Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 931/09
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2009 in Sachen 2 Ha 6/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage nach § 110 Abs. 1 ArbGG um die Frage, ob für ihr Vollzeitarbeitsverhältnis seit dem 1.2.2006 eine 40-Stunden-Woche oder weiterhin die 38,5-Stunden-Woche gilt .
3Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur ersten arbeitsgerichtlichen Instanz wird auf den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 14.11.2008, AZ: BOSchG 5/08, dessen Aufhebung begehrt wird, sowie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 03.07.2009 Bezug genommen. Wegen der Gründe, die die zweite Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Aufhebungsklage der Klägerin abzuweisen, wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.
4Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 20.07.2009 zugestellt. Sie hat hiergegen am 11.08.2009 Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 21.10.2009 am 19.10.2009 begründen lassen.
5Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass das Arbeitsgericht zur sogenannten Jeweiligkeitsklausel unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtige Ausführungen gemacht habe, die aber für den vorliegenden Fall nicht passten. Zwar sei der NV-Bühne mit seinen Regelungen für Bühnentechniker zum 01.01.2003 an die Stelle des bis dahin geltenden Bühnentechnikertarifvertrages (BTT) vom 25.05.1961 getreten. Zum damaligen Zeitpunkt habe der NV-Bühne aber ebenfalls eine 38,5-Stunden-Arbeitswoche vorgesehen wie zuletzt der BTT. Der Änderungstarifvertrag zu § 64 NV-Bühne SR-Bühnentechniker, der ab 01.02.2006 eine 40-Stunden-Woche vorschreibe, sei aber kein Tarifvertrag mehr, der "an die Stelle des BTT getreten" wäre, und § 3 des Dienstvertrages der Parteien vom 12.11.2002 enthalte insoweit auch keine Jeweiligkeitsklausel.
6Das beklagte Land könne sich auch nicht auf die frühere Rechtsprechung des BAG zur sogenannten Gleichstellungsabrede berufen, da das BAG in seiner Entscheidung vom 14.12.2005, 4 AZR 536/04, diese Rechtsprechung für ab dem 01.01.2002 abgeschlossene Arbeitsverträge aufgegeben habe. Der hier maßgebliche letzte Arbeitsvertrag der Parteien stamme aber vom 12.11.2002, sei somit kein Altvertrag im Sinne der Entscheidung des BAG vom 14.12.2005.
7Ferner vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel in § 3 des Dienstvertrages unklar im Sinne von § 305 c BGB, jedenfalls aber Intransparent im Sinne von § 306 BGB sei. Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass sich vorliegend das Arbeitsverhältnis auf einen Arbeitsumfang von 38,5 Stunden in der Woche konkretisiert habe. Dies beinhalte eine individuelle Abrede, die einer Bezugnahme auf tarifliche Regelungen vorgehe.
8Schließlich behauptet die Klägerin, es sei Wille der Tarifvertragsparteien bei der Änderung der Arbeitszeit im NV-Bühne ab 01.02.2006 von 38,5 Wochenstunden auf 40 Wochenstunden gewesen, dass diese Regelung nur für ab dem 01.02.2006 abzuschließende Neuverträge gelten solle.
9Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
10das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2009, AZ: 2 Ha 6/09, abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen:
11- an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.037,97 brutto nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 355,10 brutto nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Antrags vom 11.06.2007 zu zahlen;
- an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 1.942,92 brutto nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Antrags vom 03.11.2008 zu zahlen;
- an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 981,75 brutto nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieses Antrags zu zahlen.
Ferner beantragt die Klägerin,
13festzustellen, dass die Klägerin bei einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche vollbeschäftigt ist.
