Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Sa 666/08
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27. März 2008
4 Ca 2420/07 G wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie des durchgeführten Revisionsverfahrens.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 2010 weiter über die Eingruppierung des Klägers nach der Entgeltgruppe III, nunmehr allerdings zunächst mit der Stufe 1 und erst ab 1. August 2009 mit der Stufe 2, (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzten an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA) und über sich daraus ergebende Vergütungsdifferenzen.
3Der Kläger ist Facharzt für Psychiatrie und seit dem 1. Dezember 1993 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem Jahre 1998 leitete er in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie II im Krankenhausbetrieb der Beklagten zwei Stationen (für Demenzerkrankungen und für Psychosen), deren Schwerpunkt in der Behandlung psychischer Erkrankungen der zweiten Lebenshälfte liegt. Die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie II besteht aus einer Tagesklinik, fünf Stationen darunter die beiden vom Kläger geleiteten sowie einer psychiatrischen Institutsambulanz, die der Kläger seit 2005 aufgebaut hat und in der er neben seiner Arbeit auf den beiden Stationen tätig ist.
4Seine Tätigkeit auf den beiden genannten Stationen wurde dem Kläger mit Schreiben der Geschäftsführung der Beklagten vom 27. Oktober 1998 als "vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben des Funktionsoberarztes für die Dauer des Erziehungsurlaubs von Herrn Dr. O , d. h. bis zum 27. September 1999" übertragen. Bis zu diesem Zeitpunkt leitete Dr. O diese beiden Stationen. Nachdem Dr. O nach seinem Erziehungsurlaub nicht in den Krankenhausbetrieb der Beklagten zurückkehrte, übt der Kläger weiterhin die ihm damals übertragenen Tätigkeiten aus. Aus einem dem Kläger erteilten Zwischenzeugnis vom 24. Mai 2007, das von der ihm vorgesetzten Chefärztin Dr. B sowie dem stellvertretenden Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet worden ist, geht u. a. hervor, dass ihm in "seiner oberärztlichen Tätigkeit die Leitung von zwei Stationen der Psychiatrie der zweiten Lebenshälfte mit der Bereichs- und Organisationsverwaltung" obliegt, einschließlich der fachlichen Aufsicht für die Assistenzärzte, der Förderung der konzeptionellen Entwicklung der Stationen und deren systemischen Weiterentwicklung sowie dass er regelmäßig in Personalauswahl- und Mitarbeitergespräche eingebunden ist.
5Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und dem Marburger Bund geschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA) Anwendung. Die Beklagte vergütet den Kläger als Facharzt nach der Entgeltgruppe II Stufe 4 TV-Ärzte/VKA.
6Der Kläger hat mit Schreiben vom 30. März 2007 gegenüber der Beklagten Vergütung nach der Entgeltgruppe III Stufe 2 TV-Ärzte ab August 2006 geltend gemacht. Mit seiner Klage beansprucht er zuletzt Feststellung des Anspruchs auf Vergütung nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte ab August 2006, und zwar mit der Stufe 1 und erst ab 1. August 2009 mit der Stufe 2, und Zahlung von jeweils EUR 614,91 brutto pro Monat als Vergütungsdifferenz für die Monate September 2006 bis einschließlich September 2007, insgesamt EUR 7.963,83 brutto.
7Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, die Leitung der beiden Stationen für Demenzerkrankungen und Psychosen und der Institutsambulanz sei als ein einziger Arbeitsvorgang zu bewerten. Arbeitsergebnis sei in allen drei Bereichen, das Leiden der Patienten zu diagnostizieren, um dann mit Hilfe der aus der Diagnose folgenden Therapieentscheidung zu einer Besserung, Linderung oder Heilung psychischer Krankheiten zu gelangen. Es gebe dabei eine große Anzahl von Patienten, die sowohl auf einer der beiden Stationen als auch zuvor oder aber anschließend in der Institutsambulanz behandelt würden. In der Institutsambulanz würden chronisch kranke und jedenfalls nicht wartezimmerfähige Patienten vorstellig, und zwar vornehmlich Patienten ab dem 50. Lebensjahr. Er müsse häufig zwischen den stationären Bereichen und der Institutsambulanz wechseln, um dort aktuelle medizinische oder organisatorische Fragen zu klären. Aber auch wenn die Tätigkeit auf den beiden Stationen und in der Institutsambulanz, die 75 % bis 90 % seiner Arbeitszeit ausmache, in zwei Arbeitsvorgänge aufzuteilen sei, erfülle er die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III TV-Ärzte.
