Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Ta 408/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.10.2009 4 Ca 2176/09 wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage wegen Altersdiskriminierung unter Berufung auf § 15 Abs. 1 und 2 AGG.
3Durch eine am 15.05.2009 veröffentlichte Stellenanzeige (Bl. 9 d. A.) suchte die Beklagte einen Vertriebsleiter im Angestelltenverhältnis, der insbesondere die Aufgabe hatte, den Vertriebsbereich mit insgesamt 15 unterstellten Mitarbeitern zu führen.
4Hierauf bewarb sich der am xx.xx.1948 geborene Kläger am 19.05.2009 zunächst telefonisch bei der Personalleiterin der Beklagten, der Zeugin K . Im Anschluss an das Telefongespräch übersandte der Kläger eine E-Mail mit einer Kurzbewerbung am 20.05.2009 an die Beklagte (Kurzbewerbung Bl. 10 und 11 d. A.) und fügte dieser Kurzbewerbung ein einseitiges Kurzprofil (Bl. 56 d. A. Anlage K 12) bei.
5Mit E-Mail vom 22.05.2009 (Bl. 12 d. A.) bedankte sich Frau K für die Übersendung der Bewerbung und teilte mit, dass man sich im Moment im Auswahlprozess befinde und hierfür noch einige Zeit benötigen werde.
6Am 06.07.2009 erschien der Kläger unangemeldet am Sitz der Beklagten und forderte ein Gespräch mit der Zeugin K . Im Verlauf des Gesprächs verwies der Kläger darauf, dass er der bestgeeignete und bestqualifizierte Bewerber für die ausgeschriebene Position sei, worauf Frau K entgegnete, dass er dies mangels Kenntnis der Qualifikation der anderen Bewerber nicht beurteilen könne.
7Der Kläger behauptet, die Zeugin K habe am Schluss des Gesprächs auf seine wiederholten Aussagen hin, er sei der bestgeeignetste und bestqualifizierteste Bewerber, dem Kläger erklärt, er sei aus Sicht der Beklagten einfach zu alt und passe nicht in deren Vertriebsteam. Hieraus leitet der Kläger ab, wegen seines Alters diskriminiert worden zu sein und begehrt mit der Klage, für die er Prozesskostenhilfe beantragt hat, Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.
8Die Beklagte hat vehement bestritten, dass die Zeugin K geäußert habe, der Kläger sei zu alt für die ausgeschriebene Position. Ausschlaggebend für die Ablehnung sei vielmehr gewesen, dass der Kläger ausweislich seiner Unterlagen in den letzten 14 Jahren keine Vertriebsleiterstelle mehr innegehabt habe, sondern überwiegend selbstständig als Unternehmensverkaufs- oder Projektberater tätig gewesen sei.
9Das Arbeitsgericht hat Gewährung von Prozesskostenhilfe für die geltend gemachten Ansprüche abgelehnt. Der Kläger habe keine ausreichenden Indizien dafür beigebracht, wegen des Alters benachteiligt worden zu sein. Die unterlassene Anforderung weiterer Unterlagen durch die Beklagte nach Eingang des Bewerbungsschreibens des Klägers stelle kein Indiz im Sinne von § 22 AGG dar, aus der eine Benachteiligung des Klägers wegen des Alters geschlossen werden könne. Bereits aufgrund der eingereichten Unterlagen habe die Beklagte zu dem Ergebnis kommen können, dass der Kläger für die Position nicht geeignet sei. Soweit der Kläger behaupte, für die ausgeschriebene Stelle bestgeeignet und bestqualifiziert zu sein, sei sein Vorbringen unsubstantiiert und ins Blaue hinein erfolgt. Unerheblich sei, ob die Behauptung des Klägers zutreffe, dass die Personalleiterin der Beklagten dem Kläger am 06.07.2009 erklärt habe, er sei zu alt und passe nicht in der Vertriebsteam. Denn zum einen habe die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits eine vorläufige Vorauswahl getroffen, in die der Kläger nicht einbezogen worden sei, so dass die Behauptung des Klägers über die Äußerung von Frau K , wenn sie denn tatsächlich so erklärt worden sei, gar nicht habe kausal werden können. Zum anderen habe die Beklagte den Kläger wegen seines unprofessionellen Auftritts am 06.07.2009 zu Recht von jedweder Auswahlentscheidung ausgeschlossen. Schließlich bestünden erhebliche Bedenken an der subjektiven Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Klägers. Denn der Kläger sei ausgehend von seiner eigenen Auflistung seit 1986 als High-Tech-Betriebs- und Projektberater/Manager tätig gewesen, während die Beklagte einen Vertriebsleiter gesucht habe. Die Tätigkeit eines Vertriebs- und Projektberaters sei mit derjenigen eines Vertriebsleiters nicht gleichzusetzen.
