Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 2 Ta 87/11

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.02.2011 (Schreibfehler im Beschluss gibt das Datum 25.02.2010 an) – 8 Ca 11890/09 – wird der Gegenstandswert unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses wie folgt festgesetzt:

Der Gegenstandswert für den Antrag zu 1) wird auf 2.816,66 € festgesetzt. Der Wert für den Hilfsantrag zu 2) wird auf 8.450,00 € festgesetzt.


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