Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 10 Sa 1219/09
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2009 17 Ca 10962/08 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten zur Ermittlung der der Klägerin ab dem 01.07.2002 zu gewährenden Betriebsrentenleistung auf maximal 50 % der ihr tatsächlich gewährten berücksichtigungsfähigen Sozialversicherungsrente in Höhe von 1.307,78 monatlich zu beschränken.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu je ½.
III. Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Berechnung des betrieblichen Altersruhegeldes der Klägerin und hierbei um die Anrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente, der gesetzlichen Hinterbliebenenrente und eines sog. Heiratszuschlages.
3Die am 04.06.1942 geborene Klägerin war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Anlässlich ihrer ersten Eheschließung machte die Klägerin ausweislich ihres Rentenbescheides vom 03.06.2002 von der Möglichkeit Gebrauch, sich für den Zeitraum von April 1960 bis August 1966 ihr Guthaben aus der Rentenversicherung auszahlen zu lassen. Der erste Ehemann der Klägerin verstarb am 17.08.1967. Die weitere Ehe der Klägerin wurde zum 05.06.1987 aufgelöst. Gemäß Rentenbescheid vom 04.09.2002 erhielt die Klägerin ab dem 01.07.2002 eine sog. große Witwenrente in Höhe von 466,11 EUR monatlich.
4Aufgrund der schriftlichen Vereinbarung der Parteien endete das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen einvernehmlich zum 30.06.1999. Unter Ziffer 8. der Aufhebungsvereinbarung vom 25.05.1999 ist geregelt, dass nach Beendigung des Anspruchs auf Frühpensionsleistung das Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeld nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R -E und der Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen (55er Regelung) vom 03.02.1999 gezahlt wird.
5§ 6 Abs. 4 S. 2 regelt, dass ab Rentenbeginn das Ruhegeld nach den Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R -E gezahlt wird.
6Diese Richtlinien vom 09.02.1989 enthalten unter der Überschrift "Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit" in § 6 Abs. 2 folgende Bestimmung:
7"Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausgenommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters ohne Arbeitgeberbeteiligung beruhen."
8Unter der Überschrift "Minderung der gesetzlichen Renten" bestimmt § 7 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien Folgendes:
9"Eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die aufgrund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, wird durch das Unternehmen nicht ausgeglichen und geht daher voll zu Lasten des Mitarbeiters."
10Ab dem 01.07.2002 erhält die Klägerin vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.389,86 EUR monatlich gemäß Rentenbescheid vom 03.06.2002.
11Die Berechnungen der Beklagten hinsichtlich der Höhe der betrieblichen Altersversorgung für die Klägerin vom 11.01.2003 gehen von einem gesetzlichen Rentenbetrag von 1.538,07 EUR aus, den die Klägerin bei Renteneintritt mit dem 65. Lebensjahr erzielt hätte, und gelangen so zu einem daraus abgeleiteten 50-prozentigen Anrechnungsbetrag in Höhe von 769,04 EUR.
12Mit ihrer am 29.12.2008 beim Arbeitsgericht in Köln anhängig gewordenen Feststellungsklage hat die Klägerin sich zum einen dagegen gewandt, dass die Beklagte nicht nur 50 % der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente, sondern 50 % der Sozialversicherungsrente, die der Klägerin bei Renteneintritt mit dem 65. Lebensjahr erzielt hätte, auf ihren betrieblichen Ruhegeldanspruch anrechnet. Ferner wendet sich die Klägerin gegen die Anrechnung ihrer Hinterbliebenenrente sowie die Berücksichtigung des sog. Heiratszuschlages.
13Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Anrechnung der gesetzlichen Rente bei der Berechnung der Höhe ihrer betrieblichen Altersversorgung könne nach § 6 Nr. 2 der Ruhegeldrichtlinien nur in Höhe von 50 % der tatsächlich bezogenen Rente erfolgen. Die Anrechnung einer fiktiven höheren Rente bei Vollendung des 65. Lebensjahres sei nicht vorgesehen. Die Beklagte berufe sich hier zu Unrecht auf § 7 der Ruhegeldrichtlinien. In dieser Vorschrift sei nicht die Anrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente geregelt, sondern nur, ob die Minderung der gesetzlichen Rente zu zusätzlichen Ausgleichsleistungen führe. Hinsichtlich der sog. Heiratserstattung für den Zeitraum von April 1960 bis April 1966 lasse der Wortlaut des § 6 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien keine Minderung des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung zu. Dies gelte umso mehr, als die frühere in § 4 Abs. 5 der Richtlinien 1966 vorgesehene Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer gesetzlichen Rentenversicherung, nicht in die Ruhegeldrichtlinien aus dem Jahr 1989 übernommen worden seien. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben müsse der Bezug der Hinterbliebenenrente durch die Klägerin, da diese für die Klägerin eine abgeleitete Rente sei. Daher sei zu prüfen, ob die der Hinterbliebenenrente zugrundeliegende Stammrente auf das betriebliche Ruhegeld der Klägerin anrechenbar sei. Dies sei nicht der Fall, da der verstorbene erste Ehemann der Klägerin zu keinem Zeitpunkt für die Beklagte tätig gewesen sei. Die Hinterbliebenenrente sei auch kein sonstiges Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 5 der Ruhegeldrichtlinien.
14Die Klägerin hat beantragt,
15festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten zur Ermittlung der der Klägerin ab dem 01.07.2002 zu gewährenden Betriebsrentenleistungen auf maximal 50 % der ihr tatsächlich gewährten berücksichtigungsfähigen Sozialversicherungsrente in Höhe von 1.307,78 EUR monatlich zu beschränken und von einer Anrechnung in Höhe von 456,27 EUR monatlich wegen einer der Klägerin nach dem Tod ihres ersten Ehemanns gewährten gesetzlichen Hinterbliebenenrente abzusehen.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat die Ansicht vertreten, die Anrechnung von 50 % der Sozialversicherungsrente, die die Klägerin bei Renteneintritt mit dem 65. Lebensjahr erzielt hätte, auf deren betrieblichen Ruhegeldanspruch rechtfertige sich aus § 7 der Ruhegeldrichtlinien 1989, da diese Vorschrift eine ergänzende Sondervorschrift zu den Anrechnungs- und Höchstbegrenzungsregeln in den Ruhegeldrichtlinien darstelle. Sie sei berechtigt, die sog. Heiratserstattung zu Lasten der Klägerin bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen, da die Klägerin nicht doppelt profitieren könne, in dem sie zum einen sich die Heiratserstattung verschafft und dies bei der Höhe der Berechnung des betrieblichen Ruhegeldes unberücksichtigt zu bleiben habe. Die Hinterbliebenenrente sei nach § 6 Abs. 5 der Ruhegeldrichtlinien 1989 als sonstiges Einkommen zu Recht bei der Berechnung des Gesamtversorgungseinkommens zu berücksichtigen.
19Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 25.06.2009 17 Ca 10962/08 die Klage für begründet erachtet. Im Wesentlichen hat es hierzu ausgeführt, dass die Anrechnung der gesetzlichen Rente nur im Umfang von 50 % der tatsächlichen Rente erfolgen könne, da § 7 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien lediglich regele, dass eine etwaige Kürzung von Sozialversicherungsrenten zu keiner höheren betrieblichen Altersversorgung führen solle. Auch die Anrechnung der Hinterbliebenenrente sei zu Unrecht erfolgt, da nicht gerechtfertigt erscheine, zu Lasten der Klägerin eine Anrechnung vorzunehmen, die nach den Richtlinien unzweifelhaft nicht erfolgen würde, wenn der verstorbene Ehemann der Klägerin Rentenansprüche aus eigenem Recht erworben hätte.
20Gegen das ihr am 25.09.2009 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat die Beklagte am 26.10.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28.12.2009 am 23.12.2009 schriftlich begründet.
