Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 1570/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.11.2010 in Sachen
14 Ca 1068/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um eine Schmerzensgeldforderung des Klägers wegen "Mobbings".
3Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 02.11.2010 Bezug genommen.
4Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 26.11.2010 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 23.12.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 23.02.2011 am 23.02.2011 begründen lassen.
5Der Kläger greift zunächst die Ausführungen des Arbeitsgerichts auf, wonach es sich bei der als "Mobbing" bezeichneten Form der Rechtsverletzung des Arbeitnehmers um eine systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen/Verhaltensweisen zusammensetzende Verletzung handele, wobei den einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen für sich allein betrachtet oft keine rechtliche Bedeutung zukomme. Damit lasse es sich nach Auffassung des Klägers nicht vereinbaren, dass das Gericht etwaige Ansprüche nach § 37 Abs. 1 TVöD als verfallen angesehen habe.
6Das Angebot der Beklagten, eine Arbeitsstelle in O einzunehmen, sei nur ein weiterer Mosaikstein im Rahmen des seitens des Beklagten an den Tag gelegten Verhaltens. Ein derartiges Arbeitsangebot sei zwar grundsätzlich nicht völlig unzumutbar, bei dem Beklagten aber extrem selten, es sei denn, es beruhe auf dem eigenen Wunsch des betroffenen Arbeitnehmers. Eine Weiterbeschäftigung an dem bisherigen Einsatzort sei ohne weiteres möglich. Dazu müsse die Beklagte vor Ort lediglich die Situation ändern.
7Sodann führt der Kläger aus, seine langfristige Erkrankung habe bekanntlich ihren Anfang genommen in seiner Behandlung anlässlich des Gesprächs vom 08.01.2008. Die aus diesem Gespräch resultierenden verbindlichen Zusagen seien vom Beklagten nicht eingehalten worden. Auch ignoriere das Protokoll des Gesprächs die von ihm, dem Kläger, geäußerten Bedenken im Hinblick auf notwendige Sicherheitsvorkehrungen. Die Zeugen B und P könnten jedoch bestätigen, dass es seit 2007 erhebliche Sicherheitsmängel gegeben habe und gebe. So seien die Überprüfung von ortsveränderlichen Betriebsmitteln nicht eingehalten und die allgemeinen Überprüfungen von Verteilungen (z. B. FI-Schutzschalter, Leitungsschutzschalter) nicht durchgeführt worden.
8Auch die Anordnung des Vorgesetzten W , dass er, der Kläger, seine Arbeitsunfähigkeit ihm gegenüber nachweisen müsse, habe seine Rechte verletzt, da dann die Gefahr bestehe, dass die Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung nicht ankomme oder dass Unbefugte davon Kenntnis erlangen könnten.
9Auch aus der Beobachtung des Fahrzeugs der Familie K vor seinem Hause im Mai 2008 ergebe sich ein Zusammenhang zum Beklagten. So hätten Töchter eines Mitarbeiters Namens Bu bereits in dem von der Familie K in F zur Vermietung angebotenen Ferienhaus Urlaub gemacht und erhielten Personen, die im Autohaus der Familie K angäben, auf Empfehlung des Herrn Bu zu kommen, Rabattangebote von 10 %.
10Frau K habe das verdächtige Fahrzeug im Übrigen nicht nur abgestellt, sondern den Kläger auch angefahren, weswegen ein Strafverfahren und eine Zivilklage anhängig seien.
11Sodann moniert der Kläger, dass das Arbeitsgericht sich mit seiner erstinstanzlich aufgestellten Behauptung, er sei von seinen Vorgesetzten S und W mehrfach aufgefordert worden sich zu äußern, "auf welcher Seite er stehe", nicht auseinandergesetzt habe.
12Desweiteren kann der Kläger nicht nachvollziehen, dass das Arbeitsgericht die von ihm in seinem Schreiben vom 07.11.2008 gestellten Fragen als teilweise unsachlich bzw. provokant gewertet habe. Selbst dann habe es aber die arbeitgeberseitige Fürsorgepflicht geboten, dem Kläger entsprechende Antworten zukommen zu lassen.
