Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Ta 12/11
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2010 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 25.11.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Kläger wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe im Umfang eines weiteren Teilstreitwertes von 1.488,82 bewilligt, insgesamt somit für einen Teilstreitwert in Höhe von 6.061,40 (4.572,58 entsprechend der bereits erfolgten Bewilligung durch das Arbeitsgericht zuzüglich jetzt bewilligter weiterer 1.488,82 ). Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
21. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2010 ist nur zu einem kleineren Teil begründet.
3a. Das Arbeitsgericht hat in dem angegriffenen Prozesskostenhilfe-Beschluss zu Recht ausgeführt, dass die auf den Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gestützte Zahlungsklage für den Zeitraum vom 20.10.2009 bis 28.02.2010 nur insoweit Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO haben konnte, als die Ansprüche nicht auf die ARGE als Sozialleistungsträger übergegangen sind, vgl. § 115 Abs. 1 SGB X.
4b. Dieser vom anwaltlich vertretenen Kläger übersehene oder rechtsirrtümlich in Abrede gestellte Gesichtspunkt durfte jedoch nicht zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe für den auf den genannten Zeitraum bezogenen Zahlungsantrag in Gänze führen; denn die vom Kläger im Anspruchszeitraum bezogenen Sozialleistungen erreichten typischerweise nicht die Höhe des vom Kläger gegen seinen Arbeitgeber potentiell zu beanspruchenden Annahmeverzugslohnes, so dass nur ein Teil der eingeklagten Zahlungsansprüche auf den Sozialleistungsträger übergegangen sein konnte. Für den nicht übergegangenen Teil bestanden hinreichende Aussichten auf Erfolg.
5c. Die Höhe des nicht übergegangenen Anspruchsteils, für den hinreichende Aussicht auf Erfolg in Sinne von § 114 ZPO bestand, war für das Arbeitsgericht durch einen entsprechenden Hinweis an den Kläger bzw. die vom Kläger beizeiten zur Prozesskostenhilfe-Akte gereichten Bewilligungsunterlagen der ARGE auch ermittelbar.
62. In Höhe des auf den Sozialleistungsträger gemäß § 115 Abs. 1 SGB X übergegangen Teils der Annahmeverzugsansprüche hat das Arbeitsgericht indessen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
7a. Zum einen konnte sich der Kläger für die erste Instanz noch nicht darauf berufen, die auf die ARGE übergegangenen Teilansprüche im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen zu können. Wie sich aus den zweitinstanzlich vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt, hat die ARGE erst unter dem 16.11.2010 und somit nach Abschluss der ersten Instanz eine entsprechende Ermächtigung an den Kläger erteilt.
8b. Es war auch nicht etwa Aufgabe des Arbeitsgerichts, dem Kläger Tipps zu geben, welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten er gegebenenfalls würde ergreifen können, um die für große Teile seines Annahmeverzugsanspruchs durch den Anspruchsübergang fehlende Aktivlegitimation wieder herzustellen.
9c. Entscheidend kommt hinzu, dass dem Kläger jedoch für den auf die ARGE übergegangenen Teil seiner Annahmeverzugsansprüche auch dann keine Prozesskostenhilfe hätte gewährt werden können, wenn er insoweit schon erstinstanzlich als gewillkürter Prozessstandschafter aufgetreten wäre und entsprechende Zahlung an die ARGE betragt hätte. Insoweit konnte der Kläger nämlich auch nicht als bedürftig im Sinne des Prozesskostenhilferechtes angesehen werden. Die ARGE ist eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei. Hätte sie die auf sie übergegangenen Anspruchsteile in eigener Regie eingeklagt, hätte ihr hierfür mangels fehlender Leistungsfähigkeit Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden können. Es widerspricht ersichtlich dem Sinn und Zweck von Prozesskostenhilfe, dass sich eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei eine im Sinne von § 115 ZPO bedürftige Partei aussucht und sich von dieser unter Abwälzung ihres eigenen Kostenrisikos auf den Träger der Prozesskostenhilfe ihre eigenen Ansprüche einklagen lässt. Eine nach § 115 ZPO bedürftige Partei, die im Wege gewillkürter Prozessstandschaft für eine im Sinne des Prozesskostenhilferechts nicht bedürftige Partei vorgeht, mag sich die daraus entstehenden Kosten bei der Anspruchsinhaberin zurückholen.
103. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
11Dr. Czinczoll
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