Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 125/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.09.2010 in Sachen 2 Ca 977/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um eine Vergütungsforderung des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
3Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 1. September 2010 Bezug genommen.
4Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 11.10.2010 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 08.11.2010 Berufung einlegen und diese zugleich begründen lassen.
5Der Kläger vertritt nach wie vor die Ansicht, dass die sog. Standortsicherungsvereinbarung vom 29.06.2005 von Anfang an rechtsunwirksam gewesen sei. Sie verstoße nämlich gegen den Grundsatz der Rechtsquellenklarheit.
6Die Unwirksamkeit der Standortsicherungsvereinbarung führt nach Auffassung des Klägers auch zur Unwirksamkeit des ebenfalls am 29.06.2005 abgeschlossenen firmenbezogenen Verbandstarifvertrages, der die Absenkung der Entgelte im Vergleich zum allgemeinen Entgelttarifvertrag der c I N beinhaltet. Bei der Standortsicherungsvereinbarung und dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag handele es sich nämlich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, bei dem aufgrund § 139 BGB die Rechtsunwirksamkeit des einen Teils, der Standortsicherungsvereinbarung, auch zur Rechtsunwirksamkeit des anderen Teiles, des firmenbezogenen Verbandstarifvertrages, führe. Ohne die im Standortsicherungsvertrag abgegebene Standortgarantie und die Zusage, keine Produktionsteile ins Ausland zu verlagern, hätten die Arbeitnehmer die im Tarifvertrag vorgesehenen Entgeltkürzungen nicht akzeptiert.
7Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts fehle es somit auch an der gemeinsamen Geschäftsgrundlage für den firmenbezogenen Verbandstarifvertrag. Es komme dabei nicht darauf an, ob in der Standortsicherungsvereinbarung ein "Sanktionsregime" für den Fall von Verstößen gegen die in der Vereinbarung gegebenen Zusagen vorgesehen sei; denn hier gehe es um den von den vertragsschließenden Parteien nicht bedachten Fall, dass die Standortsicherungsvereinbarung von Anfang an rechtsunwirksam gewesen sei.
8Zu Unrecht, so meint der Kläger, habe das Arbeitsgericht seinen Anspruch schließlich auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes abgewiesen.
9Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
10unter Abänderung des am 01.09.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg, Az. 2 Ca 977/10, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.145,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2010 zu zahlen.
11Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Die Beklagte und Berufungsklägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie macht geltend, der Firmenverbandstarifvertrag vom 29.06.2005 sei ebenso wirksam wie die am selben Tag abgeschlossene Standortsicherungsvereinbarung. Unabhängig davon bildeten die beiden Vertragswerke auch kein einheitliches Rechtsgeschäft, wie es § 139 BGB voraussetze. Dies folge schon daraus, dass es bei Abschluss des firmenbezogenen Verbandstarifvertrages nicht (nur) um einen Sanierungsbeitrag der Arbeitnehmer gegangen sei, sondern insbesondere auch um eine Vereinheitlichung der Vergütungsordnungen an den drei Unternehmensstandorten T , P und B . Der Kläger übersehe, dass die Mitarbeiter am Standort B durch den Firmentarifvertrag vom 29.06.2005 hinsichtlich ihrer Vergütung besser gestellt wurden als vorher. Im Falle der Rechtsunwirksamkeit des Firmentarifvertrages wären diese Mitarbeiter dann seit Inkrafttreten des Tarifvertrages rechtsgrundlos überzahlt worden. Der Kläger übersehe desweiteren, dass sich für ihn und die anderen Mitarbeiter des Standortes T durch den Firmentarifvertrag nichts geändert hätte; denn am Standort T seien ununterbrochen seit 1997 bis zum Abschluss des Haustarifvertrages jeweils zehnprozentige Entgeltreduzierungen auf der Grundlage von besonderen Betriebsvereinbarungen gemäß § 10 BETV durchgeführt worden. Ein Wegfall des Haustarifvertrages 2005 hätte die Fortgeltung der unbefristet abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 16.02.2001 zur Folge, die ebenfalls eine zehnprozentige Entgeltkürzung gegenüber den allgemeinen Tarifen der chemischen Industrie zum Inhalt hatte. Für den Kläger würde sich somit nichts ändern.
14Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Einzelheiten der Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 08.11.2010 sowie auf seinen weiteren Schriftsatz vom 11.01.2011, ferner auf den Berufungserwiderungsschriftsatz der Beklagten und deren weiteren Schriftsatz vom 1. März 2011 ergänzend Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.09.2010 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
17II. Die Berufung musste jedoch erfolglos bleiben. Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht knüpft an die umfassende und zutreffende Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils an. Zusammenfassend und aus der Sicht der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergänzend bleibt hierzu das Folgende auszuführen:
18Der Kläger hat unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Nachzahlung der von ihm geltend gemachten Vergütungsbestandteile für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.03.2010.
191. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war kraft arbeitsvertraglicher Verweisung seit dem 01.07.2005 der firmenbezogene Verbandstarifvertrag vom 29.06.2005 anwendbar. Wie das Arbeitsgericht bereits richtig ausgeführt hat, verdrängt der Firmenverbandstarifvertrag als speziellerer Tarifvertrag den allgemeinen Entgelttarifvertrag der chemischen Industrie. Gründe, die zur Rechtsunwirksamkeit dieses Firmentarifvertrages führen könnten und nicht auf dem vom Kläger hergestellten vermeintlichen rechtlichen Zusammenhang mit der Standortsicherungsvereinbarung vom 29.06.2005 beruhen, sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen.
20Diejenige Vergütung, die dem Kläger auf der Grundlage des Firmentarifvertrags vom 29.06.2005 zustand, hat der Kläger vollständig erhalten. Seine Entgeltansprüche für den streitigen Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 31.03.2010 sind daher erfüllt.
212. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt eine Rechtsunwirksamkeit des firmenbezogenen Verbandstarifvertrages vom 29.06.2005 auch nicht aus einer vermeintlichen Rechtsunwirksamkeit der Standortsicherungsvereinbarung vom 29.06.2005. Weder ist die Standortsicherungsvereinbarung rechtsunwirksam, noch führte die Rechtsunwirksamkeit der Standortsicherungsvereinbarung, unterstellte man sie einmal zugunsten des Klägers als gegeben, zugleich gemäß § 139 BGB auch zur Rechtsunwirksamkeit des Firmentarifvertrages.
22a. Gründe für die Unwirksamkeit der Standortsicherungsvereinbarung vom 29.06.2005 sind nicht ersichtlich. Der Kläger will die Rechtsunwirksamkeit zu Unrecht aus einem vermeintlichen Verstoß der Vereinbarung gegen das "Gebot der Rechtsquellenklarheit" herleiten, welches das BAG in seiner Entscheidung vom 15.04.2008 in Sachen 1 AZR 86/07 entwickelt hat.
23aa. Das vom BAG in der vorgenannten Entscheidung angewandte "Gebot der Rechtsquellenklarheit" ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Das Gebot der Rechtsquellenklarheit gilt nach der Entscheidung des BAG "für kollektive arbeitsrechtliche Normenverträge" (BAG a.a.O. Rdnr. 17). Bei "normativen Regelungen" in diesem Sinne handelt es sich um solche, "durch welche der Inhalt von Arbeitsverhältnissen unmittelbar und zwingend gestaltet werden soll" (BAG a.a.O. Rdnr. 18).
24bb. Der Kläger übersieht, dass sich in dieser Hinsicht der vorliegende Fall von dem vom BAG in der Entscheidung vom 15.04.2008 zu beurteilenden Sachverhalt grundlegend unterscheidet. So hatte das BAG über ein als "Standortsicherungsvertrag" bezeichnetes Regelwerk zu entscheiden, welches selbst für die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar zwingende Normen über den Verzicht auf verschiedene Vergütungsbestandteile, über Arbeitszeitfragen, Kündigungsmodalitäten etc. enthielt. Die vorliegend zu beurteilende Standortsicherungsvereinbarung vom 29.06.2005 enthält demgegenüber keine einzige normative Regelung, durch welche der Inhalt von Arbeitsverhältnissen unmittelbar und zwingend gestaltet würde.
25cc. Es handelt sich bei der Standortsicherungsvereinbarung vom 29.06.2005 vielmehr um eine Zusammenfassung von "Zusagen des Unternehmens zu den inländischen Standorten und dem inländischen Personal der p -Gruppe". Die einzige "Regelung", die die vorliegend zu beurteilende Standortsicherungsvereinbarung über die Zusammenfassung der arbeitgeberseitigen kollektiven Zusagen hinaus enthält, betrifft die vorzeitige Kündbarkeit der am 29.06.2005 abgeschlossenen Firmentarifverträge für den Fall, dass die Arbeitgeberin gegen in der Standortsicherungsvereinbarung abgegebene Zusagen verstößt und anschließende Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien erfolglos bleiben. Diese Regelung über die vorzeitige Kündbarkeit der Tarifverträge gestaltet nicht "unmittelbar und zwingend den Inhalt von Arbeitsverhältnissen", sondern richtet sich ersichtlich (nur) an die Tarifvertragsparteien. Es handelt sich auch bei dieser Regelung somit nicht um eine "normative Regelung" im Sinne des Urteils des BAG vom 15.04.2008.
