Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Sa 457/11
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28. Februar 2011
15 Ca 8390/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, in welche Tätigkeitsebene des TV-BA der Kläger übergeleitet worden ist.
3Der Kläger, geboren am . 1972, ist bei der Beklagten seit dem 1. September 1990 beschäftigt.
4Nach der Ausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsförderung wurde er aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 7. Juli 1993 zunächst als Bürosachbearbeiter für Alg/Alhi/FuU beim Arbeitsamt A eingesetzt, zuletzt mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b m.D. BAT. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag ist bestimmt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit vom 21. April 1961 (MTA) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.
5Für die Zeit ab dem 15. April 1999 wurde ihm die Tätigkeit eines Bürosachbearbeiters für dezentrale Datenverarbeitung Maschinenbedienung auf Dauer übertragen. Ab Dezember 2001 war er zunächst vorübergehend und ab 1. August 2002 auf Dauer tätig als Bürosachbearbeiter im Mitarbeiter-Team Infrastruktur beim Arbeitsamt A . In der Zeit ab dem 25. März 2002 bis zum 30. September 2003 vertrat er den Sachbearbeiter im Mitarbeiter-Team Infrastruktur und Finanzen. Im Hinblick darauf erhielt er ab dem 1. Juni 2002 bis zum 30. September 2003 eine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 MTA in Höhe des Unterschiedsbetrages der allgemeinen Zulage des mittleren und gehobenen Dienstes nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte.
6Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 gestalteten die Tarifvertragsparteien die für die Beschäftigten der Beklagten einschlägigen Tarifverträge und Vergütungsstrukturen grundlegend neu. Es trat der am 28. März 2006 geschlossene Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA), der den MTA ersetzte, in Kraft.
7Für die Überleitung in diesen Tarifvertrag ist der Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA) vom 28. März 2006 maßgeblich. Darin ist u. a. bestimmt:
8" Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften
9§ 1 Geltungsbereich
10(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter nachfolgend Beschäftigte genannt -, deren Arbeitsverhältnis mit der BA über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) fallen, für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
11Abschnitt II Überleitungsregelungen
12§ 3
13Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-BA übergeleitet.
14§ 4 Überleitungszeitpunkt
15(1) Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag des Inkrafttretens des TV-BA .
16§ 5 Tätigkeitsübertragung und Zuordnung zu Entwicklungsstufen
17(1) Im Rahmen der Überleitung wird jede/jeder Beschäftigte durch Übertragung einer Tätigkeit, die nach den Anlagen 1.1. bis 1.9 des TV-BA einer Tätigkeitsebene zugeordnet ist, einer Tätigkeitsebene und innerhalb der jeweiligen Tätigkeitsebene einer Entwicklungsstufe zugeordnet. Die dauerhafte Übertragung dieser Tätigkeit erfolgt mit Inkrafttreten des TV-BA "
18Die relevanten Tarifnormen des TV-BA lauten:
19"§ 14 Eingruppierung (Ursprungsfassung)
20(1) Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden in speziellen Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) beschrieben. Soweit die auszuübende Tätigkeit noch nicht in einem speziellen TuK beschrieben ist, sind die allgemeinen TuK (Kern-Tuk) bzw. solange diese nicht beschrieben sind allgemeine Anforderungskriterien für jede Tätigkeitsebene maßgebend. Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für die Zuordnung der Tätigkeiten zu einer der acht Tätigkeitsebenen. Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit zugeordnet ist. Die Zuordnung der jeweiligen Tätigkeiten zu Tätigkeitsebenen ist in den Zuordnungstabellen festlegt (Anlagen 1.1. bis 1.9).
21(2) Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm nach Absatz 1 übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie einem Tätigkeits- und Kompetenzprofil einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Tätigkeitsebene entspricht und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Tätigkeitsebene eingruppiert."
22In der mit dem 6. Änderungstarifvertrag zum TV-BA vom 7. April 2009 geänderten Fassung lauten § 14 Abs. 1 und 2 mit Wirkung ab dem 1. November 2008 wie folgt:
23"(1) Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden von der BA in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet. Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für deren Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien zu einer der acht Tätigkeitsebenen. Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gemäß Satz 1 und 2 zugeordnet ist. Die Zuordnung der Tätigkeitsebenen zu TuK und die Zuordnung der TuK zu Tätigkeitsebenen sind in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Zuordnungstabellen festgelegt (Anlage 1.0 bis 1.11).
