Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 481/09
Tenor
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2008 in Sachen
3 Ca 407/08 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Überstundenvergütung 4.269,16 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Überstundenklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz fallen dem Kläger 1/3 und der Beklagten 2/3 zur Last.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien führen nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine umfangreiche Auseinandersetzung darüber, ob und gegebenenfalls welche gegenseitigen Zahlungsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis noch offen stehen.
3Das Arbeitsgericht hat die Gesamtstreitigkeit durch Abtrennungsbeschluss in mehrere Teile geteilt. Der vorliegende Teil des Rechtsstreits, auf den sich das erstinstanzliche Urteil vom 03.12.2008 bezieht, hatte erstinstanzlich die Abgeltung von Urlaubsansprüchen für 2007, die Abgeltung von 281,5 Überstunden, die Bezahlung von 350 sog. Coachingstunden und eine Forderung rückständiger vermögenswirksamer Leistungen zum Gegenstand. Nach insoweit vollständiger Klageabweisung durch das Arbeitsgericht hat der Kläger wegen der Urlaubsabgeltung für 2007 und wegen der Abgeltung der 281,5 Überstunden Berufung eingelegt. Der Streit um die Urlausabgeltung konnte von dem Berufungsgericht durch Teilvergleich vom 29.10.2009 beigelegt werden. Zuletzt stritten die Parteien daher im vorliegenden Verfahren nur noch um die Überstundenabgeltung.
4Die Beklagte betreibt eine Schreinerei, die sich auch mit Innenausbau, Fensterbau etc. befasst. Der Kläger stand vom 01.04.2003 bis zum 31.07.2007 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete durch klägerseitige fristgerechte Eigenkündigung.
5Der Kläger war als Schreinergeselle in das Arbeitsverhältnis eingetreten. Er wurde zunächst im Stundenlohn vergütet. Anfallende Überstunden wurden in den Lohnabrechnungen erfasst und zusätzlich vergütet. Der Kläger war perspektivisch als Meister, Lehrlingsausbilder und Konzessionsträger vorgesehen. Ab 2004 besuchte er berufsbegleitend die Meisterschule. Den Meistertitel erwarb er Ende 2007 nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Seit 2006 war er jedoch auf Grund einer ihm erteilten Sondergenehmigung bereits als Konzessionsträger und Lehrlingsausbilder zugelassen.
6Ab Juli 2005 erhielt der Kläger von der Beklagten ein Festgehalt. Mit diesem sollten vereinbarungsgemäß bereits 10 Überstunden monatlich abgegolten sein. Die Tätigkeit des Klägers hatte sich Mitte 2005 zunehmend zu einer Bürotätigkeit, wenn auch mit Außendiensteinsätzen, entwickelt. Der Kläger nahm nach Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten Betriebsleiterfunktionen wahr. Zudem ging die Beklagte unter Federführung des Klägers dazu über, ihre Betriebsorganisation auf EDV-Basis zu modernisieren.
7Ab 01.05.2006 und fortdauernd bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31.07.2007 wurde die Ehefrau des Klägers, die Zeugin M F , bei der Beklagten als geringfügig beschäftigte Aushilfe geführt. Hierüber verhält sich ein von der Zeugin F am 08.06.2006 unterzeichneter Personalbogen (wie Bl. 249 d. A.). In der Zeit von Mai 2006 bis einschließlich Juli 2007 erhielt die Zeugin F von der Beklagten monatliche Zahlungen in Höhe von 400,00 .
8Wie der Geschäftsführer der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich unstreitig gestellt hat, waren bei dem Kläger zuletzt insgesamt 281,5 durch das monatliche Festgehalt nicht abgedeckte Überstunden aufgelaufen.
9Der Kläger hat geltend gemacht, dass diese 281,5 Überstunden noch im vollen Umfang zur Abgeltung offen stünden.
