Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 94/10
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02. September 2010 1 BV 5/10 abgeändert:
a. Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs wird zurückgewiesen.
b. Auf Antrag des Antragsgegners wird der Antragstellerin aufgegeben, dem Wirtschaftsausschuss die monatlichen Pflegebenchmarkdaten, die die Stellenbesetzung des Pflegedienstes im K in S in Beziehung setzen zu den Pflegebewertungsrelationen des fallpauschalen Systems, und den Pflegedienst des K in S diesbezüglich mit den Pflegediensten der anderen H Kliniken vergleichen, vorzulegen, wobei die Namen und Orte der anderen Kliniken des Konzerns unkenntlich gemacht werden können.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs vom 7. Dezember 2009, mit dem festgestellt worden ist, dass die Antragstellerin (im Weiteren: Arbeitgeberin) verpflichtet ist, dem Wirtschaftsausschuss bestimmte monatliche Pflegebenchmarkdaten mitzuteilen.
3Die Arbeitgeberin ist als selbständiges Unternehmen mit weit über 100 Arbeitnehmern der W Kliniken GmbH zugeordnet, die wiederum zur F S gehört ebenso wie die H Kliniken GmbH. Bei der W Kliniken GmbH und bei der H Kliniken GmbH sind Konzernbetriebsräte gebildet. Bei der Arbeitgeberin ist ein Betriebsrat gebildet, der im vorliegenden Verfahren Antragsgegner ist. Es besteht ein Wirtschaftsausschuss.
4Die Arbeitgeberin führt wie die übrigen Kliniken der F -Gruppe seit einigen Jahren ein Benchmarking für den Pflegedienst durch. In einer Aufstellung werden alle Kliniken mit einer Kennzahl für die Zahl der im Pflegedienst eingesetzten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und einer Kennzahl für die von der jeweiligen Klinik vereinnahmten Fallpauschalen aufgeführt, und zwar in Rangfolge nach dem erzielten Ergebnis. Drei Bereiche werden farblich hervorgehoben, und zwar ein blauer, ein weißer und ein roter Bereich. Die Aufstellung wird an die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen und Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterinnen der Kliniken übermittelt.
5In der Vergangenheit hat der Betriebsrat diese Aufstellung über den Konzernbetriebsrat erhalten. Nachdem auf diesem Weg der Betriebsrat nicht mehr die Aufstellung erlangte, forderte er mit Schreiben vom 30. Juni 2009 die Arbeitgeberin auf, rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 2009 und auch zukünftig dem Wirtschaftsausschuss die monatlichen Pflegebenchmarkdaten zu überlassen.
6Dies lehnte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 6. Juli 2009 ab und teilte dazu u. a. mit: "Mir dient die Benchmarkpflege dazu, einen Hinweis zu bekommen, in welchen Kliniken unseres Konzerns möglicherweise Organisationsstrukturen geschaffen wurden, die einen effizienteren Einsatz von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen möglich machen. Ziel ist es, die Chancen unseres Konzerns zu nutzen und voneinander zu lernen Daher macht es aus meiner Sicht Sinn, andere Kliniken des Konzerns zu besuchen und mögliche Verbesserungsansätze in unsere Klinik zu überführen. Benchmarkpflege stellt kein Mittel der Personalplanung dar, sie ist vielmehr eine transparente Darstellung vergleichbarer Werte aller Kliniken. Diese Art der Darstellung im Sinne von Transparenz gibt es im Konzern auch in vielen anderen Bereichen, u. a. in der medizinischen Ergebnisqualität, Laborvergleich etc. Durch die positive Leistungsentwicklung in unserem Haus hat sich auch unsere Position in der Benchmarkpflege verbessert. Nachdem wir in der Vergangenheit relativ zu anderen Kliniken des Konzerns mit vorhandener Personalstärke zum Teil deutlich weniger Leistungen (gemessen in anteiligen Bewertungsrelationen) erbracht haben, hat sich dies in der jüngsten Vergangenheit positiv verändert. Wir liegen aktuell im Mittelfeld der Benchmark "
