Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 10 TaBV 23/11
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.02.2011
9 BV 85/10 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
B e g r ü n d u n g :
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Herausgabe eines bisher vom Betriebsrat genutzten Raumes an die Arbeitgeberseite.
4In dem Betrieb der Beteiligten zu 1) in der Region K -B sind insgesamt ca. 2100 Mitarbeiter beschäftigt, von denen ca. 1.780 im Bereich des Flughafens K /B eingesetzt sind; zudem sind weitere etwa 320 Mitarbeiter im Betriebsteil T beschäftigt.
5Der Beteiligte zu 2) ist der für diesen Betrieb gebildete Betriebsrat, der aus 19 Mitgliedern besteht. Dem Beteiligten zu 2) stehen im Betriebsteil am Flughafen K /B ein Büro mit der Größe von 27 m² und zwei weitere Büros für den Betriebsratsvorsitzenden und den Stellvertreter mit der Größe von 12 m² bzw. 10 m² ständig zur Verfügung. Zudem kann der Beteiligte zu 2) bei Bedarf auf Anfrage weitere drei Konferenzräume nutzen, die ihm allerdings nicht zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen.
6Im Betriebsteil T steht dem Beteiligten zu 2) seit Mitte der 90er Jahre ein Raum mit der Bezeichnung 01/09, der 19 m² groß ist, zur ständigen Nutzung zur Verfügung. Weitere zwei Konferenzräume kann der Beteiligte zu 2) auf Anfrage auf Bedarf nutzen.
7Die Beteiligte zu 3) nutzt durch den Vertrauensmann der Gesamtschwerbehindertenvertretung im Unternehmen der Antragstellerin und der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb K /B /T , Herrn Be , den Raum 01/10 im Betriebsteil T , der 19 m² umfasst. Ein weiterer Raum mit der Bezeichnung 01/03 wird von der stellvertretenden Vertrauensfrau der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb K /B /T , Frau W , die zugleich Vollzeitsekretärin der Gesamtschwerbehindertenvertretung im Unternehmen der Antragstellerin ist, genutzt. Dieser Raum hat eine Größe von 12 m².
8Mit Schreiben vom 15.03.2010 forderte die Beteiligte zu 3) von der Antragstellerin die Zurverfügungstellung eines größeren Büros für die stellvertretende Vertrauensfrau und Vollzeitsekretärin Frau W .
9Daraufhin forderte die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) am 23.03.2010 auf, den Raum 01/09 in dem Betriebsteil T zu räumen und stattdessen den bisher von Frau W genutzten Raum 01/03 zu nutzen.
10Nachdem der Beteiligte zu 2) dies abgelehnt hatte, verfolgt die Beteiligte zu 1) ihr Räumungsverlangen mit dem Antrag vom 19.04.2010, welcher am selben Tag beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist, weiter.
11Sie ist der Auffassung, sie könne einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Beteiligten zu 1) hinsichtlich des Raums 01/09 geltend machen. Auch nach dem von ihr beabsichtigten Raumtausch, der notwendig sei, weil der Gesamtschwerbehindertenvertretung keine hinreichenden Kapazitäten für die unterzubringenden Akten zur Verfügung ständen, könne der Beteiligte zu 2) weiter mit insgesamt 61 m² ständig genutzter Raumfläche über hinreichende Räumlichkeiten verfügen. Dadurch sei der Anspruch des Beteiligten zu 2) auf die Zurverfügungstellung von erforderlichen Räumlichkeiten im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG gewahrt. Auch für Beratungen mit externen Personen stehe im Betriebsteil T nach dem Raumtausch eine ausreichende Räumlichkeit durch den Raum 01/03 zur Verfügung. Zudem seien größere Räume bei Bedarf buchbar. Ohnehin könne der Beteiligte zu 2) auf die Büros im Flughafen zurückgreifen. Hier sei dem Beteiligten zu 2) trotz der erforderlichen Sicherheitschecks zumutbar, auch Meetings mit externen Personen durchzuführen. Ein besonderer persönlicher Bedarf sei nicht durch den neuen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Herrn F im Betriebsteil T entstanden, da dieser ein ihm zur Verfügung stehendes Büro im Flughafen nutzen könne. Der Raum 01/09 im Betriebsteil T sei bis April 2010 als reine Abstellkammer genutzt worden. Auch danach diene dieser Raum noch in größerem Umfang als Lager für alte Betriebsratssache. Besprechungen fänden dort allenfalls einmal pro Quartal statt.
12Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
13den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, den ihm bisher zur Nutzung überlassenen Raum mit der Bezeichnung "01/09" im Betriebsteil T (Gebäude G Straße , T , 1. Stock) zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben.
14Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
15den Antrag zurückzuweisen.
16Der Beteiligte zu 2) hat gemeint, die Beteiligte zu 1) könne den Anspruch auf Herausgabe des Raumes 01/09 nicht auf die Notwendigkeit stützen, diesen Raum der Gesamtschwerbehindertenvertretung, der Beteiligten zu 3), zur Verfügung stellen zu müssen. Die Beteiligte zu 3) könne nicht von sich aus Räume beanspruchen und besitze nur das Recht, Räume des Betriebsrates bzw. des Gesamtbetriebsrates mitzunutzen. Hieraus folge der Umkehrschluss, dass der Arbeitgeber keinen Herausgabeanspruch gegenüber dem Betriebsrat zum Zweck der Überlassung von Räumlichkeiten an die Beteiligte zu 3) besitze. Die Beteiligte zu 1) dürfe Räume nicht rechtsmissbräuchlich entziehen. Ein sachlicher Grund für das Herausgabeverlangen sei nicht gegeben. Der Beteiligte zu 2) benötige den Raum 01/09 im Betriebsteil T insbesondere für die Durchführung von Sprechstunden und Sitzungen von Ausschüssen und Arbeitsgruppen sowie für Treffen mit externen Personen. Ab Frühjahr 2010 werde der Raum zudem durch den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Herrn F ständig genutzt. Der Raum 01/09 sei der einzige, jederzeit zugängliche Raum. Die anderen Räume im Flughafen lägen im sensiblen Sicherheitsbereich, der nur bei einer 48 Stunden vorher erfolgten Anmeldung zugänglich sei, wodurch der Grundsatz der Vertraulichkeit der Betriebsratsarbeit nicht gewahrt sei. Die Raumsituation für die Beteiligte zu 3) sei ohnehin ausreichend. Allerdings stelle die Beteiligte zu 1) die eigentlich erforderliche Möblierung der Beteiligten zu 3) nicht zur Verfügung.
17Die Beteiligte zu 3) hat gemeint, Frau W benötige wegen der Notwendigkeit zusätzlicher Aktenschränke ein größeres Büro, da die Unterlagen auch nicht in dem weiteren Büro von Herrn Be im Raum 01/10 unterzubringen seien.
18Das Arbeitsgericht Köln hat durch Beschluss vom 09.02.2011 9 BV 85/10 den Antrag der Beteiligten zu 1) als unbegründet zurückgewiesen, da ein Anspruch auf Herausgabe des Raumes 01/09 gegenüber dem Beteiligten zu 2) nicht bestehe. Ein hinreichender sachlicher Grund für die Entziehung der dem Beteiligten zu 2) zuvor überlassenen Räumlichkeit fehle. Unabhängig vom Raumbedarf beim Beteiligten zu 2) sei kein Grund gegeben, den Raum der Beteiligten zu 3) überlassen zu müssen, da andere Möglichkeiten der Aktenunterbringung für diese bestünden.
19Gegen den ihr am 23.02.2011 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln hat die Beteiligte zu 1) am 10.03.2011 Beschwerde eingelegt und diese am 21.04.2011 begründet.
