Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Sa 865/10
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Mai 2010 9 Ca 2480/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 zu erhöhen.
3Der Kläger, geboren am . 1938, war ab 1976 als Syndikusanwalt und Leiter der Rechtsabteilung bei der M AG in Ma beschäftigt. Das auf die Beklagte übergegangene Arbeitsverhältnis wurde durch gerichtlichen Vergleich zum 31. Dezember 1988 beendet. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ab dem 1. Januar 1989 ein monatliches Ruhegeld in Höhe von DM 3.600,00 brutto "unter Beachtung des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung" zu gewähren.
4Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 1989 das monatliche Ruhegeld unverändert in Höhe von DM 3.600,00/EUR 1.839,15 netto. Er forderte mit Schreiben vom 28. September 1999, 5. Mai 2004, 12. November 2006 und 8. Oktober 2007 die Beklagte ergebnislos zur Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG auf.
5Im Schreiben vom 8. Oktober 2007 führte der Kläger dazu aus, die Betriebsrente hätte zu den Stichtagen 1. Januar 1992, 1. Januar 1995, 1. Januar 1998, 1. Januar 2001, 1. Januar 2004 und 1. Januar 2007 auf DM 3.984,12, DM 4.368,58, DM 4.571,73, DM 4.793,93, DM 4.917,24 und DM 5.198,01 ( = EUR 2.657,70) erhöht werden müssen. Die Beklagte könne nicht einwenden, ihre wirtschaftliche Lage lasse die Anpassung nicht zu.
6Mit der vorliegenden Klage, die am 20. März 2008 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, verlangt der Kläger von der Beklagten, an ihn EUR 11.452,00 brutto nebst Zinsen als rückständige Betriebsrente für die Monate Januar 2007 bis Februar 2008 zu zahlen und auch für die Zeit danach monatlich EUR 2.657,70 brutto abzüglich anerkannter EUR 1.839,15 netto zu gewähren.
7Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 26. Mai 2010 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, als Anpassungsstichtag sei der 31. Dezember 2007 zugrunde zu legen, da die Beklagte zulässigerweise alle Anpassungsentscheidungen eines Jahres auf den 31. Dezember gebündelt habe. Eine nachholende Anpassung komme von vornherein nur für die Stichtage 31. Dezember 1992, 31. Dezember 1995 und 31. Dezember 1998 in Frage, weil es seit dem 1. Januar 1999 nach § 16 Abs. 4 BetrAVG an einer derartigen Verpflichtung fehle. Letztlich könne dies aber auch dahinstehen, da die Beklagte aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse am Stichtag 31. Dezember 2007 weder zu einer aktuellen noch zu einer nachholenden Anpassung in der Lage gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat dabei auf die Jahresergebnisse 2005 bis 2007 abgestellt.
8Das Urteil ist dem Kläger am 10. Juni 2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 6. Juli 2010 Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. September 2010 am 10. September 2010 begründen lassen.
9Das Verfahren ist im Einvernehmen mit den Parteien bis zu Entscheidung des Parallelrechtsstreits 3 AZR 754/08 durch das Bundesarbeitsgericht, bei dem es um eine Anpassung zum Stichtag 31. Dezember 2004 ging, zum Ruhen gebracht worden.