21Die Beklagte verbleibt bei ihrer Auffassung, die Anrechnung von 50 % der Sozialversicherungsrente, die der Klägerin bei Renteneintritt mit dem 65. Lebensjahr zustünde, auf den betrieblichen Ruhegeldanspruch der Klägerin leite sich aus dem eindeutigen Normbefehl des § 7 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien 1989 her. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Daher seien die gesetzlichen Vorschriften zur Berechnung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften und dabei insbesondere § 2 Abs. 5 BetrAVG zu berücksichtigen. Deswegen sei eine ratierliche Kürzung des Ruhegeldanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG sei geboten.
22Bei der Berücksichtigung der Hinterbliebenenrente im Rahmen der Berechnungen des betrieblichen Ruhegeldes zu Lasten der Klägerin sei unerheblich, ob sonstige Einkünfte im Sinne des § 6 Abs. 5 S. 1 der Ruhegeldrichtlinien 1989 auf Aufwendungen Dritter beruhten. Lediglich, wenn eigene Beitragsleistungen des Arbeitnehmers ein anderweitiges Einkommen finanzierten, sei keine Anrechnung möglich. Die Berücksichtigung der sog. Heiratserstattung zu Lasten der Klägerin sei entsprechend Sinn und Zweck des § 9 Abs. 5 der Ruhegeldrichtlinien 1989 geboten, da die Klägerin ansonsten gleichbehandlungswidrig doppelt profitiere.
23Die Beklagte beantragt,
24das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2009, Az. 17 Ca 10962/08, abzuändern und die Klage abzuweisen.
25Die Klägerin beantragt,
26die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2009 Az. 17 Ca 10962/08 zurückzuweisen.
27Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres diesbezüglichen Sachvortrags. Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, dass hinsichtlich der Anrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente ausschließlich § 6 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien, nicht hingegen § 7 Abs. 2 anwendbar sei. § 6 Abs. 5 der Ruhegeldrichtlinien rechtfertige nicht die Berücksichtigung der Hinterbliebenenrente zu Lasten der Klägerin, da diese lediglich eine Annexleistung zur Hauptleistung an den ursprünglichen Berechtigten sei. Bezüglich der Heiratserstattung hätte die Beklagte eine Anrechnung in den Ruhegeldrichtlinien ausdrücklich regeln müssen. Da sie dieses in den Ruhegeldrichtlinien 1989 anders als in der Vorgängerregelung aus dem Jahr 1966 unterlassen habe, sei eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke diesbezüglich nicht gegeben.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2009 ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
31II. Die Berufung der Beklagten ist lediglich teilweise nämlich hinsichtlich der Berücksichtigung hinsichtlich der Hinterbliebenenrente erfolgreich, im Übrigen ist sie als unbegründet zurückzuweisen, da insoweit die zulässige Klage auch hinsichtlich der Beschränkung der Anrechnung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente in Höhe von 50 % der von der Klägerin tatsächlich bezogenen Rentenhöhe sowie des sog. Heiratszuschlages begründet ist.
321. Die Feststellungsklage ist zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung, in welchem Umfang die Beklagte berechtigt ist, Sozialversicherungsrentenleistungen anzurechnen. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen, insbesondere die anteilige Anrechnung von Sozialversicherungsrenten beschränken (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.1986 3 AZR 255/67 AP Nr. 134 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
332. Die erkennende Kammer schließt sich ohne Einschränkungen der Auffassung der 5. und 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln (Verfahren 11 Sa 1056/08 und 5 Sa 438/08) an, die betreffend eines parallel gelagerten Sachverhalts erkannt haben, dass nach § 6 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien nur 50 % der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente auf das betriebliche Ruhegeld angerechnet werden können (LAG Köln, Urteil vom 23.01.2009 11 Sa 1056/08 -; Urteil vom 23.06.2008 5 Sa 438/08 -).
34a. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien 1989 ist die Hälfte der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente anrechenbar. Der Wortlaut nimmt Bezug auf diejenigen Rentenbeträge, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen. Von der Anrechnung fiktiver Sozialversicherungsrenten, die erst bei späterem Rentenbezug fällig würden, ist in dieser Bestimmung nicht die Rede.
