragt,
27unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 24.04.2008 die Klage abzuweisen.
28Der Kläger beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Alle vom beklagten Land angesprochenen Punkte seien durch die Entscheidung des BAG vom 8. November 2006 (5 AZR 5/06) geklärt worden.
31Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
33I. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
34II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Feststellungsantrag zulässig und begründet ist. Im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 8. November 2006 (5 AZR 5/06 BAGE 120, 97) ist davon auszugehen, dass die Bandbreitenregelung zu einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes führt, weil sie nicht landeseinheitlich eingeführt worden ist. Die vom beklagten Land vorgebrachten rechtlichen Erwägungen führen zu keiner vom BAG abweichenden Betrachtung.
351. Der Feststellungsantrag ist zulässig.
36a) Nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
37Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird. Es liegt nicht vor, wenn nur abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (BAG 14. Dezember 2005 4 AZR 522/04 AP § 256 ZPO 1977 Nr. 94). Nach ständiger Rechtsprechung sind im öffentlichen Dienst Feststellungsklagen in weitem Umfang zulässig, weil sich die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung hierüber in aller Regel beugen und auf diese Weise der Rechtsfrieden wiederhergestellt wird (BAG 5. November 2003 4 AZR 632/02 AP § 256 ZPO 1977 Nr. 83; 28. Januar 1998 4 AZR 473/96 ZTR 1998, 329).
38Richtet sich die Feststellungsklage auf ein bereits beendetes Rechtsverhältnis, ist das Feststellungsinteresse allerdings nur dann gegeben, wenn sich gerade aus der begehrten Feststellung Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAG 15. April 2008 1 ABR 14/07 NZA 2008, 1020; 2. März 2004 1 ABR 15/03 AP § 256 ZPO 1977 Nr. 87; 6. November 2002 5 AZR 364/01 - AP § 256 ZPO 1977 Nr. 78).
39b) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Klage als zulässig.
40Gegenstand der Feststellungsklage ist zunächst ein Rechtsverhältnis. Die Parteien streiten über den Umfang der Unterrichtsverpflichtung des Klägers.
41Für die Klage besteht ein Feststellungsinteresse. Wesentlicher Kern des Rechtsstreits ist die Wirksamkeit der vom Schulleiter festgelegten Unterrichtsverpflichtung des Klägers. Dieser Streit kann durch die Feststellungsklage abschließend geklärt werden.
42Die Kammer folgt den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts (8. November 2006 5 AZR 5/06 BAGE 120, 97), das in dem Vorprozess das Feststellungsinteresse bejaht hatte. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes bestehen keine entscheidungserheblichen Unterschiede. Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers beendet ist. Maßgeblich ist, dass sich aus der Feststellung noch Folgen für das Arbeitsverhältnis ergeben. Sie bildet die Grundlage für Vergütungsansprüche des Klägers, die auf überobligatorisch abgeleisteten Unterrichtsstunden beruhen. Es ist zu erwarten, dass sich das beklagte Land der Feststellung beugen und die dem Kläger zustehenden Vergütungsansprüche auszahlen wird.
43Der Hinweis des beklagten Landes, in dem Vorprozess habe die begehrte Feststellung Wirkung für die folgenden Jahre gehabt, trifft im Übrigen nicht zu. Der Antrag bezog sich ausdrücklich nur auf das Schuljahr 2003/2004.
442. Der Antrag ist begründet. Das beklagte Land ist verpflichtet, die vom Kläger vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2006 über sein Pflichtstundendeputat hinaus geleisteten Unterrichtsstunden, die auf der Anwendung des Bandbreitenmodells beruhen, zu vergüten.
45Die Kammer schließt sich der Annahme des Bundesarbeitsgerichts (8. November 2006 5 AZR 5/06 BAGE 120, 97) an, dass die Ermächtigung zum Erlass sog. Bandbreitenregelungen unausweichlich zu einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes führt. Wie das BAG zutreffend ausgeführt hat, ist durch die Regelung nicht sichergestellt, dass vergleichbar belastete Lehrkräfte in gleicher Weise bei der Festlegung der Unterrichtsstunden entlastet werden. Der Lehrerkonferenz sind in der Verordnung keinerlei Vorgaben gemacht worden, nach welchen Kriterien sie entscheiden soll. Unklar ist, was als relevante Belastung anzusehen ist. Die Durchführung des Ausgleichs hängt damit nicht nur von sehr unterschiedlichen und nicht einheitlich vorgegebenen sachlichen Kriterien, sondern auch ganz erheblich von der persönlichen Einstellung sowie Überzeugungs- und Durchsetzungskraft der Lehrkräfte in der Lehrerkonferenz der jeweiligen Schule ab. Die Verordnung nimmt damit eine sachfremde Gruppenbildung von Schule zu Schule in Kauf.
46Die vom beklagten Land gegen die Ausführungen des BAG erhobenen Einwände führen zu keiner anderen Betrachtung.