20Sie wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, dass Maßstab für das Herausgabeverlangen nicht das Vorliegen eines sachlichen Grundes sei, sondern dem Herausgabeverlangen lediglich entgegenstehen könne, wenn der Arbeitgeber hierbei rechtsmissbräuchlich handele. Wegen der Raumnot der Beteiligten zu 3) liege ohnehin ein sachlicher Grund vor. Die Dispositionsbefugnis der Beteiligten zu 1) rechtfertige den von ihm angestrebten Raumtausch. Ein ständiger Wechsel sei für den Beteiligten zu 2) hinsichtlich der Räumlichkeiten nicht zu befürchten, da es sich bei dem Begehren der Beteiligten zu 1) um einen bisher einmaligen Vorgang handele. Die Bedürfnisse des Beteiligten zu 2) seien auch im Rahmen der Nutzung des ihm zum Tausch angebotenen Raumes 01/03 gewahrt. Dort könnten Sprechstunden des Betriebsrats durchaus durchgeführt werden. Ausschüsse tagten ohnehin in den Räumen des Beteiligten zu 2) am Standort Flughafen K /B . Im Betriebsteil T habe lediglich einmal eine Besprechung während einer Einigungsstelle stattgefunden.
21Die Beteiligte zu 1) beantragt,
22- den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.02.2011 Az.: 9 BV 85/10 abzuändern;
- den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, den ihm bisher zur Nutzung überlassenen Raum mit der Bezeichnung "01/09" im Betriebsteil T (Gebäude G Straße , T , 1. Stock) zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
25die Beschwerde zurückzuweisen.
26Der Beteiligte zu 2) verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln unter Vertiefung seines diesbezüglichen Sachvortrages. Er verbleibt bei seiner Auffassung, wonach das Herausgabeverlangen der Beteiligten zu 2) einen Verstoß gegen § 78 BetrVG darstelle, da dieses nicht durch einen sachlichen Grund legitimiert sei. Der Raum 01/03 genüge nicht den Anforderungen des Beteiligten zu 2), da er für Ausschusssitzungen etc. nicht geeignet sei. Zwischenzeitlich sei eine veränderte Nutzung der Räumlichkeiten durch die Beteiligte zu 3) eingetreten, da zwei Probestühle aus dem Raum des Vertrauensmannes Herrn Be entfernt worden seien. Ebenso gelte dies für einen Vermessungsstuhl, der sich in dessen Räumlichkeit befunden habe. Hierdurch sei eine beträchtliche Stellfläche gewonnen worden, die die Auslagerung von Unterlagen und Akten aus dem Raum von Frau W in diesen Raum von Herrn B möglich mache.
27Die Beteiligte zu 3) weist darauf hin, dass der Raumbedarf der Beteiligten zu 3) nur insoweit relevant sei, als er zur Verdeutlichung diene, dass das arbeitgeberseitige Herausgabeverlangen nicht durch Willkür oder durch die Absicht, den Beteiligten zu 2) zu behindern, motiviert sei. Grundsätzlich gelte die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, welchem Raum er dem Betriebsrat für die notwendige Betriebsratsarbeit zur Verfügung stelle.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.
29II.
301. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig, weil sie statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 87, 64, 66 ArbGG).
312. Die Beschwerde war jedoch als unbegründet zurückzuweisen, da das Arbeitsgericht Köln zu Recht das Herausgabeverlangen der Beteiligten zu 1) hinsichtlich des Raumes 01/09 gegenüber dem Betriebsrat für unbegründet gehalten hat.
32a) Dem grundsätzlich aus dem Eigentumsrecht gemäß § 985 BGB herzuleitenden Herausgabeanspruch des Arbeitgebers kann der Beteiligte zu 2) sein Recht aus § 40 Abs. 2 BetrVG auf Zurverfügungstellung der für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Räumlichkeiten entgegensetzen.
33Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. Die Entscheidung hierüber darf der Betriebsrat nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BAG, Beschluss vom 23.08.2006 7 ABR 55/05, in AP-Nr. 88 zu § 40 BetrVG 1972 m. w. N.).
