Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 TaBV 5/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.11.2010– 5 BV 169/10 – teilweise abgeändert:
Die am 19.03.2010 durchgeführte Betriebsratswahl wird für unwirksam erklärt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Antragsgegner zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer am 19.03.2010 durchgeführten Betriebsratswahl, insbesondere darum, ob diese nichtig ist oder jedenfalls anfechtbar und hilfsweise darum, ob der gewählte Betriebsrat (Antragsgegner) ab dem 01.04.2010 nur ein sechsmonatiges Übergangsmandat inne hatte.
4Der Streit der Beteiligten dreht sich im Wesentlichen darum, ob bei der Wahl der Betriebsbegriff deshalb verkannt worden ist, weil nach den in einem Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 BetrVG festgelegten Strukturen gewählt worden ist. Die Antragstellerinnen meinen, dieser Tarifvertrag sei bereits wegen Fehlens des Merkmals der Sachdienlichkeit unwirksam gewesen, jedenfalls aber habe deshalb nicht mehr nach diesem Tarifvertrag gewählt werden dürfen, weil er zum 31.03.2010 gekündigt war und eine Nachwirkung ausgeschlossen war. Desweiteren meinen die Antragstellerinnen, dass die Wahl auch deshalb unwirksam sei, weil, sofern sich die Wahl nach dem Tarifvertrag zu richten gehabt habe, eine Betriebsstätte in B H nicht einbezogen war, in der zum Zeitpunkt der Wahl zwei Arbeitnehmerinnen beschäftigt waren.
5Die Antragstellerin zu 1) bietet besondere Unternehmensdienstleistungen wie Geschäftsreisen-Management, Reisekosten-Management sowie Event- und Meetings-Management an. Ihr Hauptsitz ist in K . Sie unterhält bundesweit Betriebe und Betriebsstätten. Darin handelt es sich sogenannte Business-Travel-Center (BTC) und sogenannte Implants. Bei Letzteren werden Arbeitnehmer der Antragstellerin zu 1) in den Geschäftsräumen der Kunden tätig.
6Die Antragstellerin zu 2) ist eine 51%ige Tochter der Antragstellerin zu 1). Sie bietet Sport- und Fernreisen im Zusammenhang mit Spielen der deutschen Fußballnationalmannschaft, darüber hinaus auch allgemeine Geschäftsreisen und Event- und Meetings-Management an. Ihr Sitz ist in F a M .
7Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) haben mit weiteren verbundenen Unternehmen einen Tarifvertrag zur Bildung einheitlicher Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsstrukturen mit der Gewerkschaft v abgeschlossen. Nach einem Vorgängertarifvertrag aus dem Jahre 2002 wurde der zuletzt geltende Tarifvertrag am 25.10.2004 abgeschlossen. Wegen seines genauen Inhalts wird auf Blatt 50 ff. der Akten Bezug genommen.
8Der Tarifvertrag sieht eine Aufteilung des Bundesgebietes in Wahlregionen vor (§ 3). Die einzelnen Betriebsstätten wählen innerhalb der Wahlregion unternehmensübergreifend einen sogenannten Regionalbetriebsrat. Dieser entsendet Mitglieder in einen Gesamtbetriebsrat, der alle Mitarbeiter der vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfassten Betriebe und Unternehmen vertritt (§ 5). Die neun Wahlregionen laut Tarifvertrag sind Mitte, Nord, Ost, Süd 1, Süd 2, Südwest 1, Südwest 2, West 1 und West 2.
9Daneben hat die Antragstellerin zu 1) vier Betriebsstätten (A O , E und O ), die bislang keiner der tarifvertraglichen Regionen zugeordnet waren. Bei Abschluss des Tarifvertrages gehörten diese Betriebsstätten noch nicht zur Antragstellerin zu 1). Sie gingen im Wege einer Verschmelzung auf die Antragstellerin zu 1) über. Für den Fall einer Verschmelzung sieht § 3 des Tarifvertrages vor, dass die neu hinzugekommenen Betriebsstätten den jeweiligen Regionen bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl zugeordnet werden.
10Der Antragsgegner ist der am 19.03.2010 auf der Grundlage des Tarifvertrages gewählte Regionalbetriebsrat Mitte. Die Region Mitte umfasste nach dem Tarifvertrag (vgl. Anlage zum Tarifvertrag Bl. 58 ff. d. A.) Betriebsstätten in F a M , -T , L , M , W , M und B H . Bei der Wahl zum Antragsgegner haben auch die Mitarbeiter der Betriebsstätte in O teilgenommen. Nicht teilgenommen haben die zwei Mitarbeiter der Betriebsstätte in B H .
