Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Ta 165/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.04.2011 wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2Das Arbeitsgericht Aachen hat dem Kläger für die erste Instanz zu Recht keine Prozesskostenhilfe bewilligt; denn der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt - und zwar bis heute nicht - einen formwirksamen Prozesskostenhilfeantrag für die erste Instanz gestellt. Zu einem solchen Antrag gehört nämlich zwingend die in § 117 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Eine solche hat der Kläger weder, wie dies grundsätzlich notwendig gewesen wäre, bis zum Ende der ersten Instanz am 10.12.2010 (Tag der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils), noch bis zum Ablauf der dem Kläger vom Arbeitsgericht gewährten Nachfrist mit Verfügung vom 17.03.2011 eingereicht. Dieses Versäumnis kann nach Instanzende bzw. nach Ablauf einer vom Gericht eingeräumten Nachfrist nicht mehr nachgeholt werden. Im Übrigen fehlt es bis heute an einer entsprechenden Erklärung seitens des Klägers.
3Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Kläger im Hinblick auf das Erfordernis der "hinreichenden Erfolgsaussichten" im Sinne von § 114 S. 1 ZPO Prozesskostenhilfe hätte gewährt werden können, wenn er fristgerecht einen formwirksamen Antrag gestellt hätte, kann somit dahingestellt bleiben.
4Da der Kläger das erstinstanzliche Gericht nicht in die Lage versetzt hat, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form zu überprüfen, kam - dies sei der Vollständigkeit halber ebenfalls noch erwähnt - auch eine Anwaltsbeiordnung nach § 11 a ArbGG nicht in Betracht.
5Die Beschwerde musste daher zurückgewiesen werden.
6Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
7Dr. Czinczoll
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