Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 6 Sa 1413/10
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.09.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 3 Ca 1615/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Zahlung von Karenzentschädigung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gemäß § 5 des Arbeitsvertrages vom 19.12.1995 (Kopie Bl. 4 ff. d. A.). Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Prozessvergleich vom 08.07.2009 (Kopie Bl. 14 f. d. A.) zum 31.03.2010. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
3Durch Urteil vom 30.09.2010 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung der monatlichen Karenzentschädigung in Höhe von 2.022,50 brutto für die Zeit von April 2010 bis März 2012 verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht verzichtet, zumal der Prozessvergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Aussage zum Wettbewerbsverbot enthalte. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verfallen, weil er sie mit Schreiben vom 26.04.2010 rechtzeitig geltend gemacht habe.
4Mit ihrer Berufung macht die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, sie habe durch den Prozessvergleich stillschweigend auf das Wettbewerbsverbot verzichtet. Das ergebe sich bei verständiger Auslegung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage aus der unwiderruflichen Freistellung des Klägers. Mit dem Vergleich sei eine Gesamtregelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezweckt worden. Das nunmehrige Berufen des Klägers auf das längst vergessene Wettbewerbsverbot sei treuwidrig, zumal gar keine Wettbewerbsmöglichkeit für ihn bestehe.
5Die Beklagte beantragt,
6das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.09.2010 - 3 Ca 1615/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
7Der Kläger beantragt,
8die Berufung zurückzuweisen.
9Er verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen und meint, die Beklagte habe eine Regelung über das Wettbewerbsverbot in dem abschließenden Prozessvergleich versäumt.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12I. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
13II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
14Die Klage ist begründet, wie das Arbeitsgericht mit zutreffenden Gründen ausgeführt hat. Die Einwände der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Im Einzelnen gilt Folgendes:
15Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Karenzentschädigung in unstreitiger Höhe folgt aus § 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrages vom 19.12.1995 i. V. m. § 74 Abs. 2 HGB. Ein Verzicht auf das wirksam vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot, der nach § 75 a HGB vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jederzeit "durch schriftliche Erklärung" möglich gewesen wäre, hat weder ausdrücklich noch stillschweigend stattgefunden. Er kann insbesondere nicht durch Auslegung aus dem von den Prozessbevollmächtigten der Parteien ausgehandelten Prozessvergleich hergeleitet werden.
16Zutreffend ist allerdings im Ausgangspunkt, dass die Arbeitsvertragsparteien jederzeit durch schriftliche Vereinbarung ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aufheben können. Das kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch durch eine in einem Vergleich enthaltene Ausgleichsklausel geschehen (vgl. BAG 24.06.2009 - 10 AZR 707/08 - F-, juris, m. w. N.). Welche Rechtsqualität und welchen Umfang die in einer Ausgleichsklausel abgegebenen Erklärungen haben, ist nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. So kann in der Vereinbarung, dass mit der Erfüllung des Vergleichs "sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleichgültig ob bekannt oder unbekannt, erledigt sind", ein negatives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 397 Abs. 2 BGB liegen, welches auch die Ansprüche auf Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und auf Zahlung einer Karenzentschädigung erfasst (vgl. BAG a.a.O.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Ausgleichs- und Abgeltungsklauseln in Aufhebungsvereinbarungen, gerichtlichen Vergleichen und sog. Abwicklungsvereinbarungen grundsätzlich weit auszulegen sind. Die Parteien wollen in solchen Vereinbarungen in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend regeln und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig ob sie daran dachten oder nicht (BAG, 19.11.2008 - 10 AZR 671/07 - , juris).
17Der vom Arbeitsgericht Bonn nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellte Vergleich der Parteien im Verfahren 4 Ca 1498/09 enthält aber keine Ausgleichsklausel, die eine solche Rechtsfolge haben könnte. Sie lässt sich auch nicht der Freistellungsregelung in Ziffer 2 entnehmen, in der es heißt:
18"Die Beklagte stellt den Kläger von weiterer Arbeitsleistung unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses frei. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf sämtliche noch bestehende und entstehende Urlaubs- und Zeitausgleichsansprüche des Klägers aus dem Jahre 2007 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Parteien sind sich einig, dass damit die dem Kläger zustehenden Urlaubsansprüche in Natur gewährt sind."
19Auch wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 06.09.2006 - 5 AZR 703/05 -, juris) davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer bei einer einseitigen unwiderruflichen Freistellung unter dem Vorbehalt der Anrechnung anderweitigen Verdienstes regelmäßig annehmen darf, er sei in der Verwertung seiner Arbeitsleistung frei und nicht mehr an vertragliche Wettbewerbsverbote (§ 60 HGB) gebunden, so ist eine vergleichbare Fallgestaltung hier nicht gegeben. Weder handelt es sich um eine einseitige Freistellungserklärung, noch gibt es einen Anrechnungsvorbehalt. Im Gegenteil sieht Ziffer 3 des Vergleichs vor, dass die Beklagte das monatliche Bruttoentgelt an den Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt, ungeachtet einer Beschäftigungspflicht bzw. Arbeitsfähigkeit des Klägers. Ist aber die vergleichsweise vereinbarte Freistellung dahingehend auszulegen, dass abweichend von § 615 S. 2 BGB eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes nicht erfolgen soll, dann kann der Arbeitnehmer redlicher Weise nicht ohne ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers davon ausgehen, der Arbeitgeber habe auf die Einhaltung des vertraglichen Wettbewerbsverbots verzichtet. Denn wenn der Arbeitgeber einen weiteren Verdienst nicht anrechnen will, kann er regelmäßig erwarten, der Arbeitnehmer erziele diesen Verdienst nicht durch die Leistung von Wettbewerb (vgl. BAG a.a.O.). Da die Vereinbarung der Parteien einen Anrechnungsvorbehalt nicht enthält, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Kläger sei von dem vertraglichen und in der Folge dann auch von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot freigestellt worden.
20Angesichts der Interessenlage der Parteien hätte es vielmehr nahegelegen, die Frage der Geltung insbesondere des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots anzusprechen und in dem Vergleich positiv oder negativ, etwa im Rahmen einer umfassenden Ausgleichsklausel, zu regeln. Da dies nicht geschehen ist, vielmehr über das Thema Wettbewerb damals nicht gesprochen wurde, blieb es insoweit bei den bestehenden Vereinbarungen.
21Das Berufen des Klägers auf die Vereinbarungen in § 5 des Arbeitsvertrages ist auch nicht treuwidrig. Für ihn bestand keine Obliegenheit, das Thema in die Vergleichsverhandlungen einzubeziehen. Als Schuldner des Karenzentschädigungsanspruchs wäre es vielmehr Sache der Beklagten gewesen, die Aufhebung des Wettbewerbsverbots zu vereinbaren oder von der einseitigen Möglichkeit des § 75a HGB Gebrauch zu machen.
22An der Verbindlichkeit des Wettbewerbsverbots und der Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung ändert sich schließlich auch dann nichts, wenn der Kläger infolge seiner längeren Arbeitsunfähigkeit und seiner gegenwärtigen Verfassung subjektiv gar nicht in der Lage sein sollte, eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch bei persönlichen Hinderungsgründen, wie sich im Umkehrschluss aus § 74 c Abs. 1 S. 3 HGB ergibt (vgl. HWK/Diller, 4. Auflage, § 74 HGB, Rz. 67 m. m. N.).
23III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
24IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.
25R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
26Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 72 a ArbGG verwiesen.
27Dr. Kalb Runckel Pape
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.