26dd. Zum anderen wäre insoweit auch die Rechtsquellenklarheit nicht verletzt, da es keinen Zweifel daran geben kann, dass die Tarifvertragsparteien Urheber und Adressat dieser Regelung sind.
27b. Das Arbeitsgericht hat die Standortsicherungsvereinbarung daher zu Recht als "schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den vertragsschließenden Parteien" charakterisiert, welche Rechte und Pflichten nur für und gegen die vertragsschließenden Parteien selbst begründet. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Abschnitt I. 3. der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
283. Abgesehen davon, dass Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Standortsicherungsvereinbarung nicht bestehen, handelt es sich bei der Standortsicherungsvereinbarung einerseits und dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag vom 29.06.2005 andererseits aber auch nicht um ein einheitliches Rechtsgeschäft, bei dem die Unwirksamkeit des einen Teils über
29§ 139 BGB die Unwirksamkeit des anderen Teiles nach sich ziehen könnte.
30a. Maßgeblich für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 139 BGB ist der Einheitlichkeitswille der Parteien (BGH NJW-RR 2007, 395; BGH NJW 1976, 1931).
31aa. Gegen einen Einheitlichkeitswillen der die Standortsicherungs- vereinbarung abschließenden Vertragsparteien spricht bereits prima facie der Umstand, dass Standortsicherungsvereinbarung einerseits, Firmentarifvertrag andererseits in getrennten Urkunden niedergelegt sind (vgl. BGH ZIP 2007, 16; BGHZ 78, 349; Palandt/Ellenberger, § 139 BGB, Rdnr. 5).
32bb. Einen weiteren gewichtigen Gesichtspunkt, welcher gegen einen Einheitlichkeitswillen der Vertragsparteien der Standortsicherungsvereinbarung spricht, ist in deren letztem Absatz zu sehen, welcher die Regelung über die vorzeitige Kündbarkeit des Firmentarifvertrage enthält. Entgegen der Ansicht des Klägers kann es nicht darauf ankommen, dass in dem letzten Absatz der Standortsicherungsvereinbarung der Fall geregelt wird, dass "die Zusagen aus dieser Vereinbarung nicht eingehalten" werden, während der Kläger aber meint, die Zusagen seien von Anfang an nicht rechtswirksam erteilt worden. Wenn nach der Vorstellung des Klägers der von Arbeitnehmerseite in dem Firmentarifvertrag akzeptierte Vergütungsverzicht mit den arbeitgeberseitigen Zusagen aus der Standortsicherungsvereinbarung stehen und fallen sollte, so kann es keinen Unterschied machen, ob die in der Standortsicherungsvereinbarung enthaltenen arbeitgeberseitigen Zusagen von Anfang an nicht rechtsverbindlich zustande gekommen sind oder ob die rechtsverbindlich zustande gekommenen Zusagen von Arbeitgeberseite nicht eingehalten werden. Den letzteren Fall haben die vertragsschließenden Parteien der Standortsicherungsvereinbarung aber gerade ausdrücklich geregelt. Sie haben für diesen Fall gerade nicht die automatische Unwirksamkeit des Firmentarifvertrages bzw. des in diesem Firmentarifvertrag vereinbarten Teilvergütungsverzichts vorgesehen. Ihr Wille war lediglich darauf gerichtet, dass die Nichteinhaltung der Zusagen (nur) die Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Verhandlungen begründet, an deren Ende dann die Option einer vorzeitigen Kündbarkeit des Firmentarifvertrages stehen kann, wobei das Kündigungsrecht aber auch erst noch ausgeübt werden muss. Eine solche Regelung ist nicht mit der Vorstellung vereinbar, dass die Rechtsbeständigkeit des Firmentarifvertrages vom 29.06.2005 mit dem Bestand der Standortsicherungsvereinbarung vom gleichen Tage oder richtiger gesagt, mit dem Bestand der darin gegebenen arbeitgeberseitigen Zusagen stehen und fallen sollte.