10Gegen diesen die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 19.10.2009 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.11.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.
11Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, der ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg basiere im Wesentlichen auf dessen Analyse des ausführlichen detaillierten Lebenslaufes des Klägers (Anlage K 13, Bl. 57 bis 59. d. A.). Dieser ausführliche Lebenslauf habe der Beklagten jedoch bei der Bewerbung gar nicht vorgelegen, sondern nur das Kurzprofil (Anlage K 12, Bl. 56 d. A.). Aus dem ausführlichen Lebenslauf des Klägers könne die Beklagte daher keine Ablehnungsgründe ermittelt haben, da ihr dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorgelegen habe. Tatsächlich sei er der Kläger wegen seines fortgeschrittenen Alters nicht eingestellt, sondern benachteiligt worden. Dies sei in der Äußerung der Zeugin K "Sie sind einfach zu alt" auch klar zum Ausdruck gebracht worden. Damit habe der Kläger den Indizienbeweis im Sinne des § 22 AGG erbracht. Berechtigt sei die Annahme des Arbeitsgerichts, an der subjektiven Ernsthaftigkeit der Bewerbung bestünden ernsthafte Zweifel. Der Kläger habe die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung sowie die Professionalität seiner Vertriebskompetenz bewiesen.
12Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Rechtssache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
13II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet und musste daher zurückgewiesen werden.
141. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO eingelegt worden.
152. In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
16a. Die vom Kläger eingereichte Klage hat keinerlei Aussicht auf Erfolg, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe schon wegen § 114 ZPO nicht vorlagen. Ausreichende Indizien nach § 22 AGG, die die Vermutung einer altersbedingten Benachteiligung vermuten ließen und zu einem Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG führen könnten, sind nicht dargelegt oder erkennbar.
17Geht man wie vom Kläger in seiner sofortigen Beschwerde geltend gemacht davon aus, dass er bei seiner Kurzbewerbung nur seinen einseitigen Lebenslauf (Anlage K 12/Bl. 56 d. A.) beigefügt hat, so ergibt sich bereits hieraus, dass der Kläger für die ausgeschriebene Stelle offenkundig nicht geeignet war, so dass die Nichtberücksichtigung im Bewerbungsverfahren schon aus diesem Grund gerechtfertigt war und eine spätere Äußerung der Personalleiterin, der Kläger sei für die Stelle zu alt, eine Benachteiligung nicht mehr auslösen konnte. Denn die Beklagte suchte, worauf das Arbeitsgericht mit Recht hingewiesen hat, ausweislich der Stellenanzeige einen angestellten Vertriebsleiter. Dieser hatte insbesondere die Aufgabe, Personalverantwortung für insgesamt 15 Personen zu übernehmen, die dem Vertriebsbereich zugeordnet waren. Eine solche Personalführungskompetenz hatte der Kläger ausweislich der von ihm eingereichten Anlage K 12 offenkundig nicht. Aus diesem Kurzlebenslauf war vielmehr ersichtlich, dass der seit 1986 selbstständig als "High-Tech-Vertriebs- und Projektberater/Manager" gearbeitet hatte. Die Leitung einer Vertriebsabteillung im Angestelltenverhältnis hatte der Kläger ausweislich der von ihm angezogenen Unterlage zu keiner Zeit ausgeübt. Dabei liegt auf der Hand, dass die Beratungstätigkeit im Vertrieb, die der Kläger ausgeübt haben will, nicht im Ansatz vergleichbar ist, mit der verantwortlichen Leitung einer Vertriebsabteilung insbesondere im Hinblick auf die Personalführungskompetenz und die Budgetverantwortung. In der Stellenanzeige hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass es für den Bewerberkreis selbstverständlich sein müsse, die bereits erworbenen Erfahrungen in ähnlicher Position einzubringen. Über solche Erfahrungen in der verantwortlichen Leitung einer Vertriebsabteilung mit der Verantwortung für eine größere Zahl von Vertriebsmitarbeitern verfügte der Kläger offenkundig nicht. Schon vor diesem Hintergrund war es bei insgesamt ca. 80 weiteren Bewerbungen die bei der Beklagten nach deren Angaben eingingen, sachgerecht, dem Kläger bereits im Zeitpunkt des Eingangs seiner Kurzbewerbung von der Aufnahme in den engeren Bewerberkreis auszuschließen. Selbst wenn Monate später die Personalleiterin tatsächlich geäußert haben sollte, der Kläger sei für die ausgeschriebene Position zu alt gewesen, und dadurch eine altersbedingte Benachteiligung nicht mehr verursacht werden, weil die Bewerbung des Klägers aus den dargelegten Gründen offenkundig von vorneherein ungeeignet war.
