Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 2 Ta 87/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.02.2011 (Schreibfehler im Beschluss gibt das Datum 25.02.2010 an) 8 Ca 11890/09 wird der Gegenstandswert unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses wie folgt festgesetzt:
Der Gegenstandswert für den Antrag zu 1) wird auf 2.816,66 festgesetzt. Der Wert für den Hilfsantrag zu 2) wird auf 8.450,00 festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I. Die Parteien streiten in der Hauptsache darum, ob zwischen Ihnen bereits ein Vertrag zustande gekommen ist, nach dem die Klägerin in einer von ihr geforderten konkretisierten Weise beschäftigt werden muss. Diesen Beschäftigungsantrag, der letztlich eine 50 prozentige Teilzeittätigkeit zu der vorherigen Tätigkeit beinhaltet, hat die Klägerin erstinstanzlich mit ihrem Antrag zu 1) verfolgt. Für den Fall, dass die Vertragsänderung noch nicht zustande gekommen ist, hat sie mit hilfsweise den Antrag gestellt, die Arbeitgeberin zur Zustimmung zu dem von ihr geäußerten Reduzierungswunsch auf 50 Prozent der Arbeitszeit mit einer bestimmten Arbeitszeitverteilung und besonderen Arbeitsinhalten zu verurteilen. Die Vergütung bei 100% Tätigkeit beträgt 2816,66 .
3Das Arbeitsgericht hat über Haupt- und Hilfsantrag entschieden und den Rechtsmittelstreitwert im Urteil auf 2.600,00 festgesetzt. Mit Schreiben vom 24.01.2011 beantragten die Klägerprozessbevollmächtigten die Gegenstandswertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit und wiesen dabei auf die ständige Rechtsprechung hin, wonach für den sogenannten Verringerungsanspruch nach TzBfG zwar grundsätzlich die 36-fache Differenz zwischen der alten und neuen Vergütung zu Grunde zu legen ist. Aus dem Gesichtspunkt der Kostenbegrenzung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG wird allerdings die dort vorgesehene Höchstbetragsgrenze von 3 Bruttomonatsvergütungen auf die Fälle des Teilzeitbegehrens angewendet. Deshalb sei vorliegend der Streitwert für die anwaltliche Tätigkeit auf 8.450,00 , nämlich 3 Bruttovergütungen á 2.816,66 festzusetzen.
4Das Arbeitsgericht hat die Festsetzung des Gegenstandswerts abgelehnt, da nach Ansicht des Arbeitsgerichts der Rechtsmittelstreitwert eine anderweitige Streitwertfestsetzung hindere. Der Beschluss wurde den Klägerprozessbevollmächtigten am 08.03.2011 zugestellt. Die Beschwerde ging am 22.03.2011 ein.
5II. Die zulässige und fristgerechte Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten ist begründet. Da die erste Instanz es rechtsfehlerhaft abgelehnt hat, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen und die Ansicht vertritt, der im Urteil enthaltene Rechtsmittelstreitwert sei auch für den Gebührenstreitwert bindend, fiel dem Landesarbeitsgericht erstmalig die Bescheidung des bislang nicht beschiedenen Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG zu.
6Gemäß § 62 Abs. 1 GKG gilt normalerweise ein für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit eines Rechtsmittels festgesetzter Streitwert auch für die Berechnung der Gerichtsgebühren. Dieser Gebührenstreitwert hindert dann auch die gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG. Dies gilt aber ausdrücklich nach § 62 Satz 2 GKG nicht im Verfahren vor den Arbeitsgerichten. Dies beruht darauf, dass anders als in der ordentlichen Justiz der Rechtsmittelstreitwert im Urteil unanfechtbar festzusetzen ist und im Regelfall hierzu vorher keine Anhörung der Parteien, also keinerlei Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgt.
7Vor den Arbeitsgerichten ist deshalb anders als in der ordentlichen Justiz wie folgt zu verfahren: Die Festsetzung des Streitwerts für die zu erhebenden Gerichtsgebühren erfolgt nach Abschluss der Instanz durch Beschluss, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung vorher beantragt hat, § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG. Regelmäßig besteht zwar in Prozessen vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz für eine gesonderte Streitwertfestsetzung durch Beschluss kein Anlass. Beantragt ein Prozessbevollmächtigter jedoch die ausdrückliche Wertfestsetzung gemäß § 33 RVG, kann eine erneute Festsetzung nur dann unterbleiben, wenn gemäß § 63 GKG die Gerichtsgebühren bereits durch einen gesonderten Beschluss festgesetzt wurden. Die Bekanntgabe des Rechtsmittelstreitwertes im Urteil stellt also gerade keinen Beschluss im Sinne des § 63 GKG da. Das Arbeitsgericht hat dementsprechend den Antrag der Prozessbevollmächtigten nach § 33 RVG vorliegend so lange zu entscheiden, als nicht ein mit Rechtsmitteln angreifbarer Gebührenstreitwert für die gerichtlichen Gebühren festgesetzt wurde. Da wegen der Ablehnung tätig zu werden, sich das Antragsverfahren allerdings bereits in der Beschwerdeinstanz befindet, wurde von der auch möglichen Aufhebung des fehlerhaften Beschlusses abgesehen und durch das Landesarbeitsgericht der Wertfestsetzungsantrag wie folgt beschieden:
8Für den Antrag zu 1) ergibt sich ein Streitwert, der sich an einem qualifizierten Weiterbeschäftigungsantrag orientiert. Die Klägerin ist der Ansicht, es sei bereits eine Arbeitsvertragsänderung zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis sei dahingehend abgeändert worden, dass die Klägerin mit 50 Prozent der bisherigen Arbeitszeit entsprechend mit 50 Prozent der bisherigen Vergütung zu beschäftigen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist für den einfachen Weiterbeschäftigungsantrag als Annexantrag zum Kündigungsschutzantrag ein Gehalt festzusetzen, für den qualifizierten, auf eine bestimmte Beschäftigung mit konkretisierten Inhalten gerichteten Antrag werden 2 Bruttomonatsgehälter zu Grunde gelegt. Da diese Beschäftigung nur noch eine monatliche Vergütung von 1.408,33 beinhalten würde, ergibt sich ein Streitwert von 2.816,66 für diesen ersten Antrag.
9Der Hilfsantrag ist dem Arbeitsgericht ebenfalls zur Entscheidung angefallen. Er beinhaltet eine andere Leistung, nämlich die Abgabe einer Willenserklärung. Diese soll erst zu einer bestimmten Vertragsänderung führen. Hierbei hat die Beschwerdeführerin zu Recht dargelegt, dass grundsätzlich auszugehen ist von der beabsichtigten Wertänderung beschränkt auf den 36-fachen Differenzbetrag. Da allerdings im Kündigungsschutzverfahren eine Wertbeschränkung in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG vorgesehen ist, würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn bei einem Streit über das generelle Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, das heißt über die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung eine Streitwertbegrenzung auf 8.450,00 eingreifen würde, wenn der Streit über die Verpflichtung, die halben Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erbringen, zu einem Streitwert von über 55.000,00 führen würde. Deswegen wird die Kappungsgrenze aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ebenfalls auf die Streitwertberechnung bei Teilzeitbegehren angewendet. Dies führt zu der Bewertung des Antrags zu 2) über den entschieden wurde mit 8.450,00 .
10Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
11Olesch
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