24(2) Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm nach Absatz 1 übertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie einer Tätigkeit, die einem Tätigkeits- und Kompetenzprofil einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Tätigkeitsebene zugeordnet ist, entspricht und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Tätigkeitsebene eingruppiert "
25Die Tätigkeits- und Kompetenzprofile (TuK) für IT-Techniker und für IT-Fachassistenten im dezentralen IT-Service (DITS), in denen die Tätigkeitszuweisungen vorgenommen worden sind, sind untergliedert in Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten, Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung, fachliche Anforderungen und Kenntnisse, soziale/methodische Anforderungen/Verhaltenserwartungen. Die Tätigkeiten als IT-Fachassistent und die als IT-Techniker können, wie sich aus den TuK ergibt, verschiedene Aufgaben beinhalten. Hinsichtlich der Tuk für IT-Fachassistenten und für IT-Techniker im DITS ergeben sich keine grundlegenden anderen Anforderungen. Sie sind teilweise noch etwas höher. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass sämtliche Kernaufgaben erfüllt werden müssen.
26Die Profile für IT-Fachassistenten und IT-Techniker im DITS unterscheiden sich hinsichtlich der Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten im Wesentlichen dadurch, dass den Tätigkeiten der Fachassistenten der Zusatz "standardisiert" bzw. "einfach" (etwa bei Betriebsstörungen) beigefügt und bei Technikern die Verantwortung (Dokumentation) ergänzt worden ist. Das Fachassistentenprofil setzt hinsichtlich Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung lediglich eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder ein vergleichbares Profil, das Technikerprofil einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation oder ein vergleichbares Profil voraus. Bezüglich der fachlichen Anforderungen und Kenntnisse unterscheiden sich die Profile im Wesentlichen durch das Erfordernis "fundierter Kenntnisse der Dienstleistungen und Produkte der IT der BA" bei Technikern und "vertiefter" statt "fundierter" Kenntnisse bezüglich der im Betrieb eingesetzten System- und Administrierungstools. Hinsichtlich der sozialen/methodischen Anforderungen/Verhaltenserwartungen wird von Technikern die Fähigkeit zur komplexen, bei Assistenten lediglich zur mittleren Datenanalyse erwartet. Techniker müssen darüber hinaus zur "Anleitung bei Problemlösung", Assistenten hingegen nur zur "eigenständigen Problemlösung" in der Lage sein. Im Rahmen der Kommunikation werden bei Technikern über die Fähigkeit zur Kontaktaufnahme und zum Informationsaustausch hinaus Diskussions- und Argumentationsfähigkeit vorausgesetzt.
27Die TuK für IT-Techniker im DITS sind gemäß Anlage 1.1 TV-BA der Tätigkeitsebene IV und die der IT-Fachassistenten im DITS der Tätigkeitsebene V zugeordnet.
28Durch Geschäftsverteilungsschreiben vom 12. Dezember 2006 wies die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2006 die Tätigkeit eines IT-Fachassistenten im dezentralen IT-Service (DITS) in der Agentur für Arbeit A zu und teilte ihm mit, die Tätigkeit sei der Tätigkeitsebene V nach dem zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom 28. März 2006 (TV-BA) zugeordnet. Der Kläger weigerte sich, einen entsprechenden Änderungsvertrag zu unterschreiben. Er machte mit Schreiben vom 11. Januar 2007 geltend, er sei in die Tätigkeitsebene IV (IT-Techniker) einzustufen.
29Gemäß Schreiben vom 28. Februar 2007 versetzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 1. März 2007 zur Agentur für Arbeit K unter Beibehaltung seines bisherigen Dienstortes, Dienstpostens und der Zuordnung zur Tätigkeitsebene V. Mit Schreiben vom 27. August 2008 übertrug sie ihm auf Dauer die Tätigkeit eines Fachassistenten im Regionalen IT-Service des Internen Service in der Agentur für Arbeit K mit einer Beschäftigung in A im Vorort-Support unter Beibehaltung der Zuordnung zu der Tätigkeitsebene V.
30Mit der vorliegenden Klage, die am 20. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, begehrt der Kläger Feststellung, dass er seit dem 1. Januar 2006 in die Tätigkeitsebene IV TV-BA eingruppiert ist.
