Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 1206/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.05.2009 in Sachen 4 Ca 2911/08 G wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung vom 28.11.2008 zum 31.03.2009.
3Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.05.2009 Bezug genommen.
4Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 07.10.2009 zugestellt. Er hat hiergegen am 21.10.2009 Berufung einlegen und diese am 07.12.2009 begründen lassen.
5Der Kläger macht geltend, die Wirksamkeit der streitigen Kündigung scheitere bereits daran, dass der Betriebsrat nicht im Sinne von § 102 BetrVG ordnungsgemäß angehört worden sei.
6Nach Ansicht des Klägers liegt ferner kein ausreichender Kündigungsgrund vor. So sei es zwar richtig, dass er am 13.11.2008 morgens nicht zum Dienst erschienen sei, da er sich bei der Dienstplaneinteilung vertan habe. Er habe aber rechtzeitig angeboten, den zweiten Teil des an diesem Tage anfallenden geteilten Dienstes zu verrichten, so dass jedenfalls insoweit keine Notwendigkeit bestanden habe, den Dienst an die Firma V zu vergeben.
7Auch auf die Abmahnung vom 25.07.2007/05.02.2008 könne nicht entscheidend abgestellt werden; denn im Laufe eines langjährigen Arbeitsverhältnisses dürfte es bei nahezu allen Arbeitnehmern einmal zu einem "Verschlafen" kommen.
8Die Ermahnung, die ihm im Oktober 2001 erteilt worden sei, weil er sich damals schon einmal hinsichtlich des für ihn maßgeblichen Dienstplanbeginns vertan habe, könne schon wegen des seit damals verstrichenen langen Zeitablaufs heute nicht mehr kündigungsrelevant sein.
9Alle weiteren Ermahnungen und Abmahnungen, die die Beklagte ihm im Laufe des Arbeitsverhältnisses erteilt habe, seien unberechtigt gewesen.
10Mit der Interessenwägung sei auch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bereits im Jahre 2002 einen Versetzungsantrag nach W gestellt habe, um seine Anfahrtszeiten von seiner Wohnung zur Arbeit zu verringern, dem die Beklagte aber bis zuletzt nicht nachgekommen sei. Ferner müsse in Rechnung gestellt werden, dass er zeitweise erheblichen persönlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, da ihn im Jahre 2004 seine Ehefrau verlassen habe und sein Vater von 2004 bis zu seinem Tod im Herbst 2007 an einer schweren Krebserkrankung gelitten habe.
11Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
12unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.05.2009, Aktenzeichen 4 Ca 2911/08 G, nach den Schlussanträgen des Klägers in erster Instanz zu entscheiden;
13nämlich
141) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.11.2008 nicht beendet wird;
152) im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Busfahrer weiter zu beschäftigen.
16Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
17die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
18Die Beklagte beruft sich darauf, dass das Arbeitsgericht Siegburg den Rechtsstreit zutreffend entschieden habe. Sie verteidigt die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe. Die Beklagte behauptet, der Betriebsrat habe in seiner Sitzung vom 28.11.2008 der Kündigung des Klägers ausdrücklich zugestimmt und diese Entscheidung der Personalleitung noch am selben Tage mündlich mitgeteilt, bevor das Kündigungsschreiben an den Kläger auf den Weg gebracht worden sei. Als der Kläger am Morgen des 13.11.2008 nicht zum Dienst erschienen sei, habe sein gesamter Dienst zur Vermeidung von Betriebsablaufstörungen frühzeitig anderweitig vergeben werden müssen, und zwar der erste Teil des Dienstes an die Firma V , der zweite Teil an den Busfahrer U .
19Das Berufungsgericht hat zum ordnungsgemäßen Ablauf der Betriebsratsanhörung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen J B . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.04.2010 verwiesen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.05.2009 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
22II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg lässt entscheidungserhebliche Rechtsfehler nicht erkennen. Das Arbeitsgericht Siegburg ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 28.11.2008 aus im Verhalten des Klägers liegenden Gründen gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam zum 31.03.2009 aufgelöst hat.
231. Die streitige Kündigung vom 28.11.2008 ist nicht etwa gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats rechtsunwirksam.
