Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 12 Ta 241/11
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts B vom 24.11.2010 gegen den Beschluss vom 10.11.2010 wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I. Der Beschwerdeführer ist der ehemalige Prozessvertreter der Klägerin. Am 04.11.2008 reichte dieser für die Klägerin Kündigungsschutzklage nebst Zahlungsklage beim Arbeitsgericht Aachen ein und beantragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 27.05.2009 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt mit Wirkung vom 04.11.2008 und der Beschwerdeführer zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Aachen niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, wobei eine Ratenzahlungsanordnung in Höhe von 75,00 erfolgte.
3Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin sofortige Beschwerde unter dem 16.06.2009 ein und beantragte, die PKH-Raten auf 0.-- abzuändern und ferner den Beschwerdeführer zu entpflichten und ihr Rechtsanwalt B beizuordnen.
4Mit Beschluss vom 10.08.2009 hat das Arbeitsgericht Aachen auf die PKH-Beschwerde der Klägerin hin den gerichtlichen Prozesskostenhilfe-Beschluss 27.05.2009 aufgehoben und Rechtsanwalt B zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet.
5Mit Antrag vom 24.06.2009 und 26.06.2009 beantragte der Beschwerdeführer jeweils die Festsetzung von Gebühren gegen die Staatskasse und die Kostenerstattung.
6Mit Beschluss vom 14.12.2009 hat das Arbeitsgericht Aachen die Festsetzung gemäß den Anträgen vom 24.06. und 26.06.2009 gegen die Landeskasse abgelehnt. Mit Schreiben vom 28.12.2009, bei Gericht eingegangen am 30.12.2009, hat der Beschwerdeführer hiergegen Erinnerung eingelegt gemäß § 56 RVG. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 54 RVG vorliegend nicht gegeben seien, so dass trotz der Aufhebung der Bewilligung die Kosten zu erstatten seien.
7Mit Beschluss vom 10.11.2010 hat das Arbeitsgericht Aachen der Erinnerung nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass einem Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse bereits entgegenstehe, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt rechtskräftig im PKH-Verfahren beigeordnet worden sei. Zudem sei der Vergütungsanspruch jedenfalls nach § 54 RVG ausgeschlossen.
8Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer unter dem 24.11.2010, bei Gericht eingegangen am 29.11.2010, sofortige Beschwerde ein und verfolgt die Kostenerstattungsanträge vom 24.06. und 26.06.2009 weiter. Er vertritt die Ansicht, dass für ein Entstehen des Honoraranspruchs nicht die Unanfechtbarkeit der Beiordnung erforderlich sei. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zur Klägerin habe nicht vorgelegen.
9Mit Beschluss vom 19.07.2011 hat das Arbeitsgericht Aachen der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
10II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.11.2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.11.2010 ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässig, jedoch unbegründet.
11Ohne Erfolg macht der Beschwerdeführer die Festsetzung und Erstattung von Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse geltend. Zwar ist der Beschwerdeführer zunächst mit Beschluss vom 27.05.2009 beigeordnet worden. Dieser Beschluss ist jedoch durch Beschluss vom 10.08.2009 aufgehoben worden. Diese Entscheidung ist für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Ob die erfolgte Aufhebung des Beschlusses vom 10.08.2009 zu Recht erfolgt ist, ist im vorliegenden Verfahren nach § 55 RVG nicht zu prüfen. Der Vergütungsanspruch nach § 55 RVG richtet sich gemäß § 48 RVG nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist der Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss als Kostengrundentscheidung bindend und wird einer materiell-rechtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht unterzogen (Zöller/Philippi 28.Auflage § 121 ZPO Rn. 42). Bei dem Verfahren nach § 55 RVG handelt es sich um ein justizförmiges Verwaltungsverfahren (Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. 2009 § 55 Rn. 1). Deshalb kommt eine Überprüfung der Beiordnungsentscheidung nicht in Betracht. Eine solche Überprüfung liefe nicht nur dem Wesen des Festsetzungsverfahrens zuwider, sondern würde auch die Bestandskraft der Beiordnungsentscheidung in Frage stellen (OLG Düsseldorf vom 08.01.2008 10 WF 28/07 Rn. 6 nach juris). Auch ist dem Festsetzungsbeamten nicht die Prüfung auferlegt, ob die Beiordnungsentscheidung zutreffend erfolgt ist. Auch eine ggf. unzulässige aber angeordnete Rückwirkung ist zu beachten (Musielak/Fischer ZPO 8. Aufl. 2011 § 121 ZPO Rn. 31). Die Belange der Partei bzw. des beigeordneten Anwalts werden durch die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe-Beschluss ausreichend geschützt. Insoweit wird dem betroffenen Rechtsanwalt, obwohl er nicht am Bewilligungsverfahren beteiligt, wegen möglicher gebührenrechtlicher Folgen ein Beschwerderecht analog § 127 ZPO zugestanden (OLG Köln MDR 2005, 1130; Zöller/Philippi § 121 Rn. 13, Musielak/Fischer 8. Auflage 2011 § 127 ZPO Rn. 15). Im vorliegenden Fall ist jedoch fraglich, ob die Beschwerde im Hinblick auf die Frist des § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO noch möglich ist.
12Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass durch die Aufhebung bereits begründete Ansprüche nicht erlöschen können, gilt dies nur für die Aufhebung eines bestandskräftigen Prozesskostenhilfe-Beschlusses nach § 124 ZPO.
13Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 3 RVG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
14Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach den §§ 56 Abs. 2; 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.
15Brand
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.