7Daraufhin ist ein Einigungsstellenverfahren nach § 109 BetrVG eingeleitet worden. Die Einigungsstelle hat durch Spruch vom 7. Dezember 2009 (unrichtig: 9. Dezember 2009) festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Wirtschaftsausschuss die monatlichen Pflegebenchmarkdaten, die die Stellenbesetzung des Pflegedienstes in S in Beziehung setzen zu den Pflegebewertungsrelationen des Fallpauschalensystems und den Pflegedienst des H K Siegburg diesbezüglich mit den Pflegediensten der anderen H Kliniken vergleichen, vorzulegen, ohne dass eine Verpflichtung dabei besteht, die anderen Kliniken des Konzerns identifizierbar aufzuführen. In der Begründung heißt es, es liege auf der Hand, dass der Vergleich der Pflegebenchmarkzahlen Auswirkungen auf die Personalplanung im Sinne des § 106 Abs. 2 BetrVG haben könne. Die Personalkosten seien der wesentliche Kostenfaktor und bestimmend für die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Seit Jahren sei die unterschiedliche Beurteilung der Personalbesetzung der zentrale Streitpunkt zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat. Die Aufstellung könne auch als wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne von § 106 Abs. 3 Nr. 6, 9 und 10 BetrVG zu werten sein. Mit dem Spruch werde für die Arbeitgeberin genau erkennbar, welche Unterlage sie dem Wirtschaftsausschuss vorzulegen habe. Der Wirtschaftsausschuss werde selbst zu entscheiden haben, ob ihm die anonymisierte Fassung der Benchmarkzahlen ausreiche.
8Mit dem vorliegenden Antrag, der am 21. Januar 2010 beim Arbeitsgericht Siegburg eingegangen ist, begehrt die Arbeitgeberin Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 7. Dezember 2009 unwirksam ist. Sie rügt, aus dem Spruch ergebe sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit der Inhalt der Verpflichtung gegenüber dem Wirtschaftsausschuss. Der Begriff "Pflegebenchmarkdaten" sei nicht eindeutig. Es liege auch ein Widerspruch zwischen dem Tenor des Spruchs, wonach eine anonymisierte Fassung zulässig sei, und Begründung, wonach der Wirtschaftsausschuss sich damit nicht zufrieden zu geben brauche, vor. Dem Wirtschaftsausschuss komme nicht die Kompetenz zu, Daten von anderen Unternehmen der F -Gruppe zu erhalten. Die Aufstellung sei ein Konzernsteuerungs- und Informationsmittel. Ein Bezug zu ihr der Arbeitgeberin ergebe sich erst, wenn sie diese Aufstellung zu Planungen, Überlegungen oder Maßnahme nutze, was aber nicht der Fall sei. Die Aufstellung verhalte sich nicht zu wirtschaftlichen Angelegenheiten iSd § 106 Abs. 2, 3 BetrVG. Nach der Begründung des Einigungsstellenspruchs könne der Wirtschaftsausschuss auch eine nicht anonymisierte Fassung der Aufstellung fordern, was auf eine Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der anderen Unternehmen der F -Gruppe hinauslaufe. Nach § 106 Abs. 2 BetrVG sei sie nur verpflichtet, die Unterlage zur Einsichtnahme vorzulegen, nicht aber auszuhändigen.
9Das Arbeitsgericht Siegburg hat durch Beschluss vom 2. September 2010 festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle unwirksam ist. Zugleich hat es den Gegenantrag des Betriebsrats, der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Wirtschaftsausschuss die im Spruch der Einigungsstelle bezeichneten monatlichen Pflegebenchmarkdaten in anonymisierter Fassung vorzulegen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe der von der Arbeitgeberin gerügte Widerspruch zwischen dem Tenor des Spruchs und der Begründung des Spruchs. Auch handle es sich bei der Benchmarkpflege nicht um eine wirtschaftliche Angelegenheit der Arbeitgeberin. Die Aufstellung bezeichne nur die Rangfolge innerhalb des Konzerns und behandle nicht einmal einen sonstigen Vorgang im Sinne des § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG.
10Gegen den am 13. Oktober 2010 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg hat der Betriebsrat am 12. November 2010 Beschwerde eingelegt.