10Der Kläger hat erstinstanzlich, soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.226,78 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich Erfüllung eingewandt. Sie hat behauptet, die von Mai 2006 bis Juli 2007 an die Zeugin M F geleisteten 400,00 monatlich seien in Wirklichkeit als Überstundenvergütung für den Kläger zu verstehen gewesen. Diese Konstruktion der Überstundenbezahlung sei auf Wunsch des Klägers erfolgt, da er noch Unterhaltsansprüchen seiner früheren Ehefrau ausgesetzt gewesen sei.
15Die 3.Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat mit Urteil vom 03.12.2008 unter anderem die Überstundenklage des Klägers abgewiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 09.03.2009 zugestellt. Er hat hiergegen am 09.04.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 12.06.2009 am 12.06.2009 begründet.
16Der Kläger und Berufungskläger bestreitet, dass durch die monatlichen Zahlungen eines Aushilfslohnes in Höhe von 400,00 an seine Ehefrau in Wirklichkeit seine eigenen Überstunden hätte bezahlt werden sollen. Vielmehr habe seine Ehefrau für das ihr gezahlte Geld auch eigene Arbeitsleistungen für das Unternehmen der Beklagten erbracht. Die Anstellung sei mit Wissen und Wollen des Geschäftsführers durch ihn, den Kläger, in seiner Eigenschaft als Handlungsbevollmächtigter des Betriebes erfolgt. Seine Ehefrau habe einen eigenen Aufgabenkreis gehabt, z. B. im Rahmen einer Softwareumstellung geeignete Formulare für den Betrieb zu entwickeln, und ansonsten ihm, dem Kläger, zugearbeitet. Sie habe ihre Arbeiten allerdings hauptsächlich am häuslichen Arbeitsplatz verrichtet.
17Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
18das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2008, 3 Ca 407/08, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen zur Abgeltung seiner 281,5 geleisteten Überstunden weitere 6.226,78 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen.
19Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
20die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
21Die Beklagte wiederholt und bekräftigt ihre Behauptung, dass sie mit dem Kläger auf dessen Wunsch eine Vereinbarung getroffen habe, wonach die von ihm geleisteten Überstunden durch die Zahlungen des Aushilfslohnes an die Ehefrau hätten abgegolten werden sollen. Die Ehefrau habe keine Arbeitsaufträge durch sie, die Beklagte, erhalten und dementsprechend auch keine Arbeitsleistungen für das Unternehmen erbracht, die zu vergüten gewesen wären. Schon gar nicht habe sie in den Räumen des Betriebes irgendwelche Arbeitsleistungen erbracht. Sie habe auch keine Formulare für das Unternehmen entwickelt.
22Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vollständigen Inhalt der von den Parteien zur Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsprotokolle vom 29.10.2009 und 24.03.2011 Bezug genommen.
23Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen M F , C B , N W und H J . Ferner hat es eine eingehende Befragung des Klägers persönlich und des Geschäftsführers der Beklagten vorgenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.03.2011 Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25I. Die Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 03.12.2008 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
26II. Die Berufung des Klägers hat teilweise auch Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln hat die Überstundenklage des Klägers zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Andererseits kann der Kläger aber nur einen Teil der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im Juli 2007 aufgelaufenen Überstunden, nämlich die bis April 2006 entstandenen 193 Überstunden, bezahlt verlangen. Die weiteren Überstunden, die im Zeitraum ab Mai 2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch hinzugekommen sind, sind dagegen zur Überzeugung des Berufungsgerichts durch die Zahlungen der Beklagten an die Zeugin M F bereits mit abgegolten.
271. Auf Grund der Einlassungen des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist es als unstreitig anzusehen, dass der Kläger auch über die durch sein Festgehalt abgedeckten 10 Überstunden monatlich hinaus "durch Abendarbeit und ähnliches" in erheblichen Umfang Überstunden geleistet hat. Ebenfalls ist unstreitig, dass zuletzt 281,5 Überstunden aufgelaufen waren.
