Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 10 Sa 632/11
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.04.2011 15 Ca 5815/10 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
(T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Höhe der Beihilfeleistungen bzw. um einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht.
3Die am . .1947 geborene Klägerin ist seit 1977 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beim beklagten Land beschäftigt.
4Im Änderungsvertrag vom 18.03.2003 einigten sich die Parteien auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell im Zeitraum vom 01.08.2003 bis 31.08.2012.
5Als privat krankenversicherte Tarifbeschäftigte besitzt die Klägerin einen Beihilfeanspruch nach der Beihilfeverordnung für Angestellte vom 09.04.1965 in der jeweils geltenden Fassung.
6Bis zum Beginn der vereinbarten Altersteilzeit zum 01.08.2003 erhielt die Klägerin Beihilfeleistungen in Höhe von 50 % bzw. wegen der zu berücksichtigenden Kinder 70 % ihrer entstandenen Kosten. Seit dem Bestehen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ab dem 01.08.2003 erhält die Klägerin Beihilfeleistungen in Höhe von 25 % bzw. 35 %.
7Mit ihrer Klage vom 06.07.2010 macht die Klägerin die Gewährung von Beihilfeleistungen in Höhe von 50 % gegenüber dem beklagten Land geltend.
8Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Einschränkungen von Beihilfeleistungen aufgrund einer Verordnung sei rechtswidrig, da insofern die erforderliche gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff fehle. Nicht verfassungsgemäß sei zudem die Ungleichbehandlung gegenüber den Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft, die bei Altersteilzeit vollumfänglich gesetzlich versichert seien. Hilfsweise hat die Klägerin Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch das beklagte Land geltend gemacht. Hierzu hat sich die Klägerin darauf berufen, sie sei weder bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung noch in der Folgezeit von der Beklagtenseite über die Änderung der Beihilferegelung aufgrund der Altersteilzeit informiert worden. Die Klägerin habe sich darauf verlassen können, dass 50 % der Behandlungskosten weiter durch Beihilfe auch im Rahmen der Altersteilzeit abgedeckt seien.
9Die Klägerin hat beantragt,
10die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin im Rahmen der Krankenversicherung Beihilfeleistungen in Höhe von 50 % zu gewähren.
11Hilfsweise beantragt die Klägerin,
12das Verfahren auszusetzen und
13- dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen zur Entscheidung über die Frage, ob § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (AbubesVG) verfassungsgemäß mit Art. 2 Abs. 2, Art. 3, Art. 6 GG vereinbar ist.
- dem Landesverfassungsgericht vorzulegen zur Entscheidung über die Frage, ob § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (AbubesVG) verfassungsgemäß mit Art. 24 Abs. 2 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zu vereinbaren ist.
Das beklagte Land hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie hat die Ansicht vertreten, der Beihilfeanspruch der Klägerin gebe nach der einschlägigen Beihilfeverordnung für Angestellte die Reduzierung auf die anteilige Beihilfe im Rahmen einer Teilzeittätigkeit entsprechend der vereinbarten Stundenzahl, die auch bei Altersteilzeit eingreife. Rechtsgrundlage in Gestalt einer gesetzlichen Regelung sei hier § 3 AbubesVG. Zudem ergebe § 40 des Bundesangestelltentarifvertrags ebenfalls die Gewährung einer lediglich anteiligen Beihilfe bei Teilzeitbeschäftigungen.
18Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 11.04.2011 15 Ca 5815/10 die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die gesetzliche Grundlage für die Reduzierung der Beihilfeleistungen gegenüber der Klägerin im Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung habe ihre gesetzliche Grundlage in § 3 Abs. 3 AbubesVG. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor, da die Unterscheidung zur Vollzeitangestellten auf einem sachlichen Grund beruhe, weil die Beihilfe als Teil des Arbeitsentgeltes anzusehen sei. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht sei nicht gegeben. Zum einen sei bereits die Kausalität einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung für die von der Klägerin geltend gemachte Pflicht zur Beihilfeleistung in bisheriger Höhe fraglich. Außerdem liege keiner Verletzung der Aufklärungspflicht durch das beklagte Land vor. Von einem besonderen Informationsbedürfnis der Klägerin sei nicht auszugehen, da die Reduzierung auf eine anteilige Beihilfe im Rahmen von Teilzeitbeschäftigung sich direkt aus der Beihilfeverordnung ergebe und daher für die Klägerin erkennbar gewesen sei.
