Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 3 Sa 1436/10
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2010 – 5 Ca 942/10 – abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger war seit dem 28.08.1995 in K und später zusätzlich in L als nebenberufliche Lehrkraft tätig. Das beklagte Land hat mit Erlassen vom 09.12.1996 und 11.11.1997 die Anzahl der von bestimmten Lehrkräften – abhängig von Alter und Schulform – zu leistenden Präsensstunden um eine Unterrichtsstunde pro Woche erhöht (sogenannte Vorgriffsstunden). Geregelt ist dies in § 3 der Verordnung zur Ausführung von§ 5 Schulfinanzgesetz (SchFG) in der Bekanntmachung vom 22.05.1997, die auszugsweise wiefolgt lautet:
3„Zusätzliche wöchentliche Pflichtstunden (Vorgriffs-stunden)
4Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 3 erhöht sich für Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Schuljahren um eine Stunde, ….
5Für Lehrerinnen und Lehrer, die auf der Grundlage des Satzes 1 zur Leistung zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet waren, ermäßigt sich die Pflichtstundenzahl nach § 3 ab dem Schuljahr 2008/2009 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.“
6Der Kläger leistete vom Schuljahr 1997/1998 bis zum Schuljahr 2002/2003 entsprechend den vorgenannten Regelungen eine Vorgriffsstunde. Nach der vorgenannten Verordnung sollte der Ausgleich der Vorgriffsstunden ab dem Schuljahr 2008/2009 erfolgen. Der Kläger war seit dem 31.01.2008 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Sein Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung mit Ablauf des 31.12.2008. Seit dem 01.01.2009 leistet das beklagte Land einen finanziellen Ausgleich für die vom Kläger geleisteten Vorgriffsstunden.
7Mit seiner am 03.02.2010 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger einen finanziellen Ausgleich für die Vorgriffsstunden in dem Zeitraum August bis Dezember 2008 in Höhe von 415,15 € brutto.
8Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24.09.2010 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht dargetan, dass für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit die Vorgriffsstunden nicht zu vergüten seien. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat es die Berufung zugelassen.
9Gegen dieses ihm am 27.10.2010 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 23.11.2010 Berufung eingelegt und diese am 15.12.2010 begründet.
10Das beklagte Land hält die Klage weiterhin für unbegründet, da es bereits an einer Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren des Klägers fehle. Hierzu trägt es im Einzelnen vor, dass ein Anspruch aus der Ausgleichszahlungsverordnung nicht hergeleitet werden könne und auch eine sonstige Regelung, auf die der Kläger seine Forderung stützen könnte, nicht bestehe.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2010 – 5 Ca 942/10 – abzuweisen.
13Der Kläger beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Er tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und meint, das Arbeitsgericht habe mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Vorgriffsstunden auch für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu vergüten seien. Der Anspruch bestehe nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Ausgleichszahlungsverordnung. Hierbei handele es sich um einen Auffangtatbestand, der auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Lehrers erfasse.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig, weil sie statthaft(§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
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II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Ausgleichszahlung für die Monate August bis Dezember 2008 in Höhe von 415,15 € brutto.
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1. Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt nicht aus§ 2 Abs. 1 der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde.
Nach dieser Vorschrift, die vorliegend unstreitig Anwendung findet, wird die vom Kläger begehrte, ihrer monatlichen Höhe nach unstreitige Ausgleichszahlung in folgenden Fällen gewährt:
251. Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
262. beim Wechsel des Dienstherrn,
273. bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden, wenn darauf die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs beruht.
28Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden dritten Alternative des § 2 Abs. 1 der Ausgleichszahlungsverordnung nicht vor. Zwar geht der Kläger im Ansatz zutreffend davon aus, dass die vorgenannte dritte Alternative einen Auffangtatbestand erhält. Gleichwohl sind jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Denn diese Alternative setzt – wie das beklagte Land zutreffend ausgeführt hat – jedenfalls eine Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden voraus. Dies bedeutet, dass der Auffangtatbestand immer nur dann zum Tragen kommt, wenn der betreffende Lehrer aus dem aktiven Schuldienst ausgeschieden ist. Dementsprechend erhält der Kläger auch seit dem 01.01.2009 die entsprechende Ausgleichszahlung. Für den streitbefangenen, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehenden Zeitraum greift § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Ausgleichszahlungsverordnung jedoch nicht ein.
29Dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Ausgleichszahlungsverordnung ein Ausscheiden aus dem aktiven Schuldienst voraussetzt, wird zudem durch einen Vergleich mit den beiden vorhergehenden Alternativen deutlich. § 2 Abs. 1 Nr. 1 verlangt die Beendigung des Beamtenverhältnisses, § 2 Abs. 1 Nr. 2 setzt den Wechsel des Dienstherrn voraus. Beide Tatbestandsalternativen sind also offensichtlich mit einem Ausscheiden aus dem aktiven Schuldienst jedenfalls bei dem konkreten Dienstherrn verbunden. Gerade auf diese beiden Alternativen nimmt der Begriff „sonstige Beendigung“ in der 3. Alternative Bezug. Auch er setzt damit also ein Ausscheiden aus dem aktiven Schuldienst voraus.
30Selbst wenn man mit der Rechtsauffassung des Klägers kein Ausscheiden aus dem aktiven Schuldienst für erforderlich halten würde, so verlangt § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Ausgleichszahlungsverordnung jedenfalls aber die auf einer „Beendigung“ der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden beruhende Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs. Gerade der Begriff der Beendigung macht deutlich, dass eine unterbliebene Arbeitsleistung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, also eine lediglich vorübergehende Leistungsstörung, den Ausgleichsanspruch nicht herbeiführen kann.
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2. Eine sonstige Anspruchsgrundlage, auf die das klägerische Begehren mit Erfolg gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich.
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III. Als insgesamt unterliegende Partei hat der Kläger gemäߧ§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision war nicht nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere ging es nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
36R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
37Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a ArbGG wird hingewiesen.
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