Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 558/11
Tenor
Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.04.2011 in Sachen 2 Ca 3046/10 G teilweise abgeändert:
Auf den Hilfsantrag der Beklagten hin wird das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Ablauf des 28.02.2011 aufgelöst gegen Zahlung einer Abfindung an den Kläger in Höhe von 12.100,-- brutto.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem arbeitsgerichtlichen Schluss-Urteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um ein arbeitsgerichtliches Teilurteil, das eine fristlose, hilfsweise ordentliche fristgerechte arbeitgeberseitige Kündigung vom 28.10.2010 sowie einen arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag zum Gegenstand hat.
3Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg dazu bewogen haben, der Kündigungsschutzklage stattzugeben und den arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag zurückzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Teilurteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.04.2011 in Sachen 2 Ca 3046/10 G Bezug genommen.
4Das Teilurteil des Arbeitsgerichts wurde dem anwaltlichen Beklagtenvertreter am 26.04.2011 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 24.05.2011 Berufung eingelegt.
5Der unter dem 17.06.2011 gefertigte, korrekt adressierte Berufungsbegründungsschriftsatz des Beklagtenvertreters ist am 06.07.2011 per Kurierdienst beim Landesarbeitsgericht eingegangen, nachdem die gesetzliche Berufungsbegründungsfrist bereits am 27.06.2011 abgelaufen war. Mit Schreiben vom 29.06.2011 hatte das Landesarbeitsgericht den Prozessbevollmächtigten der Beklagten darauf hingewiesen, dass bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist keine Berufungsbegründung eingegangen war. Mit Schriftsatz vom 07.07.2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 11.07.2011, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
6Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten führt zum Wiedereinsetzungsantrag aus, die Berufungsbegründung sei am Freitag, dem 17.06.2011, von der Mitarbeiterin M S nach Diktat geschrieben und anschließend von Rechtsanwalt R als Sachbearbeiter unterschrieben worden. Frau S habe sodann den unterschriebenen Schriftsatz in den für den Kurierdienst des K A bestimmten Postausgang gegeben und die nach Eingang des erstinstanzlichen Urteils notierte Berufungsbegründungsfrist gestrichen. Die mittels des Kurierdienstes des K An zu befördernde Post werde am Folgearbeitstag durch einen Anwalt der Sozietät zusammen mit der für das Amtsgericht G bestimmten Post zu diesem Gericht gebracht. Beim Amtsgericht G befinde sich ein besonderes Fach, in dem sich eine Box befindet, in welcher die Post eingelegt wird, die durch den Kurierdienst des K A befördert werden soll. Ob im vorliegenden Fall die Post, am Montag, dem 20.06., oder erst am darauffolgenden Dienstag zum Amtsgericht G gebracht worden sei, könne nicht mehr mit Sicherheit gesagt werden. Die für den Mandanten bestimmte Abschrift der Berufungsbegründung sei bei diesem am 18.06. eingegangen. Das für das Gericht bestimmte Exemplar sei zu keinem Zeitpunkt an die Anwaltskanzlei zurückgelangt. Es sei auch nach dem 17.06. nicht nochmals erneut ausgedruckt worden oder in der Anwaltskanzlei gesehen worden. Bei der übrigen über den Kurierdienst versandten Post vom 17.06.2011 seien keine weiteren Unregelmäßigkeiten aufgetreten.
7In der Sache selbst vertritt die Beklagte die Auffassung, dass das Verhalten des Klägers in der Nacht vom 14. auf den 15.10.2010 nicht nur, wie vom Arbeitsgericht formuliert, eine "schwer zu überbietende Geschmacklosigkeit" dargestellt habe, sondern auch einen Kündigungsgrund. Das Verhalten des Klägers sei mit einer groben Beleidigung des Arbeitgebers zumindest gleichwertig. Der Kläger habe keineswegs damit rechnen können, dass der Geschäftsführer ein solches Verhalten hinnehmen werde. Der 70 Jahre alte, schwer herzkranke Geschäftsführer sei weder bereit, noch in der Lage, weiter mit dem Kläger zusammenzuarbeiten. Bei der Arbeitgeberin handele es sich um ein kleines Unternehmen mit ca. 30 Mitarbeitern, in welchem der Geschäftsführer täglichen Umgang mit allen Mitarbeitern habe. Eine unvoreingenommene Zusammenarbeit mit dem Kläger sei dem Geschäftsführer weder möglich noch zumutbar, da er bei einem Zusammentreffen mit dem Kläger regelmäßig mit seinem Tod konfrontiert werde, was auch schwerwiegende psychische Folgen haben könne.
8Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
9der Beklagten gegen die Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;
10das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg, 2 Ca 2046/10 G, vom 06.04.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen;
11hilfsweise das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 12.100,-- nicht überschreiten sollte, zum Ablauf des 28.02.2011 aufzulösen.
12Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Der Kläger und Berufungsbeklagte vertritt die Ansicht, dass der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt werden könne, da der Wiedereinsetzungsantrag nicht ausreichend begründet worden sei.
15In der Sache selbst verteidigt der Kläger und Berufungsbeklagte das arbeitsgerichtliche Teilurteil. Er macht geltend, dass sein Verhalten nur abmahnungswürdig gewesen sei und einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nichts im Wege stehe.
16Ergänzend wird auf die eidesstattlichen Versicherungen der M S vom 07.07.2011 und 24.08.2011 sowie die eidesstattliche Versicherung der M S vom 24.08.2011 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 27.10.2011 Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 26.04.2011 ist zulässig.
191. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft.
202. Die Berufung wurde auch fristgemäß gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt.
213. Gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist war der Beklagten antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
22Einer Partei kann gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden, wenn sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Berufungsbegründung versäumt hat und gemäß § 234 ZPO rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat.
23a. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten wurde vorliegend gemäß §§ 234, 236 ZPO form- und fristgerecht gestellt.
24b. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts auch in der Sache begründet. Die Beklagte hat ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie die am 27.06.2011 ablaufende Berufungsbegründungsfrist ohne ihr Verschulden versäumt hat.
25aa. Ein Verschulden der beklagten Partei selbst kommt vorliegend nicht in Betracht.
26bb. Allerdings wäre einer Prozesspartei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO auch ein Verschulden des von ihr mit der Prozessvertretung beauftragten Anwalts zuzurechnen. Es kann nach Lage der Dinge jedoch auch nicht davon ausgegangen werden, dass den anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten an dem verspäteten Eingang der Berufungsbegründungsschrift beim Landesarbeitsgericht eine Schuld trifft.
27(1) Aufgrund der eidesstattlichen Versicherungen der M S vom 07.07.2011 und vom 24.08.2011 steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Berufungsbegründungsschriftsatz, welcher das Datum des 17.06.2011 trägt, an diesem Tage gefertigt, anwaltlich unterschrieben und in der Kanzlei des Anwalts der Beklagten in den für den Kurierdienst des K A bestimmten Postausgang gelegt wurde.
28(2) Der Schriftsatz ist dort auch nicht versehentlich liegengeblieben. Dies hätte nämlich der zuständigen Mitarbeiterin S auffallen müssen, die ihn aber nach eigenem Bekunden in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 24.08.2011 nach dem 17.06.2011 nicht mehr zu Gesicht bekommen hat.
29(3) Der Schriftsatz vom 17.06.2011 wurde auch nicht versehentlich an eine falsche Anschrift expediert; denn abgesehen davon, dass er an die zutreffende Adresse des Berufungsgerichts adressiert ist, ist er weder nach dem 17.06. als "Irrläufer" an die Kanzlei des Anwalts der Beklagten zurückgelangt, wie sich insbesondere aus der eidesstattlichen Versicherung der M S vom 24.08.2011 ergibt, noch weist das beim Berufungsgericht eingegangene Original-Schriftsatzexemplar irgendeinen Anhaltspunkt dafür auf, dass der Schriftsatz auf Umwegen über Dritte an das Landesarbeitsgericht gelangt sein könnte.
30(4) Es kann ferner ausgeschlossen werden, dass der Schriftsatz etwa versehentlich beim Amtsgericht G in das dort für die Amtsgerichtspost selbst bestimmte Fach eingelegt wurde und nicht in dasjenige des Kölner Kurierdienstes; denn in diesem Fall müsste der Schriftsatz einen Eingangsstempel des Amtsgerichts G aufweisen, was aber ebenfalls nicht der Fall ist.