34b) Hinsichtlich der Frage, ob die Gewährung einer Räumlichkeit erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG ist, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 2) keinen Anspruch auf die Gewährung einer bestimmten Räumlichkeit besitzt und hierbei eine Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers anzuerkennen ist.
35Bei der Frage, ob der bisher dem Beteiligten zu 2) zur Verfügung gestellte Raum 01/09 mit 19 m² für die Betriebsratsarbeit des Beteiligten zu 2) erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG ist, ist daher unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob der dem Beteiligte zu 2) angebotene Raum 01/03, der früher von Frau W benutzt wurde, mit 12 m² für die Betriebsratsarbeit im Betriebsteil T ausreichend ist. Der Raumbedarf der Beteiligten zu 3) als Gesamtschwerbehindertenvertretung ist in diesem Zusammenhang nur insofern erheblich, als indiziell bei der Prüfung zu berücksichtigen ist, ob gegenüber dem Betriebsrat eine willkürliche Maßnahme durch das Herausgabeverlangen bewirkt werden soll oder eine Maßregelung des Betriebsrats und damit eine unzulässige Behinderung im Sinne des § 78 BetrVG vorliegt.
36c) Zu den im vorliegenden Einzelfall zu berücksichtigenden besonderen Umständen gehört es, dass die Räumlichkeiten des Betriebsrats ebenso wie die von ihm bei Bedarf vorher buchbaren größeren Konferenzräume im Flughafen zumindest für externe Gesprächspartner des Beteiligten zu 2) nicht ohne vorherigen Sicherheitscheck nutzbar sind. Diesen Umstand kann der Beteiligte zu 2) im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsermessens bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Gewährung von Sachmitteln im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG berücksichtigen: Zwar wird auch das Zusammentreffen eines kleineren Personenkreises in dem kleineren Büro 01/03 (12 m²) im Betriebsteil T möglich sein etwa für die Durchführung von Einzelsprechstunden. Für Zusammentreffen von größeren Personenkreisen etwa unter Hinzuziehung von externen Beratern stehen im Betriebsteil T zwar Konferenzräume zur Verfügung; diese sind jedoch nicht ohne vorherige Ankündigung und Anmeldung durch den Beteiligten zu 2) nutzbar. Mit Rücksicht darauf kann der Beteiligte zu 2) durchaus von der Erforderlichkeit der weiteren Nutzung der bisherigen Räumlichkeit 01/09 (19 m²) im Betriebsteil T im Rahmen seines Beurteilungsermessens ausgehen.
37Im Rahmen dieser Entscheidung hat der Beteiligte zu 2) nicht einseitig seine bzw. die Interessen der Belegschaft berücksichtigt. Auch unter Berücksichtigung der Arbeitgeberinteressen und dabei unter Einbeziehung der Interessen der Gesamtschwerbehinderten- bzw. Schwerbehindertenvertretung hält sich die Interessenabwägung des Beteiligten zu 2) im Rahmen seines Beurteilungsspielraums. Hierbei sind die alternativen Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Aktenunterbringung gemäß der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln zu berücksichtigen. So hat der Beteiligte zu 2) im Verhandlungstermin vor dem Landesarbeitsgericht erneut die Unterbringung der etwa überzähligen Akten der Schwerbehindertenvertretung im Betriebsratsbüro angeboten. Eigene auf die Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtete Interessen hat der Arbeitgeber hinsichtlich seines Herausgabeverlangens nicht vorgetragen. Diese sind auch nicht ersichtlich, da es bei dem angestrebten Raumtausch nicht auf die Verringerung von Raumkapazität, sondern lediglich auf die Neuverteilung vorhandener Räumlichkeiten ankommt.
38Nach alldem erweist sich das Herausgabeverlangen der Antragstellerin als unbegründet.
393. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung, so dass Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind (§§ 72, 92 ArbGG).
40R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
41Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
42Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen.
43Dr. Staschik Dohm Alt
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