33cc. Gegen einen Einheitlichkeitswillen spricht schließlich auch der von Arbeitgeberseite in der Berufungsinstanz nochmals hervorgehobene Gesichtspunkt, dass der Firmentarifvertrag vom 29.06.2005 auch das Ziel einer Vereinheitlichung der Vergütungssätze in den drei Produktionsstandorten T , P und B bezweckte. Dieser gewichtige Zweck steht ebenfalls nicht in unmittelbarer Abhängigkeit vom Bestand der in der Standortsicherungsvereinbarung gegebenen Zusagen.
34b. Selbst wenn man aber die Rechtsauffassung des Klägers als richtig unterstellte, dass es sich bei der Standortsicherungsvereinbarung vom 29.06.2005 einerseits, dem Firmentarifvertrag vom selben Tag andererseits um ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB handelte, so verböte sich dennoch auch für den - in Wirklichkeit nicht gegebenen - Fall der Rechtsunwirksamkeit der Standortsicherungsvereinbarung eine Anwendung des § 139 BGB auf den Firmentarifvertrag. Auch dies hat das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 01.09.2010 bereits zutreffend erkannt und begründet.
35Einem Tarifvertrag mit normativen Regelungen über den Inhalt von Arbeitsverhältnissen, wie ihn der Firmentarifvertrag vom 29.06.2005 darstellt, kommt eine besondere Ordnungsfunktion zu. Das allgemeine Interesse an der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit einer solchen gesetzten Ordnung führt zur Unanwendbarkeit von § 139 BGB, ohne dass es auf einen Einheitlichkeitswillen der Tarifvertragsparteien ankäme. Von einer Unwirksamkeit aller Regelungen eines solchen Tarifvertrages wäre nur dann auszugehen, wenn der für sich betrachtet rechtswirksame Teil ohne den unwirksamen Teil keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr enthielte. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 2. a. der Entscheidungsgründe und die dort zitierten Fundstellen wird Bezug genommen.
364. Schließlich spricht sogar vieles dafür, dass der Anspruch des Klägers selbst dann nicht als begründet angesehen werden könnte, wenn sich die in dem Firmentarifvertrag vom 29.06.2005 enthaltene Entgeltregelung nicht als rechtsbeständig erweisen würde:
37Wie die Beklagte in der Berufungsinstanz hervorgehoben hat, bestand am Standort T der Beklagten bereits seit 1997 auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen eine Regelung über einen zehnprozentigen Entgeltverzicht. Die, soweit ersichtlich, letzte dieser Betriebsvereinbarungen stammt vom 16.02.2001 und wurde für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2004 abgeschlossen. Weiter heißt es in Ziffer 5.1 dieser Betriebsvereinbarung jedoch: "Danach gilt diese Betriebsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung unbefristet weiter". Wurde die Geltung dieser Betriebsvereinbarung nicht durch einen wirksamen Firmentarifvertrag wie den zum 01.07.2005 abgeschlossenen abgelöst, dürfte von deren Fortbestand auszugehen sein. Auch in diesem Fall hätte der Kläger nur das tatsächlich gezahlte, reduzierte Entgelt beanspruchen können.
385. Der Anspruch des Klägers kann auch nicht aus § 313 Abs. 1 und Abs. 2 BGB mit einem Wegfall der Geschäftsgrundlage begründet werden. Auch dies folgt aus mehreren Gründen.
39a. Zum einen handelt es sich bei der Standortsicherungsvereinbarung, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, um eine schuldrechtliche Vereinbarung, die nur die vertragsschließenden Parteien bindet und keine unmittelbar drittschützende Funktion entfaltet, die von jedem einzelnen betroffenen Arbeitnehmer für sich in Anspruch genommen werden könnte.
40b. Zum anderen kann ein eventueller rechtlicher Wegfall der Zusagen der Arbeitgeberseite aus der Standortsicherungsvereinbarung nicht zu der vom Kläger gewünschten Anpassung des Firmentarifvertrages führen mit der Konsequenz, dass die darin enthaltene Entgeltregelung keine Anwendung mehr fände. Wie bereits oben ausgeführt, haben die Vertragsparteien der Standortsicherungsvereinbarung nämlich für den Fall, dass die arbeitgeberseitigen Zusagen aus dieser Vereinbarung keinen Bestand haben bzw. nicht eingehalten werden, eine ausdrückliche Regelung getroffen, die aber äußerstenfalls zur Möglichkeit der Kündigung des Firmentarifvertrages durch die entsprechenden Tarifvertragsparteien führt.