31(5) Es steht vielmehr fest, dass das Schriftsatzoriginal tatsächlich dem Kurierdienst des K A übergeben worden sein muss; denn es war dieser Kurierdienst, der den Schriftsatz schließlich am 06.07.2011 beim Landesarbeitsgericht Köln abgeliefert hat. Dass die Anwaltsmitarbeiterin M S in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 07.07.2011 die Vermutung äußert, der Schriftsatz müsse "auf dem Postweg verlorengegangen sein", erklärt sich aus dem Umstand, dass der verspätet im Laufe des 06.07.2011 erfolgte Eingang des Schriftsatzes beim Landesarbeitsgericht der Mitarbeiterin S im Zeitpunkt der Abfassung der eidesstattlichen Versicherung noch nicht bekannt sein konnte.
32c. Nach Lage der Dinge ist somit zur Überzeugung des Berufungsgerichts mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Original des Berufungsbegründungsschriftsatzes zeitnah nach dem 17.06.2011 - entsprechend der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erläuterten Vorgehensweise - dem Machtbereich des Kurierdienstes überantwortet wurde. Der Absender konnte daher ohne weiteres damit rechnen, dass der Schriftsatz rechtzeitig bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 27.6., 24 Uhr, beim Landesarbeitsgericht Köln eingehen werde. Die Ursache für die verzögerte Zustellung des Schriftsatzes ist somit nicht in der Anwaltskanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, sondern bei dem Kurierdienst des Kölner Anwaltsvereins zu suchen.
33d. Dass sich die Anwaltskanzlei der Beklagten des Kurierdienstes des K A zur Übermittlung des Berufungsbegründungs-schriftsatzes bedient hat, kann ihr ebenfalls nicht als Verschulden angelastet werden. Vielmehr kann der Kurierdienst grundsätzlich für sich den Ruf einer hinlänglich zuverlässigen Beförderungsinstitution für sich in Anspruch nehmen, auch wenn es, was gerichtsbekannt ist, in der Vergangenheit auch in anderen Einzelfällen bereits zu Zustellungsverzögerungen gekommen sein mag.
34e. Ebenso wenig gereicht es dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zum Verschulden, dass er sich vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 27.06.2011 nicht durch Nachfrage bei dem Berufungsgericht vergewissert hat, ob seine Berufungsbegründung eingegangen ist. Zu einer solchen Nachfrage ist der Anwalt nur verpflichtet, wenn besondere Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, Zweifel an der ordnungsgemäßen Beförderung des Schriftsatzes zu wecken. Dies war hier nicht der Fall, zumal die Zeit zwischen der Fertigung und Unterzeichnung des Schriftsatzes am 17.06. und dem Fristablauf am 27.06. um 24.00 Uhr keineswegs knapp bemessen war.
35II. Die somit als zulässig anzusehende Berufung der Beklagten hat jedoch nur teilweise Erfolg.
361. Im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung teilt das Berufungsgericht die Einschätzung des Arbeitsgerichts, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.10.2010 fristlos beendet wurde.
37a. Insoweit fehlt es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB, der es unzumutbar erscheinen ließe, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
38b. Ebenso wenig hat jedoch auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 28.10.2010 das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 28.02.2011 aufgelöst; denn auch die ordentliche Kündigung erscheint nicht ausreichend sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG.
39c. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigungen ist dabei jeweils der Zeitpunkt von deren Ausspruch.
40d. Klarzustellen ist aus der Sicht des Berufungsgerichts allerdings, dass der - wie das Arbeitsgericht es zu Recht formuliert hat - "an Geschmacklosigkeit schwer zu überbietende" "Scherz" des Klägers auch eine Kundgabe der Missachtung der Person des Seniorgeschäftsführers der Beklagten und damit auch eine Ehrverletztung beinhaltet; denn wenn jemand einer Person den nötigen Respekt und die Achtung entgegenbringt, die jeder im gesellschaftlichen Zusammenleben für sich beanspruchen kann, verhindert es eine natürliche Hemmschwelle, den Tod des Betreffenden im Beisein anderer durch vermeintliche Witze ins Lächerliche zu ziehen.
41e. Gleichwohl wäre es in Übereinstimmung mit der Auffassung des Arbeitsgerichts im Zeitpunkt des Ausspruchs der hier streitigen Kündigung noch angezeigt gewesen, es nochmals in Anbetracht der erstmaligen Entgleisung dieser Art eines langjährig beschäftigten Mitarbeiters bei einer unmissverständlichen Abmahnung zu belassen; denn grundsätzlich kann, wie das Arbeitsgericht sinngemäß ausgeführt hat, von einem Arbeitgeber erwartet werden, die persönliche und die arbeitsvertraglich - geschäftliche Ebene soweit auseinanderzuhalten, dass eine erstmalige, schwerpunktmäßig die persönliche Ebene betreffende Verletzungshandlung der hier vorliegenden Art noch nicht sogleich zum endgültigen Abbruch der arbeitsvertraglichen Beziehungen führen muss.