11Der Betriebsrat trägt vor, der Spruch sei hinreichend bestimmt, da es um die monatlich erstellte Aufstellung der Pflegebenchmarkdaten gehe, die letztmalig im Jahr 2006 dem Konzernbetriebsrat vorgelegt und danach ihm zugeleitet worden seien. Der Spruch sei nicht widersprüchlich, da nach dem zuletzt von ihm dem Betriebsrat gestellten Antrag auf Vorlage einer anonymisierten Fassung erkannt worden sei. Es gehe um eine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne des § 106 Abs. 2 und des § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG, da mit der in der Aufstellung wiedergegebenen Rangfolge bezweckt werde, schlechter bewertete Kliniken zu einer Verbesserung anzuspornen. Hervorgehoben werde dies noch durch die Kennzeichnung eines roten Bereichs. Die Pflegedienstleistungen diskutierten bei ihren jährlichen Treffen sehr intensiv über die in der Aufstellung wiedergegebenen Daten, mit denen die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter analysiert werde. Es komme nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin aufgrund der Daten bereits die Durchführung von Verbesserungen geplant habe.
12Er hat bei der mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht am 5. Oktober 2011 ergänzend ausgeführt, die Erforderlichkeit der Vorlage könne nicht entfallen, weil in der Vergangenheit keine betriebsbedingten Gründe wegen der Pflegebenchmarkdaten gegenüber Pflegekräften erklärt worden seien. Angesichts einer hohen Fluktuation unter den Pflegekräften bedürfe es keiner betriebsbedingten Kündigungen, um Personal abzubauen. In der Vergangenheit sei die Arbeitgeberin Überlastungsbeschwerden der Mitarbeiter, die der Betriebsrat nach § 85 BetrVG aufgegriffen habe, mit dem Hinweis begegnet, nach dem Berechnungsverfahren habe man in der Klinik in S genügend Personal. Der Betriebsrat wolle schon im Voraus wissen, was auf die Mitarbeiter zukomme. Er gehe davon aus, dass es zu einem Personalabbau komme, wenn die Klinik in S mit ihren Ergebnissen in den roten Bereich der Aufstellung gerate. Dementsprechend werde er eine Verschlechterung in der Rangfolge in der dann folgenden Wirtschaftsausschusssitzung erörtern.
13Er beantragt,
14unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegburg vom 2. September 2010 1 BV 5/10
15- den Antrag der Arbeitgeberin auf Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs zurückzuweisen,
- der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Wirtschaftsausschuss die monatlichen Pflegebenchmarkdaten, die die Stellenbesetzung des Pflegedienstes im K in S in Beziehung setzen zu den Pflegebewertungsrelationen des fallpauschalen Systems, und den Pflegedienst des K in S diesbezüglich mit den Pflegediensten der anderen H Kliniken vergleichen, vorzulegen, wobei die Namen und Orte der anderen Kliniken des Konzerns unkenntlich gemacht werden können.
Die Arbeitgeberin beantragt,
18die Beschwerde zurückzuweisen.
19Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Bei der mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht am 5. Oktober 2011 haben ihre Vertreter darauf hingewiesen, in der Vergangenheit sei keine betriebsbedingte Kündigung wegen der Pflegebenchmarkdaten erklärt worden. Die Arbeitsplätze der Pflegekräfte seien nicht gefährdet. Es handle sich um einer Steuerungsinstrument der Konzernzentrale, die ggf. dem Geschäftsführer "auf die Füße treten könne". Die Übersicht könne auch von Bedeutung sein, wenn es zu Behandlungsfehlern in der Pflege komme. Es fehle an der "Erforderlichkeit" der Vorlage.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
21II. A. Die Beschwerde ist zulässig.
22Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet worden.
23B. Die Beschwerde ist auch begründet.
24Der am 7. Dezember 2009 durch die Einigungsstelle gefasste Spruch ist nicht unwirksam.
25Die Einigungsstelle ist zuständig gewesen und hat der Arbeitgeberin zutreffend die Verpflichtung auferlegt, den Wirtschaftsausschuss über die monatlichen Pflegebenchmarkdaten durch Vorlage der konzernweit erstellten Auswertung zu unterrichten. Diese Verpflichtung der Arbeitgeberin ist auf Antrag des Betriebsrats auszusprechen, damit er die Entscheidung der Einigungsstelle auch mit Zwangsmitteln durchsetzen kann (vgl. Fitting, BetrVG, 25. Aufl., § 76 Rdn. 95).
