Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 TaBV 5/11

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.11.2010– 5 BV 169/10 – teilweise abgeändert:

Die am 19.03.2010 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Antragsgegner zugelassen.


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