Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 1225/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.06.2010 in Sachen
11 Ca 10991/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten im Rahmen einer in erster Linie zunächst auf Auskunft gerichteten sog. Stufenklage darum, wem von ihnen die Provisionen zustehen, die der Beklagte in der Zeit vom 01.06.2001 bis 30.04.2004 selbst oder durch Untervermittler aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen für die H - generiert hat.
3Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 22.06.2010 Bezug genommen.
4Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 06.09.2010 zugestellt. Sie hat hiergegen am 01.10.2010 Berufung eingelegt und diese am 02.11.2010 begründet.
5Die Klägerin hält an ihrer Behauptung fest, dass die Parteien Ende 2001 eine Vereinbarung getroffen hätten, wonach der Beklagte lediglich "pro forma" als Versicherungsvertreter Vertragspartner der H hätte werden sollen. In Wirklichkeit habe die Abwicklung einschließlich der Provisionszahlungen über sie, die Klägerin, laufen sollen.
6Die Klägerin wendet sich gegen die Wertung des Arbeitsgerichts, dass eine solche von ihr behauptete Vereinbarung sittenwidrig gewesen wäre. Das Urteil des BGH vom 14.07.1988 in Sachen I ZR 184/86 sei nicht einschlägig. Es gelte lediglich und ausnahmsweise für den speziellen Fall eines Schleichbezugs mittels Täuschung in der Automobilbranche. Vorliegend sei für den Empfang der Provisionen gerade kein Strohmann eingeschaltet worden. Entscheidend dürfe es letztlich sein, dass die H von vornherein Kenntnis von der zugrunde liegenden Vereinbarung der Parteien gehabt haben müsse; denn anderenfalls hätte sie keine Provisionszahlungen auf das Konto der Klägerin überwiesen, wie bis August 2003 geschehen. So seien auch die gesamten Vertragsverhandlungen von Herrn K begleitet und unterstützt worden, der zu diesem Zeitpunkt als leitender Angestellter für die H tätig gewesen sei. Herr K habe Ende 2001 einige Male mit Herrn C Ü und weiteren Mitarbeitern in den Geschäftsräumen der Klägerin die Modalitäten für die Konzeptionierung und Überweisung der Provisionen an die Klägerin besprochen. Jedenfalls müsse sich die H die Kenntnis des Herrn K zurechnen lassen.
7Ferner verweist die Klägerin auf eine Entscheidung des BGH vom 01.12.1999, Az. I ZR 130/96. Danach handele ein Kaufmann, der den Vertragsbruch eines Vertragspartners seines Wettbewerbers nur ausnutze, ohne den Gebundenen zu dem Vertragsbruch verleitet zu haben, nicht wettbewerbswidrig, solange nicht besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzuträten.
8Außerdem behauptet die Klägerin, dass der H aus der von ihr, der Klägerin, behaupteten Vereinbarung zwischen den Parteien kein Schaden erwachsen sei. Im Gegenteil habe die HMI davon profitiert, dass der Beklagte ihre Produkte mittels seines Zugangs zum Netzwerk der Klägerin habe vertreiben können.
9Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
10das am 22.06.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Az. 11 Ca 10991/07, aufzuheben und
11- den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Verträge der H - er unmittelbar oder durch Untervermittler während seiner Beschäftigung bei ihr in der Zeit vom 01.06.2001 bis 30.04.2004 vermittelt hat sowie die schriftlichen Provisionsabrechnungsunterlagen hierüber vorzulegen;
- den Beklagten zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern;
- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklage und Berufungsbeklagte beantragt,
15die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
16Der Beklagte wiederholt zunächst seine erstinstanzliche Behauptung, wonach es die von der Klägerin behauptete, auf "Ende 2001" datierte Vereinbarung der Parteien nie gegeben habe. Vielmehr habe er, der Beklagte, die Versicherungen der HMI im Rahmen einer von der Klägerin gestatteten Nebentätigkeit vermittelt. Den Erlös aus dieser Nebentätigkeit habe er, der Beklagte, dem Verband der Islamischen Kulturzentren zugutekommen lassen wollen, weil er in diesem Verband seit seiner Kindheit seine religiöse Heimat gefunden habe. Eine solche Spendenleistung an denjenigen, der einem religiöse Heimat und religiöse Ausbildung gewährt hat, entspreche muslimischer Tradition.
17Lediglich aus steuerrechtlichen Gründen habe ihm ein Steuerberater geraten, seine laufenden Spenden über ein Geschäftskonto der Klägerin abzuwickeln, deren Gesellschafter der V gewesen sei und ist. Dementsprechend seien die ihm zustehenden Provisionen bis August 2003 auf seine Veranlassung hin von H auf ein Konto der Klägerin überwiesen worden.