282. Ein zum Ende eines Arbeitsverhältnisses hin aufgelaufenes Überstundenguthaben muss regelmäßig in Geld ausgezahlt werden, sofern keine speziellen Regelungen anderen Inhalts vereinbart wurden. Es handelt sich bei den geleisteten Überstunden regelmäßig um eine vergütungspflichtige Gegenleistung aus dem Arbeitsvertragsverhältnis, mit der der Arbeitnehmer in Vorleistung getreten ist.
293. Die Beklagte wendet gegenüber dem Anspruch des Klägers der Sache nach Erfüllung ein; denn sie behauptet, die monatliche Zahlung eines Aushilfslohnes von 400,00 an die Zeugin M F im Zeitraum Mai 2006 bis Juli 2007 habe vereinbarungsgemäß der Abgeltung der vom Kläger selbst geleisteten Überstunden dienen sollen. Der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht diese Behauptung bekräftigt. Der Kläger persönlich ist ihr entschieden entgegengetreten. Es war Sache der Beklagten, ihren Erfüllungseinwand nachzuweisen. Dies ist ihr nur teilweise gelungen.
30a. Der Umstand, dass die Überstundenforderung des Klägers in Geld umgerechnet 6.226,78 brutto ausmacht, während der Zeugin M F auf der Grundlage ihres 400,00 - Vertrages unstreitig insgesamt 6.400,00 zugeflossen sind, spricht nur scheinbar für die Tatsachenversion der Beklagten; denn dass sich diese Zahlen ihrer Größenordnung nach derart nahe kommen, beruht auf einem reinen Zufall, der in dieser Form von den Parteien nicht vorhergesehen werden konnte. In Zeitpunkt der Aufnahme der Zahlungen an die Zeugin F war für die Parteien weder vorhersehbar, wie viele Überstunden der Kläger bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses noch leisten würde, noch war für die Parteien vorhersehbar, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers und damit einhergehend auch das "Aushilfsarbeitsverhältnis" seiner Ehefrau im Juli 2007 enden würde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Parteien vor Aufnahme der Zahlungen an die Zeugin F im Frühjahr 2006 überhaupt eine Bestandsaufnahme der vom Kläger bis dahin geleisteten Überstunden gemacht und sodann irgendeine Korrelation zwischen solchen "Alt-Überstunden", den zu erwartenden neu hinzu kommenden Überstunden und den der Höhe nach stets gleichbleibenden Zahlungen an die Zeugin festgelegt hätten.
31Derartige Überlegungen anzustellen wäre aber unabdingbare Voraussetzung einer Vereinbarung gewesen, wie sie von der Beklagten behauptet wird.
32b. In Schriftform ist die von der Beklagten behauptete Vereinbarung unstreitig nicht getroffen worden.
33c. Auch die verschiedenen "Schmierzettel", auf die sich die Parteien insbesondere erstinstanzlich indiziell für die je eigene Version berufen haben, geben aus objektiver Sicht keinerlei brauchbaren Aufschluss.
34aa. So könnte zwar die in der vom Kläger zur Akte gereichten Anlage K 2 enthaltene maschinenschriftliche Zeile "281,5 x 22,12 6.226,78" darauf hindeuten, dass in Zeitpunkt der Erstellung dieses Schriftstückes die Beklagte selbst hier schon ein entsprechendes Überstundenguthaben des Klägers festgehalten hat. Die maschinenschriftlichen Eintragungen auf diesem Schriftstück stammen den Einlassungen des Geschäftsführers der Beklagten vor dem Berufungsgericht zu Folge von der Beklagten. Auch könnte die weiter unten auftauchende Eintragung "bereits bezahlt: 16 x 400 x 30 % 8.320" sich auf die Zahlungen an die Zeugin F beziehen. Welchen Zusammenhang gerade diese beiden neben vielen anderen auf dem Zettel auftauchenden Positionen zueinander haben sollten, bleibt jedoch völlig unklar.