10Der Kläger macht weiterhin geltend, die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten, insbesondere der in den Geschäftsjahren 2006 und 2007 jeweils erzielte Gewinn, habe zum Stichtag 1. Januar 2007 eine positive Prognose gerechtfertigt. Sowohl die Eigenkapitalquote als auch die Eigenkapitalverzinsung seien ausreichend gewesen, um die seit Rentenbeginn erfolgte Teuerung auszugleichen. Er wendet sich insbesondere dagegen, dass aus dem im Geschäftsjahr 2005 erzielten Jahresüberschuss in Höhe von EUR 55,3 Mio. als außerordentliches Ergebnis der Erlös aus der Veräußerung des Marine-Servicegeschäfts in Höhe von EUR 46,1 Mio. in Abzug gebracht wird. Geschäftsgegenstand der Beklagten sei neben der Produktion und dem Absatz von Motoren auch der Handel mit Firmen und Firmenteilen. Dies ergebe sich aus der Firmengeschichte der Beklagten. Von dem im Geschäftsjahr 2006 erzielten Jahresüberschuss in Höhe von EUR 29,7 Mio. sei die Auflösung von Rückstellungen in Höhe von EUR 12 Mio., die zuvor im Zusammenhang mit der Veräußerung des Marine-Servicegeschäfts gebildet worden seien, nicht abzuziehen. Gleiches gelte für weitere von der Beklagten geltend gemachte außerordentliche Geschäftsvorfälle im Gesamtumfang von EUR 17,069 Mio. Von dem im Geschäftsjahr 2007 erzielten Jahresüberschuss in Höhe von EUR 153,2 Mio. sei nicht der Erlös aus der Veräußerung des D Systems-Bereichs in Höhe von EUR 119,5 Mio. in Abzug zu bringen, da es sich wie bei der Veräußerung des Marine-Servicegeschäfts um einen gewöhnlichen Geschäftsvorgang gehandelt habe. Die Beklagte müsse sich an den in der handelsrechtlichen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Ergebnissen festhalten lassen. Aus dem Grund könne sie auch nicht geltend machen, auf die bilanzierten Abschreibungen müsse noch ein pauschaler Aufschlag von 15 % als Substanzerhaltungsaufwand hinzuaddiert werden. Gleiches gelte für weitere Wertberichtigungen in Höhe von EUR 10,7 Mio., die die Beklagte für das Geschäftsjahr 2007 in Ansatz bringen wolle.
11Der Kläger beantragt,
12unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 26. Mai 2010 9 Ca 2480/08 die Beklagte zu verurteilen,
13- an den Kläger EUR 11.452,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 818,55 netto seit 01.02.2007,
aus weiteren 818,55 netto seit 01.03.2007,
15aus weiteren 818,55 netto seit 01.04.2007,
16aus weiteren 818,55 netto seit 01.05.2007,
17aus weiteren 818,55 netto seit 01.06.2007,
18aus weiteren 818,55 netto seit 01.07.2007,
19aus weiteren 818,55 netto seit 01.08.2007,
20aus weiteren 818,55 netto seit 01.09.2007,
21aus weiteren 818,55 netto seit 01.10.2007,
22aus weiteren 818,55 netto seit 01.11.2007,
23aus weiteren 818,55 netto seit 01.12.2007,
24aus weiteren 818,55 netto seit 02.01.2008,
25aus weiteren 818,55 netto seit 01.02.2008 sowie aus weiteren 818,55 netto seit 01.03.2008 zu zahlen;
26- an den Kläger eine Betriebsrente in Höhe von EUR 2.657,70 brutto abzüglich anerkannter EUR 1.839,15 netto zu zahlen, beginnend mit dem 1. März 2008.
Die Beklagte beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts in dem Verfahren 3 AZR 754/08.
30Sie habe zu dem hier relevanten Stichtag 31. Dezember 2006 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, dass ihrem Unternehmen die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen werde. Dies folge aus den Jahresabschlüssen bis zu dem Jahr 2010, insbesondere auch denen der letzten 3 Jahre vor dem Anpassungsstichtag 31. Dezember 2006 und denen der darauffolgenden 3 Jahre.
31Für das Jahr 2004 weise ihre Gewinn- und Verlustrechnung einen Fehlbetrag in Höhe von EUR 8,8 Mio. aus.
32Von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2005 ausgewiesenen Überschuss in Höhe von EUR 55,3 Mio. habe sie zulässigerweise EUR 46,1 Mio. in Abzug gebracht, weil es sich bei dem Erlös aus der Veräußerung des Marine-Servicegeschäfts um einen außerordentlichen Ertrag gehandelt habe. Gegenstand des Marine-Servicegeschäfts sei die Überholung und Reparatur von Marinemotoren sowie der Handel mit Ersatzteilen für diesen Bereich gewesen. Im Zuge struktureller Anpassungen habe sie sich von diesem Geschäftszweig auf Dauer getrennt. Sie habe gleichzeitig Rückstellungen für mögliche Verpflichtungen aus dem veräußerten Geschäftszweig wie z. B. Gewährleistungsansprüchen von Kunden aufgrund früherer Motorkäufe in Höhe von EUR 19,1 Mio. gebildet. Der Jahresabschluss 2005 einschließlich Buchführung und Buchungsunterlagen sei durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P geprüft worden. Zudem sei der Jahresabschluss von der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) stichprobenweise geprüft werden iSd § 342 b Abs. 2 S. 3 HGB, dabei insbesondere die bilanzielle Behandlung der Veräußerung des Marine-Servicegeschäfts.