18b. Die fehlende Eignung des Klägers gab sich desweiteren unabhängig von seinem Alter aus seinem provokanten Auftreten am 06.07.2009 bei der Beklagten. Zutreffend hat das Arbeitsgericht diesen Auftritt als von Selbstüberschätzung geprägt qualifiziert. Aus dem Umstand, dass der Kläger unangemeldet und ohne vorherige Absprache bei der Personalleiterin der Beklagten erschien und ohne Kenntnis der Qualifikation anderer Bewerber von sich behauptete, er sei der bestgeeignetste und bestqualifizierteste Bewerber, musste die Beklagte den Schluss ziehen, dass der Kläger in eine betriebliche Organisation nicht zu integrieren und sachgerechte Arbeit von ihm nicht zu erwarten war. Da die darin liegende Provokation zeitlich vor der behaupteten Äußerung der Personalleiterin, das zu hohe Alter des Klägers erfolgte, konnte auch eine solche eventuelle spätere Äußerung der Personalleiterin nicht mehr ursächlich zu einer altersbedingten Benachteiligung führen, weil die Bewerbung spätestens an dieser Provokation scheiterte.
19c. Wegen der offenkundig fehlenden Eignung des Klägers für die ausgeschriebene Position und wegen seines provokanten Auftretens am 06.07.2009 bei der Beklagten, der jegliche Erfolgschancen der Bewerbung von vorneherein ausschloss, kam auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 11 a ArbGG in Betracht. Nach § 11 a Abs. 2 ArbGG kann die Beiordnung unterbleiben, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist. Dies ist hier der Fall, da mit der Klage mutwillig ein Anspruch geltend gemacht wird, für den offenkundig keinerlei Rechtsgrundlage besteht.
20d. Unabhängig vom Vorhergesagten kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder die Beiordnung nach § 11 a ArbGG auch deshalb nicht in Betracht, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, legt man die Angaben des Klägers zugrunde, eine Bewilligung nicht rechtfertigen. So hat der Kläger einerseits in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Bl. 2 der PKH-Akte) angegeben, über ein Monatsdurchschnittseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 4.298,00 zu verfügen, dem allerdings verschiedene Ausgaben gegenüberstehen. Andererseits hat der Kläger im Schriftsatz vom 28.09.2009 vorgetragen, er könne die Fahrtkosten in Höhe von 26,80 für die Hin- und Rückfahrt zum Gütetermin nicht aufbringen, da er weiterhin beschäftigungs- und einkommenslos sei. Eine widerspruchsfreie Darlegung der Bedürftigkeit ist damit nicht gegeben. Es kommt hinzu, dass der Kläger desweiteren in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben hat, Eigentümer eines 1 ½ -geschossigen Einfamilienhauses zu sein, das nur noch durch grundbuchlich gesicherte Verbindlichkeiten in einem Gesamtrestwert von 54.987,00 belastet ist. Angesichts dessen wäre es ohne weiteres zumutbar, zunächst dieses Eigentum durch weitere Beleihung gemäß § 115 Abs. 3 ZPO für die angestrebte Prozessführung einzusetzen.
213. Insgesamt hatte die sofortige Beschwerde des Klägers daher keinen Erfolg und musste zurückgewiesen werden.
22Rechtsmittelbelehrung
23Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
24Dr. Griese
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