11Bei Abschluss des ursprünglichen Tarifvertrags von 2002 wurden die Betriebsstätten der beteiligten Unternehmen durch Regionalleitungen geführt.
12Im April 2004 gab die Antragstellerin zu 1) ihre Regionalstruktur auf und schaffte dementsprechend die Regionalleitungen ab. Seitdem gibt es eine Leitung „Operations“, die die Verantwortung für den operativen Bereich in der gesamten Bundesrepublik trägt und für die Business-Travel-Center und Implants in D verantwortlich zeichnet. Daneben nehmen die jeweiligen BTC-Office-Manager und teilweise auch die Führungskräfte der Implants vor Ort eigenverantwortlich die Steuerung des Mitarbeiter- und Betriebsmitteleinsatzes vor. Auf die Organigramme vom Januar 2004 einerseits (Bl. 61 d. A.) und vom April 2004 andererseits (Bl. 62 d. A.) wird Bezug genommen.
13Trotz dieser Änderung schlossen die beteiligten Unternehmen und v am 25.10.2004 erneut den Tarifvertrag zur Bildung einheitlicher Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsstrukturen ab.
14Mit Schreiben vom 17.09.2009 kündigten die Antragstellerinnen und die anderen an dem Tarifvertrag beteiligten Gesellschaften fristgerecht zum 31.03.2010 den Tarifvertrag. Die Kündigungsfristen sind in § 7 des Tarifvertrages geregelt.
15Wegen der Betriebsstrukturen, die sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz innerhalb der Region Mitte ergäben, wird auf die als solche unstreitige Darstellung der Antragstellerinnen (Bl. 315/316 d. A.) Bezug genommen.
16Am 04.12.2009 traten sämtliche Mitglieder des nach dem Tarifvertrag zuletzt gewählten Regionalbetriebsrats Mitte zurück. In der Folgezeit bestellte dieser einen Wahlvorstand für die Region Mitte, bestehend aus drei Mitgliedern, die ein Anstellungsverhältnis mit der Antragstellerin zu 1) haben und in der F Betriebsstätte arbeiten.
17Mit E-Mail vom 28.12.2009 bat der Wahlvorstand die Antragstellerinnen um Übermittlung der erforderlichen Auskünfte für die Erstellung von Wählerlisten. Er bat um Übermittlung der Daten aller in der tarifvertraglichen Region sowie in O beschäftigter Mitarbeiter sowie um die Mitarbeiterdaten der bei der Antragstellerin zu 2) in F a M beschäftigten Arbeitnehmer.
18Die Personalleiterin der Antragstellerin zu 1) wies den Wahlvorstand mit E-Mail vom 18.01.2010 darauf hin, dass nach der Kündigung des Tarifvertrages nunmehr Betriebsräte nach den gesetzlichen Strukturen zu wählen seien. Nachfolgend wurden gleichwohl die angeforderten Daten einschließlich der Daten der O Mitarbeiter, nicht aber die Daten der Mitarbeiter in B H mitgeteilt.
19Der Wahlvorstand nahm die Mitarbeiter in B H auch nicht in die Wählerliste auf.
20Der Antragsgegner wurde am 19.03.2010 gewählt. Am 26.03.2010 fand die konstituierende Sitzung statt.
21In den nach dem Tarifvertrag gebildeten Regionen wurde im Jahr 2006 überwiegend im April oder Mai gewählt, in der Region Mitte ebenfalls im Mai. In Der Region Nord und West 1 fanden die turnusmäßigen Wahlen im Jahr 2006 erst im Juni statt. Im März 2006 wurde kein nach dem Tarifvertrag gebildeter Regionalbetriebsrat gewählt.
22In der ehemaligen tarifvertraglichen Region Südwest 2 wurde bei den regelmäßigen Betriebsratswahlen im Jahre 2010 nach den Vorgaben der §§ 1 und 4 BetrVG gewählt. In der Region Nord fanden im Oktober 2009 vorgezogene Betriebsratswahlen statt, in der Region West 1 ebenfalls vorgezogene Betriebsratswahlen im November 2009. Beide Wahlen wurden nicht angefochten. In den Regionen Süd 1, Ost und Südwest 1 besteht nach unwidersprochenem Vorbringen der Antragstellerinnen kein Unterschied zwischen den tarifvertraglichen und den gesetzlichen Strukturen. In den verbleibenden Regionen Süd 2 und West 2 ebenso wie in der im vorliegenden Verfahren betroffenen Region Mitte wurde im März 2010 nach den Strukturen des Tarifvertrages gewählt. In diesen drei Regionen wurden die Wahlen nach § 19 BetrVG angefochten.
