Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 246/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2011 – 8 Ca 10396/10 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Sozialplanabfindung.
3Die Klägerin ist am 1949 geboren. Sie war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1986 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund betriebsbedingter Kündigung der Beklagten zum 30. September 2010, nachdem die Beklagte auf Grund ihrer wirtschaftlichen Situation zu diesem Zeitpunkt die Stilllegung beschlossen hatte. Eine zunächst eingelegte Kündigungsschutzklage der Klägerin wurde zurückgenommen.
4Die Klägerin bezog zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von 3.228,00 €.
5Die Klägerin konnte gemäß einer Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung bereits ab dem 01. Juni 2009 vorzeitig die gesetzliche Altersrente für Frauen beziehen. Eine ungekürzte Altersrente steht ihr erst am dem 1. Juni 2014 zu.
6Aus Anlass der Stilllegung des Betriebes schlossen die Beklagte und der Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan ab. Wegen des gesamten Inhalts des Sozialplans wird auf Bl. 19 bis 25 d. A. Bezug genommen.
7Der Sozialplan enthält hinsichtlich der Abfindung folgende Regelungen:
8§ 3 Regelabfindung
91. Grundbetrag
10Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aus Anlass der im Interessenaus-
11gleich beschriebenen Maßnahmen endet . . . . . erhalten eine Abfindung nach der Firmel:
120,8 x Betriebszugehörigkeitszeit x Bruttomonatsarbeitsentgelt
13. . . .
14§ 4 Abfindung für rentennahe Mitarbeiter
15Mitarbeiter, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses älter als 59 Jahre sind und ggfs. nach dem Bezug von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf eine ggfs. auch gekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben (im Folgenden: „Rentennahe Mitarbeiter“), erhalten eine Abfindung gem. folgender Regelung:
161. Abfindung für die Zeit bis Renteneintritt
17Für jeden Monat zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem frühesten Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf eine ggfs. auch gekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung besteht (im Regelfall Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld I), erhalten rentennahe Mitarbeiter eine Abfindung in Höhe von 20 % des sich aus dem Bruttomonatsentgelt ergebenden individuellen Nettoentgelts. Diese Abfindung wird als Einmalbetrag . . . . ausbezahlt.
182. Ausgleich für Rentenkürzung
19Rentennahe Mitarbeiter erhalten für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente, der mit einer Kürzung der Rentenleistung verbunden ist, einen pauschalen Ausgleich von 300,00 €. Diese Abfindung wird gemeinsam mit der Abfindung nach Ziffer 1 als Einmalbetrag ausbezahlt.
20Nach der Formel gemäß § 3 Ziffer 1 des Sozialplans hätte der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 61.881,60 € zugestanden.
21Nach der von der Beklagten bei der Klägerin angewandten Regelung des § 4 des Sozialplanes hat die Klägerin den als solchen in der rechnerischen Höhe unstreitigen Betrag von 13.200,00 € erhalten.
22Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage den Differenzbetrag.
23Sie beruft sich darauf, dass § 10 Satz 3 Ziffer 6 AGG nicht im Einklang mit Artikeln 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 stehe. Sie beruft sich entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insbesondere auf neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof, so auf die Entscheidung vom 12. Oktober 2010 – C-499/08.
24Die Klägerin hat beantragt,
25die Beklagte zu verurteilen, an sie eine weitere Sozialplanabfindung in Höhe von 48.681,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2010 zu zahlen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Januar 2011 abgewiesen.
29Gegen dieses ihr am 12.02.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.03.2011 Berufung eingelegt und diese am 12.04.2011 begründet.
30Die Klägerin verfolgt mit ausführlichen Rechtsausführungen zweitinstanzliche ihr Prozessziel weiter. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 78 ff d. A.) Bezug genommen.
31Die Klägerin beantragt,
32unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2011 – 8 Ca 10396/10 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine weitere Sozialplanabfindung in Höhe von 48.681,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2010 zu zahlen.