31Er ist der Ansicht, er sei nach aufgrund der vor dem 1. Januar 2006 verrichteten Tätigkeiten der Tätigkeitsebene IV zuzuordnen.
32Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 28. Februar 2011 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt, dass er die Tätigkeitsmerkmale eines IT-Technikers erfülle. Er habe weder dem Umfang nach die höherwertigen Tätigkeiten näher eingegrenzt, noch dargelegt, dass sie seine Arbeit geprägt hätten, noch dass sie Kenntnisse erforderten, die durch einen Hochschulabschluss erworben würden bzw. solchen Kenntnissen entsprächen.
33Das Urteil ist dem Kläger am 1. April 2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 29. April 2011 Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1. Juli 2011 am 1. Juli 2011 begründen lassen.
34Er trägt vor, bereits seit dem Jahr 2002 habe er den damals in A tätigen Sachbearbeiter (nunmehr IT-Techniker) bei Abwesenheit vertreten. Damals seien 700 Anwender durch einen Sachbearbeiter und vier Bürosachbearbeiter (nunmehr IT-Fachassistenten) zu betreuen gewesen. Seit der Errichtung der Arbeitsgemeinschaften ab dem 1. Januar 2005 sei die Zahl der Anwender auf etwa 1400 angestiegen, wobei der Mitarbeiterstab nur auf zehn Bürosachbearbeiter vergrößert worden sei. Es sei weiterhin bei nur einem Sachbearbeiter geblieben, obwohl durch die erhöhte Anzahl der Anwender auch mehr Sachbearbeiter-Aufgaben zu erledigen gewesen seien. Tatsächlich seien dafür auch Bürosachbearbeiter eingesetzt worden. Im Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 sei er ausschließlich mit der Einrichtung der Arbeitsgemeinschaften (ARGE) beauftragt gewesen, die er eigenständig und eigenverantwortlich durchgeführt habe. Diese Tätigkeit sei dem Aufgabengebiet "Planung und Durchführung von IT-Projekten im übertragenen Rahmen (z. B. Umzüge, Installationen)" eines IT-Technikers zuzuordnen. Schon daraus ergebe sich, dass er zum maßgeblichen Überleitungszeitpunkt 1. Januar 2006 tatsächlich die Aufgaben eines IT-Technikers durchgeführt habe. Auch sei er bei der "Betreuung und Administration des IT-Betriebes" eingesetzt worden, als er Netz- und Serverstörungen beseitigt habe. Zwar habe er ggf. einen auf den Fehler bezogenen Auftrag (sog. Ticket) des IT-Systemhauses der Zentrale der Beklagten in Nürnberg abarbeiten müssen. Dabei habe er aber eigenständig gearbeitet und soweit erforderlich auch Fremdfirmen eingesetzt.
35Er macht geltend, die Einstufung in die Tätigkeitsebene IV stehe ihm auch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Bei der Beklagten seien zunächst alle Bürosachbearbeiter im DITS der Tätigkeitsebene V zugeordnet worden. Es hätten etwa 25 Beschäftigte der Agenturen A , D , M , K , B , Br und Be Widerspruch bei der Beklagten eingelegt, darunter auch er mit Schreiben vom 11. Januar 2007. Nach der Zusammenfassung der dezentralen Rechenzentren zu einem regionalen Rechenzentrum K habe die Beklagte nach einem Auswahlverfahren mit Kompetenztest 10 Beschäftigte als IT-Techniker der Tätigkeitsebene IV zugeordnet. Zwei nicht berücksichtigte Beschäftigte hätten erfolgreich beim Arbeitsgericht Köln ihre Eingruppierung in die Tätigkeitsebene IV geltend gemacht, wobei das Arbeitsgericht maßgeblich darauf abgestellt habe, dass die Kompetenzprüfung nicht für die Einstufung entscheidend sein könne. In der Folgezeit seien weitere 8 Bürosachbearbeiter von der Tätigkeitsebene V in die Tätigkeitsebene IV umgruppiert worden, allerdings nicht er und 4 weitere Bürosachbearbeiter aus A und M . Es sei ihm mitgeteilt worden, es stünden keine weiteren Planstellen zur Verfügung, um alle in die Tätigkeitsebene IV umzugruppieren.
