Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 10 Ta 301/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.06.2009 - 1 Ca 971/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Streitwert: 140.165,18 .
1
G r ü n d e
2I. Die Parteien streiten um einen Abfindungsanspruch und monatliche Pensionsleistungen aus der Aufhebungsvereinbarung vom 13.11.2008.
3Gemäß dem Anstellungsvertrag vom 23.12.2005 vereinbarten die Parteien mit Wirkung zum 01.01.2006, dass der Kläger als "Direktor" in die Dienste der Beklagten eintreten sollte. Hinsichtlich der Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf die Kopie Bl. 201 ff. d. A. Bezug genommen.
4Durch Gesellschafterbeschluss vom 20.02.2006 der Alleingesellschafterin der Beklagten wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Aus dem Handelsregisterauszug der Beklagten ergibt sich, dass der Kläger durch Eintragung vom 22.03.2006 zum Geschäftsführer der Beklagten neben dem weiteren Geschäftsführer, Herrn Dr. H S bestellt wurde.
5Durch Handelsregistereintragung vom 31.07.2008 wurde der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten wieder abberufen.
6Danach wurde der Kläger unter der Bezeichnung "Direktor für Verkehrspolitik, Regierungs- und Universitätsangelegenheiten" / "Direktor für Regierungsangelegenheiten" für die Beklagte sowie im F konzern tätig.
7Am 13.12.2008 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, der die Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses in beiderseitigem Einvernehmen zum 31.12.2008, einen Abfindungsanspruch in Höhe von Brutto 110.265,86 und neben anderen Verpflichtungen auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der F vorsieht.
8Mit Schreiben vom 10.03.2009 erklärte die Alleingesellschafterin der Beklagten zu 1. den Rücktritt vom Aufhebungsvertrag vom 13.11.2008 und vorsorglich dessen Anfechtung. Mit weiterem Schreiben vom 10.03.2009 kündigte die Alleingesellschafterin der Beklagten das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 30.04.2009. Zudem kündigte die Beklagte ebenfalls mit Schreiben vom 10.03.2009 nach Erklärung des Rücktritts und der vorsorglichen Anfechtung des Aufhebungsvertrages durch Schreiben vom 10.03.2009 das Arbeitsverhältnis ihrerseits mit weiterem Schreiben vom 10.03.2009. Ein etwaiges Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wurde auch durch die F D H G mit Schreiben vom 10.03.2009 fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 30.04.2009 gekündigt. Mit Schreiben vom 16.03.2009 erklärte die Beklagte erneut die hilfsweise fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die hilfsweise fristgemäße Kündigung durch die Beklagte erfolgte mit weiterem Schreiben vom 19.03.2009. Die vorgenannten Rücktritts-, Anfechtungs- bzw. Kündigungserklärungen sind Streitgegenstand im weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 7 Ca 1358/09.
9Mit seiner Klage vom 04.03.2009 macht der Kläger die Auszahlung der im Aufhebungsvertrag vom 13.11.2008 vereinbarten Abfindung sowie der monatlichen Pensionszahlungen geltend.
10Der Kläger ist der Auffassung, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet, da er nach seiner Abberufung als Geschäftsführer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses weiter beschäftigt worden sei.
11Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten scheitere an § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Der ursprüngliche Anstellungsvertrag des Klägers vom 23.12.2005 sei von Anfang an auf die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer gerichtet gewesen. Der Fortbestand des Vertragsverhältnisses nach Abberufung des Klägers aus seiner Funktion als Geschäftsführer des Beklagten knüpfe an den Anstellungsvertrag vom 23.12.2005 an und beabsichtige lediglich noch die Abwicklung des bisherigen Vertragsverhältnisses.
12Das Arbeitsgericht Aachen hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen durch Beschluss vom 19.06.2009 für zulässig erklärt.
13Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Aachen im Wesentlichen darauf abgestellt, die Parteien hätten das zugrundeliegende Rechtsverhältnis ausdrücklich als Arbeitsverhältnis bezeichnet. Zudem stelle sich auch bei materieller Wertung nach der tatsächlichen Vertragsdurchführung die Tätigkeit des Klägers als weisungsgebundene Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis dar. Lediglich für den Zeitraum der Bestellung zum Geschäftsführer der Beklagten greife die Sondervorschrift des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Diese Vorschrift sei allerdings mit der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zum 31.07.2008 nicht mehr einschlägig.
14Gegen den ihr am 10.11.2009 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.06.2009 hat sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 24.11.2009, beim Arbeitsgericht Aachen am selben Tag eingegangen, gewandt.
15Das Arbeitsgericht Aachen hat der Beschwerde durch Beschluss vom 24.03.2010 nicht abgeholfen.
