Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Ta 167/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin wird der Zuständigkeitsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.04.2011 abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird in den dafür zuständigen Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen, und zwar an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Bonn.


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