36Der Kläger beantragt,
37unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 28. Februar 2011 15 Ca 8390/10 festzustellen, dass er seit dem 1. Januar 2006 in die Tätigkeitsebene IV TV-BA eingruppiert ist.
38Die Beklagte beantragt,
39die Berufung zurückzuweisen.
40Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält das Vorbringen des Klägers weiterhin für unzureichend. Weder habe der Kläger dargetan, welche Arbeiten seine Tätigkeit prägten, noch inwiefern sie das Anforderungsprofil eines "IT-Technikers" iSd Tarifrechts erfüllten. Der Kläger werde seit September 2007 im Vorort-Support eingesetzt, in dem ausschließlich IT-Fachassistenten tätig seien. Dort habe er ausschließlich standardisierte Problemfälle zu bearbeiten. Vorher habe er im Rechenzentrum/DITS gearbeitet, wo außerhalb von Randzeiten regelmäßig ein Sachbearbeiter/IT-Techniker als Unterstützer zur Verfügung gestanden habe. Zudem habe bei größeren Störungen/Ausfällen das IT-Systemhaus als Ansprechpartner zur Verfügung gestanden und auch konkrete Anweisungen zur Fehlerbehebung gegeben.
41In der mündlichen Verhandlung am 30. November 2011 haben die Beklagtenvertreter vorgetragen, ein IT-Techniker habe die Gesamtverantwortung für den ihm übertragenen Teilbereich, er habe komplexere Gebiete zu bearbeiten und Entscheidungen außerhalb von Standardproblemen zu treffen. Hingegen habe der IT-Fachassistent standardisierte Vorgänge nach Vorlagen abzuarbeiten, wobei er nicht nur von dem IT-Techniker, sondern auch von dem IT-Systemhaus der Beklagten in Nürnberg unterstützt werde. Dies habe auch bereits in der Zeit vor dem 1. Januar 2006 für die Aufgabenverteilung zwischen dem IT-Sachbearbeiter und dem IT-Bürosachbearbeiter gegolten. Bei der Errichtung der ARGE in den Jahren 2005/2006 habe der Kläger dem IT-Sachbearbeiter zugearbeitet. Eigenständig habe er nur nach vorgegebenen Standards z. B. Gespräche mit externen Personen über die Installation der IT in angemieteten Räumen geführt.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
43E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
44I. Die Berufung ist zulässig.
45Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden.
46II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
47Der Kläger ist nicht in die Tätigkeitsebene IV TV-BA mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 übergeleitet worden.
48Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden kraft der einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel Anwendung der Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA) vom 28. März 2006 sowie der TV-BA.
49Nach § 5 Abs. 1 TVÜ-BA wurde im Rahmen der Überleitung in den TV-BA jeder Beschäftigte durch Übertragung einer Tätigkeit, die nach den Anlagen 1.1 bis 1.9 des TV-BA einer Tätigkeitsebene zugeordnet ist, einer Tätigkeitsebene und innerhalb der jeweiligen Tätigkeitsebene einer Entwicklungsstufe zugeordnet.
501. Der Kläger hat nicht schlüssig darlegt, dass er aufgrund der ihm am 1. Januar 2006 auf Dauer zugewiesenen Tätigkeiten der Tätigkeitsebene IV (IT-Techniker im DITS) zuzuordnen war.
51a. Zunächst ist festzustellen, dass sich weder aus den Regelungen des TVÜ-BA noch des TV-BA ergibt, dass die Zuordnung eine formelle Übertragung voraussetzte. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Beschäftigten eine entsprechende Aufgabe durch die Beklagte im Rahmen der Ausübung ihres Direktionsrechts zugewiesen war. Dies konnte entweder durch eine ausdrückliche Übertragung oder konkludent durch die Zuweisung entsprechender Arbeit erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 12. Mai 2010 10 AZR 545/09 für den Anspruch auf eine Funktionsstufe).
52Unstreitig war dem Kläger zum 1. Januar 2006 unbefristet mit der Einrichtung von ARGE betraut.