24a. Die Beklagte hatte den bei ihr gewählten Betriebsrat mit Schreiben vom 26.11.2008 (Bl. 64 f. d. A.) über ihre Kündigungsabsicht informiert und um seine Stellungnahme gebeten. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung Fehlinformationen gegeben hat, die zu einer Unwirksamkeit der Anhörung führen müssten. Zur Vorgeschichte konnte die Beklagte gegenüber dem Betriebsrat auf die diesem bekannten Informationen verweisen, die sie ihm anlässlich einer vorangegangenen Anhörung vom 25. April 2008 erteilt hatte. In dem Anhörungsschreiben vom 26.11.2008 hat die Beklagte dem Betriebsrat gegenüber auch nicht behauptet, dass sie den zweiten Teil des am 13.11.2008 für den Kläger anfallenden geteilten Dienstes an die Firma V vergeben habe. Vielmehr hat sie neutral formuliert: "es musste ein Teil des Dienstes an die V abgegeben werden", und in der Berufungserwiderung klargestellt, dass es sich hierbei um den ersten Teil des Dienstes des Klägers vom 13.11.2008 gehandelt hatte.
25b. Schließlich wurde die Kündigung auch nicht vorzeitig, d. h. vor Ablauf der dem Betriebsrat zustehenden Äußerungsfrist, an den Kläger auf den Weg gebracht. Vielmehr hat der Zeuge H J B in der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme die Behauptung der Beklagten bestätigt, dass der Betriebsrat in seiner Sitzung vom 28.11.2008 der Kündigung mit einer Enthaltung, ansonsten einstimmig zugestimmt habe, und dass er, der Betriebsratsvorsitzende, den Personalleiter noch am selben Tage, und zwar im Anschluss an die Sitzung, hierüber unterrichtet habe. Der Zeuge hat klare, eindeutige Angaben gemacht und Nachfragen der Prozessbeteiligten ohne Zögern einleuchtend und sachgerecht beantworten können. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte finden können, die ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen oder seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen lassen könnten.
262. Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Kündigung vom 28.11.2008 auch durch Gründe in dem Verhalten des Klägers bedingt und damit im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist.
27a. Unstreitig hat der Kläger am Morgen des 13.11.2008 seinen Dienst als Busfahrer im Linienverkehr nicht angetreten, obwohl er im Dienstplan eingeteilt war. Unstreitig beruhte dies auf einem Versehen des Klägers, der angibt, bei der Einsichtnahme in den Dienstplan "sich beim Ablesen in der Spalte geirrt" zu haben. Ein solches "Versehen" ist mit schuldhaft fahrlässigem Verhalten gleichzusetzen. Das Versehen des Klägers hatte unmittelbar zur Folge, dass er zumindest den ersten Teil seines an diesem Tage zweigeteilten Dienstes nicht wahrnehmen konnte und nicht wahrgenommen hat. Die Beklagte war daher gezwungen, diesen Dienst kurzfristig anderweitig zu vergeben, zumal der Kläger auch für die Beklagte telefonisch nicht erreichbar war.
28b. Zugleich war die Beklagte im eigenen Interesse aber auch gehalten, frühzeitig Vorsorge dafür zu treffen, dass auch der zweite Teil der vom Kläger an diesem Tag zu absolvierenden Schicht anderweitig wahrgenommen werden konnte. Denn wenn ein Arbeitnehmer unangekündigt, ohne erkennbaren Grund und ohne für eine Nachfrage erreichbar zu sein, den ersten Teil eines geteilten Dienstes, für den er eingeteilt ist, nicht antritt, kann der Arbeitgeber auch nicht damit rechnen, dass der Arbeitnehmer für den zweiten Teil seines Dienstes zur Verfügung stehen wird.
29c. Der Kläger hat durch den Nichtantritt seines Dienstes am 13.11.2008 seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Diese Pflichtverletzung wiegt auch schwer. Ruf und Ansehen eines Linienbusunternehmens im öffentlichen Personennahverkehr hängen ganz entscheidend davon ab, dass das Unternehmen seine Fahrpläne pünktlich und zuverlässig einhält. Der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens hängt wiederum unmittelbar mit dem Ruf seiner Zuverlässigkeit zusammen. Der Busfahrer gehört innerhalb des Unternehmens in ganz besonderer Weise zu demjenigen Arbeitnehmerkreis, der dazu aufgerufen ist, die pünktliche und zuverlässige Erfüllung der Fahrpläne zu garantieren. Dem Kriterium der Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit bei der Einhaltung der Dienstzeiten kommt in einer solchen Art von Arbeitsverhältnis ein weitaus höheres Gewicht zu als bei einem durchschnittlichen "Normalarbeitsverhältnis" sonstiger Art.