33Die Beklagte beantragt,
34die Berufung zurückzuweisen.
35Die Beklagte trägt vor, dass für den Fall, dass § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG als europarechtswidrig angesehen und § 4 des Sozialplans für unwirksam erachtet werde, ihr zusätzliche Sozialplankosten zwischen 155.000,00 € und 160.000,00 € entstehen würden. Dieser Betrag sei im Verhältnis zu dem Gesamtvolumen des Sozialplans von ca. 1.500.000,00 € erheblich. Sie, die Beklagte, hätte diesen Betrag mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht aufbringen können.
36Im Übrigen verteidigt die Beklagte mit ausführlichen Rechtsausführungen das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 113 ff d. A.) Bezug genommen.
37Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
39Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hatte in der Sache keinen Erfolg.
40I. Das Bundesarbeitsgericht hat auch in jüngster Rechtsprechung Sozialplanregelungen wie die vorliegende, in denen ab einem bestimmten Stichtag die Sozialplanabfindung auf Grund einer anderen Berechnungsformel berechnet wird, mit der bei rentennahen Jahrgängen die zu besorgenden wirtschaftlichen Nachteile konkreter berücksichtigt und teilweise ausgeglichen werden, ausdrücklich gebilligt (insbesondere BAG 26.05.2009 – 1 AZR 198/08; 19.11.2009 – 6 AZR 561/08 und 23.03.2010 – 1 AZR 832/08). Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen (vgl. insbesondere die vom 26.05.2009 und vom 23.03.2010) auch die solchen Regelungen zugrundeliegende gesetzliche Norm des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG als gemeinschaftskonform beurteilt.
41Das Bundesarbeitsgericht hat insbesondere auch entschieden, dass der mit solchen Klauseln verbundene „Systemwechsel“ innerhalb der Berechnungsformeln zulässig ist (insbesondere 26.05.2009 – 1 AZR 198/08).
42Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Tatsache, dass auf Grund der Stichtagregelung ein unmittelbar vor der Vollendung des mit dem Stichtag gekennzeichneten Lebensalters (dort das 60. Lebensjahr, hier das 59. Lebensjahr) stehender Arbeitnehmer eine erheblich höhere Abfindung erhält als derjenige, der dieses gerade vollendet hat, eine der Härten sei, die mit Stichtagregelungen regelmäßig verbunden seien und im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen seien (BAG 26.05.2009 – 1 AZR 198/08).
43Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (vgl. insbesondere Bundesarbeitsgericht 23.03.2010 – 1 AZR 832/08) ist schließlich zu prüfen, ob die konkrete Regelung geeignet ist, das mit§ 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und sie die Interessen der benachteiligten Altersgruppe nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigt.
44II. Danach ist die vorliegende Regelung in dem Sozialplan wirksam. Sie berücksichtigt die Vorgaben des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG und ist damit geeignet, das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel zu fördern. § 10 Satz 3 Nr. 6 2. Alternative AGG wollte es den Betriebsparteien entsprechend dem zukunftsgerichteten Entschädigungscharakter von Sozialplanleistungen ermöglichen, diese bei „rentennahen“ Arbeitnehmern stärker an den tatsächlich eintretenden wirtschaftlichen Nachteilen zu orientieren, die ihnen durch den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust und eine darauf zurückgehende Arbeitslosigkeit drohen.
45Die Betriebsparteien sind im vorliegenden Fall über die Minimalgestaltungsmöglichkeit des § 10 Nr. 6 2. Alternative, die für die entsprechenden Arbeitnehmer sogar den völligen Ausschluss von Abfindungsleistungen zulässt, deutlich hinaus gegangen. Sie haben in § 4 Nr. 1 für jeden Monat zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem frühesten Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf eine gegebenenfalls auch gekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung besteht, eine Abfindung in Höhe von 20 % des sich aus dem Bruttomonatsentgelt ergebenden individuellen Nettoentgelts vorgesehen. Dadurch wird das Arbeitslosengeld deutlich aufgestockt.