8Er entscheide in medizinischer Hinsicht über eine Aufnahme und Entlassung von Patienten auf den von ihm geleiteten Stationen und lasse sich morgens von dem Bereitschaftsarzt des Nachtdienstes berichten, bevor er die weitere Behandlung des Patienten festlege und einen Assistenz- bzw. Facharzt dafür einteile. Er entscheide ausschließlich über die Freigabe von Medikamenten, wenn es Sonderanforderungen gebe. Er dürfe wie ansonsten nur die Chefärztin und der leitende Oberarzt - auch Betäubungsmittel verordnen. In der Institutsambulanz habe er die organisatorische und oberärztliche Leitung einschließlich der fachlichen Anleitung und Supervision der dort tätigen Assistenz- und Fachärzte. Zudem obliege es ihm dort, schwierige chronisch kranke Menschen aus dem gesamten Spektrum psychiatrischer Erkrankungen zu behandeln sowie deren Angehörige zu begleiten. Die Termine auf den Stationen müsse er aufeinander abstimmen. Zu der wöchentlichen Kurvenvisite auf jeder Station, die er leite, würden Pflegemitarbeiter, Psychosozialarbeiter, Psychologen, Ergotherapeuten, Psychologen und weitere Ärzte hinzugezogen. Daneben finde pro Woche eine Oberarztvisite auf jeder Station statt. Auf beiden Stationen, die er leite, finde keine Chefarztvisite statt. Bei der wöchentlich von dem jeweiligen Stationsarzt durchgeführten sogenannten Gruppentherapie sei er als Supervisor anwesend. Einmal pro Woche nehme er an der Leitungsrunde der Klinik Psychiatrie II teil, bei der neben ihm nur die Chefärztin und der leitende Oberarzt anwesend seien. Er verweist auf das Organigramm der Beklagten, aus dem sich ebenfalls seine Leitungsfunktion ergebe. Gelegentlich sei er an Nachmittagen außerhalb der Klinik tätig und behandle in Heimen ambulant Heimbewohner oder führe eine Nachversorgung nach vorangegangener stationärer Behandlung durch. Zudem sei er wie der leitende Oberarzt für die konsiliarische psychiatrische Versorgung auf anderen (somatischen) Fachabteilungen zuständig.
9Ihm seien auch Fachärzte der Entgeltgruppe II unterstellt. In der Institutsambulanz sei dies der Facharzt Dr. A . Gegenüber den Fachärzten Frau Dr. J und Frau Dr. D sei er weisungsbefugt, wenn diese im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes oder bei einer Vertretung Erstkontakt zu Patienten gehabt hätten. Sie müssten mit ihm Rücksprache nehmen, wenn es um die weitere Behandlung auf einer der beiden Stationen gehe, die er leite. Regelmäßig vertrete er den leitenden Oberarzt Dr. He . Er sei dann gegenüber den dort tätigen Assistenz- und Fachärzten u. a. Frau Dr. J und Frau Dr. D weisungsbefugt und entscheide bei medizinischen Zweifelfällen. Gleiches gelte auch für den oberärztlichen Hintergrunddienst in der Klinik M der Beklagten. Er verweist auf das ihm erteilte Zwischenzeugnis.