14Das beklagte Land beantragt,
15die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
16Das beklagte Land ist der Auffassung, dass die vorgeschalteten Schiedsgerichte ebenso wie das Arbeitsgericht Köln die Rechtstreitigkeit zutreffend entschieden hätten. Das beklagte Land ist der Auffassung, dass der Änderungstarifvertrag zu § 64 NV-Bühne SR-Bühnentechniker, der für die Zeit ab 01.02.2006 eine 40-Stunden-Woche vorsehe, aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finde. Bei dem Arbeitsvertrag vom 12.11.2002 handele es sich nur um einen sogenannten Verlängerungsvertrag. Der eigentliche Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Klägerin sei vielmehr schon im Jahre 1980, also lange vor dem 01.01.2002, erfolgt, so dass auch die Rechtsprechung des BAG zur Gleichstellungsabrede im vorliegenden Fall einschlägig sei.
17Ferner tritt das beklagte Land der Behauptung der Klägerin entgegen, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Änderung der Wochenarbeitszeit für Bühnentechniker zum 01.02.2006 nur für ab diesem Zeitpunkt abzuschließende Neuverträge hätte gelten sollen. Soweit die Klägerin Stellungnahmen von Seiten des Bühnenvereins oder der Gewerkschaft zitiere, wonach vor dem 01.02.2006 arbeitsvertraglich individuell vereinbarte Arbeitszeitregelungen weiterhin Gültigkeit hätten, betreffe dies andere Sachverhaltskonstellationen und nicht den vorliegenden Fall. Eine individuelle Vereinbarung mit der Klägerin über eine 38,5-Stunden-Woche gebe es nicht. Auch aus § 305 c BGB oder 306 BGB könne die Klägerin nichts für sich herleiten, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe.
18Auf den vollständigen Inhalt der in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze nebst ihren Anlagen wird Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2009 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der im § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
- Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg haben. Bereits die Schiedsgerichtsinstanzen haben den Streit der Parteien im Ergebnis richtig entschieden. Folgerichtig hat das Arbeitsgericht Köln somit auch die Aufhebungsklage der Klägerin zutreffend abgewiesen.
Der für das Arbeitsverhältnis der Klägerin maßgebliche Umfang ihrer Arbeitsverpflichtung beträgt seit dem 01.02.2006 40 Wochenstunden. Dies folgt aus § 3 des sogenannten Dienstvertrages der Parteien in Verbindung mit § 1 Nr. 13 des zweiten Änderungstarifvertrages vom 15.01.2006 zum NV-Bühne, wonach in dessen § 64 Abs. 1, der die Wochenarbeitszeitverpflichtung regelt, die Zahl "38,5" durch die Zahl "40" ersetzt wurde. Es spielt dabei keine Rolle, ob auf den zwischen den Parteien zuletzt abgeschlossenen Dienstvertrag vom 12.11.2002 abgestellt wird, oder auf den ersten Dienstvertrag, den die Parteien bereits am 21.03.1980 für die Zeit ab 01.09.1980 abgeschlossen hatten. Beide Dienstverträge enthalten nämlich in ihrem jeweiligen § 3 eine identische Regelung, deren Text bekanntlich lautet:
23"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) vom 25.05.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen." (vgl. Bl. 39 und 169 d. A.).
241. Der BTT ist bekanntlich zum 01.01.2003 außer Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt gelten auch für Bühnentechniker die Regelungen des NV-Bühne. Bei dem NV-Bühne handelt es sich somit um einen Tarifvertrag, der im Sinne von § 3 des Dienstvertrages der Parteien zum 01.02.2006 an die Stelle des bis dahin für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen BTT getreten ist. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
252. Bereits die Schiedsgerichtsinstanzen wie auch das Arbeitsgericht haben zutreffend erkannt, dass aufgrund der Bezugnahmeklausel im § 3 des Dienstvertrages der Parteien auch der zweite Änderungstarifvertrag vom 15.01.2006 zum NV-Bühne für das Arbeitsverhältnis maßgeblich geworden ist. Bei der Bezugnahmeklausel in § 3 des Dienstvertrages der Parteien handelt es sich nämlich um eine uneingeschränkte sogenannte zeitdynamische Klausel, die auch die Situation erfasst, dass der an die Stelle des ursprünglich für das Arbeitsverhältnis geltenden BTT vom 25.05.1961 getretene NV-Bühne durch weitere Tarifverträge geändert, ergänzt oder ersetzt wird. Dies ist das zur Überzeugung des Berufungsgerichts eindeutige und keine Zweifel zurücklassende Ergebnis einer an Wortlaut, Sinn und Zweck der dienstvertraglichen Bezugnahmeklausel orientierten Auslegung.
