Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 Sa 94/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.12.2010 – 13 Ha 17/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit um den Fortbestand des zwischen ihnen begründeten Arbeitsvertragsverhältnisses. Der zuletzt zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:
3„§ 2
4Der Vertrag beginnt am 18.09.2006 und endet am 06.09.2008.
5Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um eine Spielzeit, wenn nicht eine Verlängerungsmitteilung entsprechend den für dieses Arbeitsverhältnis maßgebenden tariflichen Bestimmungen ausgesprochen wurde.
6…
7§ 6
8Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 ArbGG zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifparteien des NV-Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig. Gehört das Mitglied bei Vertragsabschluss und bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht zuständig sein soll.“
9Nach Einleitung und Durchführung eines Anhörungsverfahrens teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 21.10.2008 mit, dass das Vertragsverhältnis mit Ende der Spielzeit 2008/2009 am 12.09.2009 enden werde. Der Kläger erhob zunächst Klage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart unter dem 30.12.2008, die er sodann unter dem 07.04.2009 zurückgenommen hat. Gleichzeitig erhob der Kläger unter dem 07.04.2009 Klage vor dem Bezirks-Bühnenschiedsgericht Frankfurt, in welchem er beantragte,
10festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.10.2008 aufgelöst sei, sondern über den 12.09.2009 hinaus fortbestehe.
11Das Bühnenschiedsgericht hat mit Schiedsspruch vom 14.07.2009 die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt mit Schiedsspruch vom 22.04.2010 zurückgewiesen.
12Gegen den dem Kläger am 01.09.2010 zugestellten Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt wendet sich der Kläger mit seiner Aufhebungsklage vom 13.09.2010.
13Die Klage macht geltend, dass das Vertragsverhältnis des Klägers nicht den Bestimmungen des NV-Bühne unterfalle, da der Kläger nicht überwiegend künstlerisch tätig gewesen sei. Das vielmehr dem Geltungsbereich des TV-L unterfallende Arbeitsvertragsverhältnis habe nicht durch die Nichtverlängerungsanzeige der Beklagten sein Ende finden können. Die Anfechtungsklage macht auch die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung geltend und führt dazu aus:
14Ein Sachgrund i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG hat bei Beginn des Vertragsverhältnisses nicht vorgelegen. Die Beendigungsnormen, die im NV-Bühne vorgesehen seien – Nichtverlängerungsmitteilung – finden keine Anwendung, da gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 TV-L der TV-L zur Anwendung kommt. Eine individualrechtliche Abweichung von diesen Tarifvorschriften, die eine Einschränkung des Bestandsschutzes vorsehen, ist ausgeschlossen. Wegen des Tatbestandes im Übrigen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 97 bis 99 d. A.) Bezug genommen.
15Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage abgewiesen.
16Gegen dieses dem Kläger am 27.12.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 24.01.2011 Berufung eingelegt und die Berufung sodann nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.03.2011 am 23.03.2011 begründet.
17Die Berufung macht zunächst geltend, dass entgegen den geäußerten Bedenken des Arbeitsgerichts davon auszugehen sei, dass bereits durch die Klage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart, die am 07.04.2009 zurückgenommen worden sei, in Verbindung mit der gleichzeitig unter dem 07.04.2009 erhobenen Klage vor dem Bezirks-Bühnenschiedsgericht die Klagefrist gemäß § 69 Abs. 8 NV-Bühne eingehalten sei.
18Von wesentlicher Bedeutung sei, dass der Kläger entgegen der Annahme der Beklagten gerade nicht überwiegend künstlerisch tätig gewesen sei. Mit Ausnahme dreier bereits erstinstanzlich geschilderter Ausnahmen habe sich die Tätigkeit des Klägers als die eines „normalen Arbeitstages“ dargestellt, in denen der Kläger ganz normal als Mitglied der Beleuchtungsabteilung in die Beleuchtungsschichtpläne des Schauspiels eingebunden gewesen sei.
19Auf die aufgeschlüsselten Tätigkeitsabläufe (Bl. 129 bis 132 d. A.) wird Bezug genommen.
20Stelle sich danach das Vertragsverhältnis des Klägers als das eines den Regelungen der TV-L unterliegenden Arbeitsvertrages dar und unterstehe daher das Vertragsverhältnis nicht den Regelungsmöglichkeiten des NV-Bühne, so liege ein unbefristeter Vertrag zwischen den Parteien vor, der durch die Nichtverlängerungsanzeige der Beklagten nicht habe beendet werden können.