19Gegen das ihr am 30.05.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat die Klägerin am 15.06.2011 Berufung eingelegt und diese am 06.07.2011 begründet.
20Sie macht geltend, ihr stehe die Beihilfeleistung im bisherigen Umfang von 50 % wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch das beklagte Land zu. Dem beklagten Land komme eine Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gegenüber den Vermögensinteressen der Klägerin zu. Es habe ein besonderes Informationsbedürfnis der Klägerin bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bestanden, da das Beihilferecht eine schwierige Rechtsmaterie sei, die in mehreren Gesetzen und Verordnungen geregelt sei. Zudem müsse die Klägerin erhebliche finanzielle Nachteile durch die Reduzierung der Beihilfe auf nur noch 25 % der entstandenen Kosten erleiden. Eine Überforderung durch die Informationspflicht der Beklagte trete nicht ein. Die Beklagtenseite habe in Mitteilungen und Bescheiden gegenüber der Klägerin lediglich darauf hingewiesen, dass Beihilfe anteilig zur vereinbarten Arbeitsstundenzahl geleistet werde. Dieser Hinweis sei für die Klägerin nicht ausreichend gewesen, um diese in eine konkrete Entscheidungssituation über ihren Wunsch nach Altersteilzeit zu versetzen. Die Klägerin habe sich nicht aufklärungsrichtig entscheiden können.
21Die Klägerin beantragt,
22unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 11.04.2011 zum Aktenzeichen 15 Ca 5815/10 die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Klägerin und Berufungsklägerin im Rahmen der Krankenversicherung Beihilfeleistungen in Höhe von 50 % zu gewähren.
23Das beklagte Land beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres Sachvortrages. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das beklagte Land sei gegenüber der Klägerin nicht gegeben. Vorliegend seien keine atypischen Risiken oder außergewöhnliche Gefahrenquellen gegeben, da es bei der Reduzierung der Arbeitszeit und daraus folgend bei der Verringerung der Beihilfeleistungen um die Anwendung gesetzlicher Regelungen gehe. Die Klägerin sei langjährig im öffentlichen Dienst tätig und müsse daher wissen, dass nur die wesentlichen Bedingungen im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt seien, während ansonsten für weitere Regelungstatbestände Bezug genommen werde auf Gesetz und Tarifvertrag. Daher sei es für die Klägerin zumutbar gewesen, sich vor Abschluss der Altersteilzeit über die beihilferechtlichen Auswirkungen zu erkundigen. Zudem sei die Kausalität einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung für die von der Klägerin geltend gemachte Höhe der Beihilfeleistungen nicht feststellbar, da nicht sicher zu schlussfolgern sei, wie die Klägerin sich bei Kenntnis der Reduzierung der Beihilfeleistungen im Fall der Altersteilzeit entschieden hätte.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlage, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, da sie statthaft und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).
29II. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, so dass sie als unbegründet zurückzuweisen war.
30Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch das beklagte Land.
311. Es mangelt bereits an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin zu dem Entstehen eines Schadens wegen Verletzung der Aufklärungspflicht.
32Nach ständiger Rechtsprechung bildet den Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach dem § 249 ff. zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich, der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis bestanden hätte. Die Differenzhypothese umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung: Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, d. h. ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2009 IX ZR 43/08, in DB 2009, S. 1642).
33Die Klägerin hätte daher ausführen müssen, wie sich ihre jetzige Vermögenssituation darstellen würde, wenn das beklagte Land ihr ausdrücklich mitgeteilt hätte, dass sie bei Inanspruchnahme der Altersteilzeit nur noch 25 % Beihilfe erhalten werde. Denknotwendig wären nur zwei Alternativen in Frage gekommen. Entweder hätte die Klägerin den Altersteilzeitvertrag nicht abgeschlossen. Dann wäre sie so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn der Altersteilzeitvertrag nicht zustande gekommen wäre. In diesem Fall müsste die Klägerin aber weiterhin in vollem Umfang arbeiten und würde auch die Zusatzleistungen im Rahmen der vereinbarten Altersteilzeit nicht erhalten können. Nach seinem Antrag begehrt die Klägerin beides: Sie nimmt nicht Abstand von der vereinbarten Altersteilzeit, will aber den vollen Beihilfeanspruch eines Vollbeschäftigten erhalten.
34Die Alternative wäre gewesen, dass die Klägerin gleichwohl den Altersteilzeitvertrag abschloss mit den gleichen nachteiligen Folgen, die jetzt nach der einschlägigen Beihilfeverordnung für Angestellte eingetreten sind.
