Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 246/09
Tenor
1. Die Berufung der Klägerseite gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Bühnenbereich. Klägerin der Aufhebungsklage, die sich gegen einen Spruch des Bühnenschiedsgerichts und des Bühnenoberschiedsgerichts F richtet, ist das Land H .
3Die 1952 geborene Beklagte war beim klagenden Land H seit dem 03.08.1992 als Ballettmeisterin im H Staatstheater W beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses waren mehrere befristete Arbeitsverträge, zuletzt die Vertragsverlängerung vom 16.08.2006 bis zum 15.08.2007.
4Das Bruttoentgelt der Beklagten betrug zuletzt 3.210,70 EUR pro Monat. Aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag "Normalvertrag (NV) Bühne" in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: NV) Anwendung.
5Mit Schreiben vom 22.06.2006 wurde die beklagte Partei zu der in § 61 Abs. 4 NV vorgesehenen Anhörung für den 30.06.2008 geladen.
6In dem Gespräch hat der Intendant B der Beklagten erklärt, dass der Eintritt der Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 NV-Bühne vermieden werden solle und zum anderen, dass beim Ballett eine künstlerische Neuorientierung stattfinden solle, bei der alle Leitungsfunktionen neu besetzt würden. Weitere Elemente des Gesprächs sind streitig.
7Mit Schreiben vom 12.07.2006 wurde der beklagten Partei die Nichtverlängerung förmlich mitgeteilt.
8Das durch die Arbeitnehmerseite angerufene Bezirksbühnenschiedsgericht F entschied durch Schiedsspruch vom 23.03.2007 BschG 20/05 dass das Arbeitsverhältnis durch die Nichtverlängerungsmitteilung des He Staatstheaters W vom 12.07.2006 nicht zum 15.08.2007 aufgelöst worden war. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die Nichtverlängerungsmitteilung nur ausgesprochen worden sei, um zu verhindern, dass die Arbeitnehmerseite den Bestandsschutz des § 61 Abs. 3 NV in Anspruch nehmen könne. Gegen diesen Schiedsspruch legte das klagende Land mit Schreiben vom 17.09.2007 Berufung ein. Das Bühnenoberschiedsgericht F a M bestätigte die Entscheidung des Schiedsgerichts durch Schiedsspruch vom 20.02.2008 -. BOSchG 10/07 - .
9Die hiergegen gerichtete Aufhebungsklage hat das Arbeitsgericht Köln durch Urteil vom 27.11.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, die Nichtverlängerungsmitteilung sei mangels ordnungsgemäßer Anhörung der Arbeitnehmerseite gemäß § 61 Abs. 4 NV rechtsunwirksam. Es bedürfe hierzu grundsätzlich der Angabe auf die Person des Bühnenmitglieds bezogener, konkreter und nachvollziehbarer Gründe. Die Arbeitgeberseite habe in der Anhörung aber nur allgemein auf "künstlerische Gründe", Wechsel der Leitungspersonen und ähnliche allgemeine Wertungen abgestellt. Dies sei nicht ausreichend.
10Gegen dieses Urteil hat das unterlegene klagende Land H Berufung einlegen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründen lassen.
11Das klagende Land H begehrt die Aufhebung des Schiedsspruchs und die Abweisung der Kündigungsschutzklage. Zur Begründung bezieht sich das klagende Land auf die Leitungsfunktion, die die Beklagte innegehabt habe. Zwar sei zuzugestehen, dass die Vermeidung des Eintritts der Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 NV-Bühne allein kein Grund für den Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung gewesen sei. Maßgeblich sei jedoch die Aussage des Intendanten, beim Ballett solle eine künstlerische Neuorientierung erfolgen, bei der alle Leitungsfunktionen neu besetzt würden. Dies sei ein konkreter und nachvollziehbarer Grund, so dass die Anforderungen, die an den Inhalt eines Anhörungsgesprächs zu stellen seien, erfüllt seien. Ein Wechsel des Ballettdirektors für sich genommen sei keine Neuorientierung einer Sparte. Dazu gehöre zwingend auch der Wechsel des stellvertretenden Ballettdirektors und des Ballettmeisters. Die Arbeitnehmerin habe die Begründung des Intendanten im Anhörungsgespräch nicht hinterfragt, weil offenbar auch ihr diese Begründung logisch und schlüssig erschienen sei. Die Klägerin habe lediglich gesagt, sie mache ihre Arbeit engagiert und würde gerne weitermachen.
12Das klagende Land H beantragt,
13unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2008 11 Ha 5/08 und unter Aufhebung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts F vom 20.02.2008 die Kündigungsschutzklage der Beklagten abzuweisen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
16Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Eine ausreichende Anhörung sei nicht erfolgt. Bis heute habe das klagende Land nicht sagen können, worin der beabsichtigte Stilwechsel liegen solle.
17Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Aufhebungsklage des klagenden Landes H zurückgewiesen.
201. Ein Aufhebungsgrund gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG liegt nicht vor. Nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs geklagt werden, wenn der Schiedsspruch auf einer Verletzung einer Rechtsnorm beruht.
