Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 10 Sa 1219/09

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2009 – 17 Ca 10962/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten zur Ermittlung der der Klägerin ab dem 01.07.2002 zu gewährenden Betriebsrentenleistung auf maximal 50 % der ihr tatsächlich gewährten berücksichtigungsfähigen Sozialversicherungsrente in Höhe von 1.307,78 € monatlich zu beschränken.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu je ½.

III. Die Revision wird zugelassen.


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