Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 2 Sa 1225/09
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.07.2009 6 Ca 9181/08 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten, ihrem ehemaligen Arbeitnehmer, Schadensersatz geltend. Der Beklagte war vom 02.04.2007 bis 16.10.2008 bei der Klägerin beschäftigt. Ab dem 01.09.2007 war er als Filialleiter im Blumengroßhandel der Klägerin in K tätig. In dieser Zeit der Filialleitung wurden in der Filiale Blumen im Wert von 1.227.000,00 eingekauft. Bei der Arbeitgeberin existiert kein Warenwirtschaftssystem, das es ermöglichen würde, den Weg eingekaufter Ware weiter zu verfolgen. Dieser Aufwand wird u. a. deshalb auch nicht betrieben, weil die Blumen leicht verderblich sind und es auch zu einem erheblichen Prozentsatz von unverkäuflichen Blumen (sog. Wegschmiss) kommt.
3In der Filiale, die vom Beklagten geleitet wurde, führte dieser die Kasse. Sowohl bei anonymen Barverkäufen als auch bei Verkäufen auf Rechnung wurden entsprechende Kassenbelege vom Beklagten erstellt. Zweimal wöchentlich wurde der Barbestand der Kasse durch die Klägerin abgeholt. Neben den veräußerten Blumen erhielten die Kunden auch Transportmittel zum Beispiel Eimer oder Kisten, für die Pfand erhoben wurde. Üblicherweise wurde bezüglich der ausgehändigten und zurückgegebenen Pfandgegenstände ein gesondertes Konto für die Kunden geführt, auf dem der jeweilige Bestand an Transportmitteln vermerkt war. Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen wurden Pfandgegenstände gegen Barauszahlung aus der Kasse zurückgegeben.
4Die vom Beklagten geführte Kasse stimmte bei den Überprüfungen anlässlich der Bargeldabholung durch die Klägerin, d. h. die vom Beklagten dokumentierten Buchungen ergaben den jeweils tatsächlich vorhandenen Kassenbestand.
5Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses fiel der Klägerin auf, dass bereits seit der Übernahme der Filialleitung durch den Beklagten, jeweils mit Ausnahme seiner Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitszeiten, gegen Ende eines Arbeitstages Buchungen vorgenommen wurden, die erhebliche Barauszahlungen aus der Kasse wegen zurückgegebener Pfandmittel beinhalteten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die bepfandeten Transportmittel, die diesen Kassenbelegen zugrunde lagen, niemals zurückgegeben wurden. Auch ist unstreitig, dass die dokumentierten Auszahlungen an Kunden aus der Kasse in der Filiale Köln nicht vorgenommen wurden.
6Die Klägerin hat die Belege addiert, in denen es angeblich durch den Beklagten kurz vor Betriebsschließung zu Barauszahlungen an Kunden gekommen ist und hieraus die Summe von 35.308,02 , die Klageforderung, errechnet. Um diesen Betrag hätte bei im Übrigen korrekter Buchführung der Barbestand der Kasse höher sein müssen. Dies lasse einzig den Rückschluss zu, dass der Beklagte sich diese Summe angeeignet habe.
7Der Beklagte hat dem gegenüber vorgetragen, er habe nicht nur die Pfandrückgabebelege frei Erfunden, sondern auch zusätzlich Blumenverkäufe, also zusätzliche Einnahmen. Dies habe er getan, um eine bessere Wirtschaftlichkeit der Filiale K vorzutäuschen. Teilweise habe er hierfür Barverkäufe fingiert, teilweise habe er fingierte Rechnungen für Rechnungskunden geschaffen. Durch diese weiteren fingierten Verkäufe habe sich naturgemäß ein höherer Bestand an Bargeld in der Kasse ergeben müssen. Um diesen Fehlbestand zu verschleiern, habe er sodann Pfandauszahlungen in Bar fingiert. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht unstreitig geworden ist, hat der Kläger dies bereits in einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis einmal so gehandhabt. Seinerzeit sei es nach Angaben des Beklagten jedoch nicht zu Schadensersatzforderungen gekommen, da die damalige Arbeitgeberin dem Beklagten geglaubt habe, dass kein Schaden eingetreten sei.