16II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist in der erforderlichen Form und Frist beim Landesarbeitsgericht eingereicht worden (§§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, 78 ArbGG, 569 ZPO).
17Die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter nach § 78 S. 3 ArbGG.
182. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Arbeitsgericht Aachen zu Recht und mit überzeugender Begründung den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet erklärt hat.
19Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG vorliegend zuständig.
20Die Einwendungen der Beklagten aus dem Beschwerdeverfahren vermögen eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 19.06.2009 nicht zu rechtfertigen.
21a. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern" aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitnehmer ist ergibt sich aus § 5 ArbGG. In Betrieben einer juristischen Person gelten gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer solche Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Personen berufen sind. Dabei geht es nicht darum, ob in Beziehung auf andere Rechtsvorschriften, insbesondere auch sozialrechtliche oder steuerliche Vorschriften ein Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG enthält eine Fiktion. Die Fiktion gilt auch für das der Organzustellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis und greift unabhängig davon ein, ob dieses sich materiell - rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis darstellt. Auch dann, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen juristischer Person und Vertretungsorgan wegen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen ist und deshalb materiell dem Arbeitsrecht unterliegt, sind zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung wegen §§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, 13 GVG die ordentlichen Gerichte zuständig (vgl. BAG, Beschluss vom 25.05.1999 - 5 AZB 30/98 - ; LAG Köln, Beschluss vom 01.12.2003 - 4 Ta 283/03 - ; LAG Hessen, Beschluss vom 05.08.2002 - 9 Ta 199/02 - , jeweils zitiert nach Juris).
22Das Arbeitsgericht Aachen hat in seinem Beschluss vom 19.06.2009 diese Systematik entgegen der in dem Beschwerdevorbringen geäußerten Rechtsauffassung der Beklagten keineswegs verkannt.
23b. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung vom 13.11.2008, die die Grundlage darstellt für die hier streitgegenständlichen Abfindungs- bzw. Pensionsansprüche des Klägers. In dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt war der Kläger bereits aus seiner Stellung als Geschäftsführer der Beklagten mit Wirkung zum 31.07.2008 abberufen.
24aa. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch die Abberufung als Geschäftsführer sich der rechtliche Charakter des Anstellungsvertreters eines Organvertreters nicht ohne Weiteres ändert. Durch den Abberufungsakt wird das Einstellungsverhältnis nicht zum Arbeitsverhältnis. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen folgt, dass neben dem Geschäftsführervertrag noch ein Arbeitsvertrag bestanden hat oder ein solcher wieder aufgelebt ist oder das der Anstellungsvertrag infolge der Abberufung zum Arbeitsvertrag geworden ist. Soweit Rechte aus einem solchen wieder aufgelebten oder neu begründeten Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden, ist § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht anzuwenden. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, zu welchem sich das tatsächliche Geschehen, dass der Klage zugrundegelegt wird, vollzieht (vgl. BAG, Beschluss vom 25.06.1997 - 5 AZB 41/96 -, in DB 1997, Seite 2029 f.). Wenn es sich lediglich um eine Abwicklungsvereinbarung handelt, so verbleibt es bei der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG und damit der Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 01.12.2003 - 4 Ta 283/03 -, zitiert nach Juris).
25bb. Im Unterschied zu dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05.06.2008 (Urteil vom 05.06.2008 - 2 AZR 754/06 -, in NZA 2008, Seite 1002 ff.) zugrundeliegenden Sachverhalt haben die Parteien vorliegend bei Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss aus dem Februar 2006 bzw. Eintragung im März 2006 keinen gesonderten Geschäftsführerdienstvertrag abgeschlossen. Damit besteht keine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass mit dem Abschluss des neuen schriftlichen Dienstvertrages zugleich das zuvor begründete Vertragsverhältnis aufgelöst worden sein soll und der neue Vertrag die ausschließliche Grundlage der rechtlichen Beziehung der Parteien darstellen sollte. Ein ausdrücklicher Dienstvertrag als Geschäftsführer ist zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Der ursprüngliche Anstellungsvertrag vom 23.12.2005 bezeichnet den Kläger lediglich als "Direktor" und nicht etwa als Geschäftsführer oder als im Englischen entsprechend zu verwendender Begriff "Managing Direktor".