47Dies gilt zunächst für den Hinweis, ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht gegeben, weil die unterschiedliche Behandlung auf der nicht dem Arbeitgeber zuzurechnenden Entscheidung eines Dritten beruhe. Die Lehrerkonferenz kann nicht als ein "unabhängiger Dritter" angesehen werden, dessen Entscheidungen dem beklagten Land nicht zugerechnet werden können. Das beklagte Land muss sich die Entscheidungen dieses Gremiums vielmehr zurechnen lassen. Die Lehrerkonferenz leitet ihre Ermächtigung für ihre Entscheidungen aus der vom beklagten Land eingeräumten Befugnis ab. Sie soll nach der Vorstellung des beklagten Landes Entscheidungen treffen, die unmittelbar auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Lehrer und dem beklagten Land einwirken. Wenn der Lehrer aufgrund einer Entscheidung der Lehrerkonferenz gegenüber dem beklagten Land verpflichtet sein soll, zusätzliche Unterrichtsstunden zu geben, setzt dies eine Zurechnung der Entscheidung der Lehrerkonferenz zwingend voraus.
48Hiervon ist auch das BAG in der Entscheidung vom 8. November 2006 ausgegangen, ohne dass es hierzu ausdrücklichen Ausführungen gemacht hätte. Der 5. Senat hat darauf hingewiesen, dass der Belastungsausgleich nicht grundsätzlich zu beanstanden sei, sofern er von der hierzu berufenen Stelle angeordnet werde. Diese hat das BAG in dem Kultusministerium gesehen. Der 5. Senat hat zutreffend angenommen, dass die Delegation der Rechtssetzung auf die Schulen zwingend zu einer nicht mehr zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung der beim selben Arbeitgeber beschäftigten Lehrkräfte führt.
49Das BAG hat entgegen der Einschätzung des beklagten Landes die Bedeutung der vom Landesgesetzgeber vorgesehenen Mitbestimmung bzw. der Selbstverwaltung durch die Lehrerkonferenz nicht verkannt. Dem Landesgesetzgeber steht es frei, der Mitbestimmung bzw. der Selbstverwaltung durch die Lehrerkonferenz eine große Bedeutung einzuräumen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Landesgesetzgeber schrankenlos ermächtigt wäre, Regelungen zu treffen. Er muss sich innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis an höherrangiges Recht und auch an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz halten.
50Schließlich hat das BAG auch die Rechtsfolgen des Gleichheitsverstoßes zutreffend bestimmt. Die vom Schulleiter in den jeweiligen Jahren festgelegte Unterrichtsverpflichtung für den Kläger war unwirksam. Die vom Kläger wegen der Anwendung des Bandbreitenmodells zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden hat das beklagte Land durch Entgelt zu vergüten. Entgegen der Annahme des beklagten Landes bedurfte es für diese Rechtsfolge nicht des gesonderten Vortrags einer tatsächlichen Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen angestellten Lehrern. Die tatsächliche Ungleichbehandlung des Klägers ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Anwendung der Bandbreitenregelung wie ausgeführt unausweichlich zu einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes führt.
51III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
52IV. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand nicht.
53Eine Zulassung wegen Divergenz scheidet schon deswegen aus, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht zu den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgeführten Gerichten gehört. Zudem liegt keine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2005 (2 B 25/05 juris) vor. Die hiesige Entscheidung beruht in Übereinstimmung mit dem Urteil des BAG vom 8. November 2006 (5 AZR 5/06 BAGE 120, 97) auf der Annahme, dass eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gegeben ist. Über eine Vereinbarkeit der Bandbreitenregelung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hatte das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden.
54Die Revision war auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) zuzulassen. Zwar kann der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gegeben sein, wenn eine Abweichung von einem nicht in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Bundesgericht vorliegt (vgl. BVerwG 4. Dezember 2006 2 B 57/06 juris; 22. Juni 1984 8 B 12/83 juris). Wie bereits ausgeführt, liegt jedoch keine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Hinzu kommt, dass eine Rechtsfrage nur grundsätzliche Bedeutung hat, wenn sie klärungsbedürftig ist (BAG 23. August 2006 7 AZN 375/06 juris; 8. September 1998 9 AZN 541/98 NZA 1999, 223; 16. September 1997 9 AZN 133/97 NZA 1997, 1248). Eine Klärungsbedürftigkeit ist nicht gegeben, weil die hier zu behandelnden für das Arbeitsrecht maßgeblichen Rechtsfragen durch die Entscheidung des BAG vom 8. November 2006 (5 AZR 5/06 BAGE 120, 97) geklärt sind. Auch die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen führt nicht zu einer Klärungsbedürftigkeit. Die jetzigen gesetzlichen Regelungen zur Bandbreitenregelung enthalten keine inhaltliche Abweichung gegenüber den vormals geltenden Regelungen. Sie werfen keine neue Rechtsfrage auf.
55R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
56Gegen dieses Urteil ist für die klagende Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
57Gegen dieses Urteil ist für die beklagte Partei mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim
58Bundesarbeitsgericht
59Hugo-Preuß-Platz 1
6099084 Erfurt
61Fax: (0361) 2636 - 2000
62anzufechten, wird die beklagte Partei auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
63Dr. Sievers Gerß Meaubert
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