21Der Kläger beantragt,
22das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.12.2010– 13 HA 17/10 – abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 21.10.2008 nicht beendet worden ist und über den 12.09.2009 hinaus fortbesteht.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres Sachvortrags das Urteil erster Instanz und nimmt in Anspruch, dass bereits keine fristwahrende Klageerhebung im Sinne des § 69 Abs. 8 NV-Bühne anzunehmen sei. Mit dem Kläger sei wirksam ein den Regelungen des NV-Bühne unterliegendes Vertragsverhältnis vereinbart worden. Der Kläger sei – wie dies im Übrigen mit ihm arbeitsvertraglich auch ausdrücklich vereinbart gewesen sei – überwiegend künstlerisch tätig geworden. Der Kläger verkenne mit seinem Vortrag zur gegenteiligen Bewertung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten, dass er für die Beklagte als Beleuchtungsmeister tätig gewesen sei und in dieser Aufgabenstellung eine überwiegend künstlerische Tätigkeit bei der Beklagten ausgeübt habe. Damit habe das Vertragsverhältnis der Parteien nach wirksam durchgeführtem Anhörungsverfahren durch die Nichtverlängerungsanzeige vom 21.10.2008 mit Ablauf der Spielzeit 2008/2009 rechtswirksam am 12.09.2009 sein Ende gefunden.
26Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Parteien in beiden Instanzen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
27Die Akten des Bezirks-Bühnenschiedsgerichts Frankfurt (BSchG 3/09) und des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt (BOSch G 13/09) waren beigezogen.
28Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten verwiesen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30I. Die Berufung ist zulässig.
31Der Kläger hat gegen das ihm am 27.12.2010 zugestellte Urteil erster Instanz fristwahrend am 24.01.2011 Berufung eingelegt und seine Berufung sodann, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.03.2011, fristwahrend am 23.3.2011 begründet.
32Die Berufungsbegründung des Klägers setzt sich im Einzelnen mit dem Urteil des Arbeitsgerichts auseinander und erweist sich danach als ein ordnungsgemäß eingelegtes und begründetes Rechtsmittel.
33II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
34Das Vertragsverhältnis der Parteien hat nach Maßgabe der getroffenen wirksamen arbeitsvertraglichen Regelungen durch die Nichtverlängerungsanzeige der Beklagten vom 21.10.2008 mit Ablauf der Spielzeit 2008/2009 am 12.09.2009 sein Ende gefunden.
351. Die Annahme der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien mit Ablauf der Spielzeit 2008/2009 am 12.09.2009 ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Kläger mit seiner Klage zum Bezirks-Bühnenschiedsgericht vom 07.04.2009, dort eingegangen am 07.04.2009, die Frist gemäß § 69 Abs. 8 NV-Bühne möglicherweise nicht eingehalten hat, wie das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung zu bedenken gegeben hat.
36Für den geltend gemachten Anspruch, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes unbefristetes „Normalarbeitsverhältnis“ besteht, welches den Bedingungen des NV-Bühne nicht unterfällt und die dabei mit der Klage geltend gemachte Unwirksamkeit der vertraglich vereinbarten Befristung ist die Klagefrist nach § 69 Abs. 8 NV-Bühne nicht einschlägig.
37Für die geltend gemachte Entfristung, also die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristungsabrede, gilt § 17 TzBfG, wobei zur Einhaltung der Frist zur Klageerhebung, wobei das zur Einhaltung der Frist anzurufende Gericht bei getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, wie sie die Parteien des Rechtsstreits vereinbart haben, das Bezirks-Bühnenschiedsgericht ist.
38Die Geltendmachung der Unwirksamkeit der vertraglich vereinbarten Befristung des Vertragsverhältnisses unterfällt nämlich § 17 TzBfG, sodass es auf eine Klageerhebung binnen drei Wochen nach Ablauf der vereinbarten Befristung ankommt.
392. Eine solche die Klagefrist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TzBfG fristwahrende Klageerhebung ist nicht feststellbar.
40Für die Einhaltung dieser Klagefrist ist in Fällen getroffener vertraglicher Regelungen der vorliegenden Art der Zeitpunkt des Eingangs einer Entfristungsklage beim Bezirks-Bühnenschiedsgericht einschlägig.