10Die beiden Stationen (für Demenzerkrankungen und Psychosen) bildeten jeweils einen organisatorisch und personell abgegrenzten Teilbereich mit 9 10 Patientendoppelzimmern, einem Stationsstützpunkt (Schwestern-zimmer), einem Aufenthaltsraum, einer Stationsküche, einem Speiseraum, einem Arzt- und Sozialarbeiterzimmer, Besprechungs- und Therapieräumen sowie weiteren Funktionsräumen wie z. B. Waschküche und Pflegearbeitsräume zur Patientenversorgung. Beiden Stationen seien jeweils 2 Assistenzärzte zugeordnet. Zudem seien jeweils zugeordnet eine Sozialarbeitern, eine Ergotherapeutin, eine Psychologin, 11 12 feste Pflegemitarbeiter (Krankenschwester/pfleger oder Altenpfleger/pflegerinnen) mit einer Stationsleiterin/einem Stationsleiter. Stationsübergreifend arbeiteten Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Bewegungstherapeuten, Kunst- und Musiktherapeuten, Beschäftigungstherapeuten sowie Praktikanten und Auszubildende sowie eine Raumpflegerin.
11Die im Verwaltungstrakt der Psychiatrie untergebrachte Institutsambulanz bilde ebenfalls einen organisatorisch und personell abgegrenzten Teilbereich. Sie verfüge über ein eigenes Sekretariat mit einer Patientenkartei, mehrere Arztzimmer und Behandlungsräume, einen Besprechungs- und Konferenzraum, einen Paar- und Familientherapieraum, ein eigenes Untersuchungszimmer und einen eigenen Wartebereich. Neben ihm seien zugeordnet der Facharzt Dr. A und ein Assistenzarzt. Tätig würden auch gelegentlich und in geringem Umfang nach Abstimmung und unter seiner Supervision weitere Assistenzärzte und Fachärzte. Auch würden Sozialarbeiter, ein Ergotherapeut, Psychologinnen, Arzthelferinnen und eine Sekretärin eingesetzt.
12Die medizinische Verantwortung obliege ihm. Er sei gegenüber den auf den beiden Stationen und in der Institutsambulanz tätigen Fach- und Assistenzärzten, die ihm unterstellt seien, weisungsbefugt. Die Leitung der beiden Stationen sei ihm im Jahr 1998 ausdrücklich übertragen worden. Die Übertragung der Leitung über die Institutsambulanz habe die Beklagte nach Inkrafttreten der TV-Ärzte/VKA nie beanstandet und damit bestätigt.
13Er habe ein besonderes Interesse an der Feststellung seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe III Stufe 1 und ab 1. August 2009 Stufe 2 TV-Ärzte/VKA, da er befürchten müsse, dass es andernfalls zu Schwierigkeiten bei der Stufenordnung kommen könne. Zumindest bestehe das Feststellungsinteresse für den Zeitraum, der von den Leistungsanträgen nicht abgedeckt sei.
14Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2011 vor dem Berufungsgericht erklärt, 10 % seiner Tätigkeit entfielen auf administrative Arbeiten, wie z. B. Arbeiten in Gremien außerhalb der Klinik. 90 % seiner Gesamtarbeitszeit entfalle auf reine Oberarzttätigkeit, davon entfielen ca. 55 % auf Oberarzttätigkeit in der Institutsambulanz. Es handle sich um eine ungefähre Angabe.
15Der Kläger beantragt nach Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. November 2009 in diesem Rechtsstreit, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 27. März 2008 4 Ca 2420/07 G
16- festzustellen, dass der Kläger mit Wirkung ab dem 1. August 2006 in die Entgeltgruppe III Stufe 1 und ab dem 1. August 2009 in die Stufe 2 des Tarifvertrages für Ärzte und Ärztinnen an kommunalen Krankenhäusern vom 17. August 2006 eingruppiert ist,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 7.963,83 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 614,91 brutto seit dem 1. Oktober 2006, 1. November 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, Februar 2007, 1. März 2007, 1. April 2007, 1. Mai 2007, 1. Juni 2007, 1. Juli 2007, 1. August 2007, 1. September 2007 und 1. Oktober 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie ist der Ansicht, für die Feststellungsklage fehle bereits das erforderliche Feststellungsinteresse, weil der Kläger die geltend gemachten Ansprüche gleichzeitig mit einer Zahlungsklage verfolge.
