Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 Ta 210/09
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.07.2008 6 Ca 948/08 abgeändert:
Der Gegenstandswert (Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren) gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren und den Vergleich auf 20.550,00 festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Das Beschwerdeverfahren betrifft die Wertbemessung für einen zur Beilegung der Entfristungsklage des Klägers vom 18.04.2008 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich, durch den die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Befristung am 31.03.2008 festgelegt wurde. Im Vergleich verpflichtet sich die Beklagte darüber hinaus in den Anlagen 1, 2 und 3 zum Vergleich aufgeführte Gegenstände dem H (H ) in B zunächst leihweise zu überlassen, um dem Kläger die Fortsetzung seiner Forschungsarbeiten zur Nanopartikel-Forschung zu ermöglichen. Desweiteren enthält Ziffer 1. des Vergleichs die Festlegung, dass die Beklagte bereits jetzt bereit sei, die Gegenstände nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit zu einem zwischen ihr und dem H noch auszuhandelnden Betrag zu verkaufen.
4Darüber hinaus ist in Ziffer 2. des Vergleichs geregelt, dass das H die Kosten des Transports der Gerätschaften trägt.
5In Ziffer 3. des Vergleichs ist dem Kläger noch bis zum 31.10.2001 zur Betreuung namentlich benannter Doktoranten die Nutzung der Räumlichkeiten der Beklagten ohne Einschränkung eingeräumt. Desweiteren sind hier Regelungen zur Erstattung von Reisekosten betroffen.
6In Ziffer 4. des Vergleichs verpflichtet sich die Beklagte dem Kläger gegenüber für den Zeitraum 01.04.2008 bis 31.10.2008 gegen entsprechenden Nachweis zur Zahlung der Differenzen zwischen seinem Bruttoeinkommen beim H dem Bruttoeinkommen, welches der Kläger zuletzt bei der Beklagten erhalten hat.
7Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat angeregt, die in Ziffer 1. des Vergleichs zugeräumte Kaufoption mit 172.133,65 - dies entspricht 50 % des Kaufpreises der Gerätschaften in Ansatz zu bringen und die Option auf die Nutzung der Geräte bis zum 30.06.2010 mit weiteren 96.000,00 (24 Monate á 4.000,00 Nutzungsentgelt) zu bewerten.
8Bezüglich Ziffer 2. enthielt die Anregung des Klägervertreters keinen weiteren Wertansatz.
9Für Ziffer 3. war angeregt, diese mit Kosten von 4.200,00 zu bewerten. Die Regelung zu Ziffer 4. betreffe die Vergütungsdifferenz des Gehalts, die sich auf ca. 2.650,00 monatlich belaufe. Dies entspreche für den vereinbarten Ausgleichszeitraum einem Wertansatz von 18.550,00 .
10Den Anrechnungen des Klägervertreters entsprechend ergab sich danach ein Mehrwert für den Vergleich in Höhe von 290.883,65 .
11Dieser Anregung entsprechend hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 01.07.2008 den Streitwert für das Verfahren mit 3 Bruttomonatsgehältern entsprechend 20.550,00 und den Mehrwert für den Vergleich mit 290.883,65 festgesetzt.
12Der Streitwertbeschluss wurde dem Kläger nicht förmlich zugestellt.
13Eine formlose Zuleitung des Streitwertbeschlusses erfolgte erst mit Schreiben des Gerichts vom 19.03.2009 nach Eingaben des Klägers in seinen Stellungnahmen zum seitens des Gerichts zugeleiteten Antrag seiner Prozessbevollmächtigten nach § 11 RVG auf Festsetzung der Anwaltsgebühren. Dabei hatte der Kläger bereits im Schreiben vom 21.02.2009 auch bezogen auf den aufgezeigten Gegenstandswert in Höhe von 290.883,65 geltend gemacht, dass eine Klärung des Sachverhalts für ihn von Bedeutung sei.
14Mit seinem Schreiben vom 13.03.2009macht der Kläger geltend, dass der Streitwert unbegründet hoch erscheine.
15Das Arbeitsgericht hat diese Eingabe des Klägers als sofortige Beschwerde bewertet und sie den Parteien zur Stellungnahme zugeleitet.
16Das Arbeitsgericht hat sodann durch Beschluss vom 28.05.2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
17II.
18- Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist nicht gemäß § 33 Abs. 3 S. 3 RVG verfristet, da dem Kläger der Streitwertbeschluss erster Instanz nicht zugestellt worden ist.
20Die Beschwerde steht auch nicht § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO entgegen, da der Streitwertbeschluss vom 01.07.2009 nicht verkündet worden und eine Bekanntgabe des Beschlusses durch Zuleitung an den Kläger durch das Arbeitsgericht erst unter dem 19.03.2009 veranlasst worden ist.
21In derartigen Fällen, in denen auch eine formlose Bekanntgabe eines Beschlusses nicht vorliegt, wird auch die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht in Gang gesetzt (Zöller-Heßler § 569 Rn 4 m.w.N.).
22Das Arbeitsgericht hat die Eingabe des Klägers vom 13.03.2009 auch zutreffend als Streitwertbeschwerde bewertet. Damit liegt gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 01.07.2008 eine ordnungsgemäße Beschwerde des Klägers vor.
232. Die Beschwerde ist auch begründet.
24Der Wert eines Vergleichs ergibt sich aus dem Wert der rechtshängigen und nichtrechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden, nicht aus dem Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder welche Leistungen sie zum Zwecke der Erledigung der Streitpunkte übernehmen. Streitwert eines Vergleichs ist anders ausgedrückt gleichbedeutend mit dem Wert der Streitgegenstände, die durch den Vergleich beigelegt werden. Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, den sich die Parteien im Vergleich im Wege des gegenseitigen Nachgebens gegenseitig versprechen (Wenzel Anm. zu Landesarbeitsgericht Köln vom 27.07.1995 AR Blattei GS 160, 113 Nr. 199; Landesarbeitsgericht Köln vom 03.03.2009 4 Ta 667/08 -, NZA-RR 2009, 503 bis 505).
25Dabei muss es sich wie schon der Begriff "Streitgegenstand" nahelegt bei den mitbestimmten Gegenständen um "streitige Gegenstände" handeln (so ausdrücklich auch BGH vom 14.09.2005 IV ZH 145/04 zitiert nach juris). Es muss sich was den Mehrwert anbelangt um die Ausdehnung des Vergleichs auf bereits rechtshängige oder nichtrechtshängige "Streitgegenstände" (so wiederum BGH a. a. O.) bzw. "die Miterledigung anderer Streitpunkte" handeln.
26Für Verfahren in Bestandsschutzangelegenheiten vor den Arbeitsgerichten gelten zudem Besonderheiten:
27Bei Streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wie auch für Rechtsstreitigkeiten um die Entfristung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgeblich. Eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet.
28Diese heute in § 42 Abs. 4 S. 1 GKG enthaltende Streitwertregelung beschränkt das dem Gericht sonst nach § 3 ZPO zustehende Ermessen und zugleich sonstige für Streitigkeiten immer wiederkehrender Leistungen in den Gesetzen enthaltene Wertmaßstäbe (z. B. § 9 ZPO 3,5-facher Wert des einjährigen Bezuges, § 42 Abs. 3 GKG 3facher Jahresbetrag).
29Die Sonderregelung verfolgt den sozialen Zweck, diejenigen Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, kostenmäßig besonders günstig zu gestalten (BAG vom 13.11.1984, AP ArbGG 1979, § 12 Nr. 9).
30Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsschutzstreitigkeit zu berücksichtigen.
31Unter Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt der Vergleich der Parteien keine Erhöhung des Streitwerts für die inhaltlichen Regelungen des Vergleichs. Es handelt sich insoweit bei sämtlichen Festlegungen des Vergleichs nicht um die Regelung von Streitgegenständen rechtshängiger oder nichtrechtshängiger Ansprüche. Gefundene Lösungen zu den Regelungen in Ziffern 1. bis 4. des Vergleichs sind vielmehr die ausgehandelte Gegenleistung für den Kläger gewesen, sein auf den 31.03.2008 befristetes Arbeitsverhältnis zu akzeptieren und im Vergleichswege in Ziffer 6. des Vergleichs den Rechtsstreit für erledigt anzusehen.
32Dies führt dazu, dass auf die Beschwerde des Klägers der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.07.2008 abzuändern und der Streitwert insgesamt - wie tenoriert - neu festzusetzen war.
33III.
34Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
35Jüngst
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