Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Ta 167/09
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.04.2009 4 BV 40/08 abgeändert:
Der Streitwert für das Beschlussverfahren wird auf 4.000,00 festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Nach ganz herrschender Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Köln vom 22.09.2008 7 Ta 188/08 NRWE; LAG Hamm vom 09.06.2008 10 Ta 279/08 JURIS, mit zahlreichen weiteren; LAG Baden-Württemberg vom 04.12.1979 BB 1980, 321 -; LAG München vom 01.09.1993 DB 1993, 2604 -; LAG Niedersachsen vom 30.04.1999 LAGE BRAGO § 8 Nr. 40; LAG Sachsen vom 16.07.2007 4 Ta 136/07 -) ist bei dem Verfahren nach § 98 ArbGG über die Einrichtung einer betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstelle regelmäßig der heute in § 23 Abs. 3 RVG normierte Ausgangswert von 4.000,00 anzusetzen.
3Sämtliche von den Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats zitierten Entscheidungen sind nicht einschlägig. Sie betreffen mitbestimmungssichernde Verfahren, insbesondere einstweilige Verfügungen zur Verhinderung einer Betriebsänderung, und andere bestimmungsrechtliche Verfahren.
4Nach Rechtsprechung des LAG Hamm (vgl. die Nachweise in der zitierten Entscheidung vom 09.06.2008) kommt eine Erhöhung des Gegenstandswertes bis 8.000,00 in Betracht, wenn neben der Zuständigkeit der Einigungsstelle auch über die Person des Vorsitzenden oder die Größe der Einigungsstelle gestritten wird. Eine solche schematische Erhöhung ist vom LAG Köln (22.09.2008 a. a. O.) abgelehnt worden, da Streitgegenstand eines Verfahrens nach § 98 Abs. 1 ArbGG die Einrichtung der Einigungsstelle durch Bestimmung eines Einigungsstellenvorsitzenden und Festlegung der Anzahl der Einigungsstellenbeisitzer ist und dementsprechend es verfehlt erscheine, zum Zwecke der Bemessung des Streitwertes diese Gesichtspunkte "zu atomisieren" und jeweils gesondert zu bewerten.
5Diese Streitfrage kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen, da weder die Person des Vorsitzenden noch die Anzahl der Beisitzer streitig waren.
6Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
7Dr. Backhaus
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