41Die Klage vom 07.04.2009 zum Bezirksbühnenschiedsgericht Frankfurt wäre somit zur Wahrung der Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG fristwahrend, wenn der Klage vom 07.04.2009 nach Maßgabe der angekündigten Anträge und der Klagebegründung mit hinreichender Deutlichkeit die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung zu entnehmen wäre.
42Dies allerdings lässt sich der Klage vom 07.04.2009 und ebenso wenig sonstigen Erklärungen des Klägers bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem 12.09.2009 nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Der Zusatz im angekündigten Antrag „sondern über den 12.09.2009 hinaus fortbesteht“ ist als sogenannter Schleppnetzantrag zu bewerten, wie er in Fällen der Klageerhebung gegen ausgesprochene Kündigungen üblich ist, um gegebenenfalls weiteren einseitigen Willenserklärungen, die die Beendigung des Vertragsverhältnisses bedingen sollen, entgegenzuwirken. Es wird dadurch allerdings gerade nicht für sich betrachtet deutlich, dass die Unwirksamkeit der Befristung des befristet vereinbarten Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden soll. Die Klage vor dem Bezirks-Bühnenschiedsgericht vom 07.04.2009 beruft sich auch in der Sache lediglich darauf, dass entgegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung die zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsverträge mangels Ausübung überwiegender künstlerischer Tätigkeiten keine Verträge seien, die den Besonderheiten des NV-Bühne unterfallen, sondern Arbeitsverträge, die dem Geltungsbereich des TV-L zuzuordnen sind. Damit hätte – dies zugunsten des Klägers unterstellt – im Zeitpunkt der Klageerhebung vom 07.04.2009 ein auf den Ablauf der Spielzeit 2009 am 12.09.2009 befristeter Vertrag bestanden, der sich als ungekündigt darstellt, weil insbesondere die Nichtverlängerungsanzeige keine Kündigung darstellt und der den Bestimmungen des TV-L unterfiele. Dieser Vertrag hätte sich sodann nach Maßgabe der vertraglich getroffenen Vereinbarungen mangels fehlender einseitiger Willenserklärungen, die die Beendigung des Arbeitsvertragsverhältnisses auf den vorgesehen Zeitpunkt des Auslaufs der Spielzeit herbeiführten, über den Ablauf der Spielzeit hinaus um eine weitere Spielzeit verlängert. Der gesamte Sachvortrag des Klägers ist auch vom Bezirks-Bühnenschiedsgericht nicht als Geltendmachung der Unwirksamkeit der vereinbarten Beendigung mit Ablauf der jeweiligen Spielzeit bewertet worden. Folgerichtig verhält sich der Schiedsspruch vom 14.07.2009 gerade nicht zur Frage der Entfristung des Vertrages. Bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zum Bühnenoberschiedsgericht vom 19.10.2009 war die Frist zur Erhebung einer Entfristungsklage abgelaufen, da nach Maßgabe der Nichtverlängerungsanzeige der Auslauf des Vertragsverhältnisses mit dem 12.09.2009 angezeigt war.
43Erstmals in seiner Aufhebungsklage vom 13.09.2010 beruft sich der Kläger am Ende der Klagebegründung auf die Unwirksamkeit der Befristung des zwischen den Parteien vereinbarten Vertrages.
44Zu diesem Zeitpunkt allerdings war die Frist zur Klageerhebung nach § 17 Satz 1 TzBfG abgelaufen. Damit gilt das Vertragsverhältnis der Parteien, unterstellt es sei ein Vertragsverhältnis, welches den Regelungen des TV-L unterfiel analog § 7 KSchG als mit Ablauf der Spielzeit 2008/2009 am 12.09.2009 wirksam beendet.
453. Zudem handelte es sich in der Sache bei dem Vertragsverhältnis der Parteien um ein wirksames, den Regelungen des NV-Bühne zugeordnetes Vertragsverhältnis.
