Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 10 Ta 440/10
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2010 16 Ca 2338/07 gegenstandslos geworden ist.
2. Die Kosten des erledigten Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.871,10 .
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G r ü n d e :
2Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2010 und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers zu 1) sind durch die Berichtigung der Kostenentscheidung im Tenor des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2010 4 AZR 756/08 durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15.08.2011 gegenstandslos geworden. Durch den Berichtigungsbeschluss ist eine Änderung der Kostenquote unter den einzelnen Klägern eingetreten.
3Bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss handelt es sich nicht um einen selbstständigen Titel. Er verliert ohne weiteres seine Wirkung und ist nicht mehr existent, wenn die richterliche Kostengrundentscheidung aufgehoben oder geändert worden ist. Das Festsetzungsverfahren hat nämlich nur den Zweck, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern. Der lediglich den zugrundeliegenden gerichtlichen Titel wegen des Kostenbetrages ergänzende Kostenfestsetzungsbeschluss wird, da nicht selbstständiger Titel, mit dem Wegfall der auflösend bedingten Vollstreckbarkeit der Entscheidung durch eine ersetzende andere gerichtliche Entscheidung gegenstandslos (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.03.2006 17 W 232/04 -, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2000 10 W 101/00 -, zitiert nach juris).
4Die Beklagtenseite wird daher gehalten sein, einen geänderten neuen Kostenfestsetzungsantrag unter Berücksichtigung der geänderten Kostengrundentscheidung durch Berichtigungsbeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 15.08.2011 4 AZR 756/08 zu stellen. Hierbei gilt es auch die Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten zu berücksichtigen, die diese selber im Verfahren 1 Ca 3023/07 vor dem Arbeitsgericht Köln mit Schriftsatz vom 22.10.2010 (Kopie Blatt 304 d. A.) eingeräumt hat.
5Die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens sind der Partei aufzuerlegen, die die Kostenfestsetzung betrieben hat, was der sogenannten Veranlasserhaftung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO entspricht (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss vom 10.03.2006 17 W 232/04 a. a. O.).
6Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
7Dr. Staschik
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