352. Zudem ist nicht von der Verletzung einer Aufklärungspflicht des beklagten Landes gegenüber der Klägerin bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages mit Rücksicht auf die Reduzierung der Beihilfeleistungen auszugehen.
36a) Dem Arbeitsverhältnis wohnt die Nebenpflicht des Arbeitgebers inne, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich zum einen Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Zum anderen hat er, wenn er seinen Arbeitnehmern bei der Wahrnehmung ihrer Interessen behilflich ist, zweckentsprechend zu verfahren und sie vor drohenden Nachteilen zu bewahren.
37Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat zwar jeder Vertragspartner für die Wahrnehmung seiner Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen der vorgesehenen Vereinbarungen zu verschaffen. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet aber seine Grenzen am schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung.
38Gesteigerte Informationspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn die nachteilige Vereinbarung auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt. Eine Hinweispflicht kann indes auch dann bestehen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf einer Initiative des Arbeitgebers beruht. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten.
39Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Voraussehbarkeit ab. Das Informationsbedürfnis steigt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ruhestand steht.
40Der Arbeitgeber darf allerdings weder durch das Bestehen noch durch den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Informationspflicht überfordert werden. Auch in diesem Zusammenhang gewinnt die Komplexibilität der zugrunde liegenden Regelungsmaterie Bedeutung (vgl. zu alldem BAG, Urteil vom 14.01.2009 3 AZR 71/07, in DB 2009, S. 1360).
41b) Nach dem vorgenannten Kriterienkatalog ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalles das beklagte Land eine besondere Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages verletzt hat, indem sie die Klägerin nicht auf die Reduzierung der Beihilfeleistungen anteilig zur reduzierten Stundenzahl hingewiesen hat.
42Die Klägerin hat nicht dazu vorgetragen, dass die Altersteilzeitvereinbarung von der Arbeitgeberseite initiiert worden ist.
43Besondere Informationsbedürfnisse der Klägerin sind nicht aus einer etwaigen Schwierigkeit der Rechtsmaterie herzuleiten. Die Beihilferegelungen sind in § 40 BAT bzw. in § 3 AbubesVG und der Beihilfeverordnung für Angestellte klar geregelt und enthalten jeweils den Hinweis auf die Reduzierung der Beihilfe im Verhältnis zu der im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung vereinbarten Wochenstundenzahl.
44Weiterhin haben die Parteien in ihrer Änderungsvereinbarung vom 18.03.2003 den Tarifvertrag für Altersteilzeit (TV ATZ) in Bezug genommen. Damit liegt auch eine Inbezugnahme des § 4 TV ATZ vor, der wiederum auf die Höhe der Bezüge für entsprechende Teilzeitkräfte verweist. Aus § 4 TV ATZ i. V. m. § 40 Abs. 2 BAT ergibt sich, dass Teilzeitkräfte nur einen ihrem Arbeitsquotienten entsprechenden anteiligen Anspruch auf Beihilfeleistungen haben. Hat sich die Klägerin mit einer Inbezugnahme des TV ATZ einverstanden erklärt, kann ihr auch zugemutet werden, sich näher über dessen Inhalt zu informieren. Eine besondere Aufklärungspflicht des beklagten Landes besteht insoweit nicht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.09.2008 13 Sa 64/08, zitiert nach juris).
45Ohnehin hat das beklagte Land nach eigener Darlegung der Klägerin in allen Mitteilungen und Bescheiden die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Beihilfeleistungen anteilig zur vereinbarten Stundenzahl erfolgen. Das beklagte Land hat hierzu mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 27.07.2010 als Teil des als Anlage beigefügten Verwaltungsvorgangs das Schreiben vom 01.09.2004 an die Klägerin vorgelegt, in dem die Klägerin ausdrücklich auf § 1 Abs. 6 der Beihilfeverordnung für Angestellte und die dort geregelte anteilige Beihilfengewährung entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit hingewiesen. Bei Klageerhebung im Juli 2010 konnte die Klägerin daher auf die Beibehaltung der Beihilfeleistungen in der ursprünglichen für ein Vollzeitarbeitsverhältnis geltenden Höhe nicht mehr vertrauen.
46III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin als unterlegene Partei nach § 97 ZPO.
47Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht.
48R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
49Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
50Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
51Dr. Staschik Heining Hagedorn
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Referenzen
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