46Mag dies mit der Argumentation des Klägers nicht bereits deshalb definitiv anzunehmen sein, weil die Parteien vertraglich in § 1 des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrages die überwiegende künstlerische Tätigkeit vereinbart haben und mag zugunsten des Klägers zudem anzunehmen sein, dass aus einer reinen Parteivereinbarung insoweit auch keine Indizwirkung dergestalt entstehen kann, dass der Arbeitnehmer dieses Indiz erschüttern müsste (vgl. hierzu APS/Backhaus § 14 Rn 193 m. w. N.,), so ist dennoch unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Parteien und der Umstände des Einzelfalles vom Vorliegen eines Arbeitsvertrages, der den Regelungen des NV-Bühne zuzuordnen ist, auszugehen.
47Zudem kommt der vertraglich getroffenen Vereinbarung kommt jedenfalls insoweit Bedeutung zu, als dies den Willen der Parteien darstellt.
48Hinzukommt, dass der Kläger einräumt, dass auch in der vertraglichen Ausgestaltung er, der Kläger, jedenfalls bei drei Inszenierungen die Lichtgestaltung übernommen hat und insoweit auch nach seiner eigenen Bewertung eine künstlerische Tätigkeit ausübte.
49Damit ist festzustellen, dass die Parteien eine vertragliche Aufgabenstellung vereinbart haben, die auch nach Maßgabe dessen, was der Kläger einräumt, inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten auch im Sinne der Wahrnehmung künstlerischer Tätigkeiten eröffnete.
50Zu Recht weist die Beklagte im Rechtsstreit darauf hin, dass der Kläger mit seinem Arbeitsvertrag als Beleuchtungsmeister überwiegend für künstlerische Tätigkeiten eingestellt worden ist. Bereits mit der Funktion als Beleuchtungsmeisters hat ein derartiger Mitarbeiter in dieser verantwortlichen Aufgabenstellung sehr wohl eine überwiegend künstlerische Aufgabe wahrzunehmen.
51Der bloße Hinweis des Klägers, es sei lediglich normal, als Mitglied der Beleuchtungsabteilung in die Beleuchtungsschichtpläne am Schauspiel eingebunden gewesen, genügt nicht, um hiernach unter Berücksichtigung seiner Aufschlüsselungen zum Tagesablauf und unter Berücksichtigung der Darstellungen zu Nachmittags- und Vormittagsdiensten sowie Endprobenwochen, annehmen zu können, der Kläger habe als Beleuchtungsmeister nicht in der Sache konkret künstlerische Tätigkeiten ausgeübt. Vielmehr erweist sich jedenfalls unter Berücksichtigung der Einlassung der Beklagten der Tatsachenvortrag des Klägers dahingehend, er sei nicht überwiegend künstlerisch tätig geworden, nicht als hinreichend substantiiert.
52Eine Beweisaufnahme dazu nach Maßgabe der erfolgten Beweisantritte des Klägers hatte zu unterbleiben. Eine solche Beweisaufnahme würde einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen. Wird nämlich ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich (vgl. nur BAG, Urteil vom 28.05.1998 – 6 AZR 618/98 -, AP TV Ang Bundespost § 16 Nr. 6).
53Damit erweisen sich die vertraglich getroffenen Vereinbarungen als den Regelungen des NV-Bühne zutreffend zugeordnet, so dass auch gegen die getroffene Vereinbarung der Möglichkeit der Beendigung der Vertragsbeziehungen nach Nichtverlängerungsanzeige zum Ablauf einer Spielzeit keine Bedenken bestehen.
544. Da der Kläger im Rechtsstreit keine von Amts wegen zu berücksichtigende materiellen oder Verfahrensfehler im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 2 ArbGG darstellt, hat das Vertragsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsanzeige seine Beendigung zum Ablauf der Spielzeit 2008/2009 mit dem 12.09.2009 erfahren.
555. Das Arbeitsgericht hat danach im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers führt nicht zu einer Abänderung des Urteils erster Instanz.
56III. Der Kläger ist mit dem Rechtsmittel der Berufung unterlegen und hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
57IV. Die Entscheidung des Rechtsstreits beruht auf den Umständen des Einzelfalls. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat aus diesen Gründen die Revision nicht zugelassen.
58R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
59Gegen dieses Urteil ist für die beklagte Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Gegen dieses Urteil ist für die klagende Partei mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit die Nichtzulassung der Revision selbstständig durch Beschwerde beim
60Bundesarbeitsgericht
61Hugo-Preuss-Platz 1
6299084 Erfurt
63Fax: (0361) 2636 – 2000
64anzufechten, wird die Klagepartei auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
65Jüngst Lucks Holzberger
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