30Das Fehlverhalten des Klägers vom 13.11.2008 erscheint daher vorbehaltlich der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls grundsätzlich geeignet, eine ordentliche, fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.
31d. Der Beklagten war es auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls nach Lage der Dinge nicht zuzumuten, an dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist am 31.03.2009 hinaus festzuhalten. Dies beruht darauf, dass die Beklagte berechtigterweise befürchten musste, dass der Kläger sich auch in Zukunft nicht, wie in seinem Beruf als Linienbusfahrer erforderlich, an seine Verpflichtung zur unbedingten Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit in arbeitszeitlicher Hinsicht halten würde.
32aa. Der Kläger war nämlich bereits einschlägig abgemahnt. Auch am 19.06.2007 hatte der Kläger seinen um 4.38 Uhr beginnenden Dienst nicht angetreten, sondern erst 1 ½ Stunden später telefonisch mitgeteilt, dass er "verschlafen" habe. Hierauf bezieht sich die Abmahnung der Beklagten vom 25.07.2007, die in ihrer Fassung vom 05.02.2008 unstreitig als berechtigt anzusehen war.
33bb. Der Kläger bestreitet im Grundsatz die Berechtigung dieser Abmahnung nicht, will deren Bedeutung aber damit relativieren, dass es in nahezu jedem langjährigen Arbeitsverhältnis einmal vorkommen könne, dass der Arbeitnehmer "verschlafe". Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Beklagte hier gerade nicht ein einmaliges Verschlafen zum Anlass einer Kündigung nehmen will, und dass zum anderen die Pflichten zur Pünktlichkeit und zuverlässigen Einhaltung der Arbeitszeiten für einen angestellten Linienbusfahrer eine weitaus gewichtigere Bedeutung besitzen als für den Durchschnitt der Normalarbeitnehmer.
34cc. Der Kläger war vorliegend aber nicht nur durch die berechtigte Abmahnung vom 25.07.2007/05.02.2008 gewarnt. Aufgrund zweier in kurzer Zeit hintereinander zu Beginn des Jahres 2008 erfolgter Kundenbeschwerden hatte die Beklagte schon im April 2008 den Entschluss gefasst, dem Kläger eine Kündigung auszusprechen. Seinerzeit hatte sich der Betriebsrat für den Kläger verwendet und sich dafür ausgesprochen, es nochmals bei einer eindringlichen mündlichen Ermahnung zu belassen. Diesem Vorschlag des Betriebsrats war die Beklagte bekanntlich im Mai 2008 gefolgt. Es kommt an dieser Stelle nicht darauf an, ob die beiden Kundenbeschwerden, die Anlass für die Maßnahmen im April/Mai 2008 gewesen sind, je für sich berechtigt waren oder nicht. Auch wenn der Kläger etwa seit dem Jahre 2003 auffällig oft Adressat schriftlicher Kundenbeschwerden gewesen ist, ist und war den innerbetrieblichen Beteiligten auch auf Arbeitgeberseite bewusst, dass die Berechtigung von Kundenbeschwerden oft schwer zu überprüfen ist, weil häufig "Aussage gegen Aussage" steht und die Aufklärungsmöglichkeiten des Arbeitgebers, wenn sie nicht einen unzumutbaren Umfang annehmen sollen, begrenzt sind. Wichtig ist jedoch festzuhalten, dass es dem Kläger aufgrund der Vorgänge um den Kündigungsantrag der Beklagten vom 25.04.2008 und den sich anschließenden Gesprächen unter Einbeziehung des Betriebsrats überdeutlich geworden sein musste, dass der Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses bei weiteren Pflichtverletzungen auf das höchste gefährdet wäre. So hatte der Betriebsrat (!) in dem Schreiben, in dem er dem Kündigungsansinnen der Beklagten vom 25.04.2008 widersprach, ausgeführt, dass dem Kläger "eindringlich klargemacht werden" solle, "dass bei erneuten Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten das Arbeitsverhältnis beendet wird".