23Die Antragstellerinnen haben sich darauf berufen, der Tarifvertrag einheitliche Betriebsratsstrukturen, habe mit dem Wegfall der Regionalleiterebene seine Sachdienlichkeit verloren. Auch Herr H , auf dessen Zuständigkeit für die Region sich der Antragsgegner beruft, sei nicht Ansprechpartner für die gesamte Region, vielmehr BTC-Manager der Antragstellerin zu 1) und könne daher auch schon nicht als Ansprechpartner für die Antragstellerin zu 2) angesehen werden. Darüber hinaus seien – was als solches nicht bestritten wird – Frau N Gr in W und Frau A Li in M die jeweilige Ansprechpartner in mitbestimmungsrelevanten Angelegenheiten.
24Für die Sachdienlichkeit sei auch nicht auf die Region Mitte abzustellen, sondern auf das gesamte Bundesgebiet. Ohne die Regionalleiterstruktur seien die durch die Zusammenfassung der Betriebsstätten in Regionen entstehenden Reisezeiten nicht mehr sachdienlich. Dazu ist unstreitig, dass in der ehemaligen Region Ost Betriebsstätten in B , L und D zusammengefasst waren, dass B jeweils ca. 190 Kilometer von L und D entfernt ist und auch D und L ca. 113 Kilometer voneinander entfernt sind. Die kürzeste Distanz zweier Betriebsstätten in der ehemaligen Region Südwest betrugt 40 Kilometer, die weiteste Entfernung von einander betrug dort 180 Kilometer. In der Region West 2 liegen z. B. M und K 75 Kilometer auseinander. Der Tarifvertrag diene – so die Antragstellerinnen - mithin nicht mehr einer sachgerechten Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen, da sich auch die Ausgestaltung der Betriebsratsstrukturen nicht mehr in den Entscheidungskompetenzen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten innerhalb des Unternehmens orientiere. Der Tarifvertrag habe seine Sachdienlichkeit jedenfalls verloren.
25Die Antragstellerinnen meinen, dass damit der Tarifvertrag bereits während seiner Laufzeit gegenstandslos und unwirksam geworden sei. Jedenfalls aber habe er nicht mehr als Legitimationsgrundlage für die am 19.03.2010 stattgefundene Wahl des Antragsgegners dienen können. Dabei sei auch der Wille der Tarifparteien zu berücksichtigen: Dieser schlage sich in § 7 Abs. 3 des Tarifvertrages nieder, wonach der Tarifvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende erstmals zum 31.03.2006 ordentlich kündbar gewesen sei. Daraus werde klar, dass nach einer Kündigung zum 31.03. einheitlich Wahlen im gesamten gesetzlichen Wahlzeitraum von März bis Mai nach den gesetzlichen Strukturen durchzuführen seien. Dieses ergebe sich auch aus der Mail des Mitglieds der damaligen Tarifkommission und damaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden M V vom 24.09.2004, in der es heißt:
26„31.03. deshalb, weil dann die neuen Betriebsräte bei Kündigung noch während der turnusgemäßen Betriebsratswahlen von März bis Mai 2006 gewählt werden könnten.“
27Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, dass die Verkennung des Betriebsbegriffes hier offensichtlich und grob sei, so dass Nichtigkeit der Wahl gegeben sei. Jedenfalls aber sei diese anfechtbar.
28Die Antragstellerinnen meinen auch, dass die Nichtbeteiligung der Arbeitnehmer in B H zur Anfechtung berechtige, weil der Wahlvorstand damit den tarifvertraglichen Wahlbetrieb fehlerhaft festgelegt habe.
29Die Antragstellerinnen berufen sich darauf, dass der Wahlvorstand Kenntnis von der B H Betriebsstätte gehabt habe, weil das Mitglied des Wahlvorstandes, Frau A R , zugleich dem Vorgängergremium angehört habe und dieses mit Meldungen einer Arbeitszeitveränderung für eine Mitarbeiterin aus B H befasst gewesen sei. Darüber hinaus ergebe sich aus der Anlage zu dem Tarifvertrag (Bl. 55 d. A.), dass es in B H eine Betriebsstätte gebe.