26a. Nach der ständigen und auch inhaltlich überzeugenden Rechtsprechung des BAG ist regelmäßig anzunehmen, dass ein in einem Arbeitsvertrag in Bezug genommener Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung gelten soll, es sei denn, dass die Arbeitsvertragsparteien sich in ihrer Bezugnahmeklausel auf eine bestimmte, konkret mit Abschlussdatum definierte Fassung eines Tarifvertrages festgelegt haben (BAG vom 17.01.2006, NZA 2006, 923 ff.; BAG vom 20.03.1991, 4 AZR 455/90; BAG vom 27.02.2002, 9 AZR 562/00).
27b. § 3 des Dienstvertrages der Parteien bezieht sich zwar zunächst auf den "Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) vom 25.05.1961", stellt dann jedoch in seinem ausdrücklichen Wortlaut klar, dass auch alle weiteren diesen Tarifvertrag ergänzenden oder ändernden Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis maßgeblich sein sollen. Dabei haben die Arbeitsvertragsparteien sogar auch ausdrücklich an den Fall gedacht, dass künftig an die Stelle des BTT ein anderer Tarifvertrag treten könnte, und auch für diese Konstellation die Geltung des an die Stelle des BTT getretenen Tarifvertrages vereinbart. Damit haben die Arbeitsvertragsparteien unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich ihr Arbeitsverhältnis eben nicht statisch nach den Regeln einer zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden bestimmten Fassung eines näher bezeichneten Tarifvertrages richten solle, sondern dass für das Arbeitsverhältnis die jeweils aktuelle Tariflage maßgeblich sein soll. Nur diese Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel kann vor dem objektiven Empfängerhorizont Bestand haben.
28c. Die subjektive, erkennbar interessengeleitete Auslegung, die die Klägerin der in § 3 des Dienstvertrages enthaltenen Bezugnahmeklausel beimessen will, führt dagegen für einen objektiven neutralen Beobachter zu einem überraschenden Ergebnis, dessen von den Dienstvertragsparteien gewollter Sinn nicht erkennbar ist und das daher als willkürlich bezeichnet werden muss.
29aa. Der Auffassung der Klägerin zufolge wären nach dem BTT in der Fassung vom 25.05.1961 auch alle späteren den BTT ergänzenden oder ändernden Tarifverträge in das Arbeitsverhältnis einbezogen, wenn aber der in der dritten Variante der Dynamisierungsklausel in § 3 des Dienstvertrages vorgesehene Fall eintritt, dass nämlich der BTT durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt wird, soll nunmehr plötzlich die Fassung des anderen Tarifvertrages, die in dem Zeitpunkt gilt, in dem der andere Tarifvertrag den BTT ersetzt, eingefroren werden und für alle Zeiten unverändert und unergänzt maßgeblich bleiben. Welchen Sinn die Dienstvertragsparteien damit verfolgt haben könnten, die - auch nach der Auffassung der Klägerin - zunächst als voll dynamisch ausgestaltete Bezugnahme für den Fall des Eintritts einer von mehreren tariflichen Änderungskonstellationen plötzlich zu einer statischen Klausel gefrieren zu lassen, hat die Klägerin nicht vermitteln können.