33Von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2006 ausgewiesenen Überschuss in Höhe von EUR 29,7 Mio. sei zutreffend ein Betrag in Höhe von EUR 12 Mio. abgezogen worden. Die im Jahr 2005 gebildete Rückstellung für mögliche Verpflichtungen aus dem veräußerten Marine-Servicegeschäft sei nach einer Neubewertung der Risiken in Höhe dieses Betrages aufgelöst worden. Es habe sich um einen außerordentlichen Ertrag gehandelt, ebenso wie die Erträge aus den folgenden Geschäften: Auf der Grundlage der Mittelfristplanung der D I , einer 100%igen Tochtergesellschaft in Spanien, habe sie den (höheren) Beteiligungsbuchwert mit EUR 4,496 Mio. in ihrem Jahresabschluss als sonstigen betrieblichen Ertrag ausgewiesen. Es habe sich um einen nicht nachhaltigen Sonderertrag gehandelt, der nicht zu Mittelzuflüssen geführt habe. Zudem habe sie auf eine bereits abgeschriebene Altforderung der K AG, an der sie früher beteiligt gewesen ein, aufgrund eines im Jahr 2006 mit dem Irak abgeschlossenen Umschuldungsabkommens einen außerordentlichen Ertrag in Höhe von EUR 5,262 Mio. erzielt. Die Forderung habe aus dem Geschäftssegment Industrieanlagen resultiert, das sie bereits im Jahr 2001 veräußert habe. Des Weiteren habe sie Rückstellungen in Höhe von EUR 7,311 Mio. aufgelöst, wobei es sich um außergewöhnliche Positionen ohne Nachhaltigkeit gehandelt habe. Eine Auflösung in Höhe von EUR 1,117 Mio. habe Rückstellungen für Prozessrisiken betroffen, die im Zuge der Verselbständigung des Mittel- und Großmotorengeschäfts auf die im Jahr 2005 gegründete D Systems GmbH & Co. KG übergegangen seien. Zudem hätten Rückstellungen für Prozessrisiken, die für das nicht fortgeführte Geschäftssegment Industrieanlagen gebildet gewesen seien, aufgelöst werden können. Eine weitere Auflösung habe Rückstellungen in Höhe von EUR 2,181 Mio. betroffen. Sie seien anlässlich der Veräußerung der K AG im Jahr 2001 für Verpflichtungen aus Alt-Geschäften dieser Tochtergesellschaft gebildet worden. Sie hätten im Jahr 2006 aufgrund der entfallenen Risiken aufgelöst werden können. Auch sei eine Rückstellung für Erstattungsrisiken nach § 147 a SGB III in Höhe von EUR 2,0 Mio. aufgelöst worden, nachdem die möglichen Verpflichtungen entfallen seien. Zudem sei eine für Sondergewährleistungsfälle aus dem nicht fortgeführten Geschäftssegment Industrieanlagen gebildete Rückstellung in Höhe von EUR 973.000,00 mangels weiter bestehenden Risiken aufgelöst worden. Eine aufgelöste Rückstellung in Höhe von EUR 500.000,00 habe nicht mehr drohende Verluste aus einem Mietobjekt in Kö betroffen. Schließlich habe sie Rückstellungen in Höhe von EUR 540.000,00 für Risiken aus einer Lizenzvereinbarung, die im Zusammenhang mit der Produktion und dem Vertrieb von Motoren in der Türkei im Rahmen eines Joint Venture abgeschlossen worden sei, aufgelöst, nachdem die Kooperation mit der türkischen U Holding im Jahr 2006 eingestellt worden sei.
34Von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2007 ausgewiesenen Ertrag in Höhe von EUR 119,5 Mio. sei der Erlös aus dem Verkauf des Bereichs Produktion von Mittel- und Großmotoren (D Systems) als außerordentliches Ergebnis abzuziehen. Zudem sei die restliche Auflösung der im Jahr 2005 gebildeten Rückstellung für Risiken im Zusammenhang mit dem Verkauf des Marine-Servicegeschäfts in Höhe von EUR 6,3 Mio. als außerordentliches Ergebnis in Abzug zu bringen. Schließlich sei ein Ertrag in Höhe von EUR 10,7 Mio. abzuziehen, der sich aus der Auflösung einer Wertberichtigung auf Forderungen gegen die spanische Tochtergesellschaft D I ergeben habe, nachdem diese im Zuge der Trennung von dem Mittel- und Großmotorengeschäft ebenfalls veräußert worden sei.
35Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnungen habe sie in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils Fehlbeträge erzielt, und zwar im Jahr 2008 - EUR 7,4 Mio., im Jahr 2009 - EUR 132,1 Mio. und im Jahr 2010 - EUR 35,4 Mio.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
38I. Die Berufung ist zulässig.
39Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden.
40II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
41Das Arbeitsgericht Köln hat zu Recht die Klage auf Anpassung der dem Kläger seit dem 1. Januar 1989 in unveränderter Höhe gewährten Betriebsrente abgewiesen.
421. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils 3 Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat.
43Da der Kläger seit dem 1.1.1989 eine Betriebsrente bezieht, ist an sich sein individueller Anpassungsstichtag der 1. Januar 2007. Da die Beklagte aber die Prüfungstermine zum 31. Dezember eines jeden Jahres bündelt, die erste Anpassung sich aber nicht um mehr als sechs Monate verzögern darf, ergibt sich für den Kläger der 31. Dezember 2006 als gesetzlicher Prüfungstermin (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 30. November 2010 3 AZR 754/08 - ). Eine individualrechtliche Vereinbarung über einen späteren Prüfungstermin wäre nach § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG unwirksam.
442. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Grundsätzlich verpflichtet die Vorschrift den Versorgungsschuldner, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Dann besteht keine Anpassungspflicht (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2010 3 AZR 754/08 - ).
45a. Die wirtschaftliche Lage ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung auswirken. Sie kann die Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2010 3 AZR 754/08 - ).
46b. Die wirtschaftliche Lage rechtfertigt die Ablehnung der Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2010 3 AZR 754/08 - ).
47c. Bei der Berechnung Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind jedenfalls für die hier relevante Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl. 2009, S. 1102 ff.) - ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2010 3 AZR 754/08 - ).
48Für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 lit. a HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahres-fehlbeträge (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2010 3 AZR 754/08 - ).
49d. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen heraus zurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2010 3 AZR 754/08 - ).
50e. Da sich das Eigenkapital während des Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres ist zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2010 3 AZR 754/08 - ).
51Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus dem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als Basiszins kann nach ständiger Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2010 3 AZR 754/08 - ).
52Die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens ist auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Eingetretene Eigenkapitalverluste sind zu berücksichtigen, wenn sie fortwirken und die künftige Eigenkapitalausstattung beeinträchtigen (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2010 3 AZR 754/08 - ).
53Da der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens entscheidende Bedeutung zukommt, dürfen Wertzuwächse bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Es ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung sorgt und bis dahin von Betriebsrentenerhebungen absieht. Die Kapitalrücklagen müssen nicht für Betriebsrentenanpassungen verwandt werden. Von einer Gesundung des Unternehmens kann auch nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen noch nicht erreicht hat (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2010 3 AZR 754/08 - ).
543. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht in der vorstehend genannten Entscheidung vom 30. November 2010 3 AZR 754/08 festgestellt, dass die Beklagte am Prüfungstermin 31. Dezember 2004 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, ihrem Unternehmen werde die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen. Es hat dabei sämtliche handelsrechtlichen Jahresabschlüsse für die Jahre 1994 bis 2007, die testiert sind, in die Betrachtung einbezogen.
55a. Das Bundesarbeitsgericht hat anhand dieser festgestellt, dass in den Jahren 1994 bis 1995 Verluste zu einem vollständigen Eigenkapitalverzehr geführt hatten, die Beklagte im Jahr 1996 bilanziell überschuldet und in einer existenzbedrohenden Krise war, im Jahr 1997 eine Eigenkapitalverzinsung nicht erreicht werden konnte, im Jahr 1998 das Eigenkapital die Summe aus gezeichnetem Kapital und gebildeten Kapitalrücklagen nicht erreichte, in den Jahren 1999 bis 2001 jeweils Fehlbeträge in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wurden, im Jahr 2002 lediglich eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 2 % erzielt wurde, im Jahr 2003 das Eigenkapital wiederum die Summe aus gezeichnetem Kapital und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen nicht erreichte und im Jahr 2004 ein Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR 8,8 Mio. in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wurde.