53b. Zu beachten ist weiterhin, dass die tariflichen Eingruppierungsvorschriften des TV-BA keinen konkreten zeitlichen Rahmen für die Erfüllung der jeweiligen höherwertigen Aufgaben vorsehen. Vielmehr müssen die in den jeweiligen TuK genannten Kernaufgaben der Gesamttätigkeit das Gepräge geben. Sofern der Begriff "Kernaufgabe" im Tarifvertrag nicht bestimmt ist, gilt ausgehend von dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass Kernaufgaben im Gegensatz zu Randaufgaben im Mittelpunkt der Gesamttätigkeit stehen müssen. Sie müssen für die Tätigkeit bestimmend und prägend sein (vgl. BAG, Urteil vom 25. Februar 2009 4 AZR 41/08 - ). Zudem müssen sie von bestimmter Wertigkeit sein. Dies ergibt sich zunächst aus den in dem jeweiligen Profil genannten Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten, insbesondere auch im Vergleich zu den Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten der niedrigeren Tätigkeitsebenen. Darüber hinaus wird der Inhalt der Kernaufgaben maßgeblich durch die konkreten fachlichen Anforderungen und Kenntnisse, aber auch durch die nach dem Profil vorausgesetzte Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung bestimmt. Dabei ist zu beachten, dass die Kompetenzanforderungen sich auf sämtliche Kernaufgaben der jeweiligen TuK beziehen. Auch die sogenannten "weichen" Kriterien lassen Schlüsse auf den Inhalt der die Tätigkeit prägenden Aufgaben zu, so z. B. wenn eine Aufgabe nach dem Profil wie hier nicht nur die Fähigkeit zur Kontaktaufnahme und zum Informationsaustauch, sondern auch zur Diskussion und Argumentation voraussetzt (so zutreffend: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2010 26 Sa 1117/10 - ).
54Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass er mit seinen Kernaufgaben in der Zeit ab dem 1. Januar 2006 das in den TuK "IT-Techniker" genannte Profil erreichte.
55Er bringt vor, er sei damals ausschließlich mit einer Aufgabe betraut gewesen, die in den Tuk "IT-Techniker" benannt sei, dagegen nicht in den TuK "IT-Fachassistent". Bei der Einrichtung von ARGE habe es sich um die "Planung und Durchführung von IT-Projekten im übertragenen Rahmen" gehandelt habe. Die Aufgabe sei einem Sachbearbeiter (IT-Techniker) und ihm übertragen gewesen mit Unterstützung durch das IT-Systemhaus der Beklagten in Nürnberg und ggf. unter Einschaltung von Fremdfirmen. Zu weiteren Konkretisierungen sei er mangels Aufzeichnungen nicht in der Lage.
56Zum einen ergibt sich daraus nicht, welche Einzeltätigkeiten bei der Einrichtung von ARGE angefallen sind, inwiefern sie als Planung und Durchführung von IT-Projekten im Tarifsinn einzuordnen sind und inwiefern diese seine damalige Gesamttätigkeit geprägt haben. Zum anderen ermöglicht das Vorbringen des Klägers nicht die Beurteilung, ob diese Einzeltätigkeiten, sofern sie diese Voraussetzungen erfüllt haben, auch das Techniker-Profil erreichten. Wie bereits ausgeführt, wird der Inhalt der Kernaufgaben erst bestimmt durch die in den Tuk "IT-Techniker" genannten weiteren Voraussetzungen: Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung, fachlich-methodischen Anforderungen und Kompetenzanforderungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Die Ansicht des Klägers, jede Tätigkeit, die als Planung und Durchführung von IT-Projekten eingeordnet werden könne, erfülle das Techniker-Profil, da in den TuK "IT-Fachassistenten" dieses Tätigkeitsmerkmal nicht erwähnt werde, ist daher nicht richtig.
57Unstreitig verfügt der Kläger nicht über einen Hochschulabschluss. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er über eine vergleichbare Qualifikation oder ein vergleichbares Profil verfügt. Es fehlt an der Darlegung, dass er durch Weiterbildungsmaßnahmen Kenntnisse erworben hat, die an solche heranreichen, wie sie durch ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium vermittelt werden. Er verfügt nicht einmal über eine spezielle IT-Berufsausbildung, wie sie für den Fachassistenten vorausgesetzt wird, z. B. die eines Fachinformatikers. Sein Hinweis, er habe in den Jahren 2002 und 2003 den damaligen Sachbearbeiter vertreten und damals auch eine persönliche Zulage nach § 24 Abs. 1 MTA erhalten, hilft nicht weiter. Es hat nicht dargelegt, dass seine damaligen Vertreteraufgaben einem der in den TUK "IT-Techniker" genannten Aufgabenbereiche zuzurechnen waren, inwiefern sie seiner Gesamttätigkeit das Gepräge gaben und inwiefern sie die weiteren Ausbildungsanforderungen, methodischen Vorausetzungen und Kompetenzanforderungen erfüllten. Nicht jede Aufgabe, die von einem als Sachbearbeiter oder IT-Techniker eingestuften Mitarbeiter verrichtet wird, gehört bereits deshalb zum eingruppierungsrelevanten Profil eines IT-Technikers.
