Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 201/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2011 in Sachen 8 Ca 8924/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin fordert von der Beklagten eine Entschädigungszahlung wegen Geschlechtsdiskriminierung. Diese sieht sie darin begründet, dass ihr die Beklagte nicht die Möglichkeit eröffnet habe, während ihrer seit dem Jahre 2005 ununterbrochen laufenden und voraussichtlich noch bis zum 16.06.2012 fortdauernden Elternzeit ihr Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, wie sie in § 9 Ziffer 1.2 des E -Konzern-Sozialplans für den Innendienst vom 09.12.2008 geregelt ist, zu beenden.
3Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2011 Bezug genommen.
4Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 24.01.2011 zugestellte Urteil am 24.02.2011 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Frist bis zum 07.04.2011, am 07.04.2011 begründen lassen.
5Die Klägerin macht geltend, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass letztlich ein Großteil der Abfindungen an Arbeitnehmer gezahlt worden sei, die "freiwillig" aufgrund des aufgelegten Sozialplanes sich bereit erklärt hätten, auf der Basis der im Sozialplan enthaltenen Abfindungen das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Klägerin meint, die Beklagte hätte auch ihr Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wenn sie sich nicht Elternzeit befunden hätte, da "grundsätzlich der ursprüngliche Arbeitsplatz offenbar weggefallen" sei. Das Berufungsgericht werde klären müssen, ob eine Regelung, die vom Sinn und Zweck ja eigentlich Arbeitsverhältnisse schützen will, sich diskriminierend auswirken könne, wenn der Arbeitnehmer diesen Schutz nicht in Anspruch nehmen will, sondern vielmehr jedenfalls die Möglichkeit haben will, gegen Zahlung einer Abfindung das Arbeitsverhältnis zu beenden.
6Die Klägerin und Berufungsklägern beantragt,
7das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2011, 8 Ca 8924/10, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 118.331,00 zuzüglich 5 Prozentzinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlte.
8Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und tritt der Berufung der Klägerin mit rechtlichen Überlegungen entgegen. Darüber hinaus tritt die Beklagte der Behauptung der Klägerin entgegen, dass deren Arbeitsplatz weggefallen sei, sondern hebt hervor, dass das Bedürfnis, die Klägerin weiter zu beschäftigen und ihre Arbeitsleistungen nach Ende der Elternzeit entgegenzunehmen, bestanden habe und weiter fortbestehe. Unstreitig nehme sie, die Beklagte, zwischenzeitlich auch wieder externe Neueinstellungen vor.
11Darüberhinaus macht die Beklagte geltend, dass es der Klägerin offenbar nicht um eine Entschädigung für den Verlust ihres sozialen Besitzstandes gehe, da sie im Rahmen ihres Klageantrags weder auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages klage, noch Zahlung Zug um Zug gegen Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlange.
12Auf den vollständigen Inhalt der klägerischen Berufungsbegründungsschrift und der Berufungserwiderung der Beklagten wird Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2011 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft und wurde formal ordnungsgemäß innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen begründet.
15II. Die Berufung ist jedoch zur Überzeugung des Rechtsmittelgerichts offensichtlich unbegründet. Der Klägerin steht aus keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt ein Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch zu.
161. Die Klagebegründung erscheint unschlüssig und widersprüchlich.
17a. Die Klägerin begehrt als Entschädigung eine Leistung im Umfang einer Abfindung nach § 9 Ziffer 1.2 des E -Konzernsozialplans für den Innendienst vom 09.12.2008. Solche Abfindungsleistungen sind als Kompensation dafür bestimmt, dass die betroffenen Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren.
18b. Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dienen die in einem Sozialplan vorgesehenen Leistungen dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern in Folge einer geplanten Betriebsänderung entstehen. Leistungen, die einem anderen Zweck dienen, darf ein Sozialplan von Rechts wegen nicht vorsehen.
19c. Sämtliche Arbeitnehmer, die in den Genuss von Leistungen gemäß § 9 Ziffer 1.2 des Konzernsozialplans vom 08.12.2008 gelangt sind, mussten im Gegenzug ihren Arbeitsplatz aufgeben. Die Klägerin hingegen verlangt die unbedingte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Leistung in Höhe der Sozialplanabfindung gemäß § 9 Ziffer 1.2. Ihr rechtliches Begehren ist darauf gerichtet, eine Zahlung in Höhe einer Entschädigungsleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu erzwingen, gleichzeitig aber ihr aufgrund Elternzeit derzeit ruhendes Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten. Das Klagebegehren der Klägerin ist weder auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung in entsprechender Höhe gerichtet, noch bietet sie Zug um Zug gegen Zahlung der begehrten Entschädigungsleistung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Die Klägerin bleibt jede Rechtfertigung dafür schuldig, warum sie eine Zahlung in Höhe einer als Kompensation für den Arbeitsplatzverlust gedachten Sozialplanabfindung beansprucht, gleichzeitig aber ihr Arbeitsverhältnis glaubt aufrechterhalten zu können.