18Nur über diese Zahlungsmodalitäten und die dahinterstehende Spendenproblematik sei mit Herrn K von der H gesprochen worden. Keinesfalls sei Herrn K das von der Klägerin jetzt behauptete und von ihm, dem Beklagten, niemals gewollte "Strohmannverhältnis" zum Zwecke der Umgehung des im Vertriebssystem der H bestehenden Ausschließlichkeitsgrundsatzes bekannt gewesen, geschweige denn durch seine Person für H gebilligt worden.
19Im Übrigen verteidigt der Beklagte das arbeitsgerichtliche Urteil und schließt sich ausdrücklich dessen Bewertung an, wonach eine solche Vereinbarung, wie sie von der Klägerin behauptet werde, gemäß § 138 BGB sittenwidrig gewesen wäre.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz der Klägerin sowie deren weiteres Vorbringen im Schriftsatz vom 24.02.2011 sowie auf die Berufungserwiderung des Beklagten und dessen weiteres Vorbringen im Schriftsatz vom 15.03.2011, ferner auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.06.2010 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
23II. Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat die Stufenklage der Klägerin zu Recht in vollem Umfang abgewiesen und seine Entscheidung zutreffend und überzeugend begründet. Das Berufungsgericht kann somit an die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils anknüpfen.
24Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bleibt zusammenfassend und ergänzend das Folgende auszuführen:
25Der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten keine Rechte an dessen Provisionsansprüchen zu, die dieser aus seiner Tätigkeit als Vermittler von Versicherungen der H erworben hat, während er gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin stand. Daher steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Auskunft über die vermittelten Verträge zu mit der Folge, dass die Stufenklage als Ganzes abzuweisen war.
261. Das Arbeitsgericht konnte es rechtsfehlerfrei dahingestellt sein lassen, ob die bestrittene Behauptung der Klägerin zutrifft, dass die Parteien Ende 2001 eine Vereinbarung getroffen hätten, wonach der Beklagte nur "pro forma" Vertriebspartner der H werden sollte, der Vertrieb der H -Versicherungen vielmehr in Wirklichkeit über die Klägerin abgewickelt werden und dieser daher auch die Provisionszahlungen zustehen sollten. Selbst wenn die Klägerin nämlich das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung hätte nachweisen können, hätte sie nicht als rechtsbeständig anerkannt werden können. Sie wäre vielmehr gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit als nichtig anzusehen gewesen.
27a. Zunächst ist in prozessualer Hinsicht festzustellen, dass das Arbeitsgericht keineswegs den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat, als es im Kammertermin vom 22.06.2010 den zunächst von der Kammer erlassenen Beweisbeschluss vom 03.11.2009 wieder aufgehoben hat. Das Gericht ist an einen im Laufe des Verfahrens von ihm erlassenen Beweisbeschluss nicht gebunden. Es kann den von ihm selbst erlassenen Beweisbeschluss jederzeit wieder aufheben, wenn es aufgrund weiteren Sachvortrags der Parteien oder aber auch aufgrund einer geänderten rechtlichen Beurteilung des Prozessstoffes zu der Überzeugung gelangt, dass die zunächst beabsichtigte Beweiserhebung in Wirklichkeit nicht geboten erscheint. Wie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2010 belegt, hat die Kammer des Arbeitsgerichts im laufenden Termin den Beschluss verkündet, dass der Beweisbeschluss vom 03.11.2009 aufgehoben wird, und sodann die mündliche Verhandlung fortgesetzt und die Sach- und Rechtslage weiter erörtert. Damit ist dokumentiert, dass die Parteien ausreichend und rechtzeitig Gelegenheit hatten, sich auf die geänderte Prozesslage einzustellen bzw. zu dem Aufhebungsbeschluss des Gerichtes Stellung zu nehmen.
28b. Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass die von der Klägerin behauptete Vereinbarung, wenn sie denn nachweisbar gewesen wäre, gemäß § 138 Abs. 1 BGB als nichtig zu gelten hätte, weil sie sittenwidrig wäre.
29aa. Zunächst wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu in seinen Entscheidungsgründen Bezug genommen.