56Diese allein anhand der handelsrechtlichen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung festgestellten Ergebnisse hat der Kläger jedenfalls nicht substantiiert beanstandet. Vielmehr wendet er sich gegen die Bewertung der in den Jahren 2005 bis 2006 erzielten Geschäftsergebnisse in der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
57b. Der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P attestierte handelsrechtliche Jahresabschluss 2005 weist in der Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss in Höhe von EUR 55,3 Mio. aus. Von diesem hat das Bundesarbeitsgericht den Veräußerungserlös in Höhe von EUR 46,1 Mio. aus dem Verkauf des Marine-Servicegeschäfts in Abzug gebracht und sodann - anhand des nach den handelsrechtlichen Bilanzen errechneten Durchschnittseigenkapitals - festgestellt, dass keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht wurde und zudem das Eigenkapital unter der Summe aus gezeichnetem Kapital und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen lag.
58Die Einwendungen des Klägers gegen diese Feststellungen sind nur insoweit relevant, als sie die Korrektur des handelsrechtlichen Abschlusses durch den Abzug des Erlöses aus dem Verkauf des Marine-Servicegeschäfts betreffen. Die Fehlerhaftigkeit der handelsrechtlich testierten Jahresabschlüsse hat der Kläger nicht - in rechtserheblicher Weise geltend gemacht (vgl. zu den Anforderungen: BAG, Urteil vom 18. Februar 2003 3 AZR 172/02 - ).
59Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt es nicht, entgegen den Feststellungen in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. November 2010 3 AZR 754/08 , den Erlös aus dem Verkauf des Marine-Servicegeschäfts als gewöhnlichen Ertrag bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob es zum Stichtag 31. Dezember 2006 der Beklagten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich erscheinen durfte, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 31. Dezember 2009 aufzubringen.
60Ausweislich des Konzernlageberichts 2005 war bereits im Jahr 2004 der Rückzug aus dem Geschäft mit Mittel- und Großmotoren für Marine-Anwendungen bei gleichzeitiger Fokussierung auf Motoren für die dezentrale Energieerzeugung eingeleitet worden. Die Veräußerung des Servicebereichs für Mittel- und Großmotoren mit Verkauf von Ersatzteilen, Reparatur- und Wartungsgeschäften für dieselgetriebene Mittel- und Großmotoren in Schiffen und Offshore-Anwendungen an den finnischen W -Konzern verbunden mit dem Wechsel der in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter zu diesem Unternehmen war daher Konsequenz einer Aufgabe eines Geschäftssegments mit dem Ziel der Konzentration auf weniger und effizientere Geschäftsbereiche und nicht wie der Kläger meint ein gewöhnlicher Geschäftsvorgang. Es gibt keinen begründeten Anhaltspunkt dafür, dass es zu den gewöhnlichen und regelmäßigen Geschäften der Beklagten gehört, Tochtergesellschaften oder Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, "zunächst fit zu machen, um sie sodann gewinnbringend zu veräußern" und die Veräußerung des Marine-Servicegeschäfts dazu gehörte. Immerhin handelte es sich um ein für sie Segment aus ihrem Kerngeschäftsbereich: Service für von ihr hergestellte Mittel- und Großmotoren.
61c. Der testierte handelsrechtliche Abschluss 2006 weist in der Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss in Höhe von EUR 29,7 Mio. aus. Von diesem hat das Bundesarbeitsgericht die Auflösung von im Jahr 2005 im Zusammenhang mit der Veräußerung des Marine-Servicegeschäfts gebildeten Rückstellungen in Höhe von EUR 12 Mio. abgezogen. Zudem hat es die von der Beklagten auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten außerordentlichen Geschäftsvorgänge (Auflösung von Rückstellungen, Sonderertrag aus einer Beteiligungsbewertung, Zahlungseingang auf bereits abgeschriebene Altforderung) bei der Feststellung unberücksichtigt gelassen, welche Prognose für den Anpassungszeitraum 2007 bis 2009 aufgrund des Geschäftsergebnisses 2006 zu treffen war. Die Beklagte hat dargelegt, dass diese betriebswirtschaftlichen Korrekturen sämtlich außerordentliche Geschäftsvorgänge betrafen, die keinen Schluss darauf zuließen, wie sich die Erträge in den Jahren 2007 bis 2009 entwickeln würden. Es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass am Stichtag 31. Dezember 2006 für diesen Anpassungszeitraum mit auch der Höhe nach vergleichbaren außerordentlichen Erträgen aus der Auflösung von Rückstellungen, korrigierten Beteiligungsbewertungen (die ohnehin keinen Mittelzufluss bedeuteten) und Zahlungseingängen auf bereits abgeschriebene Altforderungen zu rechnen war. Es fehlt an einer ausreichenden Kontinuität dieser außerordentlichen Erträge.
