Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Ta 59/11

Tenor

Die Beschwerde des Klägers vom 19.12.2010 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.11.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger entgegen der Festlegung in Ziffer 1 des Tenors des Nicht-Abhilfe-Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 20.1.2011 nicht monatliche Raten in Höhe von 155,00 € zu zahlen hat, sondern wie im Prozesskostenhilfebeschluss vom 18.11.2010 vorgesehen, Raten in Höhe von 135,00 € monatlich.


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