Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Ta 137/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalt Hehemann als ehemaligem Prozessbevollmächtigten des Klägers hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.03.2009 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 15.04.2009 abgeändert:

Auf den Antrag des Beschwerdeführers in der Fassung des Schriftsatzes vom 30.01.2009 hin werden gegen den Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 338,85 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seitdem 20.12.2008 festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.