30bb. Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung hätte den einzigen Zweck gehabt, der H ohne deren Kenntnis einen Vertriebspartner "unterzuschieben", den diese auf der Grundlage ihrer in freier unternehmerischer Entscheidung aufgestellten Vertriebsgrundsätze nicht hätte haben wollen. Unstreitig verfolgt die H insbesondere bei dem Vertrieb des Altersvorsorgeproduktes Golden Future den sog. Ausschließlichkeitsgrundsatz: Mit dem Vertrieb dieses Produktes werden nur Vertreter oder Vertreterstrukturen betraut, die sich verpflichten müssen, ausschließlich für die H tätig zu werden und keine anderweitigen Versicherungsprodukte zu vermitteln. Zu dem Geschäftsgegenstand der Klägerin gehört es u. a., Versicherungsverträge zu vermitteln, und zwar insbesondere solche anderer Versicherungsgesellschaften als der H . Dementsprechend hätte die H die Klägerin selbst nicht in ihre Vertriebsstruktur aufgenommen.
31cc. Wenn die von der Klägerin behauptete Vereinbarung somit zum Inhalt hat, dass der Beklagte nur scheinbar in eigener Person und Verantwortung Vertriebspartner der H werden sollte, in Wirklichkeit aber nach der angeblichen internen Vereinbarung der hiesigen Parteien "für Rechnung und im Namen der Klägerin" handeln sollte, so hätte diese Vereinbarung auf die vorsätzliche Täuschung der H abgezielt, um sich in deren Vertriebsstruktur "einzuschleichen" und so an der Vermarktung ihrer Produkte zu partizipieren.
32dd. Damit würde der H faktisch nicht nur ein Vertragspartner in Gestalt der Klägerin aufgezwungen, den diese nicht hätte haben wollen, sondern es würde auch der für die einschlägigen Bereiche ihrer Vertriebsstruktur aufgestellte Ausschließlichkeitsgrundsatz entgegen ihrem unternehmerischen Willen und ihrer unternehmerischen Entscheidung faktisch aufgeweicht. Darüber hinaus würde in das aus Sicht der H bestehende Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung mit dem Beklagten in erheblicher Weise eingegriffen; denn wegen der sich aus den Verträgen zwischen H und dem Beklagten abgeschlossenen Verpflichtungen des Beklagten könnte sich die H aus ihrer Sicht und nach ihrem Kenntnisstand immer nur an den Beklagten wenden, diesem würden aber umgekehrt ohne Kenntnis der H keinerlei Gegenleistungen zufließen.
33c. Gegenüber dem Verdikt der Sittenwidrigkeit kann die Klägerin nicht entscheidend einwenden, dass die H in Gestalt ihres Mitarbeiters K über den vollständigen Inhalt der angeblichen Vereinbarung zwischen den Parteien informiert gewesen sei. Der Sachvortrag der Klägerin hierzu erscheint nicht nur unsubstantiiert, sondern auch widersprüchlich und inhaltlich nicht schlüssig.
34aa. Zunächst erscheint der Sachvortrag der Klägerin über die vermeintliche zustimmende Kenntnis des H -Mitarbeiters K unsubstantiiert. So behauptet die Klägerin nicht etwa, dass der Zeuge K an der von der Klägerin behaupteten "Sondersitzung" "Ende 2001" teilgenommen hätte, in welcher der Beklagte mit maßgeblichen Vertretern der Klägerin die von dieser behaupteten Vereinbarung geschlossen haben soll. Der vage Sachvortrag der Klägerin, Herr K habe "die gesamten Vertragsverhandlungen begleitet und unterstützt", lässt dagegen nicht hinreichend erkennen, wann und durch wen Herr K genau welche Inhalte zur Kenntnis gelangt sein sollen. Dasselbe gilt für die bestrittene Behauptung, Herr K habe "Ende des Jahres 2001 einige Male mit Herrn C Ü und weiteren Mitarbeitern der Klägerin in den Geschäftsräumen der Klägerin in K die Modalitäten für die Konzeptionierung und Überweisung der Provisionen an die Klägerin abschließend" besprochen. Dass Herr K in die Überlegungen einbezogen war, die Provisionen aus dem Versicherungsvermittlungsvertrag des Beklagten auf ein Geschäftskonto der Klägerin zu überweisen, entspricht auch dem Sachvortrag des Beklagten, besagt aber nichts darüber, dass er Kenntnis über weitere Hintergrundabsprachen gehabt haben müsste, die nach der Darstellung der Klägerin zwischen ihr und dem Beklagten hierzu getroffen worden waren.
35bb. Des Weiteren bleibt die Klägerin jeden belastbaren Sachvortrag dazu schuldig, warum eine behauptete umfassende Kenntnis des Herrn K der H als Unternehmen zugerechnet werden müsse. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausgeführt hat, was Herr K bei der H intern kommuniziert habe, könne sie, die Klägerin, nicht durchschauen.