21Sie ist der Ansicht, die vom Kläger geleiteten Bereiche (Demenz- und Psychosestation und Institutsambulanz) stellten schon keine Teilbereiche im Sinne des TV-Ärzte/VKA dar.
22Zudem bilde die Leitung der 3 Bereiche keinen einheitlichen Arbeitsvorgang. Sie verweist darauf, das Bundesarbeitsgericht habe in dem Urteil vom 22. September 2010 ausgeführt, einiges spreche dafür, dass bei der Ausübung der medizinischen Verantwortung über mehrere Teilbereiche für jeden Teilbereich ein eigener Arbeitsvorgang vorliege. Das vom Kläger reklamierte einheitliche Arbeitsergebnis seiner gesamten Tätigkeit, nämlich "Leiden der Patienten zu diagnostizieren, um sodann mit Hilfe der gewählten Therapie zu einer Besserung, Linderung oder gar Heilung der Krankheit zu gelangen" sei jeder ärztlichen Tätigkeit immanent, nicht aber ein Arbeitsergebnis im Sinne der Tarifvorschrift. Der Kläger habe es versäumt, die speziellen Ziele seiner Tätigkeit auf den beiden Stationen und in der Institutsambulanz vorzutragen. Es gebe völlig unterschiedliche Grundlagen für die Abrechnung von stationären und ambulanten Behandlungen auf den Stationen und in der Institutsambulanz.
23Auch mit seinem Vorbringen, jedenfalls bilde die Tätigkeit auf den Stationen einen einheitlichen Arbeitsvorgang, habe der Kläger den mit der Klage verfolgten Anspruch nicht schlüssig dargetan. Denn bei der Tätigkeit auf den Stationen fehle die erforderliche medizinische Verantwortung im Sinne des TV-Ärzte/VKA. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfordere sie, dass in dem Teilbereich dem Oberarzt nicht nur Assistenzärzte und Ärzte in der Weiterbildung unterstellt seien, sondern mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe II. Auf den Stationen sei dem Kläger aber kein Facharzt unterstellt. Die vom Kläger benannten Fachärzte Frau Dr. J und Frau Dr. D seien einer anderen Station bzw. der Tagesklinik Hü zugeordnet. Sie würden auf den vom Kläger geleiteten Stationen nur im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes tätig und seien ihm mithin nicht ständig unterstellt. In der Institutsambulanz sei zwar auf Dauer der Facharzt Dr. A tätig. Jedoch sei er dem Kläger nicht unterstellt. Es fehle auch die nach dem Tarifvertrag erforderliche ausdrückliche Übertragung der Leitung der Institutsambulanz auf den Kläger.
24Sie hat das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2011 zu dem zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit auf den beiden Stationen und in der Institutsambulanz bestritten und als verspätet gerügt.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die Berufung ist unbegründet.
28Unter Berücksichtigung der Hinweise in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 2010 hat die Zahlungs- und die Feststellungsklage auch mit dem weiteren Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 29. April 2011 keinen Erfolg.
29I. Zwar ist neben der Zahlungsklage auch die Feststellungsklage zulässig, soweit sie den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2007 betrifft. Für diesen Zeitraum liegt keine Überschneidung mit dem Zahlungsantrag vor. Die Feststellung, dass der Kläger im Zeitraum 1. Oktober 2007 zum 31. Juli 2009 in die Entgeltgruppe III Stufe 1 und ab dem 1. August 2009 in die Entgeltgruppe III Stufe 2 eingruppiert war bzw. ist, ist geeignet, den Streit über die zutreffende Eingruppierung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2007 endgültig beizulegen, ohne dass es einer weiteren Zahlungsklage bedarf.
30II. Die Klagen sind jedoch unbegründet.
311. Die Leitungstätigkeit des Klägers auf den beiden Stationen und in der Institutsambulanz stellt jeweils für sich einen Arbeitsvorgang im Sinne des TV-Ärzte/VKA dar.
32Arbeitsergebnis sind jeweils die auf jeder dieser Teileinheiten zu erbringenden speziellen ärztlichen Leistungen. Jede dieser Teileinheiten hat einen besonderen Schwerpunkt, der sich aufgrund der Erkrankung der Patienten ergibt und der auch zur Benennung der Stationen mit "Demenzstation" und "Psychosestation" geführt hat.