30Schließlich meinen die Antragstellerinnen aber, dass, falls die Wahl nicht nichtig oder anfechtbar sei, der Betriebsrat jedenfalls nur noch ein Übergangsmandat im Sinne des § 21 a Abs. 1 BetrVG habe. Dieser Paragraph enthalte einen allgemeinen Rechtsgedanken.
31Die Antragstellerinnen haben beantragt,
32- 33
1 festzustellen, dass die am 19. März 2010 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist;
hilfsweise;
35- 36
2 die am 19. März 2010 durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären;
hilfsweise;
38- 39
3 festzustellen, dass der Antragsgegner ab dem 01. April 2010 ein Übergangsmandat im Sinne von § 21 a BetrVG innehat und mit Entstehung dieses Übergangsmandats verpflichtet ist, unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
41die Anträge zurückzuweisen.
42Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass der Tarifvertrag durchgehend sachdienlich gewesen sei, da er viele kleine Betriebsräte zu größeren Gremien zusammenfasse, welche Abstimmungen vornehmen und sich austauschen könnten und die Arbeitnehmerinteressen besser wahrnehmen könnten, als viele kleine Betriebsräte vor Ort. Die Ausgestaltung der Betriebsratsstruktur sei auch nicht an den Entscheidungskompetenzen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten innerhalb des Unternehmens zu orientieren. Solches komme im Wortlaut des § 3 Abs. 1 BetrVG nicht zum Ausdruck. Es gehe vielmehr nur um die sachgerechte Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer. Es habe auch in der Vergangenheit nie ein Problem mit einem Ansprechpartner gegeben.
43Insbesondere in der Region Mitte seien keine langen Reisezeiten gegeben.
44Die isolierte Anfechtung der Wahl des Antragsgegners sei auch unzulässig. Die Antragstellerinnen hätten die Betriebsratswahl in den Regionen Nord, West 1, Süd 1, Ost und Südwest 1 nicht angefochten. Sie hätten aber nach seiner, des Antragsgegners Meinung, bei Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung sämtlicher Betriebsratswahlen anfechten müssen, oder keine. Der Antragsgegner beruft sich dazu auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 31.05.2000 – 7 ABR 78/98 – und vom 14.11.2001 – 7 ABR 14/00.
45Es sei auch richtigerweise auf der Grundlage des Tarifvertrages gewählt worden, da dieser zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens und zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl gegolten habe.
46Auf die fehlerhafte Nichteinbeziehung der Mitarbeiter in B H könnten die Antragstellerinnen sich nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1) gegen § 2 Abs. 2 WO verstoßen habe. Insofern sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich nunmehr darauf berufe, die Mitarbeiter der Betriebsstätte in B H hätten nicht mitgewählt, obwohl dem Wahlvorstand diese Mitarbeiter auf der Wählerliste vorenthalten worden seien.
47Schließlich verweist der Antragsgegner darauf, dass - was als solches unstreitig ist – die Nichtbeteiligung der zwei Mitarbeiter in B H keine Auswirkungen auf die Betriebsratswahl gehabt habe, da in den Betriebsrat sieben Mitglieder zu wählen waren, wobei das Minderheitengeschlecht der Männer einen Sitz haben musste und zwischen Frau B R , die den siebten Sitz im Betriebsrat innehat, und dem ersten Ersatzmitglied eine Differenz von drei Stimmen liegt.
48Dass die Tarifparteien bei Abschluss des Tarifvertrages den von der Antragstellerin unter Bezug auf das Schreiben des Herrn V angeführten Willen gehabt hätten, bestreitet der Antragsgegner.
49§ 21 a BetrVG sei nicht anwendbar und auch nicht analog anzuwenden.
50Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen.
51Gegen diesen ihnen am 06.01.2011 zugestellten Beschluss haben die Antragstellerinnen am 11.01.2011 Beschwerde eingelegt und diese am 04.03.2011 begründet.
52Alle Beteiligten verfolgen im Wesentlichen mit Rechtsausführungen ihr Verfahrensziel weiter. Insoweit wird auf die in der zweiten Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
53Im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
54II.
55Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerinnen hatte teilweise Erfolg. Die Betriebsratswahl war zwar nicht nichtig, aber anfechtbar.
56Die Wahl vom 19.03.2010 durfte nicht mehr unter Zugrundelegung der Strukturen des Tarifvertrages zur Bildung einheitlicher Betriebsrats-und Gesamtbetriebsratsstrukturen durchgeführt werden. Dass sie in vielfacher Weise nicht den betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen aus § 4 BetrVG entsprach, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
57Die Kammer folgt der Entscheidung der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in dem ähnlich gelagerten Fall mit dem Aktenzeichen 9 TaBV 78/10:
58I. Die Betriebsratswahl vom 3. März 2010 ist nicht nichtig.