35b. Der Wortlaut des § 7 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien steht hierzu nicht in Widerspruch. Bereits nach den Überschriften der beiden Bestimmungen betreffen diese Normen unterschiedliche Regelungskreise, und zwar "Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeiten" einerseits und Folgen der "Minderung der gesetzlichen Renten" andererseits. Auch aus dem Normtext des § 7 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien ergibt sich nicht, dass eine fiktive Sozialversicherungsrente angerechnet werden müsste. Vielmehr bestimmt diese Vorschrift lediglich, dass die Kürzung einer Sozialversicherungsrente nicht ausgeglichen wird. Anrechnung auf der einen Seite und Ausgleich einer Kürzung auf der anderen Seite betreffen verschiedene Regelungsgegenstände, so dass aus dem Wortlaut kein Argument dafür hergeleitet werden kann, dass bei der Anrechnung eine ungekürzte fiktive Rente aus der Sozialversicherung zugrundegelegt werden müsste.
36c. Auch Sinn und Zweck der Regelungen in §§ 6, 7 der Ruhegeldrichtlinien rechtfertigen nicht, dass bei der Kürzung eine fiktive Rente zugrundegelegt werden könnte.
37Nicht durchschlagend ist zunächst, dass bei Zugrundelegung der Auffassung des Klägers eine Bevorzugung gegenüber jenen Arbeitnehmern eintreten würde, die nicht in den vorzeitigen Ruhestand getreten sind, weil diese trotz kürzerer Bezugsdauer der Betriebsrente denselben Betrag wie die Klägerin bekämen. Dies berücksichtigt nicht, dass diejenige Hälfte der Sozialversicherungsrente, die nicht auf die Gesamtversorgung angerechnet wird, geringer ausfällt, als sie bei Eintritt in den Ruhestand erst mit dem 65. Lebensjahr ausfallen würde. Zum einen kann die Zeit zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr nicht mehr zu rentenrechtlichen Zeiten gemäß § 54 SGB VI und damit auch nicht mehr zu Entgeltpunkten gemäß § 63 SGB VI führen. Zum anderen muss die Klägerin gemäß Ziffer 7 c der Betriebsvereinbarung vom 03.02.1999 eine ratierliche Kürzung ihres Betriebsrentenanspruchs gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG hinnehmen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es im Interesse der Beklagten lag, dass die betreffenden Arbeitnehmer frühestmöglich die gesetzliche Altersrente beantragten. Dies ergibt sich aus Ziffer 7 des Aufhebungsvertrages der Parteien und Ziffer 6 der Betriebsvereinbarung vom 03.02.1999, wonach die Klägerin verpflichtet war, zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen.
38d. Vor diesem Hintergrund geben die Regelungen der § 6 und 7 der Ruhegeldrichtlinien 1989 eine differenzierte Antwort auf die Frage, wer welche Nachteile aus der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen hat. Während § 6 demnach die Behandlung des anrechenbaren Teils der Sozialversicherungsrente regelt, betrifft § 7 Abs. 2 der Richtlinien den nicht anrechenbaren Teil der Sozialversicherungsrente. § 6 Abs. 2 bezieht sich bei der Anrechnung auf die tatsächlich gezahlte Rente und bürdet damit dem Arbeitgeber die Last auf, die dadurch entsteht, dass der anrechenbare Teil der gesetzlichen Sozialversicherungsrente infolge des vorzeitigen Rentenbezuges geringer ausfällt als bei einem Abwarten bis zum 65. Lebensjahr. Demgegenüber legt § 7 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien fest, dass alle anderen Nachteile aus dem vorzeitigen Bezug der Sozialversicherungsrente nicht ausgeglichen werden, insbesondere die Minderung des nicht anrechenbaren Teils der Sozialversicherungsrente. Auch die weiteren Nachteile, die aus dem vorzeitigen Renteneintritt entstehen, so die entfallende Möglichkeit, zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr noch rentenrechtliche Zeiten mit entsprechenden Entgeltpunkten zu erwerben, werden nicht kompensiert. Dem entspricht es auch, dass die Betriebsparteien in Ziffer 7 c Abs. 3 festgelegt haben, dass die Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch die Anhebung der Altersgrenze entstehen, gemäß § 7 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien nicht ausgeglichen werden.