30bb. Dies gilt um so mehr, als es in der Praxis häufig von rechtstechnischen oder rechtspolitischen Opportunitätserwägungen abhängt, ob ein bestehendes Tarifvertragswerk entsprechend dem Regelungsbedarf von den Tarifvertragsparteien geändert oder ergänzt wird oder ob die für notwendig gehaltenen Änderungen und Ergänzungen in einem neuen Tarifwerk zusammen gefasst werden, der an die Stelle des alten tritt.
31cc. Ferner ist zu bedenken, dass die Arbeitsvertragsparteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages noch nicht wissen konnten, ob der Fall, dass der BTT durch einen anderen Tarifvertrag "ersetzt werden" würde, während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses überhaupt eintritt und vor allem welchen Inhalt dann ein solcher "ersetzender" Tarifvertrag haben würde. Die Annahme, die Arbeitsvertragsparteien hätten ihr Arbeitsverhältnis statisch an die Regeln eines ganz bestimmten Tarifvertrages in einer ganz bestimmten Fassung binden wollen, kann aber nur dann Sinn machen, wenn ihnen überhaupt bekannt ist, welchen Inhalt diese Regeln haben. Wenn auf zukünftige Tarifregeln Bezug genommen wird, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages noch niemand kennt und kennen kann, so spricht dies somit dafür, dass der Wille der Arbeitsvertragsparteien im Vordergrund steht, ihr Arbeitsverhältnis an der jeweils aktuellen Tarifsituation zu orientieren.
32dd. Ihrem eindeutigen Sinn und Zweck nach ist die in § 3 des Dienstvertrages enthaltene Bezugnahmeklausel vielmehr so zu lesen, dass auch diejenigen Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten, die wiederum einen an die Stelle des BTT getretenen Tarifvertrag ändern, ergänzen oder auch gänzlich ersetzen sollen.
33d. Die von der Klägerin für richtig gehaltene Auslegung des § 3 Dienstvertrag erscheint aber nicht nur mit dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung unvereinbar, sondern bei näherer Betrachtung auch mit deren Wortlaut nicht, und widerspricht überdies der Rechtsprechung des BAG.
34aa. Der Wortlaut von § 3 des Dienstvertrages passt besser zu der hier für richtig gehaltenen Auslegung der Vorschrift als zu der Version der Klägerin, weil die Bezugnahmeklausel nämlich in der Mehrzahl von "an seine Stellte tretenden Tarifverträgen" spricht. Die Verwendung der Mehrzahl deutet darauf hin, dass durch die gewünschte zeitdynamische Verweisung auch diejenigen Tarifverträge, die den an die Stelle getretenen Tarifvertrag ändern oder ergänzen, mit einbezogen werden sollen. Nach der Version der Klägerin hätte dagegen in etwa so formuliert werden müssen: "Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Bühnentechniker Tarifvertrag (BTT) vom 25.05.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen oder nach einem an seine Stelle getretenen Tarifvertrag in seiner im Zeitpunkt des Eintritts bestehenden Fassung."
35bb. Die Auslegung der Klägerin verstößt aber auch gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Regelfall eine gewollte dynamische Bezugnahme anzunehmen ist, es sei denn, die Arbeitsvertragsparteien beziehen sich nur auf eine bestimmte, nach Datum konkret bezeichnete Fassung eines Tarifvertrages. Gerade dies ist hier jedoch nicht der Fall: Die Arbeitsvertragsparteien haben in § 3 gerade nicht festgehalten, dass ein zukünftig an die Stelle des BTT tretender Tarifvertrag nur in der Fassung gelten soll, die er in dem Zeitpunkt aufweist, in dem er den BTT ersetzt. Demnach ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG (z. B. BAG vom 17.01.2006, NZA 2006, 923 ff.) davon auszugehen, dass auch ein an die Stelle des BTT tretender Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung in Bezug genommen wird.