8Das Arbeitsgericht hat die Klage zugesprochen. Der Beklagte verteidigt sich mit der Berufung hiergegen, indem er behauptet, er habe letztlich mehr verkauft, als überhaupt an Ware geliefert worden sei. Wenn er Gelegenheit erhalte, in das Buchhaltungssystem der Klägerin Einsicht zu nehmen, könne er diejenigen Rechnungen identifizieren, die die nicht getätigten Barverkäufe beinhalteten bzw. die Rechnungskunden beträfen, die tatsächlich nicht eingekauft hätten.
9Der Beklagte beantragt,
10unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 09.07.2009 6 Ca 9181/08 die Klage abzuweisen.
11Die Klägerin beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die zulässige und fristgerechte Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Der unstreitige Sachverhalt rechtfertigt den zwingenden Rückschluss darauf, dass der Beklagte sich einen Betrag von 35.308,02 aus der Kasse angeeignet hat. In dieser Höhe hat der Beklagte Belege über Pfandauszahlungen in bar gefertigt, die unstreitig tatsächlich nicht stattgefunden haben. Da die Kasse jeweils eine Übereinstimmung von Bargeldbestand mit vom Beklagten gefertigten Buchungsunterlagen aufwies, also bei den Überprüfungen und Abholungen des Bargeldes die Buchführung in Ordnung war, gleichzeitig aber feststeht, dass Barauszahlungen wegen zurückgegebener Pfandmittel an Kunden nicht erfolgt sind, ist es unzweifelhaft, dass die Kasse grundsätzlich eine Unterdeckung von 35.308,02 hatte. Dies lässt den zwingenden Rückschluss darauf zu, dass der Beklagte sich den eigentlich um die Klageforderung höheren Kassenbestand angeeignet hat. Der Beklagte ist demgegenüber dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass er nicht nur die Belege hinsichtlich der Rückgabe der Pfandmittel und der darauf beruhenden Barauszahlungen fingiert hat, sondern dass er weitere Scheinbelege erstellt hat, denen keine tatsächlichen Einnahmen zu Grunde lagen. Denn seine Behauptungen stellen Rechtfertigungsgründe dafür dar, weshalb der Bestand an Bargeld in der Kasse tatsächlich nicht hätte höher sein müssen.
16Der Vortrag des Beklagten, hinsichtlich der zusätzlichen fingierten Blumenverkäufe ist zum einen, soweit es sich um angebliche Barverkäufe handelt, einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Weder hat der Beklagte substantiiert dargestellt, welche konkreten Rechnungen von ihm lediglich frei erfunden sein sollen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, wie der Beklagte Beweis dafür antreten will, dass einzelnen von ihm erstellten Barverkaufsrechnungen kein tatsächliches Verkaufsgeschäft zugrundelag. Er müsste für den konkreten Tag die Menge der tatsächlich vorhandenen, bzw. angelieferten Blumen und die bei Geschäftsschluss noch vorhandenen Blumen, bzw. den Wegschmiss darstellen. Erst dann lässt sich überprüfen, ob jedem von ihm gefertigten Verkaufsdokument auch eine Warenlieferung zugrunde lag. Die Behauptung, es sei laut Kassenbelegen mehr Ware verkauft worden, als überhaupt in die Kölner Filiale geliefert wurde, ist angesichts einer Anlieferung im Wert von 1.227.000,00 Euro und einem hier streitigen Verkaufswert von 35.308,02 Euro nicht schlüssig. Die "zusätzlich" verkaufte Menge beträgt gerade einmal 4% vom Einkaufswert. Damit der Gesamtverkauf einschließlich der fingierten Verkäufe den Einkauf übersteigt, hätte es somit in der Zeit der Filialleitung durch den Beklagten nahezu keinen Wegschmiss geben dürfen. Hierzu ist nichts dargelegt.