202. Die Klagebegründung bleibt jedoch auch dann unschlüssig, wenn man, obwohl das Klagebegehren der anwaltlich vertretenen Klägerin insoweit eindeutig ist, dennoch zu ihren Gunsten unterstellte, dass sie im Falle eines klagestattgebenden Urteils bereit wäre, einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zuzustimmen. Die Klägerin hat nämlich weder eine "ungünstigere Behandlung" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG, noch eine Benachteiligung im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG, noch einen Schaden im Sinne von § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 AGG oder im Sinne irgendeiner anderen Schadensersatzvorschrift des BGB erlitten.
21a. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den Genuss einer Sozialplanabfindung nach § 9 Ziffer 1.2 des Konzernsozialplans vom 08.12.2008 gelangt sind, haben im Gegenzug zum Erhalt der Abfindung ihren Arbeitsplatz verloren. Wie bereits erwähnt, stellt es gemäß § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG den einzigen legitimen Zweck einer Sozialplanabfindung dar, die den Arbeitnehmern infolge einer geplanten Betriebsänderung entstehenden Nachteile, also schlimmstenfalls den Verlust des Arbeitsplatzes, auszugleichen oder zu mildern. Stellt aber die in § 9 Ziffer 1.2 des Konzernsozialplans vom 08.12.2008 vorgesehene Abfindung nach dem Willen und der Vorstellung von Betriebsrat und Arbeitgeber nicht mehr und nicht weniger als eine Leistung zum "Ausgleich" oder der "Milderung" der mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen wirtschaftlichen Nachteile dar, so erscheint es danach ausgeschlossen, dass der wirtschaftliche Wert der Abfindung den wirtschaftlichen Wert der Aufrechterhaltung des unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses selbst übersteigt.
22b. Die Klägerin hat auch nicht ansatzweise dargelegt, warum vorliegend etwas anderes gelten soll. Dadurch, dass die Klägerin ihren Arbeitsplatz behalten konnte, ist sie in wirtschaftlicher Hinsicht mit denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zwar eine Abfindung im Sinne von § 9 Ziffer 1.2 des Konzernsozialplanes erhalten haben, im Gegenzug aber ihren Arbeitsplatz aufgeben mussten, mindestens gleich gestellt.
233. Eine "ungünstigere Behandlung" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG oder eine Benachteiligung im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG könnte der Klägerin somit allenfalls dadurch widerfahren sein, wenn ihr, weil sie sich in Elternzeit befand und befindet, ein Wahlrecht zwischen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einerseits oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung der Sozialplanabfindung aus § 9 Ziffer 1.2 Konzernsozialplan andererseits verwehrt worden wäre. Auch dies ist jedoch ersichtlich nicht der Fall.
24a. Ein derartiges Wahlrecht sieht der Sozialplan in § 9 Ziffer 1.2 nicht vor. Voraussetzung der Zahlung einer Abfindung nach § 9 Ziffer 1.2 des Konzernsozialplans ist nämlich, dass der betroffene Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz aufgrund der in § 2 Ziffer 1 des Sozialplans beschriebenen Gegebenheiten verloren hat, ohne dass die Beklagte in der Lage gewesen wäre, unter Anwendung der übrigen Sozialplanregelungen einen arbeitsvertragsadäquaten, zumutbaren Alternativarbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte merkt dabei zu Recht an, dass unter "Arbeitsplatz" nicht ein räumlich-funktionales Gebilde zu verstehen ist, sondern das Bedürfnis des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu mit den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen überstimmenden Bedingungen.