33Der Kläger hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren dazu mit Schriftsatz vom 22. Januar 2008 ausgeführt: Bei Demenzerkrankungen handelt es sich um die Minderung erworbener intellektueller Fähigkeiten als Folge einer Hirnschädigung mit kognitiven Störungen, Störungen der Wahrnehmung, Gedächtnisstörungen, Konfabulationen, Denkstörungen, Störungen der Orientierung, Apraxie, Stereotypen und Veränderungen der Persönlichkeit. Schwerpunktmäßig werden auf der Demenzstation demenzkranke Patienten z. B. mit Alzheimer, vaskulärer oder sekundärer Demenz behandelt. Auf der Psychosestation werden weit überwiegend alle Formen der Psychose behandelt, wobei es sich allgemein um psychische Störungen mit strukturellem Wandel des Erlebens handelt. Auf der Psychosestation werden sowohl exogene Psychosen als auch endogene Psychosen, sowohl affektive Psychosen als auch atypische Psychosen behandelt. Hier geht es daneben auch um alle psychiatrischen Formen der Krisenintervention bei Wahnvorstellungen, Halluzinationen und suizidalen Fällen.
34Es kommen auf den Stationen unterschiedliche Therapien zum Einsatz, was gerade Anlass für eine Trennung der Patienten ist. Daran ändert nichts der Umstand, dass es Überschneidungen bei psychischen Erkrankungen geben kann.
35Einem anderen Arbeitsergebnis dient die Tätigkeit in der Institutsambulanz bereits deshalb, weil es hier um die ambulante Versorgung von Patienten geht, sei es als Erstversorgung vor einer stationären Aufnahme oder im Rahmen einer nichtstationären Therapie. Diese Tätigkeit ist im dem Zwischenzeugnis vom 24. Mai 2007 wie folgt beschrieben worden: Sein Aufgabengebiet in der Institutsambulanz besteht besonders in der ärztlichen-psychiatrischen Begleitung schwieriger chronisch-kranker Menschen und demenzkranker Patienten sowie deren Angehöriger, darüber hinaus jedoch auch in Behandlungen aus dem Gebiet der Psychosen und der schweren neurotischen Erkrankungen, die im sonstigen ambulanten System die üblichen Wartezeiten nicht verkraften könnten. Dieses Setting ist verbunden mit einer Klärung langfristiger Behandlungsnotwendigkeiten und sozialpsychiatrischer Interventionen.
36Zudem unterscheidet sich nicht nur - nach den unterschiedlichen Erkrankungen der Patienten und dem Schweregrad - die Zielsetzung der vom Kläger auf den Stationen und in der Institutsambulanz zu verrichtenden Tätigkeiten, sondern es besteht für jede Teileinheit eine gesonderte räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung und auch eine unterschiedliche Verantwortungsstruktur. Auf Dauer ist allein in der Institutsambulanz ein Facharzt tätig, wohingegen auf den Stationen unstreitig Fachärzte nur vorübergehend im Bereitschaftsdienst eingesetzt werden.
372. Ob es sich bei den mehreren Teileinheiten (Demenzstation, Psychosestation, Institutsambulanz) jeweils um selbständige Teilbereiche einer Klinik im Sinne des TV-Ärzte/VKA handelt, kann dahinstehen.
38Anzumerken ist allerdings, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 29. April 2011 zu der eigenen räumlichen, personellen und sachlich-technischen Ausstattung jeder dieser Teileinheiten vorgetragen hat. Nach den vorstehenden Ausführungen zu den Arbeitsvorgängen im Tarifsinne ist auch davon auszugehen, dass jeder Teileinheit eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielsetzung sowie eigener medizinischer Verantwortungsstruktur zugewiesen ist. Die Teileinheiten verfügen angesichts der Zahl der Beschäftigten und ihrer räumlichen Ausstattung über die erforderliche Mindestgröße.
