Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Ta 263/11
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29. Juli 2011 5 BV 6/11 wird zurückgewiesen.
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Gr ü n d e
2I. Die Beteiligten haben darüber gestritten, ob Betriebs- und Gesamtbetriebsratsmitglieder unter Verstoß gegen § 78 BetrVG dadurch benachteiligt werden, dass ihnen gemäß einer Anweisung der Arbeitgeberin Carsharing-/Pool-/Dienstfahrzeuge (im Weiteren: Dienstfahrzeuge) nicht zur Verfügung gestellt werden.
3Die Überlassung von Dienstfahrzeugen für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit war durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt. Nachdem die Arbeitgeberin den Vorwurf erhoben hatte, einzelne Betriebsratsmitglieder nutzten Dienstfahrzeuge für private Zwecke, kündigte der Gesamtbetriebsrat diese Betriebsvereinbarung und verlangte, den Betriebsratsmitgliedern künftig auf der Grundlage der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes Dienstfahrzeuge für die Betriebsratstätigkeit zur Verfügung zu stellen. Daraufhin ordnete die Arbeitgeberin an, Gesuche von Betriebsräten und einzelnen Betriebsratsmitgliedern auf Überlassung von Dienstfahrzeugen zurückzuweisen und sie auf die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu verweisen, wobei eine befristete Ausnahmeregelung gelten sollte. Gleichzeitig bot die Arbeitgeberin an, über den Abschluss einer neuen Gesamtbetriebsvereinbarung zu verhandeln.
4Die Beteiligten haben das vorliegende Beschlussverfahren bereits vor der ersten mündlichen Anhörung durch eine außergerichtliche Einigung beigelegt und sodann das Beschlussverfahren für erledigt erklärt.
5Das Arbeitsgericht hat den Gebührenstreitwert auf EUR 4.000,00 festgesetzt. Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats mit Beschwerde vom 4. August 2011 und begehren, den Gebührenstreitwert auf EUR 300.000,00, jedenfalls deutlich höher als EUR 4.000,00, festzusetzen. Sie begründen dies damit, Dienstfahrzeuge seien von 75 Betriebsratsmitgliedern genutzt worden, die von der Weigerung der Arbeitgeberin, künftig Dienstfahrzeuge zur Verfügung zu stellen, betroffen gewesen seien. Angesichts der Komplexität und Schwierigkeit der Sache und der Anzahl der betroffenen Betriebsratsmitglieder sei der Streitwert mit EUR 4.000,00 pro Betriebsratsmitglied zu bemessen.
6Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
7II. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
8Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Gebührenstreitwert für das Beschlussverfahren auf EUR 4.000,00 festgesetzt.
91. Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Danach ist der Gegenstandswert auf EUR 4.000,00, je nach der Lage des Falles aber auch niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 festzusetzen, sofern es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Davon ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer dann auszugehen, wenn um das Bestehen und die Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte gestritten wird, weil die Begehren weder auf Geld noch auf geldwerte Leistung gerichtet sind und auch ihre Grundlage nicht in einem Verhältnis haben, dem ein Vermögenswert zukommt (vgl. BAG, Beschluss vom 9. November 2004 ABR 11/02 (A) NzA 2005, S. 70 f.; LAG Köln, Beschluss vom 4. Juni 2007 9 Ta 104/07 - Wenzel in GK-ArbGG, § 12 Rdn. 445). Streitgegenstand im vorliegenden Beschlussverfahren war die nach Ansicht des Gesamtbetriebsrats gegebene Behinderung von Betriebsratsmitgliedern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch die Anweisung der Arbeitgeberin, keine Dienstfahrzeuge mehr zur Verfügung zu stellen. Dieser Streit ist nichtvermögensrechtlicher Natur (vgl. dazu auch: LAG Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 1999 6 Ta 227/99 - ). Es wurde nicht eine konkrete geldwerte Leistung von einzelnen Betriebsratsmitgliedern gefordert. Finanzielle Auswirkungen traten auch nicht ein. Vielmehr ist gerügt worden, Betriebsratsmitglieder verspäteten sich aufgrund der erschwerten Anreise zu den Betriebsratssitzungen, was schon zur Beschlussunfähigkeit geführt habe.
102. Innerhalb des nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG vorgegebenen Bewertungsrahmens ist der Streitwert nach Lage des Falles zu bestimmen, wobei es neben der Bedeutung der Angelegenheit auch auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ankommt (vgl. LAG Köln, Beschlüsse vom 31. Juli 2004 3 Ta 180/03 , vom 10. Juni 2005 9 Ta 34/05 und vom 16. Julli 2008 9 Ta 192/08 -; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 3. Aufl., § 12 Rdn. 220). Dabei ist aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die der Arbeitgeberin gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG obliegende Verpflichtung, die außergerichtlichen Kosten zu tragen, nicht zu einer unangemessenen Belastung führen darf (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 17. August 2006 13 Ta 179/06 -, LAG Köln, Beschluss vom 4. Juni 2007 9 Ta 104/07 -; Wenzel in GK-ArbGG, § 12 Rdn. 443 f.).
113. Nach diesen Grundsätzen ist der Gebührenstreitwert auf EUR 4.000,00 festzusetzen.
12Die Angelegenheit war von geringem Umfang und Schwierigkeit. Es ging um die Frage, ob der Gesamtbetriebsrat nach § 79 BetrVG verlangen kann, weiterhin Betriebsratsmitgliedern für ihre Tätigkeit Dienstfahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Dem stand die Arbeitgeberin nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber, sondern wollte gesichert haben, dass künftig die nach ihrer Ansicht gelegentlich erfolgte missbräuchliche Nutzung ausgeschlossen war. Sie hatte den Abschluss einer neuen Gesamtbetriebsvereinbarung angeboten. Es ist auch bereits vor der mündlichen Anhörung eine außergerichtliche Einigung erzielt worden, die wieder die Überlassung von Dienstfahrzeugen für Betriebsratstätigkeit vorsieht. Die Aufarbeitung des Sachverhalts und die Rechtsfragen, die sich stellten, gingen nicht über einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad hinaus.
13Angesichts dessen ist es gerechtfertigt, es bei dem Regelstreitwert in Höhe von EUR 4.000,00 zu belassen.
14Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
15Schwartz
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