Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 13 Sa 1132/09
Tenor
1. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.2009 – 3 Ca 5844/06 – werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers aus beendetem Arbeitsverhältnis und dabei, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat bzw. Haftung der Beklagten aus anderem Rechtsgrund besteht. Der Kläger und der Beklagte zu 1., handelnd für die nicht im Handelsregister eingetragene M GmbH, schlossen mit Datum vom 01.12.2005 einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger am 01.12.2005 als Mitglied der Geschäftsleitung mit dem Aufgabengebiet des Vertriebs Innen- und Außendienst eingestellt wurde, zu einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden bei einem Bruttogehalt 9.500,00 €. Im April 2006 schlossen die Parteien einen auf den 01.12.2005 rückdatierten Aufhebungsvertrag. Mit gleichem Datum schlossen der Kläger und die U W GmbH, vertreten durch den Beklagten zu 1. als Geschäftsführer, einen zum Vertrag mit der M GmbH gleichlautenden Arbeitsvertrag. Die U GmbH kündigte den Arbeitsvertrag mit Schreiben vom 28.05.2006 zum 31.05.2006. Der Kläger erhielt weder von der U GmbH, noch dem Beklagten zu 1. noch der Beklagten zu 2. Eine Vergütung ausgezahlt. Am 28.05.2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der U GmbH eröffnet. Dem Kläger wurde vom 01.03.2006 bis 31.06.2006 Insolvenzgeld in Höhe von 10.892,43 € ausgezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
3Der Kläger hat für den Zeitraum 19.12.2005 bis 19.04.2006 Vergütungsansprüche in Höhe von monatlich 9.500,00 € brutto sowie Urlaubsabgeltung für die Zeit vom 20.04. bis 31.05.2006 in Höhe von 3.166,67 € brutto von dem Beklagten zu 1. aus dem mit der M GmbH abgeschlossenen Arbeitsvertrag und von der Beklagten zu 2. aus Rechtscheinhaftung begehrt. Das Arbeitsgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1. stattgegeben und die Klage gegen die Beklagte zu 2. abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 357 bis 370 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter die Auffassung vertritt, die Beklagte zu 2. sei neben dem Beklagten zu 1. einstandspflichtig. Der Beklagte zu 1. vertritt mit seiner Berufung die Auffassung, die Klage gegenüber der Beklagten zu 1. sei bereits mangels wirksamer Klageänderung unzulässig. Im Übrigen bestünden nur Vergütungsansprüche gegenüber der U GmbH.
4Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
5E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
6I. Die Berufungen sind zulässig, haben jedoch in der Sache beide keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Vergütungsklage gegen den Beklagten zu 1. zu Recht stattgegeben und die Klage gegenüber der Beklagten zu 2. abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt in vollem Umfang der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts. Auf das Berufungsvorbringen, das keine Gesichtspunkte enthält, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, wird lediglich ergänzend festgestellt:
71. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Klageänderung mit Schriftsatz vom 06.05.2008, wonach anstelle der bisher verklagten M GmbH, vertreten durch Herrn Dr. R , nunmehr der Beklagte zu 1. verklagt wird, zulässig, da gemäß § 263 ZPO sachdienlich ist. Denn, wie sich aufgrund von Recherchen des Klägers im Laufe des Prozesses herausstellte, war die M GmbH nicht im Handelsregister eingetragen. Sie bestand demnach als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht (§ 11 Abs. 1 GmbHG), da der Beklagte zu 1. vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt hat, haftet er persönlich (§ 11 Abs. 2 GmbHG).
82. Die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1. ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1. Ansprüche auf Vergütung nach § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag des Klägers mit der M GmbH, vertreten durch den Beklagten zu 1. am 01.12.2005. Der Beklagte zu 1. haftet gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG, wie bereits ausgeführt, für die Forderungen gegenüber der nicht eingetragenen M GmbH. Zwischen dem Kläger und der M GmbH bestand aufgrund des am 01.12.2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrages auch ein Arbeitsverhältnis. Dieses konnte aufgrund des Aufhebungsvertrages Mitte April 2006 nicht rückwirkend entsprechend der falschen Datierung auf den 01.12.2005 aufgehoben werden. Jedenfalls konnte nicht rückwirkend ein anderes Arbeitsverhältnis, nämlich aufgrund des ebenfalls falsch auf den 01.12.2005 datierten Arbeitsvertrages des Klägers mit der U GmbH an die Stelle des bereits in Gang gesetzten und abgewickelten Arbeitsvertrages treten. Der Kläger hat, wie im Einzelnen erstinstanzlich vorgetragen und von der Beklagten zu 1. nicht substantiiert angegriffen im streitigen Zeitraum auch für den Beklagten zu 1. bzw. die nicht eingetragene M GmbH Arbeitsleistungen erbracht.
92. In welchem Umfang daneben eine Haftung der U GmbH gegenüber dem Kläger auf die Vergütungsansprüche besteht, war nicht zu prüfen. Jedenfalls ist eine gesamtschuldnerische Haftung nicht ausgeschlossen. Der Kläger macht die Vergütungsansprüche auch nicht doppelt geltend. Von der insolventen U GmbH hat er keine Vergütung erhalten. Die den streitigen Zeitraum betreffenden Leistungen auf Insolvenzausfallgeld hat der Kläger von der Klageforderung in Abzug gebracht.
103. Der Kläger hat darüber hinaus keinen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Es besteht auch keine Haftung aus anderem Rechtsgrund. Die Voraussetzungen einer Haftung aus Rechtscheingesichtspunkten hat der Kläger nicht vorgetragen. Bei den Gesellschaften M GmbH und der Beklagten zu 2. handelt es sich um unterschiedliche juristisch selbstständige Gesellschaften, die auch dem Namen nach nicht zu verwechseln sind. Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1. als handelnde Person hinter beiden Gesellschaften steht, begründet für sich genommen noch keine Rechtsscheinhaftung. Erst recht kommt ist unerheblich, dass die Beklagten von einem Prozessbevollmächtigten vertreten werden.
11II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
12III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 nicht zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls beruht.
13R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
14Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
15Dr. von Ascheraden Dipl.-Ing. Alfter Heider
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