21Der angegriffene Schiedsspruch verletzt keine Rechtsnorm.
222. Zutreffend ist das Bühnenoberschiedsgericht davon ausgegangen, dass der in dem Anhörungsgespräche mitgeteilte und im Schreiben vom 07.09.2006 bestätigte Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses, nämlich die Vermeidung der sog. Unkündbarkeit, eine Tarifumgehung darstellt und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar ist. Denn eine Nichtverlängerungsmitteilung, die nur ausgesprochen wird, um zu verhindern, dass das Bühnenmitglied in Zukunft den begrenzten Bestandsschutz des § 61 Abs. 3 NV-Bühne in Anspruch nehmen kann, ist eine unzulässige Rechtsausübung. Dies gesteht auch das klagende Land zu; es hat im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 20.04.2009 zugestanden, dass die Vermeidung des Eintritts der Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 NV-Bühne allein kein Grund für den Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung sein kann.
233. Zutreffend ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nichtverlängerungsmitteilung mangels ordnungsgemäßer Anhörung gemäß § 61 Abs. 4 NV-Bühne rechtsunwirksam ist. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber, bevor er eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, das Bühnenmitglied zu hören. Dabei sind die maßgeblichen Gründe für die beabsichtige Maßnahme mitzuteilen. Die fehlerhafte Anhörung führt unabhängig von der konkreten Reaktion des Arbeitnehmers - zur Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmittelung (s. BAG, Urteil vom 11.03.1983 2 AZR 283/81 -).
24Zweck des Anhörungsgesprächs ist es, dass das Bühnenmitglied die Umstände erfährt, die nach Meinung der Theaterleitung einer Verlängerung des Engagements entgegenstehen, und hierzu Stellung nehmen kann.
25Hierzu reicht der Vortrag des klagenden Landes, es sei eine künstlerische Neuorientierung beabsichtigt gewesen, nicht aus. Denn eine solche Mitteilung beinhaltet im Kern nur, dass der Arbeitgeber beabsichtigt, eine künstlerische Neuorientierung vorzunehmen. Welche dies sein soll, insbesondere wie die zukünftige künstlerische Ausrichtung beschaffen sein und welchen Inhalt ein beabsichtigter Stilwechsel haben soll, lässt sich einem solchen allgemeinen Vortrag nicht entnehmen.
26Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Inhalt und eine nähere Beschreibung der künstlerischen Neuausrichtung weder in dem Anhörungsgespräch, noch im Laufe des späteren Verfahrens, weder vor dem Bühnenschiedsgericht, noch vor dem Bühnenoberschiedsgericht, noch im Laufe des arbeitsgerichtlichen Verfahrens oder im Berufungsverfahren erfolgt ist. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber zwar offenbar den Entschluss gefasst hatte, eine künstlerische Neuausrichtung vorzunehmen, aber noch nicht sagen konnte oder kann, welche Richtung und welchen Inhalt diese künstlerische Neuausrichtung haben sollte. Daraus folgt, dass jedenfalls bei der Durchführung des Anhörungsgesprächs der Inhalt einer künstlerischen Neuausrichtung nicht feststand, sondern erst noch geklärt und später einer Entscheidung zugeführt werden sollte.
27Dies wird unterstrichen durch das weitere Vorbringen des klagenden Landes, es sei ein Wechsel in der Leitung des Balletts beabsichtigt gewesen, so dass der Intendant gesagt habe, dass alle Leitungsfunktionen neu besetzt würden. Die Neubesetzung aller Leitungsfunktionen beschreibt die Folge des Wechsels in der Ballettleitung und damit die Folge einer künstlerischen Neuorientierung. Eine solche Mitteilung über die Folge einer künstlerischen Neuausrichtung ersetzt aber nicht die Erläuterung der vorgreiflichen Frage, welchen Inhalt die künstlerische Neuorientierung überhaupt haben soll. Denn die Absicht, eine neue Leitung zu installieren, sagt nichts darüber aus, ob und welche künstlerische Neuorientierung vorgenommen werden soll. Hierüber aber hätten konkrete Vorstellungen bestehen müssen und hierüber wäre im Anhörungsgespräch zu informieren gewesen.
28Angesichts dieser im Zeitpunkt des Gesprächs im Jahre 2006 nicht geklärten Entscheidungslage, kann es nur als von vorneherein aussichtslos beurteilt werden, gleichwohl an der Rechtswirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung über die gesamte Dauer des Bühnenschiedsverfahrens und über die gesamte Dauer des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis hin zum zweitinstanzlichen Urteil festhalten zu wollen.
294. Die Berufung konnte nach allem keinen Erfolg haben und musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
30Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da kein Fall von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung und auch kein Fall von Divergenz vorlag.
31Rechtsmittelbelehrung
32Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde wird auf die Voraussetzungen in § 72 a ArbGG Bezug genommen.
33Dr. Griese Lucks Bongard
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Referenzen
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