17Auch hinsichtlich der angeblichen identifizierbaren Rechnungskunden, die keine Ware erhalten haben sollen, hätte der Beklagte substantiiert vortragen müssen, welcher Rechnung keine Lieferung zugrundelag. Da der Beklagte unstreitig bereits in gleicher Weise beim Vorarbeitgeber Kassenbestände manipuliert hat, hätte es nahe gelegen, dass er sich hierüber zumindest Notizen fertigt, um im Falle der Aufdeckung nicht in Beweisnot zu geraten.
18Auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgte Vortrag, die Klägerin habe eine Forderung hinsichtlich eines Kunden niederschlagen müssen, da sich herausgestellt habe, dass dieser Kunde tatsächlich keine Ware erhalten habe, ist nicht geeignet, die Klageforderung zu Fall zu bringen. Denn nach der Behauptung des Beklagten handelte es sich bei den von ihm fingierten Rechnungen für namentlich benannte Kunden jeweils um Barverkäufe, mit denen der Umsatz scheinbar nach oben getrieben werden sollte. Wenn eine solche schon gefertigte Bar-Scheinrechnung noch nicht durch weitere Scheinpfandrückgaben refinanziert war, so hätte dies letztlich allenfalls zur Folge haben können, dass bei der Entlassung des Beklagten der Kassenbestand zu gering war, da die durch die Barrechnung dokumentierte Bareinnahme nicht stattgefunden hatte. Eine nicht erfolgte Lieferung und nicht bezahlte Forderung war allerdings überhaupt nicht geeignet, den vom Beklagten behaupteten Zweck, nämlich einen höheren Umsatz der K Filiale darzustellen, zu erreichen.
19Die vom Beklagten gewünschte Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen war diesem nicht zu gewähren. Hinsichtlich der Barrechnungen hätte dies dem Beklagten ohnehin nicht ermöglicht, die zugrundeliegenden Kunden zu benennen, da es sich insoweit um anonyme Rechnungen ohne Rechnungsempfänger handelte. Bei Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlage hätte der Beklagte Rechnungen über Barverkäufe heraussuchen können, ohne dass dies weitere Hinweise auf die Richtigkeit, dass gerade dieser Verkauf nicht stattgefunden hatte, ermöglicht hätte. Hinsichtlich der vom Beklagten benannten Firmen war der Beweisantritt weder nach Summe und Zeitraum sowie ladungsfähiger Anschrift ordnungsgemäß erfolgt, noch war der Vortrag substantiiert genug, obwohl es dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung möglich war, eine Summe von ca. 13.000,00 zu behaupten, die aufgrund fiktiver Barverkäufe mit Rechnungsanschrift den Kassenbestand erhöht haben sollen. In diesem Fall wäre es Sache des Beklagten gewesen, seinen Vortrag in der Berufungsschrift zumindest soweit zu konkretisieren, dass eine Ladung zur Beweisaufnahme möglich gewesen wäre. Der Beklagte benötigte insoweit die Einsichtnahme in die Buchhaltungsunterlagen nicht.
20Die in der mündlichen Verhandlung beantragte Parteivernehmung des Geschäftsführers der Klägerin war nicht erforderlich, da unstreitig ist, dass die vom Beklagten geführte Barkasse nach Korrektur um die fingierten Pfandauszahlungen ein Minus in Höhe der Klageforderung aufgewiesen hat. Ebenso ist unstreitig, dass die Kasse unter Berücksichtigung aller vom Beklagten gefertigten Belege bei Abholung des Kassenbarbestandes "stimmte".
21Nach alledem bleibt es dabei, dass die unstreitig vom Beklagten manipulierten Pfandauszahlungen den einzigen Rückschluss darauf zulassen, dass der Beklagte den in der Kasse fehlenden Betrag von 35.308,02 persönlich entnommen hat. Er hat die Gegebenheiten des Blumengroßhandels, insbesondere die fehlende Möglichkeit der Warenkontrolle und die leichte Verderblichkeit der Ware, ausgenutzt, um sich aus der von ihm geführten Barkasse zu Lasten der Klägerin Bargeld anzueignen.
22Der Zinsanspruch ist aus §§ 288 Abs.1, 286 BGB begründet.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
24Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.
25Olesch Berger Fries
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