13Auch mit dem Schreiben der Mitarbeiterin O vom 03.04.2009 habe erneut Druck auf ihn, den Kläger, ausgeübt werden sollen.
14Ferner weist der Kläger darauf hin, dass der Grad seiner Behinderung zwischenzeitlich von 30 % auf 50 % aufgestockt worden sei. Dies sei nur auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen.
15Das Arbeitsgericht habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass es zwischen den Parteien nur deshalb nicht zu einer Mediation gekommen sei, weil der Beklagte zu Unrecht darauf bestanden habe, dass die Mediation von einem internen Mediator durchgeführt werden müsse. Schließlich habe das Arbeitsgericht auch die Untersuchung bei der Betriebsärztin Sch fälschlich ohne nähere Differenzierung als völlig normal bewertet.
16Aus der Gesamtschau ergebe sich, dass die stetige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auch auf die Behandlung durch den Beklagten zurückzuführen sei.
17Zweitinstanzlich reduziert der Kläger den von ihm für angemessen gehaltenen Mindestschmerzensgeldbetrag auf 2.000,00 .
18Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
19das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.11.2010 in Sachen 14 Ca 1068/10 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 2.000,00 nicht unterschreiten sollte.
20Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
21die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
22Der Beklagte hält die Berufung des Klägers bereits für unzulässig, da sich die Berufungsbegründung nicht ausreichend mit den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandersetze. Zutreffend habe das Arbeitsgericht im Übrigen etwaige Ansprüche des Klägers gemäß § 37 TVöD als verfallen angesehen.
23Darüberhinaus verteidigt der Beklagte das arbeitsgerichtliche Urteil auch insoweit, als es sich im Einzelnen mit den klägerischen Vorwürfen und behaupteten Pflichtverletzungen auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe das Arbeitsgericht zu Recht beanstandet, dass es durchgehend an einer substantiierten Begründung der klägerischen Ansprüche mangele. Ebenso wenig habe der Kläger nachvollziehbar einen Zusammenhang zwischen seinem Gesundheitszustand und einem Verhalten des Beklagten dargelegt.
24Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den vollständigen Inhalt des Berufungsbegründungsschriftsatzes des Klägers vom 23.02.2011, auf den Berufungserwiderungsschriftsatz des Beklagten vom 29.03.2011, auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 19.07.2011 und auf sämtliche erst- wie zweitinstanzlich zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufungsbegründung mag auch eine für die Zulässigkeit des Rechtsmittels noch ausreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils erkennen lassen.
27II. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet und konnte rechtlich keinen Erfolg haben. Die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die rechtlichen Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen "Mobbings" durch den Arbeitgeber unter Rückgriff auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend herausgearbeitet. Sie hat sich sodann detailliert und akribisch mit nahezu allen vom Kläger erstinstanzlich angeführten Einzelpunkten auseinandergesetzt, die aus der subjektiven Sicht des Klägers den von ihm geltend gemachten Anspruch stützen sollen. Es ist sodann überzeugend und nachvollziehbar, zu dem Ergebnis gelangt, dass auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des "Mobbings" nicht erkennbar ist.
28Hieran hat sich in der Rechtsmittelinstanz nichts geändert.
29Es fehlt bereits an einem substantiierten Sachvortrag des Klägers, aus dem sich ableiten ließe, dass es der Beklagte als Arbeitgeber in seinem Gesamtverhalten dem Kläger gegenüber systematisch darauf angelegt hätte, in rechtswidriger Weise die persönlichen Rechte des Klägers zu verletzen.
30Soweit sich der Kläger auf das Verhalten bestimmter Einzelpersonen bezieht, fehlt zumindest teilweise jegliche nachvollziehbare Darlegung dazu, warum das Verhalten solcher Einzelpersonen im vorliegenden Sachzusammenhang dem Beklagten als Arbeitgeber zurechenbar sein soll.
31Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und inwiefern ein Verhalten des Beklagten aus objektiver Sicht für eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als kausal angesehen werden muss.
32Schließlich hat das Arbeitsgericht zu Recht auch in Erwägung gezogen, dass etwaige Schmerzensgeldansprüche des Klägers jedenfalls auf Grund der tarifvertraglichen Verfallfrist des § 37 TVöD als verfristet anzusehen sein könnten. Jedoch kann dieser Gesichtspunkt letztlich dahingestellt bleiben, da es auf ihn nicht entscheidungserheblich ankommt.
33Anknüpfend an die Feststellungen des Arbeitsgerichts und unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz gilt zusammenfassend und die arbeitsgerichtlichen Feststellungen ergänzend im Einzelnen das Folgende:
341. Ein Verhalten des Beklagten als Arbeitgebers, das darauf angelegt gewesen wäre, den Kläger systematisch in seinen persönlichen Rechten zu verletzen, ist aus objektiver Sicht nicht dargetan.
35a. Es ist gerichtsbekannt, dass die Verhältnisse in den Arbeitsbereichen, für die die Vorgesetzten W und S zuständig sind, in den vergangenen Jahren Gegenstand diverser arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen verschiedener Kläger mit dem Beklagten waren und sind. Konfliktsituationen, Unstimmigkeiten und Schwankungen des Betriebsklimas zum Negativen hin gehören jedoch periodisch zum Arbeitsalltag in nahezu allen Unternehmen, Behörden und sonstigen Institutionen, die mehrere Menschen als Arbeitnehmer beschäftigen.
36b. Solche Konfliktsituationen können sich zweifelsfrei auf den einzelnen davon betroffenen Arbeitnehmer belastend auswirken, insbesondere wenn sie längere Zeit anhalten. Die Feststellung, einer solchen Konfliktsituation ausgesetzt zu sein, ist aber nicht gleichbedeutend mit der Feststellung zielgerichteter Rechtsverletzungen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen, die zu potentiellen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne eines "Mobbingtatbestands" führen können. Bereits das Arbeitsgericht hat klar herausgestellt, dass das maßgebliche Unterscheidungsmerkmal darin besteht, dass Schadensersatzverpflichtungen nur durch eine zielgerichtete Systematik bestimmter Verhaltensweisen ausgelöst werden kann. Diese müssen, wenn wie vorliegend der Arbeitgeber in Anspruch genommen wird, auch vom Arbeitgeber als solchen ausgehen oder diesem zurechenbar sein.
37c. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen seit dem 11.03.2008 an seinem Arbeitsplatz bei dem Beklagten nicht mehr tätig geworden ist. Auch bis zu diesem Tag hatte der am 01.09.2006 eingestellte Kläger bereits erhebliche Ausfallzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit zu verzeichnen. Auf die kurze Zeit seiner aktiven Arbeitstätigkeit ist der Kläger bei der Begründung seines vermeintlichen Klageanspruches konkret nur ganz vereinzelt eingegangen. Dabei hat der Kläger nach Zeitpunkt und näheren Umständen ohne Substantiierung vortragen lassen, die Herren W und S hätten ihn mehrfach aufgefordert sich zu äußern, "auf welcher Seite er stehe". Solche Äußerungen deuteten zwar, einmal unterstellt, sie seien gefallen, in der Tat auf latente Konflikte innerhalb der Belegschaft hin. Warum sie aber als Teil einer systematisch gegen den Kläger gerichteten Hetzkampagne rechtsverletzenden Charakters angesehen werden müssten, erschließt sich nicht.