36cc. Auch der Umstand, dass H die Provisionen "des Beklagten" bis zum August 2003 unmittelbar auf ein Geschäftskonto der Klägerin überwiesen hat, stellt kein Indiz für die Behauptung der Klägerin dar. Eher das Gegenteil ist der Fall:
37Zum einen sollte die H auch nach der Version des Beklagten die ihm zustehenden Provisionen auf ein Geschäftskonto der Klägerin zahlen, nämlich um auf diesem Wege den von ihm beabsichtigten Zufluss der Gelder an den V , den Gesellschafter der Beklagten abzuwickeln.
38Der Umstand, dass H ab September 2003 auf eine Weisung des Beklagten hin (!) die Provisionen nicht mehr auf das Konto der Klägerin, sondern auf ein Konto des Beklagten selbst gezahlt hat, spricht jedoch gerade dafür, dass nach dem Kenntnisstand der H die Provisionen eben dem Beklagten und nicht etwa der Klägerin zustanden. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass H eine Änderung seiner Zahlungspraxis nur auf Weisung oder mit Zustimmung der Klägerin selbst vorgenommen hätte.
39dd. Schließlich erscheint der Sachvortrag der Klägerin zu der angeblichen zustimmenden Kenntnis der H auch in sich höchst widersprüchlich.
40Bei dem von H in ihrer Vertriebsstruktur praktizierten Ausschließlichkeitsgrundsatz handelte es sich um eine freie unternehmerische Entscheidung der H . Diese eigene unternehmerische Entscheidung hätte H jederzeit selbst wieder aufheben oder einschränken können oder zugunsten der Klägerin, wenn dies denn gewollt gewesen wäre, eine Ausnahme im Einzelfall zulassen können.
41Wenn aus Sicht der Klägerin die bei H zuständigen und verantwortlichen Entscheidungsträger darüber informiert und damit einverstanden gewesen wären, dass der Beklagte die H -Versicherungen nicht in eigener Person, sondern ausschließlich in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Klägerin hätte vertreiben sollen, hätte daher keinerlei Notwendigkeit dafür bestanden, das Versicherungsvermittlungsverhältnis "pro forma" zwischen dem Beklagten persönlich und der H abzuschließen. Die offenkundige Verheimlichungstendenz, auf die der Inhalt der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung angelegt ist, wäre bei entsprechender Kenntnis von H in keiner Weise erforderlich gewesen.
42Für eine solche Verheimlichungstendenz spricht im Übrigen auch, dass die von der Klägerin behauptete Vereinbarung der Parteien trotz ihres komplexen und wirtschaftlich bedeutsamen Inhalts nicht schriftlich niedergelegt worden ist.
43d. Zu Recht hat das Arbeitsgericht für seine Rechtsauffassung schließlich auch die Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 14.07.1988, I ZR 184/86 herangezogen. Entgegen der in der Berufungsinstanz geäußerten Rechtsansicht der Klägerin läge in der von ihr behaupteten Vereinbarung nicht lediglich ein Ausnutzen des Vertragsbruches seitens eines Mitarbeiters eines Wettbewerbers. Die behauptete Vereinbarung wäre nicht bei Gelegenheit eines Vertragsbruches des Beklagten gegenüber H getroffen worden, sondern der gesamte unter maßgeblicher Mitwirkung der Klägerin zustande gekommene Vertragsinhalt hätte ausschließlich dazu gedient, den Beklagten erst in eine Position zu bringen, in der er H gegenüber "Vertragsbruch" hätte begehen können. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob er nach der Behauptung der Klägerin als erster die Idee zur Konstruktion eines solchen Vertragsgebildes gehabt hätte; denn es geht hierbei um den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Parteien untereinander, die ohne die Mitwirkung der Klägerin nicht hätte zustande kommen können und von der im Gegensatz zum Beklagten auch nur die Klägerin wirtschaftlich profitiert hätte.
442. Die Annahme des Arbeitsgerichts, dass der von der Klägerin behauptete Vertrag, falls es ihn gegeben haben sollte, sittenwidrig und damit nichtig gewesen wäre, wird somit auch durch das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht in Frage gestellt. Insbesondere würde die Sittenwidrigkeit auch nicht dadurch in Frage gestellt, wenn sich die Parteien im Rahmen eines solchen auf die Täuschung der H angelegten Vertrages der kollusiven Mithilfe deren Mitarbeiters K bedient haben sollten.
45Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben.
46III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
47Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist für das Berufungsgericht nicht ersichtlich.
48R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
49Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
50Dr. Czinczoll Cäsar Petermann
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