58Angesichts dieses fehlenden schlüssigen Vorbringens des Klägers brauchte in diesem Zusammenhang die Einwendung der Beklagten nicht geprüft zu werden, der IT-Techniker habe die Gesamtverantwortung für den ihm übertragenen Teilbereich, er habe komplexere Gebiete zu bearbeiten und Entscheidungen außerhalb von Standardproblemen zu treffen, hingegen habe der IT-Fachassistent standardisierte Vorgänge nach Vorlagen abzuarbeiten, wobei er nicht nur von dem IT-Techniker, sondern auch von dem IT-Systemhaus in N unterstützt werde. Ebenso wenig musste geprüft werden, ob dies auch in der Zeit vor dem 1. Januar 2006 für die Aufgabenverteilung zwischen IT-Sachbearbeiter und IT-Bürosachbearbeiter bereits gegolten hatte, und ob der Kläger auch bei der Errichtung der ARGE in den Jahren 2005/2006 dem Sachbearbeiter/Techniker zugearbeitet hat und eigenständig nur nach vorgegebenen Standards z. B. Gespräche mit externen Personen über die Installation der IT in angemieteten Räumen geführt hat.
592. Der Kläger hat mit der Klage nicht mehr geltend gemacht, ihm sei nach Januar 2006 eine andere höherwertige Tätigkeit auf Dauer übertragen worden und ab dann erfülle er die tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen. Im Gegenteil ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass der nach der Bildung des regionalen Rechenzentrums in K in den Agenturen für Arbeit zu verrichtete Vorort-Support die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Tätigkeitsebene IV nicht erfüllt. Mit Schriftsatz vom 23. November 2011 hat der Kläger dies ausdrücklich bestätigt.
603. Das Eingruppierungsverlangen des Klägers ist auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gerechtfertigt.
61a. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen auch vermeintlichen Normenvollzug. Deshalb gibt es keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Irrtum" (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 15. Juni 2011 4 AZR 465/09 -).
62b. Ein derartiges gestaltendes Verhalten der Beklagten liegt hier nicht vor.
63Unstreitig hat die Beklagte in der Region zunächst bei der Überleitung in den TV-BA alle Bürosachbearbeiter in die Tätigkeitsebene V eingestuft. Den zehn Bürosachbearbeitern, die sie in einem Auswahlverfahren ausgesucht hat, hat sie eine höherwertige Tätigkeit zugewiesen. Dass zwei weitere Bürosachbearbeiter Vergütung nach der Tätigkeitsebene IV erhalten, beruht nicht auf einem gestaltenden Akt der Beklagten, sondern auf in der Sache unzutreffenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts Köln. Soweit sie in der Folgezeit weitere Bürosachbearbeiter in die Tätigkeitsebene IV hochgruppiert hat, ist dies mit der Zuweisung eines anderen Tätigkeitsgebiets als das des Klägers verbunden gewesen. Unstreitig sind alle im Vorort-Support tätigen IT-Angestellten der Tätigkeitsebene V zugewiesen. In die Tätigkeitsebene IV hat sie nur im Rechenzentrum K beschäftigte IT-Angestellte eingestuft, die nach ihrer Ansicht höherwertige Aufgaben verrichten.
64Es ist daher keine abstrakte Regelung der Beklagten anzunehmen, Bürosachbearbeiter, die zum 1. Januar 2006 zunächst in die Tätigkeitsebene V überführt worden waren, in der Folgezeit unabhängig von ihrem Aufgabengebiet in die Tätigkeitsebene IV hochzugruppieren (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 15. Juni 2011 4 AZR 465/09 - ).
65Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
66Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen stellten, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet sind.
67R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
68Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.
69Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a) ArbGG verwiesen.
70Schwartz Elsen Bongard
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Referenzen
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