Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Sa 625/11
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.03.2011 19 Ca 5210/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2009.
3Der schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Er war seit dem 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2009 arbeitsunfähig erkrankt.
4Auf das Arbeitsverhältnis fand Anwendung der Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Süßwarenindustrie (im Folgenden: BMTV Süßwarenindustrie).
5Darin ist unter § 12 Urlaub u. a. bestimmt:
6"Den Arbeitnehmern steht in jedem Urlaubsjahr ein Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu. Sie gelten, soweit nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Regelungen enthalten sind.
7I. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
8A. Urlaub für ständig beschäftigte Arbeitnehmer
91. Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub kann erstmalig nach einer ununterbrochenen sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit (Wartezeit) geltend gemacht werden.
102. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr, in dem die Wartezeit erfüllt ist.
11.
124. Im Jahr des Eintritts oder Austritts erhält der Arbeitnehmer so viele Zwölftel seines Jahresurlaubs, als sein Arbeitsverhältnis volle Monate während des Urlaubsjahres bestanden hat, auch wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist. Mit mehr als 15 Kalendertagen angebrochene Monate gelten als volle Monate.
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6. Ein Anspruch auf Urlaubserteilung über den anteiligen gesetzlichen Mindesturlaub hinaus entfällt bei unbegründeter Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (Vertragsbruch) und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus einem Grunde, der zur fristlosen Entlassung berechtigt.
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9. Die Dauer des Urlaubs beträgt für alle Arbeitnehmer 30 Tage. Urlaubstage sind die Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertrage
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11. Für Schwerbehinderte gelten die Bestimmungen des SGB IX.
19B. Urlaub für befristet beschäftigte Arbeitnehmer
201. Arbeitnehmer, die nur für ein befristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Ziff. 8 oder 9 eingestellt werden, erhalten für jeden Monat ihrer tatsächlichen Beschäftigung im Betrieb (nicht Kalendermonat) ein Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs.
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II. Urlaubsvergütung
23Die Urlaubsvergütung bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten 3 Monaten vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.
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III. Urlaubsgeld
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IV. Allgemeines
281. Der Urlaubs soll zusammenhängend nach Möglichkeit in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober gewährt werden.
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Eine Abgeltung des Anspruchs auf Erholungsurlaub durch Geld oder sonstige Vergütung ist grundsätzlich unstatthaft. Auch im Falle der Kündigung ist grundsätzlich der Urlaub während der Kündigungsfrist zu gewähren. Ausnahmsweise ist eine Abgeltung in Geld dann zulässig, wenn und soweit der Urlaub infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Form von Freizeit gewährt werden kann.
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3. Der Urlaubsanspruch erlischt am 31. März des folgenden Kalenderjahres, sofern er nicht vorher vergeblich geltend gemacht worden ist "
33Mit Schreiben vom 25. Februar 2009, 24. Juli 2009, 31. August 2009 und 10. September 2009 forderte der Kläger von der Beklagten Abgeltung des ab dem Jahr 2006 entstandenen Urlaubsanspruchs. Die Beklagte zahlte Urlaubsabgeltung für den gesetzlichen Urlaub von jeweils 20 Tagen für die Jahre 2006 bis 2008 und von 10 Tagen für das erste Halbjahr 2009. Zudem gewährte sie Urlaubsabgeltung für den Schwerbehindertenurlaub im Umfang von jeweils 5 Tagen für die Jahre 2006 bis 2008 und von 3 Tagen für das erste Halbjahr 2009. Insgesamt zahlte sie Urlaubsabgeltung für 88 Tage.
34Mit der vorliegenden Klage, die am 35. Juni 2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung von EUR 6.189,75 brutto nebst Zinsen zur Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs von 35 Tagen für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2009.
35Er ist der Ansicht, der BMTV Süßwarenindustrie enthalte kein von den gesetzlichen Urlaubsregelungen abweichendes Urlaubsregelungswerk im Sinne der dazu bisher ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Soweit es keine ausdrücklichen Abweichungen gebe, gelte das gesetzliche Urlaubsrecht auch für den tariflichen Mehrurlaub.
36Die Beklagte ist der Ansicht, der BMTV Süßwarenindustrie enthalte ein abweichendes Urlaubsreglungswerk und danach sei der tarifliche Mehrurlaub nicht abzugelten.
37Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 18. März 2011 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, unter § 12 BMTV Süßwarenindustrie sei ein vom Gesetz abweichendes Regelungswerk vereinbart. Da der Kläger auch nach der Beendigung bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März 2010 durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei, sei der Urlaub verfallen.
38Gegen das am 11. Mai 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Juni 2011 Berufung einlegen und diese am 29. Juni 2011 begründen lassen.
39Der Kläger beantragt,
40unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 6.189,75 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2009 zu zahlen.
41Die Beklagte beantragt,
42die Berufung zurückzuweisen.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
45I. Die Berufung ist zulässig.
46Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden.
47II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
48Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abgeltung von tariflichem Mehrurlaub für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2009. Ansprüche des Klägers auf Abgeltung von tariflichem Mehrurlaub für die Jahre 2006 bis 2008 sind nicht entstanden. Der entstandene Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs für das Jahr 2009 ist verfallen.
491. Nach § 12 I A Nr. 2 BMTV Süßwarenindustrie sind Ansprüche des Klägers auf vollen tariflichen Mehrurlaub von jeweils 10 Tagen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 mit Jahresbeginn entstanden. Der tarifliche Mehrurlaubsanspruch für 2009 unterlag der anteiligen Kürzung nach § 12 I A Nr. 4 BMTV Süßwarenindustrie, da das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2009 beendet wurde.
50a. Die tariflichen Mehrurlaubsansprüche verfallen im Unterschied zu den Ansprüchen auf Mindesturlaub und gesetzlichen Schwerbehindertenurlaub auch bei Arbeitsunfähigkeit, wenn der Urlaub nicht bis zum 31. März des Folgejahres angetreten werden kann (§ 12 IV Nr. 3 BMTV Süßwarenindustrie).
51Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2009 bestanden deswegen keine erfüllbaren tariflichen Mehrurlaubsansprüche für die Jahre 2006 - 2008, die nach § 12 IV Nr. 1, 3. Unterabsatz BMTV Süßwarenindustrie hätten abgegolten werden.
52Nach § 12 IV Nr. 3 BMTV Süßwarenindustrie erlischt der tarifliche Mehrurlaubsanspruch am 31. März des folgenden Kalenderjahres, sofern er nicht vorher vergeblich geltend gemacht worden ist. Der Kläger konnte seinen Anspruch auf tatsächliche Urlaubsgewährung nicht geltend machen, weil er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2009. Er war nicht imstande, seine vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen.
53Da die tariflichen Mehrurlaubsansprüche für die Jahre 2006 bis 2008 jeweils am 31. März des Folgejahres erloschen waren, konnten sie sich nicht mehr bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2009 in einen Abgeltungsanspruch umwandeln. Nach § 12 IV Ziff. 1, 3. Unterabsatz BMTV Süßwarenindustrie ist nur ein bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnisses noch bestehender Urlaubsgewährungsanspruch, der aufgrund der Beendigung nicht mehr erfüllt werden kann, abzugelten.
54b. Der mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2009 entstandene - anteilige tarifliche Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs für das erste Halbjahr 2009 ist am 31. März 2010 verfallen, weil der Kläger über den 30. Juni 2009 hinaus bis zum 31. März 2010 und noch weiter arbeitsunfähig erkrankt war. Auch dieser tarifliche Abgeltungsurlaubsanspruch war davon abhängig, dass der tarifliche Mehrurlaubsanspruch bis zum 31.3.2010 erfüllbar gewesen wäre (vgl. BAG, Urteil vom 23. März 2010 9 AZR 128/09 - ). Nur dann konnte entsprechend § 12 IV Ziff. 1, 3. Unterabsatz BMTV Süßwarenindustrie der Urlaubsanspruch nicht mehr in Form von Freizeit (allein) wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Im vorliegenden Fall hätte der Urlaubsanspruch auch dann nicht in Freizeit gewährt werden können, wenn das Arbeitsverhältnis im Urlaubsgewährungszeitraum bis zum 31. März 2010 fortbestanden hätte, weil der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war.
552. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln. Die Regelungsmacht der Tarifpartner ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche gegenüber öffentlichen Arbeitgebern eintretende unmittelbare Wirkung von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie oder die im Privatrechtsverkehr erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt (vgl. BAG, Urteil vom 23. März 2010 9 AZR 128/09 und vom 4. Mai 2010 9 AZR 183/09 -). Für einen entsprechenden Regelungswillen, der zwischen gesetzlichen und tariflichen Mehrurlaubsansprüchen unterscheidet, müssen allerdings deutliche Anhaltspunkte bestehen. Diese deutlichen Anhaltspunkte müssen sich aus Tarifwortlaut, -zusammenhang und zweck sowie ggf. aus der Tarifgeschichte ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 23. März 2010 9 AZR 128/09 -).
56Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Tarifvertragsparteien haben in § 12 BMTV Süßwarenindustrie ein weitgehend vom Gesetzesrecht abgelöstes Urlaubsregelungswerk geschaffen. § 12 BMTV Süßwarenindustrie regelt sowohl die Anspruchsvoraussetzungen als auch das Erlöschen des Urlaubsanspruchs bei Fristversäumnis, die Urlaubsdauer und den Übertragungszeitraum. Es bestehen unterschiedliche Regelungen für ständig beschäftigte Arbeitnehmer und befristet beschäftigte Arbeitnehmer. Das Urlaubsentgelt wird geregelt und ein bevorzugter Zeitraum für die Urlaubsgewährung festgelegt. Auch die Urlaubsabgeltung ist geregelt worden.
57Dass ein in sich geschlossenes und vom Gesetzesrecht auch abweichendes "Urlaubsregime" geschaffen werden sollte, ergibt sich bereits aus dem Eingangsabsatz des § 12 BMTV Süßwarenindustrie. Danach steht den Arbeitnehmern der Urlaub nach "Maßgabe der nachstehenden (Tarif-)bestimmungen zu. Diese gelten, soweit nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Regelungen enthalten sind". In den folgenden Tarifvorschriften werden vom Gesetzesrecht abweichende Regelungen getroffen, z. B. hinsichtlich der Zwölftelung des Urlaubsanspruchs bei Austritt auch in der zweiten Jahreshälfte (§ 12 I A Ziff. 4), des Verfalls der tariflichen Mehrurlaubsansprüche bei Vertragsbruch oder veranlasster fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (§ 12 I A Ziff. 6), der Urlaubsdauer (§ 12 I A Ziff. 9), des Referenzzeitraums für die Berechnung des Urlaubsentgelts (§ 12 II), der Festlegung eines bevorzugten Zeitraums für die Urlaubsgewährung (§ 12 II Ziff. 1), des Endes des regulären Urlaubszeitraums erst am 31. März des Folgejahres und des Verfalls des Urlaubszeitraums ohne Übertragungsgründe erst zu diesem Zeitpunkt (§ 12 Ziff. III 3).
58Ein "Gleichlauf" der tariflichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche mit den gesetzlichen Urlaubsansprüchen ist gerade von den Tarifvertragsparteien nicht bezweckt worden. Insbesondere kann nicht aus dem Umstand, dass die Tarifvertragsparteien nur bei bestimmten Regelungen ausdrücklich zum Ausdruck gebracht haben, es liege eine Abweichung von den für den gesetzlichen Urlaub maßgeblichen Vorschriften vor, der Umkehrschluss gezogen werden, in allen anderen Fällen sei ein "Gleichlauf" von gesetzlichen und tariflichen Urlaubsansprüchen beabsichtigt worden. Dagegen sprechen die vielfältigen Abweichungen und die sehr detaillierten Urlaubsregelungen in dem BMTV Süßwarenindustrie, die sich zu allen Aspekten des Urlaubsanspruchs verhalten (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 23. März 2010 9 AZR 128/09 - ).
59Danach war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
60Die Revision war angesichts der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits für den in den Altbundesländern geltenden Tarifvertrag zuzulassen.
61R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
62Gegen dieses Urteil kann von
63R E V I S I O N
64eingelegt werden.
65Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
66Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
67Bundesarbeitsgericht
68Hugo-Preuß-Platz 1
6999084 Erfurt
70Fax: 0361 2636 2000
71eingelegt werden.
72Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
73Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
74- Rechtsanwälte,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
76Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
77* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
78Schwartz Fuchs Göbel
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