261. Zunächst ist festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle bestimmt ist. Bei der Unterlage, die dem Wirtschaftsausschuss vorgelegt werden soll, handelt es sich um eine monatlich konzernweit erstellte Aufstellung, die bereits in den Jahren 2005 und 2006 den Geschäftsführern und Pflegedienstleitungen und damals auch dem Konzernbetriebsrat zugeleitet wurde. Dass die Aufstellung in anonymisierter Fassung von der Arbeitgeberin vorgelegt werden kann, ergibt sich aus dem insoweit allein maßgeblichen Tenor des Spruchs, der dem Antrag des Betriebsrats entsprochen hat. Soweit der Einigungsstellenvorsitzende in seiner Begründung des Spruchs ausgeführt hat, der Wirtschaftsausschuss könne selbst entscheiden, ob eine anonymisierte Fassung ausreiche, ist zunächst festzustellen, dass das Gesetz nicht zwingend eine Begründung des Spruchs vorsieht (vgl. Fitting, a.a.O., § 76 Rdn. 64). Sie kann allenfalls zur Auslegung eines nicht eindeutigen Tenors herangezogen werden, soweit sie mit dem Abstimmungsergebnis im Einklang bleibt. Sie kann aber nicht bei eindeutiger Tenorierung zu einem davon abweichenden Ergebnis schon gar nicht zu einem nur vom Einigungsstellenvorsitzenden nachträglich für richtig gehaltenen Ergebnis - führen, zumal die Einigungsstelle den Streitgegenstand nicht abändern oder erweitern darf (vgl. Fitting, a.a.O., § 76 Rdn. 60).
272. Die Einigungsstelle ist zuständig gewesen, da es sich bei der im Streit stehenden Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses um eine wirtschaftliche Angelegenheit nach § 106 BetrVG handelt.
28a. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten nach § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG gehören "sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlichen berühren können". Diese beschränkte Generalklausel erfasst alle nicht bereits in den Nummern 1- 9 des § 106 Abs. 3 BetrVG aufgeführten Fragen, die das wirtschaftliche Leben des Unternehmens in entscheidenden Punkten betreffen, dies jedoch stets unter der Voraussetzung, dass die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berührt werden können (vgl. BAG, Beschluss vom 11. Juli 2000 1 ABR 43/99 - ).
29b. Es liegt auf der Hand, dass eine solche vergleichende Ergebnisdarstellung, die das Verhältnis zwischen der Zahl der Patienten unter Berücksichtigung auch der Schwere der Pflegefälle zu der Zahl der Beschäftigten betrifft, erhebliche Auswirkungen auf die zukünftige Personalplanung der Arbeitgeberin haben kann. Ein wichtiger Kostenfaktor ist die an die Pflegekräfte zu zahlende Vergütung. Es muss daher ein Anliegen der Arbeitgeberin sein, die Relation zwischen Pflegefällen und Personalkosten laufend zu prüfen und jedenfalls dann zu verbessern, wenn im konzernweiten Vergleich nur ein niedriger Rang eingenommen wird, insbesondere wenn er im roten Bereich liegt. Der Geschäftsführer hat in seiner Mail vom 6. Juli 2009 die daraus folgende Konsequenz benannt: Effizienterer Einsatz von Mitarbeitern durch Übernahme von Organisationsstrukturen der Konzernkliniken, die bessere Ränge erzielt haben. Zumindest kann eine solche vergleichende Aufstellung dazu dienen, Überlastungsbeschwerden von Mitarbeitern mit dem Hinweis auf Ergebnisse in anderen Konzernkliniken zu begegnen und eine Personalverstärkung abzulehnen.