35bb. Auch was der Kläger mit seinen handschriftlichen Kommentaren auf diesem Schmierzettel zum Ausdruck bringen wollte, bleibt aus objektiver Sicht reiner Spekulation überlassen und kann einer Gerichtsentscheidung nicht zugrunde gelegt werden.
36cc. Zudem ist die Bedeutung dieses Schmierzettels ohnehin schon deshalb in Frage gestellt, weil er offensichtlich erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angefertigt wurde. Es liegt deshalb nahe, in ihm nicht mehr als eine Sammelaufstellung diskussionswürdiger Positionen zur Vorbereitung eines außergerichtlichen Vergleichs bzw. einer Schlussabrechnung zu sehen.
37dd. Entsprechendes gilt für den Schmierzettel, den die Beklagte als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 30.11.2008 eingereicht hat (Bl. 100 d. A.) und den sie als "Vereinbarung vom 06.09.2006" bezeichnet. Was es inhaltlich bedeuten soll, wenn der Verfasser dieses Schriftstückes hinter den Begriff "alte ÜStd" einen Pfeil gezeichnet hat, der zu den untereinander stehenden Stichworten "Provision M Material" führt, erschließt sich einem objektivem Betrachter auch nicht ansatzweise.
38d. Schließlich vermochte die Beklagte auch mit Hilfe der vom Berufungsgericht vernommenen Zeuginnen und Zeugen nicht nachzuweisen, dass mit den fortlaufenden Zahlungen an die Zeugin M F das vollständige Überstundenguthaben des Klägers vereinbarungsgemäß abschließend beglichen worden ist.
39aa. Zwar hat die Zeugin B , die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten, bekundet, sie kenne eine Vereinbarung, wonach "die Überstunden" des Herrn F durch den 400,00 - Vertrag seiner Ehefrau bezahlt werden sollten. Auf Nachfrage des Gerichts, woher sie die Vereinbarung kennt und ob sie beim Abschluss der Vereinbarung dabei war, konnte die Zeugin jedoch nur ausweichend und nichtssagend antworten. Sie hat zwar bekundet, mit dem Kläger offen darüber gesprochen zu haben, "dass wir seine Überstunden über seine Ehefrau ausgleichen können". Ob dies allerdings vor Aufnahme der Zahlungen an die Zeugin M F gewesen war, während des laufenden Arbeitsverhältnisses oder eventuell auch nach dessen Beendigung, als die Parteien Gespräche über die Abwicklung eventuell noch offener Ansprüche führten, dazu konnte die Zeugin nichts Näheres bekunden. Ebenso wenig konnte sie irgendeinen Aufschluss über den genauen Inhalt einer solchen Vereinbarung machen. Das Fazit der Aussage der Zeugin B lässt sich in dem von ihr geäußerten Satz zusammenfassen: "Wie das jetzt damals im Einzelnen genau gelaufen ist, weiß ich nicht mehr".
40bb. Andererseits hat die Zeugin B auch bekundet, dass die Zeugin F für die ihr gezahlten 400,00 monatlich keine Arbeiten für die Firma der Beklagten erbracht habe. Wenn sie zu Hause Arbeiten erledigt habe, dann habe sie ihrem Mann geholfen, ohne dass das so mit der Firma abgesprochen gewesen sei.
41cc. Diese Aussage ist zwar ebenfalls nicht geeignet, die Behauptung der Beklagten zu belegen, dass mit der Zahlung des Aushilfslohns an die Zeugin M F sämtliche Überstundenansprüche des Klägers abgegolten werden sollten, also insbesondere auch solche, die schon geraume Zeit vor Aufnahme der Zahlungen an die Zeugin F entstanden waren.