38d. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger persönlich sinngemäß ausgeführt, es habe ihn in Anbetracht der Verantwortung, die er an seinem Arbeitsplatz als Werkstattleiter zu tragen gehabt habe, besonders belastet, dass von ihm vorgebrachte sicherheitstechnische Bedenken oder Vorschläge für von ihm in dieser Hinsicht für notwendig gehaltene Maßnahmen von seinen Vorgesetzten nicht ernst genommen und verworfen worden seien. Kommt der betroffene Arbeitnehmer in einer solchen Situation nach bestem Wissen und Gewissen zu dem Ergebnis, dass sich seine Vorgesetzten, was die Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsstandards angeht, unverantwortlich verhalten, so hat er seine Bedenken aktenkundig zu machen und bei ausbleibender Abhilfe die nächst höhere Hierarchieebene des Arbeitgebers zu informieren, im äußersten Notfall sich an externe Aufsichtsinstitutionen zu wenden. Auch dies kann sich persönlich belastend auswirken, hat aber noch nichts mit systematischen Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu tun.
392. Die weiteren vom Kläger angeführten vermeintlichen Mosaiksteinchen eines Mobbingverhaltens des Beklagten betreffen den Zeitraum ab Anfang 2008, in welchem es bereits um die Aufarbeitung der Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers ging bzw. seit 11.03.2008 um die Begleitung der seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen bis heute bestehenden Arbeitsunfähigkeit.
40Das Arbeitsgericht hat sich sachgerecht mit den einzelnen vom Kläger angeführten Teilaspekten befasst und hierzu das aus objektiver Sicht Notwendige gesagt. Die Einlassungen des Klägers in der Berufungsinstanz hierzu nötigen zu keiner anderen Einschätzung. Wenn z. B. der Kläger bezweifelt, dass sein Fragenkatalog gemäß Schreiben vom 07.11.2008 als "zum Teil unsachlich und provokativ" zu bezeichnen wäre, ist ihm entgegen zu halten, dass es nicht auf seine subjektive Sicht der Dinge ankommt, sondern auf den Eindruck eines neutralen, objektiven Beobachters.
41Zuzustimmen ist vielmehr der Wertung des Arbeitsgerichts, dass sich der Beklagte in seinem Verhalten, dass der Kläger für die Zeit ab Januar 2008 aufgreift, im Großen und Ganzen sachlich, neutral und nicht pflichtwidrig verhalten hat.
42Dies gilt auch für das Verhalten des Beklagten in Sachen Mediation. Abgesehen davon, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch darauf besteht, ein Mediationsverfahren durchzuführen, hat sich der Beklagte auch nicht gegen die Mediation als solche gewandt, sondern lediglich andere Vorstellungen von der Person des Mediators geäußert. Für den Standpunkt, auf einem internen Mediator zu bestehen, hat der Beklagte immerhin sachliche Gründe vorgebracht. Neben dem Kostenargument konnte der Beklagte auch nicht ohne Grund von der Vorstellung ausgehen, dass die zu bereinigende Konfliktsituation weniger zwischen ihm als Arbeitgeber und dem Kläger bestand als vielmehr zwischen dem Kläger einerseits und dessen Vorgesetzten S und W andererseits. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Institution handelt, die viele tausend Mitarbeiter beschäftigt, so dass es keineswegs von vorneherein ausgeschlossen erscheinen musste, in den eigenen Reihen einen Mediator finden zu können, der beiden Parteien gegenüber die notwendige Neutralität aufzubringen im Stande gewesen wäre.
433. Wenn der Kläger den Beklagten als seinen Arbeitgeber auf Schmerzensgeld in Anspruch nehmen will, setzt dies voraus, dass die ihm gegenüber begangenen potenziellen Rechtsverletzungen auch dem Beklagten als Institution zuzurechnen sind.
44Was das Verhalten der Betriebsärztin bei der betriebsärztlichen Untersuchung angeht, hat das Arbeitsgericht bereits auf die bestehenden Bedenken gegenüber einer Zurechenbarkeit ihres Verhaltens hingewiesen. Abgesehen davon hat das Arbeitsgericht aber auch das der Betriebsärztin vom Kläger angelastete Verhalten mit Recht nicht als "mobbingrelevant" gekennzeichnet.