39e. Dieses Ergebnis wird schließlich unterstrichen durch die Regelung in § 6 Abs. 2, 2. HS der Ruhegeldrichtlinien, wonach von der Anrechnung solche Teile von Leistungen ausgenommen sind, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters beruhen. Damit ist erkennbar, dass es den Betriebsparteien darauf ankam, nur solche Leistungen zu 50 % anzurechnen, die der Arbeitgeber auch zu 50 % durch Beiträge finanziert hat. Die Auslegung der Beklagten würde aber dazu führen, dass die Beklagte höhere Rentenleistungen der Rentenversicherung anrechnen könnte, als sie durch eigene Arbeitgeberbeiträge erbracht hat.
40f. Eine weitere Bestätigung findet das gefundene Auslegungsergebnis durch den Grundsatz im Betriebsrentenrecht, der in § 2 Abs. 5 BetrAVG festgelegt ist. Danach bleiben bei der Berechnung von Teilansprüchen nach § 2 Abs. 1 BetrAVG Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlage für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht. Dies gilt auch für die Bemessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge, die bei der Berechnung der Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind. Spätere Änderungen, gleichgültig, ob zu Gunsten oder zu Lasten des Arbeitnehmers, bleiben unberücksichtigt. Eine Abbedingung zu Lasten des Arbeitnehmers ist nur durch Tarifvertrag gemäß § 17 Abs. 3 BetrAVG möglich.
41Dieser gesetzliche Grundgedanke, wonach grundsätzlich bei der Berechnung der Betriebsrenten die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens und nicht zu Lasten des Arbeitnehmers spätere fiktive Verhältnisse maßgebend sein sollen, kann bei Auslegung der hier vorliegenden Regelung nicht unberücksichtigt bleiben. Soweit die unmittelbare Geltung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall nicht angenommen werden kann, folgt aus dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung jedenfalls, dass eine Regelung, die hiervon abweichend die Anrechnung einer fiktiven Rente, die zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden würde, vorsehen will, dies eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen müsste. Hieran mangelt es aber bei den streitigen Bestimmungen der Ruhegeldrichtlinien.
42g. Soweit sich die Beklagte im Rahmen der Auslegung auf eine übereinstimmende Handhabung der Betriebsparteien bezieht, ist dies bereits deshalb unbeachtlich, weil das behauptete Verständnis der Normgeber aus den dargelegten Gründen keinen hinreichenden Niederschlag in den Ruhegeldrichtlinien gefunden hat. Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist jedoch nur zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BAG, Urteil vom 28.10.2008 3 AZR 903/07 zitiert nach Juris m.w.N.).
43h. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat eine Berücksichtigung der fiktiven bei Vollendung des 65. Lebensjahres zu erreichenden gesetzlichen Sozialversicherungsrente ihre Rechtsfertigung nicht in § 2 Abs. 1 BetrAVG. Insofern stellt die konkrete Anrechnungsregel in § 6 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien, die auf den 50-prozentigen Betrag der tatsächlich bezogenen Rente abstellt, eine abschließende Regelung dar.
443. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Köln der Klage insoweit zugesprochen, als der von der Klägerin bezogene Heiratszuschlag bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung unberücksichtigt zu bleiben hat.
45§ 6 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien 1989 stellt auf die tatsächliche zustehende Rente ab. Die Berücksichtigung einer durch Inanspruchnahme eines Heiratszuschlages herbeigeführte Rentenminderung ist in § 6 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien 1989 nicht vorgesehen. Anders als in der Vorgängerregelung (§ 4 Abs. 5 der Ruhegeldrichtlinien 1966) ist aus § 6 Abs. 2 und auch nicht aus § 7 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien 1989 eine entsprechende Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Rentenversicherung zu entnehmen.
46Das Gleichbehandlungsgebot steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Es gebietet nicht die Schlechterstellung der Klägerin gegenüber anderen Mitarbeitern, die eine solche Heiratserstattung nicht in Anspruch genommen haben. Es liegen keine gleichgelagerten Fälle hinsichtlich der sozialen Schutzbedürftigkeit im Rahmen des Gesamtversorgungsausgleichs vor, da die Heiratserstattung durch die Klägerin bereits im Jahr 1966 in Anspruch genommen worden ist. Ein Abstellen auf den aktuellen Versorgungsstand unter Außerachtlassung einer vor über 40 Jahren geflossenen Geldleistung ist nicht gleichbehandlungswidrig.