416. Schließlich kann der Kläger eine Entgeltnachzahlung für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 31.03.2010 auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten verlangen. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage ist ebenfalls nicht ersichtlich.
42a. Inwiefern eine vom Kläger unterstellte anfängliche Rechtsunwirksamkeit der Standortsicherungsvereinbarung als solche einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte sollte begründen können, erschließt sich nicht.
43b. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte lässt sich aber ebenso wenig aus einem Verstoß der Beklagten gegen die Standortsicherungsvereinbarung herleiten.
44aa. Zwar ist unstreitig, dass die Beklagte den Produktionsstandort T schon im Laufe des Jahres 2010 geschlossen und somit die bis zum 31.12.2010 gegebene Bestandsgarantie nicht eingehalten hat.
45bb. Allerdings hatte die Beklagte ihre Standortsicherungsgarantie unter folgendem Vorbehalt abgegeben: "Bei den Zusagen geht das Unternehmen von einem Umfeld aus, in dem keine größeren Verwerfungen stattfinden, wie z. B. eine Verknappung wichtiger Rohstoffe mit drastischen Preisanstiegen". Genau auf derartige durch die Weltwirtschaftskrise 2009 bedingte "Verwerfungen des Umfelds" hat sich die Beklagte jedoch zur Rechtfertigung der vorzeitigen Schließung des Produktionsstandortes T berufen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte sich zu Unrecht hierauf berufen hätte. Dann steht aber keineswegs fest, dass die Beklagte tatsächlich gegen die Standortgarantie verstoßen hat und erst recht nicht, dass dies schuldhaft geschah, wie es für einen Schadensersatzanspruch erforderlich wäre.
46cc. Vor allem aber scheitert ein Schadensersatzanspruch des Klägers daran, dass dem Kläger aus einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen die Standortsicherungsgarantie kein Schaden entstanden ist, der mit dem von ihm im Zeitraum 01.07.2005 bis 31.03.2010 hingenommenen Entgeltverzicht identisch wäre.
47(1) Der Kläger übersieht, dass die Beklagte sich ihm als unmittelbarem Betroffenen gegenüber jedenfalls für die Zeit bis zum 31.03.2010 an die Standortgarantie gehalten hat. Dem Minderverdienst des Klägers korrespondiert somit auch der Fortbestand seines Arbeitsplatzes in T bis zum 31.03.2010.
48(2) Ein etwaiger Schaden, der dem Kläger persönlich daraus entstanden sein könnte, dass die Beklagte den Standort T nicht erst frühestens zum 31.12.2010, sondern vorzeitig geschlossen hat, kann sich also allenfalls auf den Zeitraum ab Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Standortgarantie beziehen, also auf die Zeit vom 01.04. bis 31.12.2010.
49(3) Dabei ist aber zu beachten, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber keine betriebsbedingte Beendigungskündigung, sondern lediglich eine Änderungskündigung ausgesprochen hat. Der Kläger hätte somit die Möglichkeit gehabt, sein Arbeitsverhältnis an einem anderen Standort der Beklagten fortzusetzen. Ein Schaden des Klägers kann somit nur in den Mehrkosten bestehen, die ihm daraus entstanden wären, dass er seine Tätigkeit an einem anderen Standort der Beklagten hätte aufnehmen müssen.
50(4) Dabei wiederum ist zu beachten, dass der Sozialplan vom 16.12.2009 umfangreiche Leistungen für solche Mitarbeiter vorsieht, die sich mit einem Arbeitsplatzwechsel an einen anderen Unternehmensstandort einverstanden erklären. Daraus folgt: Als potentieller Schaden kämen allenfalls die Mehrkosten in Betracht, die dem Kläger in der Zeit vom 01.04. bis 31.12.2010 bei einem Wechsel an einen anderen Standort der Beklagten entstanden und die nicht durch den Sozialplan vom 16.12.2009 abgedeckt gewesen wären.
517. Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich, dass die Berufung des Klägers unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Sie war daher zurückzuweisen.
52II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
53Die vorliegende Einzelfallentscheidung wirft keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf, die nicht bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG geklärt wären. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt daher nicht vor.
54R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
55Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
56Dr. Czinczoll Gehrdt Groeneveld
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