30c. Diese Unterlage ist für den Wirtschaftsausschuss erforderlich. Nach § 106 BetrVG soll der Wirtschaftsausschuss gleichgewichtig und gleichberechtigt mit dem Unternehmer über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens beraten. Eine solche Beratung ist nur dann sinnvoll, wenn der Wirtschaftsausschuss Gelegenheit hat, auf die Planungen des Unternehmers Einfluss zu nehmen. Das setzt voraus, dass er rechtzeitig und umfassend unterrichtet wird. Der Unternehmer muss daher vor geplanten unternehmerische Entscheidungen und sonstigen Vorhaben den Wirtschaftsauschuss frühzeitig und umfassend informieren, so dass dieser und auch der Betriebsrat durch seine Stellungnahme und eigene Vorschläge noch Einfluss auf die Gesamtplanung wie auch auf die einzelnen Vorhaben nehmen kann (vgl. BAG, Beschluss vom 11. Juli 2000 1 ABR 43/99 - ). Dafür ist die Kenntnis der Rangstelle in dem konzernweiten Vergleich von maßgeblicher Bedeutung. Der Betriebsrat kann zum einen damit Hinweise, nach diesem Vergleich verfüge die Klinik über genügend Personal, die Mitarbeiter seien nicht überlastet, verifizieren, zum anderen kann er, sobald sich die Klinik in Siegburg mit ihrem Ergebnissen dem roten Bereich nähert, von sich aus Vorschläge für verbesserte Arbeitsabläufe und organisatorische Veränderungen machen. Um möglichst zeitnah reagieren zu können, benötigt er in demselben Turnus die Unterlagen, wie sie von der Arbeitgeberin erstellt und den Geschäftsführern der Kliniken zugeleitet werden, also monatlich. Der Betriebsrat hat darauf verwiesen, dass auch die Pflegedienstleitungen wegen der Wichtigkeit der Pflegebenchmarkdaten die monatliche Übersendung gefordert haben.
313. Dem Vorlageanspruch steht nicht die Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen.
32a. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der anonymisierten Fassung überhaupt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Arbeitgeberin und/oder anderer Konzerngesellschaften handelt. Eine Zuordnung zu bestimmten Kliniken kann allenfalls über die Größenangaben erfolgen. Auf einzelne Mitarbeiter bezogene Leistungsdaten enthält die Aufstellung auch in der nicht anonymisierten Fassung nicht. Durch die Verwendung für einen Leistungsvergleich zwischen den Kliniken und den damit verbundenen Aspekt "des Lernens von anderen" (so die Mail des Geschäftsführers vom 6. Juli 2009) handelt es sich bei allen Angaben um von der Konzernleitung bekanntgemachte Leistungskennziffer für jede der betroffenen Kliniken, auch soweit sie Ergebnisse anderer Kliniken betreffen.
33b. Abgesehen davon ist der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss auch über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu informieren. Die Unterrichtungspflicht ist nur eingeschränkt, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, was nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, etwa wegen der besonderen Bedeutung einer Tatsache für den Bestand oder die Entwicklung des Unternehmens oder wegen persönlicher Umstände eines Mitglieds des Wirtschaftsausschusses. Dabei ist zur berücksichtigen, dass für die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nach § 107 Abs. 3 S. 4 BetrVG die gleiche Verschwiegenheitspflicht gilt wie für Betriebsratsmitglieder nach § 79 BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 11. Juli 2000 1 ABR 43/99 - ). Inwiefern es zur Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht kommen könnte, hat die Arbeitgeberin nicht dargelegt.
344. Die Vorlage der Aufstellung dient zur Unterrichtung und nicht zur "Überlassung", wobei sich die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses schriftliche Aufzeichnungen machen können (vgl. dazu: Fitting, a.a.O., § 106 Rdn. 40 ff.).
355. Da der Einigungsstellenspruch wirksam ist, war auf Antrag des Betriebsrats die Verpflichtung der Arbeitgeberin auszusprechen, um sie ggf. mit Zwangsmitteln durchsetzen zu können.
366. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Es stellten sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet sind.
37Die Arbeitgeberin hat auf Rechtsmittel gegen den Beschluss mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2011 verzichtet. Dieser Verzicht umfasst auch den Verzicht auf eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der (nur) die Zulassung der Rechtsbeschwerde erreicht werden kann. Die Wirksamkeit des Verzichts ist nicht davon abhängig, dass der Betriebsrat die Verzichtsleistung angenommen hat (§ 515 ZPO i. V. m. § 565 ZPO). Zur Möglichkeit des Rechtsmittelverzichts auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren und den dabei geltenden Grundsatz der Parteidisposition nach § 89 Abs. 4 ArbGG bzw. § 94 Abs. 3 ArbGG wird auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2010 7 ABR 73/09 hingewiesen.
38Rechtsmittelbelehrung
39Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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