45Erst recht ist auch nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern das vom Kläger geschilderte Verhalten einer Frau K oder eines Herrn K aus E dem Beklagten als Institution zugerechnet werden könnte oder müsste. Der einzige konkrete Bezugspunkt, den der Kläger insoweit anzuführen wusste, ist die Behauptung, dass die Eheleute K mit einem Herrn Bu bekannt sein sollen, welcher ebenfalls Mitarbeiter des Beklagten sei. Solange der Kläger für seine Behauptung, das Verhalten der Eheleute K ihm gegenüber sei von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber des Klägers veranlasst worden, keine anderen Tatsachen vorzubringen vermag, muss seine diesbezügliche Einlassung als fernliegend bezeichnet werden.
464. Schließlich ist aber auch die Behauptung des Klägers, ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten sei für eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit Januar 2008 zumindest mitverantwortlich, nicht hinreichend substantiiert dargetan, geschweige denn durch objektive Tatsachen belegt.
47Zwar hat der Kläger erstinstanzlich das Gutachten des Dr. B vom 16.08.2010 (Bl. 174 ff. d. A.) vorgelegt, welches im Zusammenhang mit der Erhöhung des GdB von 30 auf 50 eingeholt worden war. In diesem Gutachten führt Herr Dr. B aus, dass sich die Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule seit der Voruntersuchung verschlechtert hätten, ferner dass für das beim Kläger diagnostizierte Asthma bronchiale ein Teil-GdB von 20 und nicht lediglich von 10 anzusetzen sei. Im Übrigen, so das Gutachten vom 16.08.2010, werde der in dem vorigen GdB-Bescheid verwendete Begriff "depressive Entwicklung" dem psychiatrischen Krankheitsbild nicht gerecht, da beim Kläger eine Depression und neben der depressiven Störung auch eine wahnhafte Störung vorliege.
48Die physischen Krankheitsbilder bringt der Kläger selbst nicht in einen Zusammenhang mit einem Verhalten des Beklagten. Aber auch was die psychische Erkrankung angeht, lässt sich jedenfalls dem Gutachten des Dr. B vom 16.08.2010 nicht entnehmen, dass im Zusammenhang mit diesem Krankheitsbild bei der Heraufsetzung der GdB auf 50 eine Verschlechterung eine Rolle gespielt hätte. Vielmehr deutet die diesbezügliche Einlassung des Gutachtens eher darauf hin, dass die Bedeutung der depressiven Erkrankung nach Einschätzung des Gutachters von Anfang an unterschätzt worden sei.
49Im Übrigen trifft es entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers auch nicht zu, dass das vorgenannte Gutachten eine tatsächlich vorhandene "Mobbingsituation" bestätigte. Der Gutachter führt lediglich aus, dass "das formale und inhaltliche Denken auf die Arbeitssituation und die Mobbingsituation bezogen" sei. Damit wird aber nicht zugleich gutachterlich bestätigt, dass eine "Mobbingsituation" am Arbeitsplatz auch aus objektiver Sicht tatsächlich vorliegt. Inwiefern der medizinische Gutachter zu einer solchen Bestätigung aus objektiver Sicht überhaupt in der Lage hätte sein können, wird vom Kläger ebenfalls nicht erläutert.
50Zur Frage einer nicht belegten Kausalität des Verhaltens des Beklagten für die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers bleibt schließlich auch zu beachten, dass der Kläger zwar seit dem 29.01.2008 mit einer lediglich einwöchigen Unterbrechung im März 2008 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt ist, dass er aber auch bereits vor dem 08.01.2008 nennenswerte Arbeitsunfähigkeitsperioden zu verzeichnen gehabt haben muss. Ansonsten wäre nämlich nicht erklärlich, warum bereits am 08.01.2008 Anlass Bestand, ein Rundgespräch im Rahmen eines sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagements zu führen.
51Ein schlüssig begründeter Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist somit nicht gegeben. Die Berufung musste der Abweisung unterliegen.
52III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
53Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist bei der Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls nicht gegeben.
54R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
55Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
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