42f. Eine einseitige, entschädigungslose Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien konnte somit durch die Kündigungen der Beklagten vom 28.10.2010 noch nicht wirksam erfolgen.
432. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts endet das Arbeitsverhältnis der Parteien aber zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 28.02.2011 aufgrund des von der Beklagten gemäß § 9 KSchG gestellten Auflösungsantrages, wobei die Beklagte im Gegenzug zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, an den Kläger eine Kündigungsentschädigung in Form einer Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG zu zahlen.
44a. Der arbeitgeberseitige Auflösungsantrag ist statthaft, da die Beklagte nicht nur eine außerordentliche, fristlose Kündigung im Sinne von § 626 BGB ausgesprochen hat, sondern - hilfsweise - auch eine ordentliche fristgerechte Kündigung, wobei sich Letztere als sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG erwiesen hat.
45b. Es liegt auch der gesetzliche Grund für den arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag vor, welcher nach dem Wortlaut von § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG darin besteht, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zu erwarten ist.
46c. Maßgeblich für die Begründetheit eines Auflösungsantrages sind dabei nach herrschender und zutreffender Auffassung die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, in der das Gericht den Auflösungsantrag zu beurteilen hat (BAG vom 08.10.2009, ZTR 2010, 163; BAG vom 12.01.2006, NZA 2006, 917; Erfurter Kommentar/Kiel, § 9 KSchG, Rdnr. 13).
47d. Als Auflösungsgründe für den Arbeitgeber kommen insbesondere Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer betreffen (BAG vom 07.03.2002, NZA 2003, 261; BAG vom 24.05.2005, NZA 2005, 1178; APS/Biebl, § 9 KSchG Rdnr. 62 ff.; Erfurter Kommentar/Kiel, § 9 KSchG, Rdnr. 14).
48e.. Maßgeblich für die Begründetheit des arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags erscheint, dass im vorliegenden Fall die arbeitsvertragliche Ebene im weitaus stärkeren Maße durch die persönlichen Beziehungen der Parteien überlagert wird, als dies normalerweise der Fall ist.
49aa. So handelt es sich bei der Beklagten um ein kleines Unternehmen mit nur ca. 30 Mitarbeitern, welches nicht in einer anonymen Großstadt, sondern im eher ländlichen Umfeld angesiedelt ist. Das Unternehmen der Beklagten wird in besonderer Weise durch die Familie des Geschäftsführers S geprägt, war doch bis zu dessen Tod ca. ein ¾ Jahr vor den hier streitigen Ereignissen der Sohn des jetzigen Geschäftsführers Geschäftsführer des Unternehmens und ist darüber hinaus auch dessen Sohn, also der Enkel der jetzigen Geschäftsführers S im Unternehmen als Mitarbeiter beschäftigt. Dabei war/ist der jeweilige Geschäftsführer ständig im Betrieb des Unternehmens präsent, so dass es nahezu alltäglich zu Begegnungen zwischen ihm und den Mitarbeitern des Unternehmens kommt. Schließlich hat der Kläger selbst darauf hingewiesen, dass er und die Familie S seit langen Jahren auf der persönlichen Ebene durch das gemeinsame Hobby des Taubenzüchtens verbunden sind und sich schon viele Jahre vor Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien persönlich gekannt haben, so dass ohne Weiteres unterstellt werden kann, dass auch schon bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses die persönlichen Beziehungen der Parteien eine Rolle gespielt haben.
50bb. In einer solchen besonderen Konstellation ist der grundsätzlich an den Arbeitgeber zu stellende Anspruch, die persönlichen Beziehungen von der arbeitsvertraglich-geschäftlichen Ebene zu trennen und Störungen im persönlichen Bereich nicht sofort auf die arbeitsvertraglichen Beziehungen durchschlagen zu lassen, zu relativieren. Dies gilt umso mehr, wenn der Inhalt der persönlichen Verletzungshandlung wie hier unmittelbar auch die Belange des Betriebes berührt, wäre doch der Fortbestand des Unternehmens der Beklagten ernsthaft in Frage gestellt gewesen, wenn der Seniorgeschäftsführer S im Oktober 2010 tatsächlich verstorben wäre.