393. Das Höhergruppierungsverlangen ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil bei der Tätigkeit des Klägers nicht zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, bei denen das Tätigkeitsmerkmal "medizinische Verantwortung" im Sinne der Entgeltgruppe III nach dem TV-Ärzte/VKA erfüllt ist.
40a. Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger trotz der gerichtlichen Auflage vom 18. März 2011, unter Beachtung der Hinweise in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 2010 die Erfüllung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale bis zum 29. April 2011 darzulegen, mit Schriftsatz vom 29. April 2011 keine Angaben über den jeweiligen zeitlichem Umfang seiner Tätigkeiten auf der Demenz- und der Psychosestation und der Institutsambulanz gemacht hat. Aus den Ausführungen in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts war jedoch zu schließen, dass nicht von einem einheitlichen Arbeitsvorgang ausgegangen werden konnte, sondern die Leitung in jedem der drei Tätigkeitsbereiche als gesonderter Arbeitsvorgang in Betracht zu ziehen war. In der gerichtlichen Auflage vom 18. März 2011 ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass späteres Vorbringen zurückgewiesen werden kann.
41b. Im Hinblick darauf war der "ungefähren" Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2011, 90 % seiner Gesamtarbeitszeit entfielen auf reine Oberarzttätigkeit, davon ca. 55 % auf Oberarzttätigkeit in der Institutsambulanz, nicht nachzugehen. Abgesehen davon, dass diese verspätete Angabe, die von der Beklagten bestritten und als verspätet gerügt worden ist, nach § 67 Abs. 4 ArbGG nicht zugelassen werden konnte, stellt sie keinen schlüssigen Vortrag dar. Maßgebend können bei der Eingruppierung nur genaue und belegte Angaben über den Anteil an der Gesamtarbeitszeit sein und nicht "ungefähre" Angaben, die den Eindruck erwecken, ins Blaue hinein abgegeben worden zu sein. Schließlich ist festzuhalten, dass bei einem Anteil von 55 % an der Oberarzttätigkeit des Klägers, die Tätigkeit in der Institutsambulanz lediglich 49,5 % seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen würde (55 % von 90 %), also weniger als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit.
42c. Entgegen der Ansicht des Klägers erfüllen die beiden Arbeitsvorgänge Leitung der Demenzstation und Leitung der Psychosestation nicht das Tätigkeitsmerkmal "medizinische Verantwortung".
43Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Tätigkeitsmerkmal nur erfüllt, wenn in den jeweiligen Teilbereichen nicht nur Ärzte der Entgeltgruppe I (Assistenzärzte und Ärzte in der Weiterbildung) tätig sind, sondern dem Oberarzt auch mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe II unterstellt ist.
44Auf keiner der beiden Stationen ist dem Kläger im Rahmen einer Hierarchiestruktur, also als vorgesetztem Oberarzt, eine Fachärztin/ein Facharzt ständig unterstellt. Vielmehr sind die von ihm benannten Fachärztinnen anderen Stationen bzw. einer Tagesklinik zugeordnet, die nicht vom Kläger geleitet werden. Sie werden nur vorübergehend im Bereitschaftsdienst auf den Stationen tätig. Soweit der Kläger den anderen Oberarzt auf dessen Stationen vorübergehend vertritt, ist dies ebenfalls nicht eingruppierungsrelevant nach dem TV-Ärzte/VKA.
45d. Erfüllt aber die Leitungstätigkeit auf der Demenzstation und der Psychosestation nicht das Tätigkeitsmerkmal "medizinische Verantwortung", scheidet eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III aus, weil wie bereits ausgeführt der Kläger nicht substantiiert dargetan hat, dass allein die Leitung der Institutsambulanz mit einem dort ständig tätigen Facharzt mindestens 50 % seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt.
46Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hat auch die Kosten des durchgeführten Revisionsverfahrens zu tragen.
47Die Revision war nicht erneut zuzulassen. Es haben sich keine weiteren grundsätzlichen Rechtsfragen ergeben, die noch nicht durch die Hinweise in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. September 2010 beantwortet sind.
48R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
49Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
50Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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