46Sie haben darüber hinaus in § 4 Nr. 2 einen pauschalen Ausgleich von 300,00 € für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente, der mit einer Kürzung der Rentenleistung verbunden ist, vorgesehen.
47Lässt § 10 Nr. 6 2. Alternative AGG sogar den vollständigen Ausschluss von Abfindungsleistungen zu, so kann dieses nicht als unangemessen und unverhältnismäßig angesehen werden.
48Hält sich damit die vorliegende Gestaltung des Sozialplanes sowohl im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 10 Nr. 6 2. Alternative AGG als auch im Rahmen der bisherigen und auch jüngsten Rechtsprechung des BAG, die (vgl. insbesondere die Entscheidungen vom 26.05.2009 und vom 23.03.2010) auch die Vereinbarkeit mit dem Europäischen Recht bejaht haben, so sah sich die Kammer aus Gründen der Rechtssicherheit gehalten, dieser Rechtsprechung zu folgen. Danach konnte die Klage keinen Erfolg haben.
49III. Die Kammer hat die Revision zugelassen, auch wenn das Bundesarbeitsgericht sich bereits eingehend mit der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2000/78/EG auseinandergesetzt hat und es als offenkundig bezeichnet hat, dass die Regelung des § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG mit dieser Richtlinie vereinbar ist. Denn das Bundesarbeitsgericht hat – soweit ersichtlich – bislang die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.10.2010 – C - 499/08 – in seiner Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt. Der Europäische Gerichtshof hat in dieser Entscheidung im Tenor entschieden, dass die genannte Richtlinie dahin auszulegen ist, „dass sie einer nationalen Regelung (entgegensteht), nach der Arbeitnehmer, die eine Altersrente beziehen können, die von ihrem Arbeitgeber aus einem Rentensystem gezahlt wird, dem sie vor Vollendung ihres 50. Lebensjahres beigetreten sind, allein aus diesem Grund eine Entlassungsabfindung nicht beziehen können, die dazu bestimmt ist, die berufliche Wiedereingliederung von Arbeitnehmern mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 12 Jahren zu fördern“. Der Europäische Gerichtshof hat es (vgl. Nr. 44 der Entscheidungsgründe) insbesondere kritisiert, dass die in Rede stehende Maßnahme darauf hinausläuft, entlassenen Arbeitnehmern, die auf dem Arbeitsmarkt bleiben wollen, diese Abfindung allein aus dem Grund vorzuenthalten, dass sie unter anderem auf Grund ihres Alters eine solche Rente in Anspruch nehmen können. Er hat außerdem kritisiert, dass eine solche Regelung diese Arbeitnehmer zwingt, eine niedrigere Altersrente anzunehmen als die, die sie beanspruchen könnten, wenn sie bis in ein höheres Alter berufstätig blieben, was für sie einen auf lange Sicht erheblichen Einkommensverlust nach sich zöge (vgl. Nr. 46 der Entscheidung).
50Auf Grund der unterschiedlichen Zielregelung der vom EUGH beurteilten dänischen Norm gegenüber § 10 Nr. 6 AGG, der insbesondere das Sozialplanvolumen auf die bedürftigeren Arbeitnehmer konzentrieren will, sieht die Kammer keinen unmittelbaren Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht abzuweichen. Es erscheint der Kammer jedoch zumindest fraglich, ob nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die Vereinbarkeit des § 10 Nr. 6 AGG mit der genannten Richtlinie nach wie vor „offenkundig“ ist.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
52RECHTSMITTELBELEHRUNG
53Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
54R E V I S I O N
55eingelegt werden.
56Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
57Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
58Bundesarbeitsgericht
59Hugo-Preuß-Platz 1
6099084 Erfurt
61Fax: 0361 2636 2000
62eingelegt werden.
63Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
64Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
65- 66
1 Rechtsanwälte,
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2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3 Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
70Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
71* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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