51f. Was die Begründetheit des arbeitgeberseitigen Auflösungsantrages anbetrifft, so kommt jedoch noch hinzu, dass die Berufungskammer in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den Eindruck gewinnen musste, dass dem Kläger - immer noch - die nötige Einsicht in die Bedeutung seines Fehlverhaltens abgeht. Von daher musste das Berufungsgericht aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung die noch für den Zeitpunkt des Ausspruchs der streitigen Kündigung gebotene Annahme revidieren, dass seinerzeit eine deutliche Abmahnung anstelle der Kündigung ausgereicht hätte, um den Kläger dazu zu veranlassen, in Zukunft alles Nötige dafür zu tun, dass auch und gerade in Anbetracht der Überlagerung der arbeitsvertraglichen Beziehungen durch die persönlichen Beziehungen der Parteien ein zukünftiges weiteres gedeihliches Zusammenarbeiten auf arbeitsvertraglicher Ebene ermöglicht würde.
52aa. So hat der Kläger es bis einschließlich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht für nötig befunden, sich bei dem Seniorgeschäftsführer der Beklagten nach dessen Wiedergenesung für seine geschmacklose Entgleisung vom 14./15.2010 persönlich zu entschuldigen. So hat der Kläger persönlich auf Befragen des Berufungsgerichts angegeben, er habe einmal bei der Familie S angerufen, es sei jedoch nicht der Geschäftsführer, sondern dessen Ehefrau am Telefon gewesen, diese sei ihm "dumm gekommen". Daraufhin habe er keine weiteren Versuche mehr unternommen und im Gegenteil Anrufe von S , die bei ihm eingegangen seien, bewusst nicht mehr entgegengenommen.
53bb. Selbst wenn die Ehefrau des Geschäftsführers S in emotionaler Weise mit Vorwürfen konfrontiert haben sollte, hätte dem Kläger klar sein müssen, dass es zum Einen nicht um seine persönliche Beziehung zur Ehefrau des Geschäftsführers, sondern zu diesem selbst geht, und zum Anderen, dass niemand anders als der Kläger selbst die Ursache für die Empörung auf Seiten der Familie S gesetzt hat.
54cc. Dem Kläger musste von Anfang an klar sein, dass er den Seniorgeschäftsführer der Beklagten mit seinem geschmacklosen Scherz an einem besonders sensiblen Punkt treffen würde; denn zum Einen hatte der Seniorgeschäftsführer erst ein ¾ Jahr vorher seinen erst 44jährigen Sohn und Vorgänger in der Geschäftsführung durch Tod verloren, zum anderen befand er sich in eigener Person zum damaligen Zeitpunkt nicht nur bereits in einem fortgeschrittenen Alter, sondern auch in einer Phase, in der er mit ungewissem Ausgang gesundheitlich schwer angeschlagen war. Zudem konnte der Kläger auch nicht darauf vertrauen, dass sein "Scherz" dem Seniorgeschäftsführer auf Dauer verborgen bleiben würde, wurde er doch am Arbeitsplatz vor den dort anwesenden Arbeitskollegen, also quasi in der "Betriebsöffentlichkeit" geäußert.
55g. In Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalls und auch der Uneinsichtigkeit des Klägers ist daher aus der Sicht der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht der Entscheidung der Beklagten, dass aufgrund der Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten für diesen in Zukunft eine gedeihliche Zusammenarbeit im Arbeitsverhältnis nicht mehr möglich sein werde, von Rechts wegen nichts entgegensetzen. Dem Auflösungsantrag der Beklagten war daher stattzugeben.
56h. Die Höhe der Abfindung entspricht dem 5,5 fachen Bruttomonatseinkommen des Klägers. Dies entspricht einem Betrag, der in der Praxis der Arbeitsgerichte zur Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes aus einem seit ca. 11 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis üblicherweise als angemessen und ausreichend angesehen wird.
57III. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil zu überlassen.
58Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Die vorliegende Entscheidung folgt den Leitlinien der höchstrichterlichen Rechtsprechung und beruht im Übrigen auf der Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls.
59R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
60Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
61Dr. Czinczoll Lüth Pape
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