35dd. Der Kläger war somit nicht nur durch die einschlägige Abmahnung vom 25.07.2007/05.02.2008 auf die Notwendigkeit der Vermeidung weiterer Unzuverlässigkeiten in arbeitszeitlicher Hinsicht hingewiesen, sondern ihm musste nicht zuletzt auch aufgrund des Verhaltens des Betriebsrates, der sich bis dahin schützend vor ihn gestellt hatte, bewusst sein, dass der Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses bei weiteren Pflichtverletzungen welcher Art auch immer auf das höchste gefährdet wäre. Wenn der Kläger in Anbetracht dieser Gesamtsituation dann nur relativ kurze Zeit später wiederum schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für den er eingeteilt ist, so ist es der Beklagten nicht zu verdenken, dass sie nunmehr davon ausging, sich auch in Zukunft dauerhaft nicht auf die Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit des Klägers verlassen zu können.
36e. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis.
37aa. Der hier vom Kläger wiederholt verletzte Pflichtenkreis erscheint, wie bereits ausgeführt, für ein Unternehmen der Art der Beklagten von herausgehobener Bedeutung. Zwar hat auf der anderen Seite der Kläger wie jeder Arbeitnehmer ein gewichtiges Interesse daran, den in dem bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses erworbenen sozialen Besitzstand zu bewahren. Dieses Arbeitsverhältnis war allerdings auch in der Vergangenheit nicht unbelastet, hatte es doch bereits im Jahre 2001 eine schriftliche Ermahnung gegeben, weil die Beklagte eine Linienfahrt wegen verspäteten Dienstantritts durch den Kläger hatte ausfallen lassen müssen.
38bb. Einen Zusammenhang zwischen dem hier zu beurteilenden Kündigungssachverhalt und dem Begehren des Klägers, an den Standort W versetzt zu werden, dem die Beklagte bis dahin nicht nachgekommen war, vermag das Berufungsgericht nicht zu erkennen. Ob ein Arbeitnehmer verschläft, sich die Dienstplaneinteilung fahrlässig nicht ordnungsgemäß ansieht oder aus ähnlichen Gründen seinen Dienst nicht pünktlich antritt, hat nichts damit zu tun, ob er mehr oder weniger nah an seinem Beschäftigungsstandort wohnt.
39cc. Schließlich können den Kläger auch die von ihm geschilderten privaten Probleme nicht ausschlaggebend entlasten. Grundsätzlich sind zunächst die private und die berufliche Ebene zu trennen. Dies bedeutet nicht, dass im Einzelfall eine plötzlich auftretende akute private Problemlage nicht ein dadurch bedingtes arbeitsvertragliches Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen kann. Vorliegend ist jedoch ein entscheidungserheblicher Zusammenhang zwischen einer privaten Belastungsproblematik und dem hier in Rede stehenden Kündigungsgrund der wiederholten Unpünktlichkeit/Unzuverlässigkeit nicht hinreichend erkennbar. Sowohl die Krankheit des Vaters wie auch die eheliche Belastungssituation bestanden seit dem Jahre 2004. Weder das Arbeitsgericht, noch das Berufungsgericht stellt jedoch entscheidungserheblich etwa auf die Vorfälle ab, die die Beklagte auf das Jahr 2005 datiert.
40dd. Erst recht kann nicht ausschlaggebend zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, dass ihm von der Firma OVAG in der Vergangenheit ein Fahrverbot erteilt worden sei, was seine Vermittelbarkeit als Busfahrer im geographischen Umfeld seines Wohnortes erschwere. Zum einen teilt der Kläger nähere Umstände zu dem erteilten Fahrverbot nicht mit, so dass nicht festgestellt werden kann, dass bzw. ob ein solches Fahrverbot grundlos und ohne Zutun des Klägers verhängt wurde. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die rechtliche Bewegungsfreiheit der Beklagten durch Probleme sollte beschränkt werden können, die aus dem Verhältnis des Klägers zu Dritten herrühren und auch nur in diesem Verhältnis zu lösen sind.
41f. Schließlich hat die Beklagte durch den Ausspruch einer ordentlichen und nicht etwa einer außerordentlichen Kündigung auch das Gebot der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit ausreichend gewahrt.
42Mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31.03.2009 hat das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten somit wirksam sein Ende gefunden.
43III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
44Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.
45R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
46Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
47Dr. Czinczoll Winnen Dederichs
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