474. Die Berufung der Beklagten hat jedoch insoweit Erfolg, als die von der Klägerin bezogene Hinterbliebenenrente in Höhe von 466,11 EUR monatlich bei der Berechnung des Gesamtversorgungseinkommens als sonstiges Einkommen im Sinne des § 6 Abs. der Ruhegeldrichtlinien 1989 zu berücksichtigen ist.
48Die Kammer verweist hierzu auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 07.09.2007 (10 Sa 904/07 zitiert nach Juris).
49Bei der Hinterbliebenenrente handelt es sich um eigene monatliche Einkünfte der Klägerin.
50a. Nach § 6 Abs. 5 der Ruhegeldrichtlinien 1989 darf das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldempfängers die dort genannten Höchstgrenzen nicht überschreiten, anderenfalls erfolgt eine entsprechende Kürzung. Zu dem Gesamtmonatseinkommen zählen ausweislich des Klammerzusatzes Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Einkommen, soweit sie nicht gemäß § 3 Abs. 2 4 von der Anrechnung ausgenommen sind. Sonstige Einkommen kommen grundsätzlich sämtliche monatlichen Einkünfte des Ruhegeldempfängers zu Ermittlungsgrößen bei der Berechnung der Versorgungsobergrenze in Betracht. Nur die Einkünfte bleiben ausnahmsweise unberücksichtigt, die ausdrücklich Abs. 2 4 von der Anrechnung ausgenommen werden. Die Hinterbliebenenrente der Klägerin gehört nicht hierzu.
51b. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Hinterbliebenenrente um von Dritten abgeleitete Versorgungseinkünfte handelt. In § 6 Abs. 2, 3 und 4 der Ruhegeldrichtlinien 1989 werden verschiedene Rentenarten, Versicherungen, Pensionen und Einkünfte aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Tätigkeit angesprochen. Demgegenüber sieht § 6 Abs. 5 der Ruhegeldrichtlinien von jeglicher Differenzierung ab und verwendet nur den weiten Begriff des gesamten Monatseinkommens, der nach dem Wortlaut sämtliche Einkünfte erfasst - unabhängig davon, ob durch eigene Arbeitsleistung erworben oder von Dritten abgeleitet.
52Eine Beschränkung des Begriffs des Gesamtmonatseinkommens wie in § 9 Abs. 6 der Ruhegeldrichtlinien 1989 enthält § 6 Abs. 5 der Ruhegeldrichtlinien gerade nicht.
53c. Die Berücksichtigung der Hinterbliebenenrente der Klägerin entspricht auch dem der Ruhegeldrichtlinie zugrundeliegenden Gesamtversorgungsprinzip (vgl. hierzu LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2007 10 Sa 904/07 a.a.O.).
54d. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 1 BetrAVG ist durch die Berücksichtigung der Hinterbliebenenrente beim Gesamtversorgungseinkommen nicht gegeben. § 5 Abs. 2 S. 1 BetrAVG verbietet die Anrechnung von anderen Versorgungsleistungen nur, soweit diese auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen. Hiervon ist bei der Hinterbliebenenrente der Klägerin nicht auszugehen (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2007 10 Sa 904/07 a.a.O. m.w.N.).
55III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien mit Rücksicht auf den Grad ihres Obsiegens bzw. Unterliegens gemäß § 92 Abs. 1 ZPO je zur Hälfte.
56IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 72 ArbGG zuzulassen.
57RECHTSMITTELBELEHRUNG
58Gegen dieses Urteil kann von
59R E V I S I O N
60eingelegt werden.
61Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
62Bundesarbeitsgericht
63Hugo-Preuß-Platz 1
6499084 Erfurt
65Fax: 0361 2636 2000
66eingelegt werden.
67Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
68Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
69- Rechtsanwälte,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
71Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
72* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden
73Dr. Staschik Erhard Friedhofen
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