363. Da die hier für richtig gehaltene Auslegung von § 3 des Dienstvertrages der Parteien zur Überzeugung des Berufungsgerichts keinerlei Zweifel übrig lässt, bleibt auch kein Raum für die Anwendung von § 305 c BGB. Auf diese Unklarheitenregelung kann nämlich nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (BAG vom 09.11.2005, AP § 305 c BGB Nr. 4; BAG vom 17.01.2006, NZA 2006, 923 ff.). Ebenso wenig ist § 306 BGB berührt.
374. Bei alle dem spielt es keine Rolle, ob auf den von den Parteien zuletzt abgeschlossenen Dienstvertrag vom 12.11.2002 oder die erste Fassung des Dienstvertrages vom 21.03.1980 abgestellt wird.
38a. Für die Auslegung der Vertragsklausel ist dies deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil der Wortlaut beider Fassungen identisch ist.
39b. Aber auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BAG zur sogenannten Gleichstellungsabrede kommt es nicht darauf an, ob vorliegend der Dienstvertrag vom 12.11.2002 oder derjenige vom 21.03.1980 heranzuziehen ist. Es kann zugunsten der Klägerin ohne weiteres auch auf den Vertrag vom 12.11.2002 abgestellt werden.
40aa. Die Rechtsprechung des BAG zur sogenannten Gleichstellungsabrede hat zwar in ihrer Bedeutung für Arbeitsverträge, die ab dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, durch die Entscheidung des BAG vom 14.12.2005, NZA 2006, 607 ff. eine Änderung erfahren.
41bb. Die geänderte Rechtsprechung des BAG zur Gleichstellungsabrede ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles aber nicht entscheidungserheblich.
42(1) Bei der bekannten Rechtsprechung des BAG zur Gleichstellungsabrede geht es darum, ob bei einer als zeitdynamisch erkannten arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf Tarifverträge für den Fall, dass eine ursprünglich gegebene Tarifbindung des Arbeitgebers nachträglich wegfällt, eine teleologische Reduktion vorzunehmen ist.
43(2) Eine solche Sachverhaltskonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. An der Tarifbindung des beklagten Landes hat sich nichts geändert. Es ist auch nicht etwa die Arbeitgeberseite, die vorliegend nicht an der Geltung einer zeitdynamischen Bezugnahmeklausel festgehalten werden will, sondern es ist die Arbeitnehmerseite, die die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel von vornherein als nur eingeschränkt zeitdynamisch auslegen möchte. Es geht somit nicht um die Rechtsfolgen, die in der Rechtsprechung des BAG aus dem Begriff der Gleichstellungsabrede abgeleitet worden sind, sondern um die vorgelagerte Frage, ob der Arbeitsvertrag der Parteien überhaupt eine uneingeschränkte zeitdynamische Bezugnahmeklausel enthält. Diese Frage ist, wie bereits ausführlich begründet, eindeutig mit Ja zu beantworten.
445. Die Klägerin kann auch nicht mit ihrer Behauptung gehört werden, dass es dem übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen hätte, dass die durch den zweiten Änderungstarifvertrag vom 15.01.2006 herbeigeführte Änderung der Wochenarbeitszeit gemäß § 64 Abs. 1 NV-Bühne von 38,5 Wochenstunden auf 40 Wochenstunden nur für solche Arbeitsverträge gelten sollte, die ab dem 01.02.2006 abgeschlossen worden seien.
45a. Zum einen hat die Klägerin schon nicht belegt, dass von einem übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien dieses Inhalts auszugehen wäre. Soweit die von der Klägerin zitierten Stimmen überhaupt auf die Tarifvertragsparteien direkt zurückgeführt werden können, bringen sie nur die Rechtsauffassung der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass eine etwaige individualarbeitsvertraglich getroffen Vereinbarung über eine 38,5-Stunden-Woche ungeachtet der Änderung der tarifvertraglichen Regelung auch über den 01.02.2006 hinaus Bestand hat.
