Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Ta 437/09
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird
der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln
vom 5. November 2009 12 Ca 4574/09 aufgehoben.
2. Beschwerdewert: EUR 700,00.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
3Der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
41. § 141 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass gegen eine Partei ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Verhandlungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden kann, sofern die Partei entgegen einer Anordnung ihres persönlichen Erscheinens im Termin ausbleibt. Das Gericht hat dabei den Sinn und Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei sowie des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen.
5Zweck des § 141 Abs. 3 ZPO ist es nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gesetzes oder des Gerichts durch die nicht erschienene Partei zu ahnden; ebenso wenig darf die Androhung und Verhängung eines Ordnungsgeldes dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen. Sinn und Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 141 Abs. 1 ZPO ist es demnach entsprechend dem Gesetzeswortlaut allein, die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Zur wirksamen Durchsetzung des persönlichen Erscheinens der Partei und damit zur wirksameren Erreichung dieses Ziels sieht das Gesetz die Möglichkeit der Verhängung des Ordnungsgeldes vor. Ein Ordnungsgeld kann deshalb nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 VI ZB 4/07 -; BAG, Beschluss vom 20. August 2007 3 AZB 50/05 -; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 141 Rdn. 37; Thomas-Putzo-Reichold, ZPO, 30. Aufl., § 141 Rdn. 5; a. A. Zöller-Greger, 27. Aufl., § 141 Rdn. 12, wonach die Verhängung von Zwangsmitteln auch unter dem Gesichtspunkt erfolgen kann, dass eine einvernehmliche Konfliktlösung erreicht und Rechtsmittel vermieden werden sollen).
6Nach der gesetzlichen Regelung ist von der Anordnung des persönlichen Erscheinens abzusehen, wenn einer Partei aus wichtigem Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten ist (§ 141 Abs. 1 S. 2 ZPO). Dem ist zu entnehmen, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens und dementsprechend auch die Verhängung eines Ordnungsgeldes nur nach Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zulässig ist (vgl. BGH a.a.O.).
72. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Verhängung des Ordnungsgeldes gegen die Beklagte durch das Arbeitsgericht als ermessensfehlerhaft.
8Das Nichterscheinen des Geschäftsführers der Beklagten hat nicht zu einer Verzögerung bei der erstinstanzlichen Erledigung des Rechtsstreits geführt.
9Das Arbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 5. November 2009, zu der die Beklagte nicht erschienen ist, durch Endurteil entschieden und damit das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen. Die im Termin am 5. November 2009 an die Beklagtenvertreterin gestellten Fragen zur Aktivlegimitation der Beklagten hinsichtlich der Widerklageforderung, die von dieser nicht beantwortet werden konnten, waren nicht streitentscheidend. Das Arbeitsgericht hat die Abweisung der Widerklage damit begründet, die angeblich auf die Beklagte übergegangene Darlehensforderung sei nicht einmal schlüssig dargetan worden. Zudem wäre sie auf jeden Fall nach der geltenden tariflichen Ausschlussfrist verfallen.
10- Der Beschwerdewert war nach § 3 ZPO zu bemessen. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Das Verfahren über die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Gemäß § 141 Abs. 3 S. 1, § 380 Abs. 3 ZPO, gehen die Kosten der erfolgreichen Beschwerde des Beschwerdeführers (Auslagen) zu Lasten der letztlich kostenpflichtigen Partei (vgl. BGH, a.a.O.; Zöller-Greger, a.a.O., § 141 Rdn. 15).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
12Schwartz
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