26Es ist entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem fortbestehenden Vertragsverhältnis der Parteien nach Abberufung des Klägers als Geschäftsführer zum 31.07.2008 bis zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 13.11.2008 lediglich um ein Abwicklungsverhältnis gehandelt habe, für das ebenfalls die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG weiterhin anzuwenden wäre. Hiergegen spricht, dass bei der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer zum 31.07.2008 die Auflösung des Anstellungsverhältnisses nicht feststand. Zwar verweist die Beklagte auf Beendigungsverhandlungen vor dem Hintergrund der bei der Beklagten existierenden Ausscheidensmodalitäten für ältere Mitarbeiter. Eine rechtsverbindliche Festlegung zum Zeitpunkt der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer ist jedoch nicht vorgetragen. Vielmehr legt die Beklagte selber dar, dass der Kläger jedenfalls mit bestimmten Teilaufgaben - nämlich dem Zuständigkeitsbereich für Regierungsangelegenheiten - weiter beschäftigt worden ist. Auch der Hinweis des Klägers auf den Umstand, dass er nach Abberufung als Geschäftsführer seinen Urlaub von seinem Vorgesetzten habe bewilligen lassen müssen, kennzeichnet ein Element persönlicher Abhängigkeit und spricht damit für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte kann sich diesbezüglich nicht darauf berufen, dies sei bereits vom - auch gegenüber Geschäftsführern gegebenen - unternehmerischen Weisungsrecht gedeckt. Zwar ist es zutreffend, dass mit Rücksicht auf die Regelungen des Innenverhältnisses in juristischen Personen etwa nach § 37 Abs. 1 GmbHG von unternehmerischen Weisungsrechten der Gesellschaft auch gegenüber Geschäftsführern als freien Dienstnehmern auszugehen ist. Allerdings geht die Vorgabe, sich bei Urlaubsnahme diesen vorab von Vorgesetzten genehmigen lassen zu müssen, über dieses unternehmerische Weisungsrecht hinaus, weil es die Modalitäten festlegt, unter denen der Betreffende seine Leistungen zu erbringen hat. Dies kennzeichnet die persönliche Abhängigkeit des Betreffenden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
27Neben diesem Umstand spricht auch für ein nach Abberufung als Geschäftsführer bestehendes Arbeitsverhältnis, dass die Aufhebungsvereinbarung vom 13.11.2008 selber vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausgeht, in dem etwa unter Ziffer 5. der Kläger darauf aufmerksam gemacht wird, dass ihm durch die vorliegende einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rechte aus dem Kündigungsschutzgesetz verloren gehen. Hieraus ist im Umkehrschluss zu folgern, dass vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung solche Rechte aus dem Kündigungsschutz bestanden haben, was gemäß § 1 KSchG das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Auch die im Aufhebungsvertrag versprochenen Leistungen knüpfen an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an. Ziffer 10 verweist auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch die F Die damit in Bezug genommene Pensionsordnung, die auch gemäß Ziffer III des Anstellungsvertrages vom 23.12.2005 für das Arbeitsverhältnis weiterhin Gültigkeit haben soll, knüpft an das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses an. Ziffer 1. der Pensionsordnung vom 01.09.1982 regelt ausdrücklich, dass diese für alle Angestellten gilt, die diese von der Firma ausgehändigt erhalten haben. Auch die Verpflichtung zur Abfindungszahlung nach Ziffer 2. der Aufhebungsvereinbarung vom 13.11.2008 bezieht sich ausweislich des verwendeten Vertragsformulars und der vorangegangenen Korrespondenz zwischen dem Kläger und der F G gemäß E-Mails vom 15.02.2008 auf die Konditionen des Angebots zur vorzeitigen Pensionierung - Alter 55 + - gemäß dem vorgelegten Merkblatt (Kopie Bl. 333 ff. d. A.). Auch in diesem Merkblatt wird hinsichtlich des betroffenen Personenkreises vorausgesetzt, dass ein Arbeitsverhältnis besteht (vgl. Ziffer 1. hinsichtlich der Regelungen des Personenkreises in dem vorgenannten Merkblatt). Hinsichtlich der weiteren Tätigkeit des Klägers nach Abberufung als Geschäftsführer bis zum 31.12.2008 trägt die Beklagte selber vor, dass der Kläger im Büro der Beklagten in M als Direktor für Regierungsangelegenheiten tätig war. Nach eigenem Vortrag der Beklagten hat die Tätigkeit des Klägers eine Veränderung erfahren, da der Kläger auch nach Darstellung der Beklagten lediglich noch einen Teilabschnitt seiner bisherigen Funktion als Geschäftsführer erledigte.
28cc. Die Beklagte kann sich hinsichtlich der Anwendung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG auch nicht darauf berufen, dass für den maßgeblichen Zeitpunkt nach Abberufung des Klägers als Geschäftsführer auf die Rechtsqualität des ursprünglichen Anstellungsverhältnisses, für das ebenfalls bereits die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gegolten hätte, abzustellen sei.