42Aber sie steht der Behauptung des Klägers entgegen, dass die Beklagte mit seiner Ehefrau praktisch ein normales Teilzeit-Aushilfsarbeitsverhältnis eingegangen sei, bei dem die Zeugin M F in Heimarbeit einen ihr zugewiesenen eigenen Aufgabenkreis zu erfüllen gehabt hätte.
43dd. Dieser Behauptung des Klägers widerspricht auch der Inhalt der Aussage der Zeugin M F selbst. Die Zeugin F führt wörtlich aus: "Nein, einen eigenen Aufgabenbereich hatte ich nicht. Ich habe meinen Mann bei den Arbeiten unterstützt, die er mitgebracht hat."
44ee. Darüberhinaus hat die Zeugin F selbst bestätigt, dass nie jemand im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Zahlungen des Aushilfslohnes an sie mit ihr über die Frage gesprochen hätte, welche Arbeiten in welchem Umfang denn jetzt von ihr verlangt würden.
45ff. Bemerkenswert erscheint der Kammer auch die Angabe der Zeugin, dass sie mit dem Geschäftsführer der Beklagten niemals ein Wort über die von ihr für die Firma verrichteten oder zu verrichtenden Arbeiten gesprochen habe, selbst dann nicht, wenn sie bei Besuchen in den Geschäftsräumen der Beklagten mit dem Geschäftsführer zusammengetroffen sei und mit ihm über andere Themen gesprochen habe. Dies stimmt nach aller Lebenserfahrung nicht mit dem Bild eines "normalen" Teilzeitarbeitsverhältnisses in einem Kleinunternehmen überein.
46gg. Hinzu kommt auch noch, dass die Zeugin F freimütig bekundet hat, dass der Umfang ihrer "Mitarbeit" zu Gunsten der Beklagten sehr starken zeitlichen Schwankungen unterworfen gewesen sei. So habe sie anfangs nahezu jeden Abend stundenlang mit dem Kläger zusammen für die Firma der Beklagten gearbeitet. Der Umfang dieser Tätigkeit habe dann im Laufe der Zeit aber nachgelassen und zuletzt habe sie praktisch gar nichts mehr für die Firma gemacht. Dies hat die Zeugin nach eigenen Angaben dann sogar veranlasst, ihren Mann darauf anzusprechen, dass sie gar nichts mehr mache, aber weiterhin den Aushilfslohn bekomme.
47hh. Die Aussagen der übrigen Zeugen W und J sind weitgehend unergiebig geblieben. Beide haben die Zeugin F aus eigener Anschauung nicht als aktive Mitarbeiterin im Betrieb erlebt, können aber verständlicherweise nichts darüber bekunden, was die Zeugin F zu Hause gemacht hat. Während der Zeuge W den Kläger einmal hat erwähnen hören, dass seine Ehefrau auch als Mitarbeiterin eingestellt sei, hatte der Zeuge J hiervon nie etwas gehört.
48e. Was das Aussageverhalten der Zeuginnen F und B angeht, so war zwar bei beiden Zeuginnen als Grundtendenz erkennbar, dass sie jeweils "im Lager" ihrer Ehemänner stehen. Dennoch hat das Gericht von beiden Zeuginnen den Eindruck gewonnen, dass sie sich bemüht haben, bei der objektiven Wahrheit zu bleiben. Eine Absicht, das Gericht bewusst hinters Licht zu führen, hat die Kammer bei keiner der Zeuginnen feststellen können. Dies gilt um so mehr, als der Inhalt der Zeugenaussagen aus objektiver Sicht keineswegs nur durchgängig positiv für die Rechtsposition des jeweils eigenen Lagers ausgefallen ist.