25b. Unklar bleibt, ob die Klägerin mit ihrem Hinweis auf das angebliche "freiwillige" Ausscheiden diverser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Abfindung nach § 9 Ziffer 1.2 des Sozialplans die Behauptung aufstellen will, dass die Beklagte entsprechende Abfindungen auch an solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt hätte, deren Arbeitsplatz in Wirklichkeit nicht aufgrund einer Maßnahme nach § 2 Ziff.1 des Sozialplans weggefallen wäre. Sollte sie eine solche Behauptung aufstellen wollen, wäre sie jedenfalls in jeder Hinsicht unsubstantiiert. Sie wird auch durch den Hinweis auf den Zeitungsartikel in der Financial Times Deutschland vom 08.06.2010 weder inhaltlich belegt, geschweige denn in geeigneter Weise nachgewiesen. Aus dem Zeitungsartikel geht allenfalls hervor, dass "vor allem der Vorruhestand" "positiv angenommen" worden sei.
26c. Andererseits entbehrt auch die Behauptung der Klägerin, dass ihr "ursprünglicher Arbeitsplatz" "grundsätzlich" und "offenbar" weggefallen sei, ebenso jedweder Substantiierung. Schließlich stellt die Klägerin die Behauptung, dass ihr, wenn sie nicht in Elternzeit gewesen wäre, ein Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung im Sinne von § 9 Ziffer 1.2 des Sozialplans angeboten wäre, ersichtlich ins Blaue hinein auf.
27d. Wenn das Ende der Elternzeit der Klägerin für den 16.06.2012 vorgesehen ist, so erscheint es sachlich geboten, nachvollziehbar und angemessen, dass auch die Planungen der Beklagten, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit ihr und ihren zukünftigen Einsatz betreffen, auf die Zeit ab dem 16.06.2012 abgestimmt sind. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte derzeit sogar wieder externe Neueinstellungen vornimmt, erscheint ihr Vorbringen, dass ein Bedürfnis an der Arbeitskraft der Klägerin weiterhin besteht und ihre Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Elternzeit vorgesehen ist, nur plausibel. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Zeitungsartikel, deutet doch auch dieser auf einen aktuellen Arbeitskräftebedarf der Beklagten hin.
284. Zu ergänzen bleibt, dass der Klägerin auch nicht etwa ein Anspruch aus § 9 Ziffer 2 des Konzernsozialplans vom 08.12.2008 zusteht.
29a. Diese Sozialplanregelung sieht zwar die Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung aufgrund "freiwilligen Ausscheidens ohne Betroffenheit" vor, stellt eine solche Regelung aber auch in das Ermessen einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Einzelfall.
30b. Zum einen hat sich die Klägerin auf diese Sozialplanregelung nicht berufen. Die Regelung sieht auch von vornherein eine Deckelung der Sozialplanabfindung auf höchstens 25.000,00 vor.
31c. Zum anderen erschiene es auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte von dieser Regelung bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen keinen Gebrauch machte, die dem besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit unterliegen. Die Kündigungsschutzvorschrift des § 18 BEEG verdeutlicht das gesetzgeberische Leitbild, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich während einer Elternzeit der Erziehung ihrer Kinder widmen wollen, eine von ihren Arbeitgebern initiierte Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht befürchten müssen sollen. Einem Arbeitgeber, der sich an diese gesetzgeberische Maxime hält, kann nicht zugleich gerade deshalb eine Diskriminierung desjenigen Arbeitnehmers oder derjenigen Arbeitnehmerin vorgehalten werden, die die Elternzeit in Anspruch nimmt.
32d. Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in Elternzeit aus subjektiven persönlichen Motiven heraus eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für wünschenswert hält, ist sie oder er aus Rechtsgründen daran nicht gehindert. Ein Rechtsatz, wonach der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall allerdings ein Abfindungsanspruch zustünde, obwohl der Arbeitgeber seinerseits weiter einen Bedarf an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat, ist dem deutschen Arbeitsrecht fremd.
33e. Aus den genannten Gründen hat das Arbeitsgericht Köln die vorliegende Klage zutreffend abgewiesen.
345. Nur der Vollständigkeit halber bleibt abschließend anzumerken, dass die Klage auch der Höhe nach unschlüssig ist.
35In Anbetracht der von der Klägerin in der Klageschrift zugrundegelegten Daten, nämlich eines Lebensalters von 44 Jahren, einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren und eines Bruttojahresverdienstes von 50.713,49 , errechnete sich nach der Formel in § 9 Ziffer 1.2 des Konzernsozialplans lediglich eine Abfindung in Höhe von 93.160,68 .
36III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
37Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.
38Rechtsmittelbelehrung
39Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
40Dr. Czinczoll Hilbert-Hesse Kothe
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