46b. Diese Rechtsauffassung der Tarifvertragsparteien ist zutreffend. Sie ist aber für den vorliegenden Fall bedeutungslos; denn die Arbeitsvertragsparteien des vorliegenden Falles haben gerade keine individualarbeitsvertragliche Regelung zur Wochenarbeitszeit getroffen. Weder der Arbeitsvertrag vom 12.11.2002 noch irgendeiner der vorangegangenen Arbeitsverträge der Parteien enthält die ausdrückliche Bestimmung, dass für das Arbeitsverhältnis die 38,5-Stunden-Woche gelten soll.
47c. Vielmehr haben die Parteien überhaupt keine eigene arbeitsvertragliche Regelung über die für sie maßgebliche Wochenarbeitszeit getroffen. Sie haben lediglich durch die Regelung, wonach sich ihr Arbeitsverhältnis nach den jeweils aktuellen Tarifverträgen richten soll, vereinbart, dass damit auch die jeweils geltende tarifvertragliche Regelung über den Umfang der Arbeitszeitverpflichtung für ihr Arbeitsverhältnis maßgeblich ist.
48d. Zweifellos handelt es sich zwar bei der in § 3 des Arbeitsvertrages enthaltenen Bezugnahmeklausel auf die jeweils aktuellen Tarifverträge um eine individualarbeitsrechtliche Klausel. Diese steht dem Inhalt von § 1 Nr. 13 des zweiten Änderungstarifvertrages vom 15.01.2006 zum NV-Bühne aber gerade nicht entgegen, sondern setzt im Gegenteil gerade diese tarifvertragliche Regelung für das Arbeitsverhältnis der Parteien in Kraft.
49e. Nicht zu beanstanden erscheint schließlich auch, dass das Arbeitsgericht die Rechtsauffassung der Klägerin als unzutreffend gewertet hat, wonach sich ihre Arbeitszeit auf 38,5 Stunden pro Woche konkretisiert habe, weil sie jahrelang nur diese Wochenstundenzahl in Einvernehmen mit dem beklagten Land gearbeitet habe. Dass die Klägerin im Einvernehmen mit dem beklagten Land jahrelang tatsächlich als Vollzeitkraft nur 38,5 Stunden in der Woche arbeiten musste, lag einzig und allein daran, dass die jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen, die über § 3 des Dienstvertrages der Parteien auch für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgeblich waren, eine 38,5-Stunden-Woche vorsahen. Es handelte sich bei der Praktizierung der 38,5-Stunden-Woche durch die Parteien in der Vergangenheit somit um nichts anderes als bloßen Normvollzug. Anhaltspunkte für einen wie auch immer gearteten Vertragsänderungswillen der Parteien können hieraus schlechthin nicht hergeleitet werden.
50f. Ein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien dahin gehend, dass die Änderung der Wochenarbeitszeit durch § 1 Nr. 13 des zweiten Änderungs-TV zum NV-Bühne vom 15.01.2006 generell und uneingeschränkt nur für Arbeitsverträge gelten solle, die ab dem 01.02.2006 abgeschlossen würden, ist nirgendwo in einer für tarifliche Regelungen vorgesehenen Form verbindlich festgelegt worden.
51aa. Der Änderungstarifvertrag selbst enthält keinerlei Anhaltspunkt in dieser Richtung.
52bb. In Anbetracht dessen wäre ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien selbst dann bedeutungslos, wenn er was nicht der Fall ist als übereinstimmender Wille festgestellt werden könnte. Eine entsprechende ergänzende (Tarif-) Vertragsauslegung setzte nämlich voraus, dass zum einen eine Regelungslücke erkennbar wäre, zum anderen der zu ergänzende Vertragsinhalt zumindest andeutungsweise im Wortlaut der Norm zum Ausdruck kommt. Beides ist jedoch nicht der Fall.
53- Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Für den vorliegenden Rechtsstreit sind keine Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung entscheidungserheblich, die nicht bereits höchstrichterlich geklärt worden wären.
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