Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Ta 333/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 05.05.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2010 aufgehoben. Die Prozesskostenhilfe ist weiterhin mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.


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