59Eine Betriebsratswahl ist nur nichtig bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Mangel offenkundig ist und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Dies ist bei einer Betriebsratswahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt wurde, grundsätzlich nicht der Fall. Bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten, die eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Entscheidung erfordern. Unterlaufen dabei Fehler, sind diese in der Regel nicht so grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht (vgl. z. B. BAG, Beschluss vom 19. November 2003 – 7 ABR 25/03 - ).
60Nach diesen Grundsätzen ist der Betriebsbegriff nicht offensichtlich verkannt worden.
611. Soweit die Antragstellerinnen darauf verweisen, bereits im Jahr 2004 sei die Regionalleiterebene weggefallen und damit der Ansprechpartner für die Regionalbetriebsräte mit entsprechendem Zuständigkeitsbereich, ist trotz dieser Organisationsänderung noch am 25. Oktober 2004 der TV einheitliche Betriebsratsstrukturen erneut abgeschlossen und auch die erste Kündigungsmöglichkeit zum 31. März 2006 ausgelassen worden, obwohl damals die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfanden. Auch danach haben die behaupteten „Probleme“ bei der Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte aufgrund des Wegfalls der Regionalleiterebene die Antragstellerinnen nicht veranlasst, von dem unter § 7 des genannten Tarifvertrages festgelegten Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen. Dieses Kündigungsrecht galt u. a. für den Fall, dass „…die vereinbarte Betriebsratsstruktur nicht mehr der sachgerechten Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen dienlich ist…“. Selbst die im Jahr 2009 außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums nach § 13 Abs. 2 BetrVG vorgenommenen Neuwahlen von einzelnen Regionalbetriebsräten haben die Antragstellerinnen nicht wegen Verkennung des Betriebsbegriffs angefochten. Angesichts dessen ist es ihnen auch verwehrt, sich darauf zu berufen, nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage habe der TV einheitliche Betriebsratsstrukturen bereits zuvor seine Wirkung verloren.
622. Soweit die Antragstellerinnen darauf verweisen, jedenfalls die ordentliche Kündigung des Tarifvertrages zum 31. März 2010 habe den Regionalbetriebsrat veranlassen müssen, nach den gesetzlichen Betriebsratsstrukturen für mehrere Betriebe Wahlvorstände zu bestellen, ist festzuhalten, dass es weder aus gesetzlichen noch aus tariflichen Vorschriften offenkundig ist, ob bei einer Wahl innerhalb des gesetzlichen Wahlzeitraums vor dem Ende der Kündigungsfrist am 31. März 2010 nach den tariflichen oder den gesetzlichen Vorschriften zu wählen war.
63II. Die am 19. März 2010 durchgeführte Betriebsratswahl ist jedoch nach§ 19 Abs. 1 BetrVG wirksam von den Antragstellerinnen angefochten worden und damit unwirksam.
641. Die Anträge waren zulässig. Die beteiligten Arbeitgeberinnen sind nach§ 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG anfechtungsberechtigt. Die Anträge gingen am 06.04.2010 beim Arbeitsgericht Frankfurt ein, das das Verfahren an das Arbeitsgericht Köln verwiesen hat. Damit wahrten sie die Anfechtungsfrist auch dann, wenn das Wahlergebnis bereits am 19.03.2010 den Antragstellerinnen bekannt gemacht wurde, denn der 06.04. war Osterdienstag (§ 222 Abs. 2 ZPO).
652. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte.
66Die Wahl ist unter Verkennung des Betriebsbegriffs und damit unter Verstoß gegen das Wahlverfahren erfolgt.
67Nach der ordentlichen Kündigung des TV einheitliche Betriebsratsstrukturen vom 17. September 2009 zum 31. März 2010 hatte die regelmäßige Neuwahl des Betriebsrats, die in der Zeit vom 1. März 2010 bis zum 31. Mai 2010 stattzufinden hatte, in den nach dem gesetzlichen Betriebsbegriff zu bestimmenden Betrieben in der Region Mitte zu erfolgen.
68Dies ergibt eine Auslegung der Bestimmungen des § 7 TV einheitliche Betriebsratsstrukturen vom 25. Oktober 2004.
69a. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 11. November 2010 – 8 AZR 392/09 - ).