62d. Der testierte handelsrechtliche Abschluss 2007 weist in der Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresüberschuss in Höhe von EUR 153,2 Mio. aus. Von diesem hat das Bundesarbeitsgericht den Erlös in Höhe von EUR 119,5 Mio. aus dem Verkauf des Bereichs Produktion von Mittel- und Großmotoren (D Systems) als außerordentliches Ergebnis in Abzug gebracht. Es hat sodann festgestellt, dass die erzielte Eigenkapitalverzinsung nur relativ geringfügig über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung lag, von einer Konsolidierung der wirtschaftlichen Lage noch nicht die Rede sein konnte und die Auszahlung von EUR 48 Mio. als Dividende an die Anteilseigner keinen zuverlässigen Rückschluss auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens zuließ. Es komme hinzu, dass die Anteilseigner das gezeichnete Kapital sowie die Kapitalrücklage in der Vergangenheit mehrfach aufgestockt hätten und seit etwa 20 Jahren keine Gewinne ausgeschüttet worden seien.
63Die Einwendungen des Klägers gegen diese Feststellungen sind nur insoweit relevant, als sie die Korrektur des handelsrechtlichen Abschlusses durch den Abzug des Erlöses aus der Veräußerung des Bereichs Produktion von Mittel- und Großmotoren betreffen. Auch hier gelten entsprechend die Ausführungen, mit denen bereits die fehlende Relevanz des Erlöses aus dem Verkauf des Marine-Servicegeschäfts im Jahr 2005 für die Prognose per Stichtag 31. Dezember 2006 begründet worden ist. Die Veräußerung war Konsequenz einer Aufgabe des Geschäftssegments Mittel- und Großmotoren mit dem Ziel der Konzentration auf weniger und effizientere Geschäftsbereiche (Kompaktmotorengeschäft) unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aufgrund unterschiedlicher Geschäftsprozesse, Kundenstrukturen und Marktbedingungen die Überschneidungen zwischen diesen Geschäftsbereichen gering waren. Sie kann nicht als gewöhnlicher Geschäftsvorgang gewertet werden, mit dessen Wiederholung - einschließlich vergleichbarer Höhe des Erlöses - auch im Anpassungszeitraum 2007 bis 2009 regelmäßig zu rechnen war.
64e. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse für die Jahre 2008 bis 2010 weisen jeweils Fehlbeträge aus, so dass eine Eigenkapitalverzinsung nicht erreicht werden konnte.
65Zusammenfassend ist daher auch für den Prüfungstermin 31. Dezember 2006 festzuhalten, dass die Beklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, dass ihrem Unternehmen die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche Leistungsfähigkeit fehlen werde.
66Eine Darlegung des Kapitalbedarfs für die Anpassungen nach § 16 BetrAVG war daher nicht erforderlich. Dies gilt auch für den Vergleich zwischen den aufgrund von Abfindungen eingesparten Betriebsrentenzahlungen mit den aus der Fremdfinanzierung sich ergebenden Zahlungsverpflichtungen der Beklagten. Ebenso wenig kam es darauf an, in welchem Volumen die Betriebsrenten nach den Anpassungsbeschlüssen des Essener Verbandes angepasst wurden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 30. November 2010 3 AZR 754/08 -).
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
68Die Revision war nicht zuzulassen, da die grundsätzlichen Rechtsfragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet sind, und zwar sogar bezogen auf die Verpflichtungen der Beklagten nach § 16 BetrAVG.
69R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
70Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
71Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
72Schwartz Kreischer Heider
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