29Im Ausgangspunkt ist es zwar zutreffend, dass in einem auf die Bestellung zum Organvertreter gerichteten Vertrag der Dienstnehmer nicht etwa bis zur Bestellung Arbeitnehmer und erst danach Nichtarbeitnehmer im Sinne der Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG ist (vgl. BAG, Beschluss vom 25.06.1997 - 5 AZB 41/96 - , in DB 1997, Seite 2029 f.).
30Allerdings ist im ursprünglichen Anstellungsvertrag des Klägers vom 23.12.2005 - anders als im vom BAG in der Entscheidung vom 25.06.1997 (5 AZB 41/96, a.a.O.) zu behandelnden Fall - im Vertragstext selber nicht von vornherein die Bestellung zum Geschäftsführer ausdrücklich vorgesehen.
31Mit Beschluss vom 25.06.1997 (5 AZB 41/96 a.a.O.) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, ein Dienstnehmer, der zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden soll, werde nicht dadurch zum Arbeitnehmer, dass die Bestellung zum Geschäftsführer unterbleibe. In diesem Fall hatte der Dienstnehmer jedoch mit der GmbH bereits am 18.06.1992 einen Vertrag abgeschlossen, wonach er ab 01.01.1993 als Geschäftsführer der GmbH tätig werden sollte. Das BAG hat angenommen, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei grundsätzlich nicht eröffnet, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem, der zum Organ bestellt werden soll, und der juristischen Person geschlossen worden sei, für die er als deren Vertretungsorgan bestellt werden solle. Dabei sei es unerheblich, ob es zur vertraglich vorgesehenen Bestellung zum Organvertreter gekommen sei oder nicht. In einem auf die Bestellung zum Organvertreter gerichteten Vertrag sei der Dienstnehmer nicht etwa bis zur Bestellung Arbeitnehmer und erst danach Nichtarbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Dies sei auch anzunehmen, wenn der Bestellung eine Probezeit als Geschäftsführer vorgeschaltet werde. Die gesetzliche Funktion gelte auch in der Probezeit. Der Anstellungsvertrag sei nicht schon deswegen zum Arbeitsvertrag geworden, weil es nicht zu seiner Bestellung zum Geschäftsführer gekommen sei. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 23.08.2001 (5 AZB 9/01, in EzA Nr. 36 zu § 5 ArbGG 1979) bekräftigt. Dort wurde mit dem Dienstnehmer nach beschlossener Änderung der Verbandssatzung ein "Arbeitsvertrag" als Verbandsvorsteher abgeschlossen und die Tätigkeit aufgenommen, die Satzungsänderung ist jedoch erst danach in Kraft getreten. Auch in diesem Fall ist das BAG der Auffassung gewesen, dass das spätere Inkrafttreten der Satzung unerheblich sei, weil dies lediglich die organschaftlichen Rechte und Pflichten des Klägers beträfe, die von dem zugrundeliegenden Anstellungsvertrag zu trennen seien. Der Kläger hat bis zum Wirksamwerden der Satzung als Vertretungsorgan ohne die organschaftlichen Vertretungsbefugnisse tätig werden sollen.
32Ebenso wie die im Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 9 Ta 199/02 (Beschluss vom 05.08.2002 - 9 Ta 199/02 - , zitiert nach Juris) unterscheidet sich der vorliegende Fall von denen vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen dadurch, dass der Kläger nicht von Anfang an als Vertretungsorgan eingestellt worden ist, sondern vorliegend zunächst im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als sog. "Direktor". Mit dieser Position war zunächst eine organschaftliche Vertretung nicht verbunden. Diese sollte sich erst aufgrund der späteren Berufung durch die Gesellschafterversammlung im Februar bzw. Eintragung im Handelsregister im März 2006 ergeben. Bis dahin ist davon auszugehen, dass die Regelungen des Anstellungsvertrages gelten sollten. Im Anstellungsvertrag ist das Vertragsverhältnis durchgehend als Arbeitsverhältnis bezeichnet worden. Über die bloße Bezeichnung hinaus sind auch weitere Festlegungen hinsichtlich des Charakters als Arbeitsverhältnis festzustellen. So finden nach Ziffer V des Anstellungsvertrages die jeweils gültige Arbeitsordnung und die sonstigen anwendbaren Betriebsvereinbarungen auf das Anstellungsverhältnis Anwendung, was das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Zudem ist das Anstellungsverhältnis in Ziffer I Abs. 2 ausdrücklich dem Bereich des F Managements zugeordnet, der als leitend im Sinne der § 5 Abs. 3 BetrVG liegen soll. Auch dies bedingt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Auch das in Ziffer I Abs. 3 geregelte weitgehende Direktionsrecht kennzeichnet die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit und die dafür maßgebliche Weisungsbindung des Klägers.
333. Die Beklagte hat als insoweit unterlegene Partei nach § 91 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
344. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG).
35Dr. Staschik
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