49f. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, der ausführlichen Befragung des Klägers persönlich und des Geschäftsführers der Beklagten sowie des gesamten Inbegriffs der mündlichen Verhandlungen und des sonstigen Tatsachenvorbringens der Parteien ist das Berufungsgericht zur folgenden Einschätzung gelangt:
50aa. Die Behauptung der Beklagten, mit den regelmäßigen Zahlungen des Aushilfslohns von 400,00 monatlich an die Zeugin F seit Frühjahr 2006 hätten sämtliche wann auch immer entstandenen Überstundenansprüche des Klägers ausgeglichen werden sollen, ist in dieser Form unbewiesen geblieben.
51bb. Auf der anderen Seite trifft aber auch die Behauptung des Klägers nicht zu, wonach zwischen der Beklagten und der Zeugin F ein "normales" Teilzeitarbeitsverhältnis begründet worden sei, bei dem der Zahlungspflicht der Beklagten eine nach Art und Umfang näher definierte Arbeitspflicht der Zeugin M F gegenüber gestanden hätte.
52(1) Der Kläger hat, insbesondere nachdem er die Betriebsleiterfunktion inne hatte und sich zunehmend der Bürotätigkeit und EDV-Arbeiten für die Firma widmete, in erheblichen Umfang Überstunden geleistet. Diese sind insbesondere durch Arbeiten angefallen, die er in seinem häuslichen Bereich für die Beklagte verrichtete. Das Gericht ist davon überzeugt, das die Zeugin M F den Kläger bei diesen Arbeiten jedenfalls zeitweise in einem nicht unerheblichen Umfang unterstützt hat. Damit hat auch sie Leistungen erbracht, die der Beklagten im Ergebnis zu Gute gekommen sind.
53(2) Bei den Arbeiten, die durch die Zahlung an die Zeugin F auf deren gemeinsames Konto mit dem Kläger vergütet werden sollten, handelte es sich zur Überzeugung der Kammer aber ausschließlich um Arbeitsaufgaben des Klägers (!). Nur dem Kläger gegenüber waren konkrete Arbeitsaufgaben und Pflichtenkreise definiert und nur ihm gegenüber übte die Beklagte ihre eigentlichen Arbeitgeberfunktionen aus.
54cc. Diese Umstände führten auf wessen Initiative und Idee hin auch immer zu einer Abmachung des Klägers mit dem Geschäftsführer der Beklagten, wonach die im Aufgabenbereich des Klägers anfallende Mehrarbeit durch die monatliche Zahlung zu Händen der Zeugin M F pauschal vergütet werden sollte. Nur so erklärt sich auch zwanglos, warum die Beklagte einerseits von der Ehefrau des Klägers keinerlei Arbeitszeitnachweise oder sonstige Nachweise über den Umfang ihrer Tätigkeiten verlangte, andererseits die Zahlung der 400,00 monatlich aber auch dann noch fortsetzte, als ihr bekannt wurde, dass die Zeugin M F keinerlei Unterstützungsleistungen mehr erbringe.
55dd. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Kläger diejenigen Überstunden, die bei ihm ab demjenigen Zeitpunkt angefallen sind, ab welchem die Beklagte die Zahlungen an die Zeugin M F aufnahm, nicht mehr gesondert vergütet verlangen kann.
56ee. Seine vor diesem Zeitpunkt angefallenen Überstunden stehen aber nach wie vor zur Bezahlung offen.
57ff. Ausweislich der Anlage K 6, deren Inhalt die Beklagte nicht, jedenfalls nicht substantiiert widersprochen hat, standen für den Kläger per Stand April 2006 193 Überstunden zu Buche. Der Zahlungsanspruch des Klägers beläuft sich daher auf 4.269,16 brutto (193 x 22,12 ). Die weitergehende Überstundenforderung war abzuweisen.
58III. Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens ohne Berücksichtigung des abgetrennten Teiles des Rechtsstreits, aber unter erstinstanzlicher Einbeziehung auch derjenigen Teile des Rechtsstreits, die nicht in die Berufungsinstanz gelangt sind.
59Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.
60R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
61Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
62Dr. Czinczoll Tesch Schneider
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