70b. Eine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass der Tarifvertrag ordentlich gekündigt wird und das Ende der Kündigungsfrist in den Zeitraum für eine regelmäßige Neuwahl fällt, haben die Tarifvertragsparteien nicht getroffen. Allerdings haben sie die erste Kündigungsmöglichkeit mit dem Kündigungstermin „31.3.2006“ auf einen Zeitpunkt festgelegt, der in einen solchen Zeitraum fiel. Daraus ist zu schließen, dass es den Tarifvertragsparteien darauf ankam, die zeitliche Geltung des am25. Oktober 2004 abgeschlossenen Tarifvertrages nicht vor der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl enden zu lassen. Dagegen ist aus der Festlegung des erstmaligen Kündigungstermins zu schließen, dass die Wahl für die folgende regelmäßige Amtsperiode bei einer Kündigung des Tarifvertrages zum „31.3.2006“ nach den gesetzlichen Betriebsratsstrukturen erfolgen sollte.
71Dafür spricht auch der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien für den Fall einer Kündigung des Tarifvertrages die Nachwirkung ausgeschlossen hatten. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass mit dem Ende der Kündigungsfrist innerhalb des für regelmäßige Wahlen geltenden Zeitraums für in diesem Zeitraum stattfindende Neuwahlen die gesetzliche Regelung zum Tragen kommen sollte. Andernfalls verlöre diese Regelung weitgehend an Bedeutung für Neuwahlen innerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums, da durch eine Festsetzung des Wahltermins auf einen Zeitpunkt vor dem 1.4.2006 faktisch die zeitliche Dauer des TV einheitliche Betriebsratsstrukturen bis zur nächsten regelmäßigen Wahl im Jahr 2010 verlängert wurde.
72Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht auch die Mitteilung des Mitglieds der Tarifkommission der Gewerkschaft ver.di in der Mail vom 24. September 2004, in der berichtet wird, nach einer rechtlichen Prüfung durch den Bereich Mitbestimmung in der Bundesverwaltung der Gewerkschaft solle der erstmalige Kündigungstermin „31.3.2006“ gelten, damit „dann die neuen Betriebsräte bei Kündigung noch während der turnusgemäßen Betriebsratswahlen von März bis Mai 2006 gewählt werden könnten“. Mit den „neuen Betriebsräten“ waren dabei offensichtlich die Betriebsräte gemeint, die nach der nunmehr geltenden gesetzlichen oder ggf. geänderten tariflichen Betriebsstruktur zu wählen waren.
73Diese Auslegung führt auch zu einer sachgerechten und praktikablen Regelung. Die Tarifvertragsparteien mussten davon ausgehen, dass in den 9 Regionen regelmäßige Betriebsratswahlen in dem gesetzlich festgelegten Zeitraum von 4 Jahren stattfanden. Sie wollten erkennbar dafür Sorge tragen, dass diese regelmäßigen Wahlen in allen Wahlregionen nach dem gleichen Betriebsbegriff erfolgten.
74Nach alledem ist der TV einheitliche Betriebsratsstrukturen dahin auszulegen, dass bei einer ersatzlosen Kündigung des Tarifvertrages einheitlicher Betriebsratsstrukturen zu einem Kündigungstermin, der in einen Zeitraum für regelmäßige Betriebsratswahlen fällt, die Wahl des Betriebsrats nach den gesetzlichen Betriebsratsstrukturen stattzufinden hat.
75Da auf der Grundlage des TV einheitliche Betriebsratsstrukturen ein Regionalbetriebsrat für den Bereich Mitte gewählt worden ist und bei Anwendung des gesetzlichen Betriebsbegriffs mehrere Betriebsräte für nach § 1 BetrVG selbständige Betriebe zu wählen waren, liegt ein nicht berichtigungsfähiger Verstoß gegen das Wahlverfahren vor. Damit ist die Wahl unwirksam.
76Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens war die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
77R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
78Gegen diesen Beschluss kann sowohl von den Antragstellerinnen als auch von dem Antragsgegner
79R E C H T S B E S C H W E R D E
80eingelegt werden
81Die Rechtsbeschwerde muss
82innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
83nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
84Bundesarbeitsgericht
85Hugo-Preuß-Platz 1
8699084 Erfurt
87Fax: 0361 2636 2000
88eingelegt werden.
89Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
90Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
91- 92
1 Rechtsanwälte,
- 93
2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 94
3 Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
96Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
97* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
98Dr. Backhaus Engels Eschenauer
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